FG Hamburg 2. Senat, 2011-01-31, 2 K 179/09

2 K 179/09Tax Court / Division 2Jan 31, 2011

Regest

1. Die Haftung des Kommanditisten i. S. von § 171 f. HGB lebt dann (noch) nicht wieder auf, wenn bei zunächst voll eingezahlter Hafteinlage und Pflichteinlage lediglich die Pflichteinlage, soweit sie noch nicht durch Verluste verbraucht war, an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Wird das Kapitalkonto dann durch weitere laufende Verluste negativ, führt dies nur zu verrechenbaren Verlusten i. S. von § 15a Abs. 1 EStG(Rn.44) (Rn.52) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 33/11). (Überlassen von Datev)

Full text

FG Hamburg 2. Senat — 2 K 179/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-31

Aktenzeichen: 2 K 179/09

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:0131.2K179.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15a Abs 1 S 2 EStG 2002, § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB

Orientierungssatz

  1. Die Haftung des Kommanditisten i. S. von § 171 f. HGB lebt dann (noch) nicht wieder auf, wenn bei zunächst voll eingezahlter Hafteinlage und Pflichteinlage lediglich die Pflichteinlage, soweit sie noch nicht durch Verluste verbraucht war, an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Wird das Kapitalkonto dann durch weitere laufende Verluste negativ, führt dies nur zu verrechenbaren Verlusten i. S. von § 15a Abs. 1 EStG(Rn.44) (Rn.52) .

  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IV B 33/11).

(Überlassen von Datev)

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