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4 K 91/10•FG Hamburg 4. Senat, 2011-07-19, 4 K 91/10
4 K 91/10Tax Court / Division 4Jul 19, 2011
Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist(Rn.12) (Rn.14) .
Entscheidungsdatum: 2011-07-19
Aktenzeichen: 4 K 91/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0719.4K91.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 Nr 3 StromStG, § 12a StromStV
Mehrere Kraft-Wärme-Erzeuger sind auch dann eine Anlage, wenn sie im regelmäßigen Betrieb verschiedene Fernwärmegebiete versorgen, sofern sie in einem Gebäude installiert sind und eine Verbindung der Fernwärmeleitungsnetze besteht, auch wenn diese nur für etwaige Notfälle vorgesehen ist(Rn.12) (Rn.14) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 151/11).
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 22.11.2011 VII B 151/11, nicht dokumentiert).
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