FG Hamburg 4. Senat, 2011-05-19, 4 K 13/10

4 K 13/10Tax Court / Division 4May 19, 2011

Regest

1. Wird ein Produkt im Rahmen eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG begünstigten Herstellungsprozess eingesetzt, ohne in das Endprodukt einzugehen, so ist die für die Herstellung des eingesetzten Produkts verwendete Energie nicht nach dieser Vorschrift entlastet(Rn.50) . 2. Nur der Hersteller des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG genannten Endprodukts hat einen Anspruch auf Entlastung (im Anschluss an BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010, VII R 50/09)(Rn.67) (Rn.68) . 3. Gibt ein Mitgliedsstaat gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Notifikationsverfahrens Erklärungen ab über die nationale Rechtslage, begründen diese Äußerungen keine subjektiven Rechte zugunsten Dritter(Rn.61) .

Full text

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 13/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-19

Aktenzeichen: 4 K 13/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0519.4K13.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst a EnergieStG, § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst b EnergieStG

Leitsatz

  1. Wird ein Produkt im Rahmen eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG begünstigten Herstellungsprozess eingesetzt, ohne in das Endprodukt einzugehen, so ist die für die Herstellung des eingesetzten Produkts verwendete Energie nicht nach dieser Vorschrift entlastet(Rn.50) .

  2. Nur der Hersteller des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG genannten Endprodukts hat einen Anspruch auf Entlastung (im Anschluss an BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010, VII R 50/09)(Rn.67) (Rn.68) .

  3. Gibt ein Mitgliedsstaat gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Notifikationsverfahrens Erklärungen ab über die nationale Rechtslage, begründen diese Äußerungen keine subjektiven Rechte zugunsten Dritter(Rn.61) .

Orientierungssatz

  1. Die Nichterwähnung von Vorprodukten in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EnergieStG legt nahe, dass von dieser Vorschrift nur die Herstellung der ausdrücklich erwähnten Erzeugnisse begünstigt sein soll(Rn.51) .

  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 35/11).

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