Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 2011-02-04, 12 WF 267/10

12 WF 267/10Supreme CourtFeb 4, 2011

Regest

Es liegt keine mutwillige Rechtsverfolgung vor, wenn sich der mögliche leibliche Kindesvater nicht darauf verweisen lässt, die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter gemäß § 1598a BGB ohne Klärung der leiblichen Abstammung anzuerkennen. Der Kindesvater kann vielmehr das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß § 1600d BGB betreiben. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 25. Oktober 2010, 986 F 302/10, Beschluss

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen — 12 WF 267/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-04

Aktenzeichen: 12 WF 267/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0204.12WF267.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1598a BGB, § 1600d BGB, § 76 Abs 2 FamFG, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Es liegt keine mutwillige Rechtsverfolgung vor, wenn sich der mögliche leibliche Kindesvater nicht darauf verweisen lässt, die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter gemäß § 1598a BGB ohne Klärung der leiblichen Abstammung anzuerkennen. Der Kindesvater kann vielmehr das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren gemäß § 1600d BGB betreiben.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 25. Oktober 2010, 986 F 302/10, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg – Familiengericht - vom 25.10.2010, Az.: 986 F 302/10, aufgehoben.

  2. Die erneute Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch unter Berücksichtigung der vorhandenen Erfolgsaussicht wird dem Familiengericht übertragen.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 3) begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

2 Der Beteiligte zu 3) und die Mutter der Beteiligten zu 1) – die Beteiligte zu 2) – führten zwischen 2008 und Frühjahr 2010 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Beteiligte zu 1) wurde am 10.6.2010 geboren.

3 Der Beteiligte zu 3) zweifelt mittlerweile an seiner Vaterschaft, da die Beteiligte zu 2) ihm Umgangskontakte mit dem Kind verweigert. Er möchte die Stellung des rechtlichen Vaters daher nur einnehmen, sofern nach einem genetischen Abstammungsgutachten tatsächlich feststeht, dass er der biologische Vater ist.

4 Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 3) mitgeteilt, er sei der leibliche Vater, sie stehe zudem einer Anerkennung der Vaterschaft nicht im Wege. Die Durchführung eines Vaterschaftstests hat sie verweigert.

5 Mit Beschluss vom 25.10.2010 hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Familiengericht – den Antrag des Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Seine Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussicht und sei mutwillig. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte genetische Untersuchung über das Bestehen/Nichtbestehen der Vaterschaft sei hier nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen des §1598a BGB seien nicht erfüllt. Der Gesetzgeber habe dem zweifelnden Kindesvater im Rahmen dieser Norm ausdrücklich keinen Anspruch auf eine genetische Untersuchung eingeräumt. Ein Verfahren gem. §1600d BGB erscheine als mutwillig, da die Beteiligte zu 2) erklärt habe, einer Anerkennung der Vaterschaft nicht entgegenzustehen.

6 Gegen den am 29.10.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3) mit seiner am 23.11.2010 eingegangenen Beschwerde.

7 Zur Begründung verweist er auf sein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft, die höherwertig als eine Vaterschaftsanerkennung sei. Letztere berge die Gefahr der Unrichtigkeit in sich. Für ein nichtehelich geborenes Kind sei in einer Entscheidung des Kammergerichts ausgeführt worden, dass dieses die mit dem Risiko der Anfechtung verbundene Anerkennung nicht hinnehmen müsse und daher ein gerichtliches Feststellungsverfahren bezüglich der Vaterschaft durchführen könne. Gleiches müsse umgekehrt auch für den Vater gelten. Zudem könne es nicht gewollt sein, dass er zunächst die Vaterschaft anerkennen müsse, um dann ein Verfahren nach §1598a BGB anstrengen zu können.

8 Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.11.2010).

II.

9 Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist zulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Familiengerichts.

10 Die sofortige Beschwerde – über die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 ZPO die Einzelrichterin zu entscheiden hat – ist zulässig, insbesondere gem. §§ 569, 127 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden.

11 In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.

12 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen bezüglich Erfolgsaussicht und fehlendem Mutwillen vor; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beteiligten zu 3) hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§76 II FamFG i.V.m. §114 ZPO).

13 Sein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung gem. § 1600 d BGB ist Erfolg versprechend, weil die Beteiligte zu 1) bisher keinen rechtlichen Vater hat, der Beteiligte zu 3) mit der Beteiligten zu 2) eine intime Beziehung gehabt hat und der Beteiligte zu 3) als vermutlicher biologischer Vater antragsberechtigt ist (vergl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage 2011, § 1600d Rz. 3). Dass eine medizinische Behandlung zum Zwecke der Schwangerschaft stattgefunden hatte, steht nicht entgegen.

14 Das Verfahren stellt sich auch nicht als mutwillig dar, einfachere Rechtsbehelfe stehen dem Beteiligten zu 3) nämlich nicht zur Verfügung.

15 §1598a BGB vermittelt lediglich dem rechtlichen Vater einen Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung dieser Norm auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2007 reagiert. Danach musste für den rechtlichen Kindesvater eine gesetzliche Möglichkeit zur Klärung geschaffen werden, ob der bestehenden rechtlichen Vaterschaft eine leibliche Abstammung zugrunde liegt, ohne dadurch zugleich den rechtlichen Status des Kindes anzutasten. Dem möglichen biologischen Vater ist dieser Weg nicht eröffnet. Der Gesetzgeber hat sich in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich gegen die Einbeziehung des möglichen biologischen Vaters im Rahmen des Verfahrens gem. §1598a BGB entschieden. Diese Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung. Im Interesse des Kindes und gegebenenfalls auch der Kindesmutter, des rechtlichen Vaters und der sozialen Familie ist ein gerichtliches Klärungsverfahren, in welchem lediglich die biologische Vaterschaft geklärt wird, ohne dass der biologische Vater zugleich auch die rechtliche Verantwortung übernehmen muss, nicht eingeführt worden. Dadurch sollte u.a. die problematische Situation vermieden werden, dass für den rechtlichen Vater die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist, der biologische Vater seine Vaterschaft jedoch nicht rechtsverbindlich feststellen lassen will (BT-Drs. 16/8219, S. 6, 7.).

16 Hinsichtlich des lediglich biologischen Vaters hat der Gesetzgeber demgegenüber gerade auf dessen Möglichkeit hingewiesen (BT-Drs. 16/8219, S. 6, 7.), eine Vaterschaftsfeststellungsklage gem. §1600d BGB zu erheben.

17 Dieser vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenausgleich würde unterlaufen, wenn der mögliche biologische Vater sich darauf verweisen lassen müsste, die Vaterschaft ohne Klärung der leiblichen Abstammung anzuerkennen. Zwar kann er auch auf diesem Weg den Status als rechtlicher Vater erlangen, jedoch nicht auf der Grundlage einer zuverlässig geklärten biologischen Vaterschaft.

18 Abgesehen davon erscheint hier bei umfassender Würdigung der Gesamtsituation die Anerkennung der Vaterschaft auch nicht als kostengünstigere Alternative. Die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft würde für den Beteiligten zu 3) die Berechtigung zur Durchführung eines Verfahrens nach §1598a BGB mit sich bringen, letztlich würde also ein Gerichtsverfahren zur Klärung der genetischen Abstammung nicht vermieden.

19 Der ergangene Beschluss des Familiengerichts muss deshalb aufgehoben werden. Gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 572 Abs. 3 ZPO wird dem Familiengericht die noch ausstehende Prüfung übertragen, inwieweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu 3) die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.

20 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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