FG Hamburg 4. Senat, 2010-09-08, 4 K 3/10

4 K 3/10Tax Court / Division 4Sep 8, 2010

Regest

Die im Ausschussverfahren für den Fall, das Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ZK der Ort der Warenüberführung ist, gemäß Art. 450a ZK-DVO bestimmte Frist ist keine Frist, die die für diesen Ort zuständige Zollbehörde vor der Festsetzung von Einfuhrabgaben abzuwarten hat, sondern während derer sie das Erhebungsverfahren einzuleiten hat(Rn.63) .

Full text

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 3/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-08

Aktenzeichen: 4 K 3/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0908.4K3.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 92 ZK, Art 96 ZK, Art 203 ZK, Art 215 Abs 1 ZK, Art 361 ZKDV ... mehr

Leitsatz

Die im Ausschussverfahren für den Fall, das Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ZK der Ort der Warenüberführung ist, gemäß Art. 450a ZK-DVO bestimmte Frist ist keine Frist, die die für diesen Ort zuständige Zollbehörde vor der Festsetzung von Einfuhrabgaben abzuwarten hat, sondern während derer sie das Erhebungsverfahren einzuleiten hat(Rn.63) .

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über einen Einfuhrabgabenbescheid.

2 1. Am 16.12.2008 beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Zollamt (ZA) Hamburg-1 die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Die Sendung war für einen Empfänger in A, Österreich bestimmt. Als Bestimmungsstelle für die Beendigung des Verfahrens wurde das ZA A angegeben.

3 Dem Antrag wurde mit der Versandanmeldung ... entsprochen. Die Waren hatten bis zum 22.12.2008 gestellt zu werden.

4 2. Nachdem der Beklagte die Beendigung des Verfahrens nicht feststellen konnte, informierte er die Klägerin am 19.01.2009 hierüber und forderte sie auf, die Beendigung des Versandverfahrens nachzuweisen.

5 Die Klägerin übersandte daraufhin eine Kopie des Versandbegleitdokuments (VBD). Auf dem für die Bestimmungsstelle vorgesehen Feld war ein Stempelaufdruck zu erkennen, von dem der Beklagte die Worte "Romania, B" entzifferte.

6 Der Beklagte richtete unter Vorlage dieser Kopie ein Nachprüfungsersuchen an das ZA B, Rumänien. Die rumänischen Zollbehörden antworteten unter dem 29.03.2009 formularmäßig, das VBD sei der Zollstelle nicht vorgelegt worden und der Dienststempelabdruck scheine falsch oder verfälscht zu sein. Die Antwort enthält weiterhin die Bemerkung "case is under investigation".

7 Mit Schreiben vom 14.04.2009 erklärte die Klägerin in Bezug auf das hier Streitgegenständliche Versandverfahren sowie auf drei weitere Versandverfahren, dass die entsprechenden Unterlagen vor dem Transport dem ungarischen Frachtführer übergeben worden seien. Über die Übernahme und Ablieferung der Ware könne die Klägerin keine Auskünfte erteilen; der Auftraggeber des Frachtführers sei weder ihr und ihrem österreichischen Speditionspartner, der C GmbH (im Folgenden: C), bekannt. Die Klägerin trug vor, dass eine Gestellung der Waren beim ZA A nicht erfolgt sei. Ohne ihr Wissen seien die Containerladungen ausweislich der vorliegenden Kopien der T 1-Papiere vom - entgegen der angemeldeten Warenbestimmung - nach Rumänien, ZA B, spediert und dort gestellt worden. Die Klägerin habe veranlasst, dass auch das ZA A ein Nachforschungsersuchen an das ZA B richte.

8 Die Klägerin wies unter Bezugnahme auf Art. 379 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) darauf hin, dass der Ort etwaiger zollrechtlicher Zuwiderhandlungen nur in Ungarn oder Rumänien sein könne. Die Klägerin bat um Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss der auch von ihrer Seite betriebenen Ermittlungen.

9 Am 11.05.2009 schickte C dem Beklagten formularmäßig erteilte Angaben zu Warenart, -menge und -wert.

10 Unter Zugrundelegung dieser Angaben erließ der Beklagte am 18.05.2009 einen Einfuhrabgabenbescheid gegen die Klägerin, in dem EU-Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von zusammen EUR 6.698,40 festgesetzt wurden.

11 3. Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Auftrag zur Eröffnung des Versandverfahrens von C erhalten, die wiederum durch den ungarischen Frachtführer beauftragt worden sei. Die Beteiligten hätten ständig zusammen gearbeitet. In derselben Auftragskette seien ca. 160 Vorgänge abgewickelt worden, bei denen es außer in dem streitgegenständlichen nur in drei weiteren Vorgängen zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, weil der Frachtführer die Beendigung des Verfahrens beim ZA B statt bei der ursprünglichen Bestimmungsstelle in A veranlasst habe. Nach Ansicht der Klägerin sei mit dem vorgelegten Exemplar des VBD der Nachweis ordnungsgemäßer Beendigung geführt worden.

12 Sollte gleichwohl von dem Entstehen der festgesetzten Abgabenschuld ausgegangen werden, käme eine Erstattung gemäß Art. 239 Abs. 1 Zollkodex (ZK) i. V. m. Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO in Betracht. Die Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung könnte dann nämlich nur unter Mitwirkung des rumänischen Zolls oder jedenfalls aufgrund mangelhafter Organisation der Zollstelle in B erfolgt sein, denn anders sei nicht zu erklären, dass die Beendigung des Versandverfahrens mit dem Original-Stempel des ZA B bestätigt worden sei.

13 Ergänzend begründete die Klägerin, dass Deutschland als Ort der tatsächlichen Zuwiderhandlung gemäß Art. 215 Abs. 1, 3. Gedankenstrich ZK nicht feststehe. Gemäß Art. 450a ZK-DVO betrage die Frist für die Feststellung, welches ZA zuständig ist, zehn Monate. Wie bei der Vorgängernorm (Art. 379 ZK-DVO a. F.) entstehe im Fall der Ergebnislosigkeit der Ermittlungen die Zollschuld erst mit Ablauf der in der ZK-DVO geregelten Frist und werde auch erst dann das ZA des Abgangsortes für die Erhebung zuständig. Weil die Frist noch nicht abgelaufen sei, sei der angefochtene Abgabenbescheid aufzuheben.

14 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.11.2009 als unbegründet zurück. Die Beendigung des Versandverfahrens sei weder im zollamtlichen EDV-Verfahren Atlas erfasst worden noch von der Klägerin ansonsten nachgewiesen worden und sei somit nicht ordnungsgemäß beendet. Die Klägerin habe keinen den zollrechtlichen Anforderungen entsprechenden Alternativnachweis erbracht. Bei dem übersandten VBD handele es sich um eine schlecht lesbare Kopie, dessen Stempelaufdruck ein Datum nach Ablauf der Gestellungsfrist aufweise. Wegen der negativen Antwort der rumänischen Zollbehörden auf die Gestellungsanfrage seien Zweifel an der Gestellung und der Ordnungsmäßigkeit des vorgelegten VBD begründet gewesen, die durch das Ergebnis des Nachprüfungsersuchens nicht hätten geklärt worden. Denn die rumänischen Behörden hätten mitgeteilt, das VBD sei dort nicht vorgelegt worden. Unerheblich sei für das vorliegende Verfahren, ob die rumänischen Behörden weitere Untersuchungen eingeleitet haben.

15 Für die gemäß Art. 203 ZK mit Ablauf der Gestellungsfrist am 22.12.2008 entstandene Einfuhrzollschuld sei die Klägerin Schuldner. Die Zollschuld sei im Inland entstanden und zwar bereits mit Ablauf der Gestellungsfrist. Nach dem Ergebnis der Gestellungsabfragen und Nachprüfungen der vorgelegten Unterlagen sei als Ort der Zollschuldentstehung der Ort der Abgangsstelle zu bestimmen gewesen. Bei dem in Art. 215 ZK i. V. m. Art. 450a ZK-DVO genannten Zeitraum handele es sich lediglich um die Frist, innerhalb der das Erhebungsverfahren eingeleitet werden müsse. Die Zollbehörden hätten diese Frist keinesfalls abzuwarten, sondern seien - anders als die Klägerin meint - verpflichtet, die Abgaben binnen zwei Tagen nach dem Tag festzusetzen, an dem der betreffende Abgabentag berechnet und der Zollschuldner bestimmt werden kann, Art. 218 Abs. 3 ZK. Das sei hier nach Erhalt der Auskünfte aus Rumänien und A der Fall gewesen sei.

16 Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen, in der der Beklagte am Ende darauf hinweist, dass über den Antrag der Klägerin auf Erstattung gemäß Art. 239 ZK nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens zu entscheiden sein werde.

17 4. Die Klägerin hat am Montag, dem 04.01.2010 fristgerecht Klage erhoben.

18 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, dass nach ihrer Auffassung die Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt des Erlasses des Einfuhrabgabenbescheides noch nicht hätten festgesetzt werden dürfen. Für die Festsetzung habe gemäß Art 450a ZK-DVO eine Ausschlussfrist von zehn Monaten bestanden. Der Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Vorschrift in Art. 215 Abs. 1 ZK ergebe, dass der Beklagte seine hiernach nur subsidiäre Zuständigkeit für die Festsetzung erst nach Ablauf dieser Frist hätte annehmen dürfen, wenn die Voraussetzungen für die vorrangigen Zuständigkeiten nicht hätten ermittelt werden können.

19 Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedenfalls sei unklar gewesen, wo die Zollschuld gegebenenfalls entstanden sei; es sei jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, dass diese Frage noch, u. a. aufgrund der vom ZA B vermerkten Untersuchungen, geklärt werden würde.

20 Das Unterschreiten der Frist führe zur Unwirksamkeit des Einfuhrabgabenbescheides. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf Rechtsprechung zu Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a. F. und meint, diese sei - unbeschadet des nicht identischen Wortlauts der früheren und der im Streitzeitraum geltenden entsprechenden Regelungen - auf die im Streitfall geltenden Vorschriften übertragbar.

21 Im Übrigen nimmt die Klägerin zur Begründung auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren Bezug.

22 Die Klägerin beantragt,

23 den Einfuhrabgabenbescheid vom 18.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2009 aufzuheben.

24 Der Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:

27 Die zunächst nach A gestellte Suchanfrage habe sich durch die Mitteilung der Klägerin erledigt, dass die Ware nicht in A, sondern in B, Rumänien, gestellt worden sei.

28 Durch die Erklärungen der Zollbehörden in B sei eindeutig geklärt, dass die Versandsendung nicht in B gestellt worden sei. Die Untersuchungen, die die dortigen Zollbehörden angekündigt haben, hätten sich nur noch auf die - hier nicht erheblichen - Umstände der Stempelfälschung oder des Stempelmissbrauchs beziehen können.

29 Im Übrigen hätte eine alternative Beendigung die Einhaltung der Gestellungsfrist erfordert, die nach dem vorgelegten Papier ohnehin überschritten gewesen wäre.

30 Die Abgabenfestsetzung sei nicht verfrüht gewesen. Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften, auf die die Klägerin Bezug genommen habe, sei im maßgeblichen Zeitraum keine Frist abzuwarten gewesen.

31 5. Dem Gericht lagen vom Beklagten ein Leitzordner mit zwei Heftern - Heft I, Besteuerungsunterlagen Bl. 1-51; Heft II, Einspruchsunterlagen, Bl. 52-102 - vor.

32 Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 23.07.2010 gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

33 Der Einzelrichter hat die Sache am 08.09.2010 mündlich verhandelt und das Urteil am Schluss der Sitzung verkündet.

Entscheidungsgründe

34 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, § 6 FGO.

35 Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

36 1. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid ist die Vorschrift des Art. 203 Abs. 1 ZK. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Diese Vorschriften sind gemäß § 13 a Abs. 2, § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Einfuhrumsatzsteuer entsprechend anzuwenden.

37 Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (zuvor: Europäischer Gerichtshofs - EuGH -) so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004, Rs. C-222/01, Slg. 2004, I-4683).

38 2. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind die Einfuhrabgabenschulden entstanden, weil das Versandverfahren nicht beendet worden ist. Weder ist von einem anderen ZA als Bestimmungsstelle die Beendigung des Versandverfahrens an den Beklagten gemeldet worden noch ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Versandverfahrens erbracht worden.

39 Der Nachweis, dass die Waren der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß wiedergestellt worden sind und damit das gemeinschaftliche Versandverfahren i. S. v. Art. 92 ZK beendet worden ist, kann nur wie in Art. 366 ZK-DVO vorgeschrieben geführt werden. Zum Nachweis der Beendigung des Verfahrens versieht die Bestimmungsstelle auf Antrag des Hauptverpflichteten ein Exemplar des von ihr einzubehaltenden VBD mit ihrem Sichtvermerk. Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle ihre Feststellungen elektronisch durch die in Art. 363 Abs. 1 bis 3 ZK-DVO vorgeschriebene Eingangsbestätigung und die Kontrollergebnisnachricht gemäß Art. 363 Abs. 4 ZK-DVO (Hohrmann in Dorsch, Zollrecht, Art. 97 ZK Rdnr. 341).

40 Eine Rückmeldung der ordnungsgemäßen Erledigung der streitgegenständlichen Versandverfahren ging bei der Abgangsstelle des Versandverfahrens nicht ein. Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass die Ware entgegen der angemeldeten Warenbestimmung nicht zur in der Anmeldung vorgesehenen Bestimmungsstelle, dem ZA A, gebracht worden sei. Auch ist eine entsprechende Rückmeldung beim Beklagten nicht vom ZA B eingegangen und auch nicht von irgendeinem anderen ZA.

41 Art. 366 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt, dass der Hauptverpflichtete den Nachweis der fristgerechten Beendigung des Versandverfahrens durch Vorlage einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anzuerkennenden Bescheinigung erbracht werden kann, die mit Sichtvermerk der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats versehen ist, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Voraussetzung für den Nachweis der Beendigung des Verfahrens durch einen Alternativnachweis ist aber, dass die vorgelegten Dokumente von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt werden (Hohrmann in Dorsch, Zollrecht, Art. 97 ZK Rdnr. 370).

42 Im Hinblick darauf, dass nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen eine Gestellung der Ware nicht beim im VBD angegebenen ZA A, sondern beim ZA B stattgefunden haben soll, ist folgendes anzumerken:

43 Art. 361 Abs. 5 ZK-DVO lässt grundsätzlich die Änderung der ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle ohne besondere Förmlichkeiten zu. Gehört die neue Bestimmungsstelle allerdings zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angemeldete Bestimmungsstelle, muss die neue Bestimmungsstelle von der Abgangsstelle eine Vorab-Ankunftsanzeige anfordern, auf deren Grundlagen sie die ordnungsgemäße Wiedergestellung der Waren prüft (vgl. Hohrmann in Dorsch, Zollrecht, Art. 97 ZK Rdnr. 342).

44 Da eine solche Anforderung allerdings nach dem Inhalt der Akten nicht festzustellen und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es eine solche Anforderung gegeben habe, ist davon auszugehen, dass eine solche Anforderung nicht erfolgt ist. Dieser Umstand spricht - wenn auch nur indiziell - dagegen, dass tatsächlich eine ordnungsgemäße Wiedergestellung beim ZA B stattgefunden hat.

45 Entscheidend ist allerdings, dass die Klägerin einen Nachweis der Gestellung - hier beim ZA B - nicht hat erbringen können. Anhand der insoweit von der Klägerin vorgelegten Kopie des VBD kann nicht positiv festgestellt werden, dass das ZA B als angeblich neue Bestimmungsstelle - zum Nachweis der Beendigung - einen Sichtvermerk auf der Kopie des VBD angebracht hat. Das ZA B hat auf Nachfrage nicht bestätigt, dass es auf dem - von der Klägerin nur in Kopie vorgelegten - VBD den Sichtvermerk angebracht hat, sondern das Gegenteil mitgeteilt.

46 Auch die Auskunftsersuchen des Beklagten haben nicht ergeben, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden ist.

47 Ergibt sich aus den Angaben des Hauptverpflichteten, bei welcher Zollstelle die Ware wieder gestellt worden sein könnte, so ist von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates unverzüglich ein Ersuchen um Aufklärung an diese Zollstelle zu richten, Art. 365 Abs. 6 ZK-DVO.

48 Hier sind sowohl das ZA A als auch das ZA B um Aufklärung ersucht worden. Allerdings hat sich das Aufklärungsersuchen gegenüber dem ZA A vor einer abschließenden Beantwortung deswegen erledigt, weil schon nach dem Vortrag der Klägerin und der Vorlage des - angeblichen - Alternativnachweises geklärt war, dass die Ware jedenfalls nicht beim ZA A gestellt worden ist. Das Ersuchen an die rumänischen Zollbehörden hat indes ebenfalls keine Aufklärung über das Schicksal der Ware erbracht.

49 Unbeschadet der Pflicht zur Stellung der Aufklärungsersuchen bleibt der Hauptverpflichtete - hier die Klägerin - nachweispflichtig für die Beendigung des Versandverfahrens; die Zollbehörden sind - abgesehen von der Durchführung des Suchverfahrens - nicht zur Einholung von Informationen über den Verbleib der Waren verpflichtet (Hohrmann in Dorsch, Zollrecht, Art. 91 ZK Rdnr. 365 m. w. N.).

50 3. Nach Maßgabe der genannten Vorschriften ist die Klägerin als Hauptverpflichtete Abgabenschuldner geworden, denn es war ihre Verpflichtung gemäß Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a) ZK, dafür zu sorgen, dass die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungsstelle gestellt wird.

51 4. Der Beklagte war auch zuständig für die Abgabenerhebung.

52 Art. 215 Abs. ZK bestimmt:

53 "Die Zollschuld entsteht

54 - an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt;

55 - oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;

56 - oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist."

57 In Ausführung dessen bestimmt Art. 450a ZK-DVO in der bis zum 30.06.2009 geltenden (VO (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15.12.2000) Fassung:

58 "Die Frist nach Artikel 215 Absatz 1 dritter Gedankenstrich ZK beträgt zehn Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung."

59 Nach diesen Vorschriften ist die Zollschuld bei der Abgangstelle entstanden. Denn es liegen weder Erkenntnisse darüber vor, wo die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung tatsächlich stattgefunden hat, noch liegt ein Fall vor, bei dem es einen Ort gibt, an dem die Zollbehörden feststellen konnten, dass die Ware sich in einer Lage befunden hat, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Vielmehr ist das Schicksal der Ware nach dem Verlassen der Abgangstelle ungeklärt, die damit gemäß Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich ZK Ort der Zollschuldentstehung ist.

60 Der Beklagte ist dem folgend wegen seiner Zuständigkeit im Bereich der Abgangstelle auch gemäß Art. 215 Abs. 3, Art. 217 ZK die zuständige Zollbehörde für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben.

61 Anders als die Klägerin meint, gibt es - auch in Art. 450a ZK-DVO - keine gesetzlichen Fristbestimmungen, die dem entgegenstehen.

62 Dabei können die Erwägungen der Klägerin im vorliegenden Fall schon deshalb dahinstehen, weil im Zeitpunkt der letztlich maßgeblichen mündlichen Verhandlung des Gerichts, im Jahr 2010, die in der Vorschrift des Art. 450a ZK-DVO geregelte Frist - unbeschadet ihres zwischen den Beteiligten strittigen Anwendungsbereichs - ohnehin bereits abgelaufen war, ohne dass bis dahin ein Nachweis dafür erbracht worden wäre, dass der Ort der Zuwiderhandlung außerhalb Deutschlands gelegen hat.

63 Die Auffassung der Klägerin, die anzuwendende Regelung bestimme eine Frist, die vor einer Abgabenfestsetzung abzuwarten wäre, ist überdies nicht zutreffend. Richtigerweise führt der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung aus, dass es sich bei der in Art. 450a ZK-DVO geregelten Frist lediglich um die - hier nicht entscheidungsrelevante - Zeitspanne handelt, während derer das Erhebungsverfahren durch die Finanzbehörden einzuleiten ist. Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Zweck der Vorschrift führt zu keiner anderen Auslegung.

64 Schon für die - ihrem Wortlaut nach eher unklar empfundene (vgl. Hohrmann in Dorsch, Art. 97 ZK Rdnr. 704) - Vorgängervorschrift hatte der EuGH in seinem Urteil vom 14.11.2002 C-112/01 (SPKR, Slg. 2002, I-10655 Rdnr. 34) bereits klargestellt, dass es sich bei der Fristbestimmung um eine Verfahrensregel handelt, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet und deren Zweck darin besteht, zu gewährleisten, dass diese Behörden die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft sorgfältig und einheitlich anwenden. Nur die damals zusätzlich in Art. 379 ZK-DVO a. F. bestimmte kürzere Frist von drei Monate habe auch den Zweck, die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch zu schützen, dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wird, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (Rdnr. 38 des Urteils). Es gibt keine Gründe für die Annahme, der Zweck der Vorschrift habe sich mit der Neufassung geändert, deren Wortlaut überdies die Meinung der Klägerin noch weniger zu stützen vermag als die Vorgängervorschrift.

65 Das erkennende Gericht sieht weiterhin in der Regelung in Art. 450b Abs. 2 UA 3 ZK-DVO ein Indiz dafür, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Festsetzung und Erhebung der Abgaben sehr wohl vor Ablauf der in Art. 450a ZK-DVO geregelten Frist erfolgen kann. Denn in der genannten Vorschrift wird geregelt, dass Behörden, die bereits Abgaben vereinnahmt haben, diese einer anderen Behörde erstatten, wenn es nach der Vereinnahmung zu einem Nachweis des Ortes der Tatbestandsverwirklichung kommt. Aus dem Inhalt dieser Bestimmung ist zu schlussfolgern, dass eine Vereinnahmung schon zu einem Zeitpunkt zulässig sein muss, in dem die Frist des Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich ZK i. V. m. Art. 450a ZK-DVO, nach der gegebenenfalls der Ort der Abgangstelle der Ort der Zollschuldentstehung ist, noch nicht abgelaufen ist.

66 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass vor dem Erlass des Abgabenbescheid - wie die Klägerin meint - die normierte Frist zugewartet werden müsste, für die Frage der Rechtmäßigkeit auf den Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung abzustellen wäre, die jedenfalls im vorliegenden Fall jedenfalls erst nach dem in Art. 450a ZK-DVO geregelten Zeitraum ergangen ist, so dass ein gegebenenfalls in einer verfrühten Festsetzung liegender Verfahrensverstoß geheilt wäre. Das wäre im Übrigen auch bei Anwendung der Vorschrift in ihrer ab dem 01.07.2009 geltenden Fassung der Fall.

67 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

68 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.