ArbG Hamburg 15. Kammer, 2011-09-01, 15 Ca 298/10

15 Ca 298/10Labour Court / Chamber 15Sep 1, 2011

Regest

1. § 14 TV-L setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Dies betrifft sowohl die Tätigkeitsübertragung "an sich" als auch die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung.(Rn.23) 2. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern allein gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen.(Rn.23) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 76/11.

Full text

ArbG Hamburg 15. Kammer — 15 Ca 298/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-01

Aktenzeichen: 15 Ca 298/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:0901.15CA298.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 TV-L, § 315 BGB, § 44g Abs 1 SGB 2

Orientierungssatz

  1. § 14 TV-L setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Dies betrifft sowohl die Tätigkeitsübertragung "an sich" als auch die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung.(Rn.23)

  2. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern allein gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen.(Rn.23)

  3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 Sa 76/11.

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