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5 Es 1/11.P•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2011-06-15, 5 Es 1/11.P
5 Es 1/11.PAdministrative Court / Division 5Jun 15, 2011
1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise eine Plangenehmigung erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf das genehmigte Vorhaben, sondern auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten (hier: Abriss einer alten Brücke vor Errichtung der neuen genehmigten Brücke).(Rn.9) 2. Das bedeutet indes nicht, dass die Durchführung der Vorarbeiten allein dem Regime des Planfeststellungsrechts unterliegt. Vielmehr müssen unabhängig von der durch die Klage ausgelösten aufschiebenden Wirkung solche Maßnahmen zulässig bleiben, die aus anderen Gründen geboten erscheinen und auch sonst losgelöst von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zulässig wären (hier: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2011-06-15
Aktenzeichen: 5 Es 1/11.P
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2011:0615.5ES1.11.P.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 1 VwGO, § 17e FStrG
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise eine Plangenehmigung erstreckt sich grundsätzlich nicht nur auf das genehmigte Vorhaben, sondern auch auf für dessen Verwirklichung notwendige Vorarbeiten (hier: Abriss einer alten Brücke vor Errichtung der neuen genehmigten Brücke).(Rn.9)
Das bedeutet indes nicht, dass die Durchführung der Vorarbeiten allein dem Regime des Planfeststellungsrechts unterliegt. Vielmehr müssen unabhängig von der durch die Klage ausgelösten aufschiebenden Wirkung solche Maßnahmen zulässig bleiben, die aus anderen Gründen geboten erscheinen und auch sonst losgelöst von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zulässig wären (hier: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr).(Rn.13)
Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage 5 E 9/11.P aufschiebende Wirkung auch im Hinblick auf den Abriss der X.-Brücke besitzt, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 5.000,-- €.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihre Klage gegen eine Plangenehmigung aufschiebende Wirkung habe.
2 Mit Plangenehmigung vom 28. Februar 2011 genehmigte die Antragsgegnerin gemäß § 74 Abs. 6 HmbVwVfG i.V.m. § 17 b FStrG die „Grundinstandsetzung X.-Brücke“ über die A 24. Die Brücke führt einen Fußgängerweg über die Autobahn zwischen den Hamburger Stadtteilen Marienthal und Horn. Nach dem Inhalt der Plangenehmigung und dem Erläuterungsbericht ist die im Jahre 1935 entstandene Brücke „abgängig“ und soll durch ein neues Bauwerk ersetzt werden.
3 Am 1. April 2011 hat die Antragstellerin Klage gegen die Plangenehmigung vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben und darin unter anderem die Aufhebung der Genehmigung beantragt (Az. 5 E 9/11.P). Zur Begründung macht sie geltend, dass die Umsetzung der genehmigten Planung sie in ihrem neben der geplanten Rampe zur Brücke belegenen Eigentum verletzen würde. Die genehmigte Brückenkonstruktion ermögliche u.a. Einblicke in sensible Bereiche ihres Grundstücks, führe zu einem Einmauerungs- bzw. Abriegelungseffekt und reduziere die Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks.
4 Mit e-Mail vom 7. Juni 2011 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Brücke voraussichtlich am 3. Juli 2011 aus Sicherheitsgründen abgebrochen werde. Mit e-Mail vom 8. Juni 2011 kündigte sie an, dass der Abbruch entgegen der Ankündigung vom Vortag nicht erst am 3. Juli 2011, sondern bereits am 18. Juni 2011 erfolgen solle.
5 Am 8. Juni 2011 hat die Antragstellerin daraufhin beantragt, der Antragsgegnerin „die weitere Vollziehung der Plangenehmigung in Form des Abrisses der Brücke zu untersagen“: Die unter dem Aktenzeichen 5 E 9/11.P erhobene Anfechtungsklage habe gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Antrag, der Antragsgegnerin die weitere Vollziehung der Plangenehmigung zu untersagen, sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog zulässig, da die Antragsgegnerin die Plangenehmigung entgegen der aufschiebenden Wirkung der Klage faktisch vollziehe.
6 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 entgegnet, der Teilabriss der Brücke sei unabhängig von der Vollziehung der im Streit befindlichen Plangenehmigung erforderlich, weil die Brücke baufällig sei und ohne Sofortmaßnahmen Gefahren für den Fahrzeugverkehr auf der Autobahn drohten. Dies habe eine Untersuchung der Firma B., Gesellschaft Beratender Ingenieure, laut Bericht vom 31. Mai 2011 ergeben. Eine Vollziehung der Plangenehmigung sei mit dem Teilabriss nicht beabsichtigt; sie, die Antragsgegnerin, sichere zu, keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen, die über den oberirdischen Abbruch der Brücke und die Sicherung der Abbruchstelle hinausgingen und etwa einen Neubau vorbereiten könnten. Es würden keine Baumaterialien etwa für Fundamente oder ähnliches eingebracht und keine Erdarbeiten vorgenommen, die nicht für den Abbruch erforderlich wären. Auch Abgrabungen und Bohrungen würden nicht vorgenommen; andere bauliche Anlagen als die oberirdischen Teile der Fußgängerbrücke, ihr Zubehör und die ebenerdigen Wegebefestigungen würden nicht entfernt.
7 Vorsorglich hat die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung insoweit anzuordnen, als mit ihr der Abbruch der vorhandenen Fußgängerbrücke genehmigt worden sei. Diese Anordnung sei im öffentlichen Interesse geboten, da von der Brücke auf Grund ihres schlechten baulichen Zustandes Sicherheitsgefährdungen ausgingen.
II.
8 1. Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 VwGO analog zulässig.
9 Die Klage der Antragstellerin 5 E 9/11.P gegen die Plangenehmigung vom 28. Februar 2011 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das ergibt sich daraus, dass für die genehmigte Maßnahme kein vordringlicher Bedarf im Sinne von § 17 e Abs. 2 Satz 1 FStrG festgestellt worden ist und die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin mit der Durchführung der plangenehmigten Maßnahme grundsätzlich nicht beginnen darf.
10 Macht eine Klägerin, die gegen die Plangenehmigung mit aufschiebender Wirkung geklagt hat, geltend, dass die Behörde gleichwohl mit der Durchführung des Planes begonnen hat (sogenannter faktischer Vollzug), richtet sich der Rechtsschutz dagegen nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO analog. Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen die Behörde den Eintritt der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich bestreitet, sondern auch für diejenigen Konstellationen, in denen – wie hier – letztlich über die Reichweite der im Grundsatz anerkannten aufschiebenden Wirkung gestritten wird (vgl. zu Vorstehendem z.B. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.9.1990, NVwZ-RR 1991, 176; Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1045 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
11 2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage hindert die Antragsgegnerin nicht, die geplanten Abrissarbeiten in den durch den Schriftsatz vom 14. Juni 2011 gezogenen Grenzen durchzuführen.
12 Wie bereits im Hinweisschreiben vom 10. Juni 2011 den Beteiligten gegenüber mitgeteilt, geht das Gericht davon aus, dass die aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich auch den für den 18. Juni 2011 angekündigten Abbruch der Autobahnbrücke umfasst. Nach insoweit übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum gehören auch vorbereitende Abrissmaßnahmen, die für die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens erforderlich sind, bereits zur Durchführung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung (vgl. nur VGH Mannheim, Beschl. v. 3.9.1990, NVwZ-RR 1991, 176; Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 2008, § 17c Rn 10 ff.).
13 Das bedeutet aber nicht, dass die Brücke nunmehr allein dem Regime des Planfeststellungsrechts unterliegt. Vielmehr müssen im Hinblick auf die Brücke unabhängig von der Plangenehmigung und der durch die Klage ausgelösten aufschiebenden Wirkung solche Maßnahmen zulässig bleiben, die aus anderen Gründen geboten erscheinen und auch sonst völlig losgelöst von einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zulässig wären. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Der Umstand, dass in einer Plangenehmigung ein Abriss und ein Neubau der Brücke vorgesehen sind, darf nicht dazu führen, dass von ihr ausgehende Gefahren nicht mehr durch geeignete Maßnahmen bekämpft werden können.
14 So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage des Berichts über die Bauwerksprüfung durch das Ingenieurbüro B. hinreichend belegt, dass die Brücke erhebliche bauliche Schäden aufweist und durch abplatzende und herabfallende Brückenteile jederzeit Gefahren für den Verkehr auf der A 24 drohen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass es bei dem hier in Rede stehenden Abriss nicht um die Vollziehung der streitbefangenen Plangenehmigung geht, sondern um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, weil andere, provisorische Sicherungsmaßnahmen aufwändiger wären und zur Gefahrenabwehr weniger geeignet als ein Abriss.
15 Da die Brücke für den Verkehr auf der A 24 und auch sonst keine wesentliche Bedeutung haben dürfte, zumal sie aufgrund ihrer Baufälligkeit ohnehin gesperrt werden müsste, bedarf es nach § 74 Abs. 7 HmbVwVfG i.V.m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 FStrG für den bloßen Abriss keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung und auch keiner sonstigen Genehmigungen. Auch eine bauordnungsrechtliche Abrissgenehmigung ist aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HBauO nicht erforderlich. Für die Durchführung des Abrisses der Brücke aus Gründen der Gefahrenabwehr ist daher kein sonstiges Verwaltungsverfahren durchzuführen.
III.
16 Ein Eingehen auf den vorsorglich gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung des Sofortvollzugs erübrigt sich, weil es eines Sofortvollzugs für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht bedarf.
IV.
17 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000 €, wie sie sonst für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich ist, erscheint nicht angebracht, da das vorliegende Verfahren einer jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.
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