FG Hamburg 3. Senat, 2011-08-25, 3 K 132/11

3 K 132/11Tax Court / Division 3Aug 25, 2011

Regest

1. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers erlischt auch die Vollmacht des ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten(Rn.2) . 2. Ohne Obsiegen und ohne Erstattungsanspruch aus einer Kostenlastentscheidung im Klageverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht allein für Zwecke der Prozesskostenhilfe-Vergütung für notwendig erklärt werden(Rn.2) (Rn.3) .

Full text

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 132/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-25

Aktenzeichen: 3 K 132/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0825.3K132.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 135 FGO, § 139 Abs 3 S 3 FGO, § 142 FGO, § 117 InsO, § 121 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers erlischt auch die Vollmacht des ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten(Rn.2) .

  2. Ohne Obsiegen und ohne Erstattungsanspruch aus einer Kostenlastentscheidung im Klageverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht allein für Zwecke der Prozesskostenhilfe-Vergütung für notwendig erklärt werden(Rn.2) (Rn.3) .

Tatbestand

1 A. Der frühere klägerseitige Prozessbevollmächtigte, dessen Prozessvollmacht mit Insolvenz des Klägers erloschen ist (vgl. Gerichtsbescheid vom 15. August 2011 zu B III), beantragt zusammen mit der Vergütung für Prozesskostenhilfe-Beiordnung, seine Hinzuziehung im außergerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Entscheidungsgründe

2 B. Die beantragte Notwendigerklärung der Zuziehung im Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt schon mangels einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Klägers und zu Lasten des Beklagten (des Finanzamts -FA-) gemäß § 135, § 136 oder § 138 FGO nicht in Betracht. In § 139 Abs. 1 bis 3 FGO werden nur die aufgrund einer solchen Kostenlastentscheidung zu erstattenden Kosten dem Umfang bzw. der Höhe nach geregelt. Nur soweit ein Kläger im Klageverfahren obsiegt, sei es durch Urteil oder sei es etwa durch Abhilfe und übereinstimmende Erledigungserklärung, kann nach Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten das Gericht durch Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren befinden und können danach die dort entstandenen Kosten zu erstatten sein (Finanzgericht -FG- Hamburg vom 14. April 2011 3 KO 201/10, Juris Rd. 56).

3 II. Dementsprechend kann bei mangelndem Obsiegen - wie hier - nicht allein für Zwecke der Prozesskostenhilfe-Vergütung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt werden (vgl. FG Bremen vom 10. März 1995 1 94 237 S 6, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1995, 818, nachgehend Bundesfinanzhof -BFH- vom 18. Juli 1995 X B 68/95, BFH/NV 1996, 62).

4 III. Danach kommt es nicht mehr auf die Unzulässigkeit des Antrags im Hinblick darauf an, dass der Antrag nach § 139 Abs. 3 FGO nur für den Kläger als Beteiligten (§ 57 Nr. 1 FGO) und nicht durch einen früheren Prozessbevollmächtigten nach Erlöschen seiner Vollmacht gemäß § 117 Insolvenzordnung (InsO) gestellt werden kann.

5 IV. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 FGO.

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