projects
3 W 30/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2011-04-20, 3 W 30/11
3 W 30/11Supreme Court / Civil Chamber IIIApr 20, 2011
Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: 3 W 30/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0420.3W30.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 775 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 776 ZPO, § 890 ZPO
Ein aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangener und vollstreckter Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist nicht gemäß §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.7)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.