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2 Ws 80 - 82/10 H, 2 Ws 80/10 H, 2 Ws 81/10 H, 2 Ws 82/10 H•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, 2010-05-18, 2 Ws 80 - 82/10 H, 2 Ws 80/10 H, 2 Ws 81/10 H, 2 Ws 82/10 H
2 Ws 80 - 82/10 H, 2 Ws 80/10 H, 2 Ws 81/10 H, 2 Ws 82/10 HSupreme Court / Criminal Chamber IIMay 18, 2010
Hat die auf Grund von Flugausfällen wegen eines Vulkanausbruchs verspätete Rückkehr einer Richterin aus dem Urlaub zur Aussetzung einer Hauptverhandlung geführt, so müssen die dienstlichen Erklärungen über die nicht rechtzeitige Rückkehr der Richterin so präzise sein, dass eine Beurteilung möglich ist, ob die gebotenen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung notwendig verbundenen Verfahrensverzögerung ergriffen worden sind (Rn.57) (Rn.63) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. April 2010, 627 Ks 5/10, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 18. September 2009, 117c Gs 61/09
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: 2 Ws 80 - 82/10 H, 2 Ws 80/10 H, 2 Ws 81/10 H, 2 Ws 82/10 H
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0518.2WS80.82.10H.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 121 StPO, § 122 StPO, § 72 Abs 5 JGG
Rechtskraft: ja
Hat die auf Grund von Flugausfällen wegen eines Vulkanausbruchs verspätete Rückkehr einer Richterin aus dem Urlaub zur Aussetzung einer Hauptverhandlung geführt, so müssen die dienstlichen Erklärungen über die nicht rechtzeitige Rückkehr der Richterin so präzise sein, dass eine Beurteilung möglich ist, ob die gebotenen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung notwendig verbundenen Verfahrensverzögerung ergriffen worden sind (Rn.57) (Rn.63) .
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 22. April 2010, 627 Ks 5/10, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 18. September 2009, 117c Gs 61/09
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 117 c, vom 18. September 2009 in der Neufassung vom 22. Dezember 2009 – Az.: 117c Gs 61/09 – und die Haftprüfungsentscheidungen aus den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 27, vom 24. Februar 2010 und 22. April 2010 werden aufgehoben.
Die Haftbeschwerden des Angeklagten K. sind gegenstandslos.
I.
1 Am 18. September 2009 erließ das Amtsgericht Hamburg gegen die Angeklagten K. und I. Haftbefehl wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags gemäß §§ 212, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG. Den zur Tatzeit sechzehn (I.) beziehungsweise siebzehn (K.) Jahre alten Angeklagten lag danach zur Last, am 12. Juni 2009 den Geschädigten M. getötet zu haben, indem in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten G. und dem Angeklagten I., der zuvor den Geschädigten nach 20 Cent gefragt hatte, der Angeklagte K. dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und, nachdem der Geschädigte durch den Faustschlag rücklings zu Boden gefallen war, beide Angeklagten mehrfach gegen den Kopf des Geschädigten traten; der Geschädigte war am 2. Juli 2009 an den Folgen des Tatgeschehens verstorben.
2 Am 22. September 2009 wurden beide Angeklagten verhaftet. Sie befinden sich seither in Untersuchungshaft.
3 Nach Vorliegen vorläufiger rechtsmedizinischer Untersuchungsergebnisse, wonach der Tod des Geschädigten ohne Erkennbarkeit einer Mitursächlichkeit zusätzlicher Tritte gegen den Kopf schon in Folge der durch einen Faustschlag ins Gesicht und einen dadurch verursachten Sturz auf den Hinterkopf zu erklärenden Schädel- und Hirnverletzungen eingetreten war, änderte das Amtsgericht am 22. Dezember 2009 den Haftbefehl dahin gehend ab, dass das den Angeklagten zur Last gelegte Tathandeln als gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchtem Totschlag gemäß §§ 212, 223, 224, 227, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 3 JGG gewertet wurde. Der neu gefaßte Haftbefehl wurde den Angeklagten am 30. Dezember 2009 verkündet.
4 Am 29. Januar 2010 erhob die Staatsanwalt gegen beide Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchten Totschlag Anklage zur Schwurgerichtsjugendkammer des Landgerichts Hamburg und beantragte, den Haftbefehl aufrecht zu erhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Eröffnungsbeschluss vom 24. Februar 2010 ließ das Landgericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu und beschloss in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft, „aufgrund des Haftbefehls … vom 18. September 2009“; damit war hinreichender Tatverdacht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchten Totschlag, aber dringender Tatverdacht wegen gemeinschaftlichen Totschlags bejaht. Am 24. Februar 2010 terminierte der Vorsitzende die Hauptverhandlung auf neun feste Tage ab 18. März 2010 (u.a. 20., 22., 27. Und 29. April 2010 sowie 3. Mai 2010) und ordnete an, dass sie „bis auf weiteres jeden weiteren Mittwoch“ fortgesetzt werde.
5 Ab dem 18. März 2010 wurde in der Besetzung der Kammer mit dem Vorsitzenden und den Schöffen sowie den Richterinnen am Landgericht M. und N. an insgesamt vier Tagen die Hauptverhandlung durchgeführt. Am vierten Hauptverhandlungstag, dem 31. März 2010, ordnete der Vorsitzende einen weiteren Fortsetzungstermin für den 25. Mai 2010 und die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zur für den 20. April 2010 anberaumten Fortsetzung an. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass am 20.April 2010 die Hauptverhandlung fortgesetzt, noch dass dieser Termin abgesetzt worden wäre. Nach einer Verfügung vom 21. April 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten gebeten, sich am 22. April 2010 „für einen kurzfristigen Termin – möglicherweise in den Abendstunden – bereit zu halten“. Das Stattfinden einer Hauptverhandlung ist auch für diesen Tag den Akten nicht zu entnehmen.
6 Am 22. April 2010 erging ein außerhalb der Hauptverhandlung gefasster Kammerbeschluss, mit welchem „im Hinblick auf die Verhinderung von Frau Ri´ in LG N. die Hauptverhandlung ausgesetzt“, hinsichtlich beider Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft „aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 18.09.2009… in der Fassung des Beschlusses … vom 22.12. 2009“ angeordnet und bestimmt wurde, dass die erneute Hauptverhandlung kurzfristig auf die für die ausgesetzte Hauptverhandlung anberaumten und weitere Termine anberaumt werden werde. Zu Begründung der Aussetzung wurde ohne Nennung von Einzelheiten zur Verhinderung der Richterin ausgeführt, dass es auf Grund der Flugausfälle im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch auf Island der Richterin am Landgericht N. , die „nach wie vor in Malaga/Spanien festsitzt“, nicht möglich gewesen sei und nicht möglich sei, am 20. April 2010 und bis zum Ablauf des 22. April 2010 an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
7 Noch am 22. April 2010 legte der Verteidiger des Angeklagten K. gegen den Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom selben Tage Beschwerde ein, hinsichtlich derer er am 26. April 2010 ohne Darlegung einer besonderen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) die Rücknahme erklärte. Am 27. oder 28. April 2010 legte er erneut Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom 22. April 2010 ein.
8 Der Vorsitzende ordnete am 27. April 2010 die Vorlage nach §§ 121, 122 Abs. 1 StPO an. Die Kammer beschloss am 28. April 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
9 Die erneute Hauptverhandlung wurde mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 3. Mai 2010 für den 25. Mai 2010 mit Fortsetzungsterminen am 26. Mai 2010 sowie 2., 9., 10., 14., 16., 21., 23. und 30. Juni 2010 anberaumt.
II.
10 Die Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO ergibt, dass der Haftbefehl wegen einer im Verantwortungsbereich des Landgerichts Hamburg eingetretenen und andauernden Verfahrensverzögerung aufzuheben ist.
11 1. Die Angeklagten sind allerdings der im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 18. September 2009 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 sowie in der Anklageschrift vom 28. Januar 2010 beschriebenen Tat dringend verdächtig, wobei das hochwahrscheinliche Tathandeln entsprechend der Haftbefehlsfassung vom 22. Dezember 2009 und der jüngsten landgerichtlichen Haftprüfungsentscheidung vom 22. April 2010 als gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem versuchten Totschlag (§§ 212, 223, 224, 227, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 3 JGG) zu werten ist.
12 a) Maßgebend für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ist, da in der ausgesetzten Hauptverhandlung weder ein Urteil ergangen noch die Beweisaufnahme abgeschlossen worden ist, entsprechend der Prüfung bei noch nicht begonnener Hauptverhandlung grundsätzlich das sich aus den Akten ergebende Ermittlungsergebnis (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdn. 7). Dieses ist allerdings, da in der ausgesetzten Hauptverhandlung Teile einer Beweisaufnahme durchgeführt worden sind, entsprechend einer Prüfung während laufender Hauptverhandlung mit den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme abzugleichen. Diese unterscheiden sich indes von der Aktenlage nicht, wie die nach Schweigen des Haftprüfungsbeschlusses vom 22. April 2010 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. April 2010 durch den Senat eingeholte dienstliche Erklärung des Kammervorsitzenden ergibt, wonach der Angeklagte K. sich in der ausgesetzten Hauptverhandlung im wesentlichen so eingelassen hat wie in der Haftprüfungsverhandlung vom 28. Oktober 2009, der Zeuge G. unter Berufung auf § 55 StPO keine Fragen beantwortet hat und der Zeuge W. – der am Tattag den Geschädigten M. begleitet hatte – mit Ausnahme seiner Alkoholtrinkmengenangaben weitgehend so ausgesagt hat wie bei seinen polizeilichen Vernehmungen. Dem Entwurf des Hauptverhandlungsprotokolls zufolge hat der Angeklagte I. die Aussage zur Sache verweigert.
13 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich danach als hochwahrscheinlich hinsichtlich des ersten Teils des Tatgeschehens mit dem Faustschlag in das Gesicht des Geschädigten im wesentlichen aus den Angaben des Angeklagten K. im Haftprüfungstermin vom 28. Oktober 2009 und der polizeilichen Aussage der Zeugin H. in Verbindung mit den rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnissen zur Todesursache sowie hinsichtlich des zweiten Teils mit den dem Geschädigten versetzten Tritten im wesentlichen aus der polizeilichen Aussage der Zeugin S..
14 aa) Zum ersten Teil des Tatgeschehens hat die Zeugin H. , die sich vor der Tat mit dem Angeklagten und G. auf dem Weg zur S-Bahn-Station Harburg befand, geschildert, der Angeklagte I. habe den erkennbar betrunkenen Geschädigten nach 20 Cent gefragt und diesen Betrag, obgleich sie I. Geld angeboten habe, gleichwohl von dem Geschädigten bekommen wollen; als der Geschädigte abgelehnt habe und auf den Angeklagten I. zugegangen sei, habe der Angeklagte K. ihm sogleich „eine Faust gegeben“, woraufhin der Geschädigte sofort hingefallen sei.
15 Der Angeklagte I. hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der Angeklagte K. hat eingeräumt, dem Geschädigten nach dessen Streitgespräch mit dem Angeklagten I. einen Faustschlag versetzt zu haben, durch den der Geschädigte umgefallen sei. Er hat allerdings behauptet, der Geschädigte habe zuvor ihn mit einer Flasche angegriffen; bei dieser Angabe handelt es sich indes hochwahrscheinlich um eine unzutreffende Schutzbehauptung.
16 Die Zeugin H. hat zwar zunächst ebenfalls angegeben, nach der Frage des Angeklagten I. wegen 20 Cent habe der Geschädigte die Angeklagten angreifen wollen. Dieses hat sie anschließend indes dahin abgeschwächt, dass der Geschädigte nichts gemacht habe außer auf die Angeklagten zuzukommen, und dass ihm bereits dafür der Angeklagte K. den Faustschlag versetzt habe. Die Zeugin H., die mit den Angeklagten befreundet war und nicht aus eigener Initiative, sondern erst nach ihrer Identifizierung durch die Polizei Angaben zur Sache gemacht hat, hat keine Tendenz erkennen lassen, die Angeklagten zu Unrecht oder über Gebühr zu belasten. Ihre Angaben sind deshalb auch zu diesem für die Angeklagten belastenden Umstand bei vorläufiger Würdigung glaubhaft.
17 Die Angaben des Zeugen W., der am Tattag mit dem Geschädigten zusammen war, sind demgegenüber nach Aktenlage kaum brauchbar. Der Zeuge war betrunken und machte beim Eintreffen der Polizei am Tatort wenige Minuten nach der Tat auf die Polizeibeamten einen verwirrten, unorientierten und berauschten Eindruck. Dem entsprechen seine Angaben zur Sache, die bei mehreren polizeilichen Vernehmungen wechselhaft und widersprüchlich waren.
18 Es ist danach hochwahrscheinlich, dass es dem Angeklagten I. nicht um die 20 Cent ging und der Angeklagte K. mit dem Faustschlag nicht einen befürchteten Angriff des Geschädigten abwenden wollte, sondern die Angeklagten vielmehr übereinstimmend eine tätliche Auseinandersetzung mit dem erkennbar betrunkenen Geschädigten provozieren und führen wollten.
19 Nach den rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnissen trat der Tod des Geschädigten bereits auf Grund der Schädel- und Hirnverletzungen ein, die er hochwahrscheinlich infolge eines durch den Faustschlag des Angeklagten K. verursachten Sturzes auf den Hinterkopf erlitt. Dass ein wuchtiger Faustschlag in das Gesicht eines Menschen, durch welchen hier dem Geschädigten mindestens ein von der Polizei am Tatort aufgefundener Schneidezahn herausgebrochen wurde, tödliche Folgen haben kann, ist insbesondere bei einem betrunkenen Opfer evident und war deshalb hochwahrscheinlich auch den nach den eingeholten jugendpsychiatrischen Gutachten hinreichend reifen und ohne erhebliche Einschränkung schuldfähigen Angeklagten bewusst gewesen.
20 bb) Zum zweiten Teil des Tatgeschehens hat der Angeklagte K. bestritten, den Geschädigten getreten zu haben. Nach seinen Angaben hat dies allein der Angeklagte I. getan, während er selbst nach dem Faustschlag weggelaufen sein will.
21 Auch nach den Angaben der Zeugin H. hat allein der Angeklagte I. den am Boden liegenden Geschädigten gegen den Kopf getreten, während der Angeklagte K. im Anschluss an dem Faustschlag nichts mehr gemacht haben soll. Allerdings ergibt sich aus den übrigen Angaben der Zeugin H., dass sie etwaige Tritte auch des Angeklagten K. nicht notwendig bemerkt haben muss, denn danach hat sie den G. vom Tatgeschehen weggezogen und ist mit diesem zusammen weggelaufen, während die beiden Angeklagten erst zwei oder drei Minuten später nachgekommen sind.
22 Ein Eintreten auf den am Boden liegenden Geschädigten auch durch den Angeklagten K. ergibt sich indes aus den Angaben der Zeugin S. noch hinreichend als hochwahrscheinlich. Diese Zeugin hat bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 2. Juli 2009 angegeben, gesehen zu haben, wie zwei dunkelhaarige junge Männer auf eine am Boden liegende dritte Person eintraten. Das würde sich stimmig mit den Angaben der Zeugin H. zusammenfügen, wonach sie und der nach Zeugenaussagen und Lichtbildern blonde G. als erste vom Tatort weggelaufen waren, während die nach vorliegenden Lichtbildern dunkelhaarigen Angeklagten erst zwei bis drei Minuten später nachfolgten.
23 Allerdings hat die Zeugin S. bei ihrer weiteren polizeilichen Vernehmung am 11. August 2009 zwar zunächst wiederum zwei tretende Personen angeführt, aber im weiteren Verlauf ihre früheren Angaben relativiert, indem sie nunmehr unter anderem ausgesagt hat, nur gesehen zu haben, dass die mit dem Rücken zum Wasser stehende Person getreten habe. Die erforderliche Klärung, ob sich daraus im Ergebnis eine Einschränkung der Belastung beider Angeklagten mit gegen den Geschädigten geführten Tritten ergibt, ist indes der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten, nachdem die Zeugin S., die zufällig in Tatortnähe mit Kolleginnen eine Zigarette rauchte und weder zu dem Geschädigten und dem Zeugen W. noch zu den Angeklagten und deren Begleitern in einem persönlichen Näheverhältnis stand, auch bei ihrer zweiten Vernehmung zunächst angegeben hat, beide Täter hätten auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten.
24 Die Kolleginnen der Zeugin S. haben zu dem Tathandeln aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können, weil, als sie sich auf einen Hinweis der Zeugin S. dem Geschehen zuwandten, die beiden von der Zeugin S. wahrgenommenen Täter bereits weg waren.
25 Bei den übrigen polizeilich vernommenen Zeugen aus dem Umfeld der Angeklagten handelt es sich um Zeugen vom Hörensagen, die lediglich über ihnen gegenüber gemachte Äußerungen der Angeklagten und des G. sowie der Zeugin H. berichtet haben.
26 Von den Zeugen vom Hörensagen haben zwar die Zeugen Y., D., R., T., K. und O. angegeben, dass zwei beziehungsweise mehrere Personen auf den Geschädigten eingetreten hätten. Die Informationen des Zeugen Y. stammen indes von G., der laut Aussage der Zeugin H. durch diese vom Tatort weggezogen worden ist und danach nicht mehr gesehen haben könnte als die Zeugin selbst, die indes sich noch vor Geschehensabschluss vom Tatort entfernt und für diesen Abschnitt nur Tritte des Angeklagten I. geschildert hat. Der Zeuge D. hat zum Teil nicht angegeben, auf welcher Quelle seine Informationen beruhen; soweit er im übrigen G. als Informationsquelle dafür angeführt hat, dass „die“, also eine Mehrzahl anderer Personen, auf den Geschädigten eingetreten hätten, gelten für die Bewertung dieser Informationsquelle die vorstehend angeführten Einschränkungen. Die Zeugin K. hat nur pauschal angegeben gehört zu haben, dass „die“ auf den Geschädigten eingetreten hätten, ohne insoweit ihre Informationsquelle konkret zu benennen. Die Zeugen R. und T. sowie die Zeugin O. haben nach eigenen Angaben die Information, dass außer dem Angeklagten I. selbst noch ein weiterer Täter auf den Geschädigten eingetreten haben soll, ausschließlich von dem Angeklagten I. selbst. Dieser könnte aber in Verkennung der Folgen eines gemeinschaftlichen Eintretens auf den Geschädigten für die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens ein Interesse daran gehabt haben, nicht als einziger Beteiligter dazustehen, der auf den bereits durch den Faustschlag des Angeklagten K. zu Boden gebrachten Geschädigten noch zusätzlich eingetreten hat.
27 Der Angeklagte K. hat demgegenüber, soweit er sich überhaupt gegenüber Bekannten zum Tatgeschehen geäußert hat, laut Aussage der Zeugin Yi. angegeben, dass nur der Angeklagte I. den am Boden liegenden Geschädigten getreten habe. Die Untersuchung eines an einem Schuh des Angeklagten K. sichergestellten Haares, bei welchem es sich hochwahrscheinlich um ein Frauenhaar handelt, und der an der Kleidung des Geschädigten gesicherten Mikrospuren hat keine Hinweise dafür erbracht, dass auch der Angeklagte K. noch den Geschädigten getreten hätte. Diese Beweismomente stehen einer hohen Wahrscheinlichkeit des eingangs beschriebenen Tatgeschehens nicht entgegen.
28 cc) Die tatsächlichen Umstände für die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich, soweit vorstehend nicht ausdrücklich angeführt, im übrigen als hochwahrscheinlich aus dem objektiven Tatgeschehen. Eine Notwehrlage in Gestalt eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs des Geschädigten auf die Angeklagten sowie die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rücktritts der Angeklagten vom Versuch einer Tötung des Geschädigten lagen hochwahrscheinlich nicht vor.
29 2. Es besteht hinsichtlich beider Angeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
30 Ein hoher Fluchtanreiz erwächst aus der beträchtlichen Straferwartung.
31 Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln reichen wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen der Angeklagten und der Schwere ihrer Schuld hochwahrscheinlich nicht aus, so dass hinsichtlich beider Angeklagten von der Verhängung einer Jugendstrafe auszugehen ist (§ 17 Abs. 2 JGG).
32 Da das hochwahrscheinliche Tathandeln der Angeklagten den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt, das nach allgemeinem Strafrecht mit einer Höchststrafe von über zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, reicht der anzuwendende Strafrahmen für beide Angeklagten gemäß § 18 Abs. 1 JGG von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe.
33 Bei der Bemessung innerhalb dieses Strafrahmens wird zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt werden, dass ihr hochwahrscheinliches Tathandeln zwei gewichtige Straftatbestände erfüllt und beide Angeklagten auch einschlägig schon früher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, der Angeklagte I. sogar in erheblichem Umfang. Mildernde Gesichtspunkte, wie etwa ein von Reue getragene Geständnis, sind demgegenüber bisher nicht ersichtlich. Das gilt auch für den Angeklagten K., der zwar den dem Geschädigten versetzten Faustschlag eingeräumt, sich zur Begründung für sein Handeln aber auf einen hochwahrscheinlich nicht vorliegenden Angriff des Geschädigten berufen hat.
34 Im Ergebnis haben deshalb beide Angeklagten eine mehrjährige Jugendstrafe zu erwarten, hinsichtlich derer eine Vollstreckungsaussetzung hochwahrscheinlich nicht in Betracht kommt.
35 Die Gewährung einer Vollstreckungsaussetzung der Reststrafen bereits nach Verbüßung eines Drittels der zu erwartenden Jugendstrafen gemäß § 88 Abs. 2 JGG liegt fern. Angesichts der massiven Erziehungsdefizite beider Angeklagten, wie sie sich vor allem aus den Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Haftanstalt sowie den jugendpsychiatrischen Gutachten ergeben, kann hochwahrscheinlich auch eine Reststrafenaussetzung nach § 88 Abs. 1 JGG nicht vor Verbüßung eines trotz Anrechenbarkeit der bereits jetzt fast achtmonatigen Untersuchungshaft noch beträchtlichen Restes der zu erwartenden Jugendstrafen erfolgen, denn danach erscheint im Hinblick auf die Entwicklung der Angeklagten unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch ein länger andauerndes erzieherisches Einwirken auf die Angeklagten erforderlich.
36 Der sich aus dieser Straferwartung ergebende Fluchtanreiz ist für beide Angeklagten hoch. Dies gilt ganz besonders für den Angeklagten I., der ausweislich seiner in Ablichtung zu den Akten genommenen Briefe befürchtet, dass seine seit mehr als zehn Monaten andauernde Liebesbeziehung zu der Zeugin O. die Zeit seiner Inhaftierung nicht überdauern und er als türkischer Staatsangehöriger in Folge der hochwahrscheinlichen Verurteilung aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben werden könnte. Bei dem Angeklagten I. waren zudem die Bindungen an seine in Hamburg lebende Herkunftsfamilie, wenngleich vorhanden, schon auf Grund der früheren häufigen Trennungen dieses Angeklagten von der Mutter durch mehrjährige Unterbringung bei Verwandten in der Türkei und in verschiedenen Heimen sowie die nach Rückkehr in den Haushalt der Mutter vorhandenen Konflikte des Angeklagten mit seiner psychisch kranken Mutter und deren jungem Lebensgefährten gelockert. Für den Angeklagten I. besteht deshalb ganz besonders Anreiz, sich dem Verfahren und der zu erwartenden Strafverbüßung durch Untertauchen zu entziehen. Der Angeklagte K. stammt demgegenüber aus einer intakten Familie. Bei ihm ist demgegenüber aber zu berücksichtigen, dass eine außerfamiliäre enge Bindung an eine Freundin noch nicht besteht. Beide Angeklagten sind zudem nicht etwa durch Ausbildung oder ein stabiles Arbeitsverhältnis an den Verfahrensort gebunden.
37 Nach allem ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Angeklagten im Falle ihrer Freilassung dem weiteren Verfahren und der Strafvollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entziehen werden.
38 3. Mildere Maßnahmen als Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft scheiden aus.
39 a) Der Zweck der Untersuchungshaft kann bei beiden Angeklagten nicht durch eine vorläufige Erziehungsanordnung oder andere Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 1 S. 1 JGG erreicht werden. Als andere Erziehungsanordnung oder Maßnahme käme angesichts des hohen Maßes der Fluchtgefahr bei beiden Angeklagten nur die Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe in Betracht.
40 Eine geschlossene Einrichtung der Jugendhilfe steht in einer entsprechenden, den Angeklagten im Hinblick auf die Wege zur und von der anstehenden längeren Hauptverhandlung zumutbaren und praktikablen Entfernung zum Verhandlungsort nicht zur Verfügung.
41 b) Mildere Maßnahmen als der Vollzug des Haftbefehls im Sinne des § 116 Abs.1 StPO sind bei dem Angeklagten I. angesichts des bei ihm hohen RI.os eines Untertauchens auch unter Berücksichtigung etwaiger Verschonungsanweisungen nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen.
42 Entsprechendes gilt für den Angeklagten K. trotz der bei ihm stärkeren familiären Bindungen an den Verfahrensort.
43 4. Die Untersuchungshaft war und ist nicht unverhältnismäßig.
44 a) Eine Fortdauer der seit dem 22. September 2009 andauernden Haft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache – gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem versuchten Totschlag durch schon früher mit Gewalttaten in Erscheinung getretene Angeklagte – und der deshalb zu erwartenden längeren Jugendstrafen (§ 120 Abs. 1 StPO).
45 b) Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastung, die ein Haftvollzug für Jugendliche nach sich zieht (§ 72 Abs. 1 S. 2 JGG).
46 Die Untersuchungshaft wird bei beiden Angeklagten seit dem 24. September 2009 in der Jugenduntersuchungshaftabteilung der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vollzogen. Der Angeklagte K. befindet sich dort nach Berufsfindungsmaßnahmen in den Bereichen Gebäudereinigung und Holz seit dem 16. Februar 2010 in einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Der Angeklagte I. ist nach einer Berufsfindungsmaßnahme im Bereich Holz seit dem 1. Dezember 2009 einer Lernwerkstatt zugewiesen, wo er unter anderem in den Fächern Deutsch und Mathematik unterrichtet und daneben auch psychiatrisch betreut wird, so dass anfängliche Zwangserscheinungen beseitigt beziehungsweise erheblich gebessert worden sind.
47 c) Bei allem berücksichtigt der Senat, dass das Verfahren ab der zweiten Hälfte des April 2010 nicht mit der in Haftsachen – zumal betreffend Jugendliche – gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben worden ist (dem nachstehend Ziff. 5.).
48 5. Der Haftbefehl des Amtsgerichts und die Haftprüfungsentscheidungen des Landgerichts sind jedoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach dem eine Abwägung mit Bedeutung der Sache und Grad der Fluchtgefahr ausschließenden Maßstab des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr gerechtfertigt ist, nachdem das am 18. März 2010 gem. § 121 Abs. 3 S. 2 StPO begonnene Ruhen der Sechs-Monate-Frist mit Aussetzung der Hauptverhandlung am 22. April 2010 geendet hat.
49 a) Eingangsvoraussetzung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist gemäß § 121 Abs. 1 StPO das Vorliegen eines der dort genannten Gründe, nämlich dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen hat. Hinzutreten muss nach dieser Vorschrift, dass die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG in StV 2007, 369, 370; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 121 Rdnr. 29). Solche Rechtfertigungsgründe sind eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271); eine Haftverlängerung ist nur gerechtfertigt, wenn die eine zeitnahe Urteilsfindung hindernden Schwierigkeiten unabwendbar sind und nicht durch organisatorische bzw. personelle Maßnahmen der zu vorausschauender Gestaltung und Planung veranlassten Gerichte, Richter, Justizverwaltungen und Strafverfolgungsbehörden abgewendet werden können (vgl. Hilger, a.a.O, Rdnr. 30, 40 m.w.N.).
50 Der Inhalt des § 121 Abs. 1 StPO und dessen Anwendung auf den Einzelfall werden durch das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs.2 S. 2 GG) bestimmt. Diesem kommt nicht nur materielle Bedeutung zu, sondern es prägt auch die verfahrensrechtliche Handhabung (vgl. Murswiek in Sachs, GG, 5. Auflage, Art. 2 Rdnr. 245); hieraus leiten sich besondere Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen (vgl. BVerfG in StV 2007, 369) und – diesen vor- oder nachgelagert – an die Dokumentation der objektiv entscheidungserheblichen Tatsachen nach dem Gebot der Aktenwahrheit und –vollständigkeit sowie an die Ermittlungstiefe zu haftspezifischen Fragen her.
51 b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist hier schon zweifelhaft, ob ein Grund im Sinne der Eingangsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt. Jedenfalls ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt.
52 aa) Der Ausnahmegrund besonderen Umfanges oder besonderer Schwierigkeit der Ermittlungen greift nicht ein. Ob ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegt, lässt sich nach Aktenlage einschließlich der durch den Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht ohne weitere Ermittlungen beantworten.
53 aaa) Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen am 28. Januar 2010, also rund vier Monate nach Beginn der Untersuchungshaft, abgeschlossen. Die Dauer der Ermittlungen war weder durch eine besondere Schwierigkeit noch einen besonderen Umfang bestimmt.
54 Die Augenzeugen, namentlich W., S., Sch., B. und M., waren bereits im Juni, Juli und August 2009 polizeilich vernommen worden. Parallel dazu waren rechtsmedizinische Untersuchungen insbesondere zur Todesursache durchgeführt und Videoaufnahmen aus einer in Tatortnähe gelegenen S-Bahn-Station ausgewertet sowie die danach als Täter oder Zeugen in Betracht kommenden Personen identifiziert worden. Am 27. August 2009 waren dadurch die Zeugin H. als Begleiterin der Angeklagten identifiziert und diese sowie die Zeugin Yi. polizeilich vernommen worden. Nach Identifizierung der Angeklagten als nach jetzigem Stand hochwahrscheinliche Täter und des G. bis Mitte September 2009 sowie Vernehmung weiterer Personen, die zum Bekanntenkreis der Angeklagten und des G. zählen, als Zeugen vom Hörensagen im September und Oktober sowie teilweise noch Anfang November 2009 war das Tatgeschehen Anfang November 2009 im wesentlichen aufgeklärt.
55 Demgemäß bat die Staatsanwaltschaft das ermittelnde Landeskriminalamt bereits unter dem 11. November 2009, die Ermittlungen abzuschließen. Anschließend wurden nur noch wenige und inhaltlich beschränkte Ermittlungen angestellt, nämlich die Vernehmung des Zeugen R., des in ihr benannten Zeugen T. und des sich aus dessen Angaben wiederum ergebenden Zeugen K. als Zeugen vom Hörensagen aus dem entfernteren Umfeld der Angeklagten sowie die für die Ermittlungen unergiebig gebliebene schriftliche Anfrage an die Untersuchungshaftanstalt Hamburg, ob ein bestimmter Häftling, der gelegentlich einer Besuchsüberwachung durch Äußerungen zu dem vorliegenden Fall aufgefallen war, mit dem Angeklagten K. oder dem Angeklagten I. eine Zelle geteilt habe; unter dem 23. November 2009 äußerte sich das Institut für Rechtsmedizin zur Frage von Kausalabläufen zwischen Verletzungshandlung und Todeseintritt. Außerdem gingen, teilweise erst nach Anklageerhebung, noch weitere vereinzelte Untersuchungsergebnisse ein, darunter zu dem an einem Schuh des Angeklagten K. sichergestellten Haar und den an der Kleidung des Geschädigten gesicherten Mikrospuren , ohne dass diesen – voraussehbar – wesentliche Bedeutung für die Frage von Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens zukam.
56 bbb) Ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten nicht zugelassen hat, könnte hier daraus erwachsen, dass das Landgericht die seit dem 18. März 2010 durchgeführte Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs. 1 u. 4 StPO aussetzen musste, weil die Richterin am Landgericht N. im Zusammenhang mit Luftraumsperrungen nach einem Vulkanausbruch auf Island nicht rechtzeitig zum Ablauf der nach vier Hautverhandlungstagen höchstens dreiwöchigen Unterbrechungsfrist von ihrem Urlaubsort in Spanien nach Hamburg zurückgekehrt war.
57 Allerdings kann der Kausalzusammenhang zwischen – für Gericht, Richter und Justizverwaltung unvorhersehbarer und unvermeidbarer – Luftraumsperrung einerseits und wegen Verhinderung eines unentbehrlichen Verfahrensbeteiligten (zu deren grundsätzlicher Eignung als anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rdnr. 21) erfolgter Aussetzung der Hauptverhandlung andererseits dadurch unterbrochen sein, dass Justizorgane bzw. für sie tätige Personen nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um nach Bekanntwerden der Luftraumsperrung eine anderweitige Anreise der beisitzenden Richterin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der gesetzlich möglichen Unterbrechungsfrist herbeizuführen, und dass einem solchen in der Verantwortlichkeit von Justizorganen stehenden verfahrensfehlerhaften Verhalten bei an der Bedeutung des Freiheitgrundrechtes ausgerichteter wertender Betrachtungsweise ein derartiges Gewicht zukommt, dass dahinter die Eingangsursache des Vulkanausbruches und der Luftraumsperre zurücktritt.
58 (1) Trotz erkennbarer Bedeutung der diesbezüglichen Tatsachen für die Selbstkontrolle (vgl. BVerfG in StV 2007, 369) der mit der Frage der Haftfortdauer befassten Kammer und für die Überprüfbarkeit durch die übergeordnete Instanz findet sich weder eine Dokumentation - namentlich in Form von Vermerken zu etwaig bei dem Landgericht eingegangenen Informationen und eingeleiteten Maßnahmen – in den Akten noch enthält der Aussetzungsbeschluss über die lapidare Mitteilung, aufgrund der Flugausfälle im Zusammenhang mit dem Vulkanausbruch auf Island sei es der nach wie vor in Malaga/Spanien „festsitzenden“ Richterin nicht möglich gewesen und nicht möglich, am 20. April 2010 und bis zum Ablauf des 22. April 2010 an der Hauptverhandlung teil zu nehmen, hinausgehende Angaben. Der Senat hat deshalb zur haft- und verfassungsrechtlich gebotenen Aufklärung des für die Rechtsanwendung nach § 121 Abs. 1 StPO, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG maßgeblichen Sachverhalts dienstliche Erklärungen zunächst der ausgebliebenen Richterin am Landgericht N. und des Kammervorsitzenden sowie dann der Präsidentin des Landgerichts Hamburg eingeholt.
59 Die ausgebliebene Richterin ist insbesondere dazu befragt worden, bis wann ihr Urlaub bewilligt gewesen und für wann die Rückreise von welchem Ort mit welchem Verkehrsmittel geplant oder gebucht gewesen sei, wann sie von der Einstellung des Flugverkehrs erfahren und wann sie welche Bemühungen zu einer Rückreise mit welchem anderen Verkehrsmittel unternommen habe sowie welche Ergebnisse solcher etwaigen Bemühungen sich wann ergeben hätten bzw. gegebenenfalls warum solche Bemühungen unterblieben oder alternative Rückreisemöglichkeiten nicht genutzt worden seien und welche Informationen zu ihren Rückreiseschwierigkeiten und Bemühungen sie wann dem Landgericht erteilt habe. Den Kammervorsitzenden hat der Senat dazu befragt, welche Informationen zu den Rückreiseschwierigkeiten und Bemühungen der ausgebliebenen Richterin wann an das Landgericht Hamburg gelangt seien sowie welche Bemühungen dieses gegebenenfalls unter Einschaltung der Justizbehörde wann und mit welchem Ergebnis unternommen habe, um die rechtzeitige Rückkehr der Richterin unter Benutzung eines anderen Verkehrsmittels organisatorisch und/oder finanziell zu veranlassen bzw. zu fördern. Die Präsidentin des Landgerichts hat der Senat ersucht, sich unter jeweiliger Angabe, wann und aus welchen Quellen die Kenntnisse erlangt worden sind, zu den auch der ausgebliebenen Richterin und dem Kammervorsitzenden gestellten Fragen zu erklären.
60 Die ausgebliebene Richterin hat folgende Tatsachen und Wertungen mitgeteilt: Sie habe sich in Südspanien circa 3.000 Kilometer entfernt von Hamburg aufgehalten. Ihre Rückkehr mit dem Flugzeug sei „rechtzeitig“ vor dem nächsten Sitzungstag am 19. April 2010 und „deutlich“ vor Ablauf der Frist nach § 229 StPO am 22. April 2010 beabsichtigt gewesen. Von der Einstellung des Flugverkehrs habe sie „zeitnah“ aus Presse- und Fernsehberichterstat-tung erfahren. Sie habe sich, nachdem der gebuchte Flug annulliert worden sei, sofort und „wiederholt“ um alternative Transportmöglichkeiten (Flug, Bahn, Bus, Pkw) bemüht, ohne dass dies zu einem Erfolg geführt habe. Der Kammervorsitzende habe am 18. April 2010 von den Schwierigkeiten erfahren und sei „laufend“ unterrichtet worden.
61 Der Kammervorsitzende hat erklärt, er sei am 18. April 2010 von der ausgebliebenen Richterin über die Annullierung ihres gebuchten Fluges und „an den Folgetagen fortlaufend“ über „alle“ ihre Bemühungen, einen anderen Flug oder eine alternative Beförderungsmöglichkeit zu bekommen, unterrichtet worden. Das Landgericht habe Überlegungen zur Veranlassung bzw. Förderung einer rechtzeitigen Rückkehr angestellt, die jedoch „nicht zu umsetzbaren Ergebnissen“ geführt hätten.
62 Die Präsidentin des Landgerichts hat ohne Angabe der Quellen und Daten der Erlangung ihrer Informationen zusätzlich Folgendes mitgeteilt: Der Urlaub sei bis einschließlich Freitag, dem 16. April 2009, bewilligt und die Rückreise für den 18. April 2010 per Flugzeug von Malaga geplant gewesen. Die Richterin habe am 18. April 2009 von der Stornierung ihres Fluges erfahren. Eine Bahnrückreise nach Stornierung des Fluges sei an einem Bahnstreik in Südfrankreich gescheitert. Die Richterin habe zusätzlich zu dem gebuchten Flug auf der Warteliste einer anderen Fluggesellschaft für einen Linienflug nach Hamburg am 21. April 2010 gestanden und „kurzfristig“ davon erfahren, dass sie nicht mitfliegen könne. Sie habe „dabei“ auf ihren Beruf und ihre Unentbehrlichkeit im laufenden Strafverfahren hingewiesen. Mietwagen hätten der Richterin „in dieser Situation“ nicht zur Verfügung gestanden. Die Justizbehörde sei vom Landgericht am 19. April 2010 informiert worden. Unternommen worden sei von Seiten des Landgerichts nichts, da angesichts der großen Entfernung insbesondere die Entsendung eines Kraftfahrzeuges die rechtzeitige Rückkehr der Richterin nicht habe gewährleisten können. Ergänzend hat die Präsidentin darauf hingewiesen, dass die Flugverbote jeweils nur stundenweise sowie zudem regional unterschiedlich verlängert worden seien und sich bereits am 19. April 2010 in der Öffentlichkeit kritische Stimmen gemehrt hätten, die das Flugverbot für überzogen gehalten und auf eine sofortige Wiederaufnahme des Flugverkehrs gedrängt hätten. Zur Frage der Informierung der Justizbehörde hat die Präsidentin ihrer dienstlichen Erklärung den Ausdruck einer E-Mail vom 19. April 2010 beigefügt, nach deren Inhalt eine U. (für das Landgericht) einer N. (für die Justizbehörde) mitgeteilt hat, es würden sich Anrufe von Kollegen mehren, die an ihren Urlaubsorten „festsäßen“ und noch nicht wüssten, wann sie wieder nach Hamburg und zur Arbeit kommen könnten; sie wolle zum einen darauf hinweisen, dass deshalb vermutlich einige Strafverfahren wegen Überschreitung der Dreiwochenfrist „platzen“ würden; außerdem stelle sich die Frage, wie mit der unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs umgegangen werden solle; sie denke, es werde eine einheitliche Ansage vom Personalamt für alle Hamburger Bediensteten herausgegeben werden.
63 (2) Auf der danach weiterhin lückenhaften Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung, ob die gebotenen zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung notwendig verbundenen Verfahrensverzögerung ergriffen worden sind, nicht möglich.
64 Für die Beurteilung von Personal- und Organverhalten ist zwar die hohe Bedeutung des Freiheitsgrundrechtes bestimmend, doch sind die Anforderungen an das Justizpersonal nicht an dem auszurichten, was ein optimal umsichtiger und leistungsfähiger Bediensteter zu erbringen vermag, sondern an einem durchschnittlichen Bediensteten (vgl. OLG Bremen in StV 1992, 182 m.w.N.; siehe auch Hilger, a.a.O., § 121 Rdnr. 40: „Meisterleistungen sind kein Maßstab“). Für die vorliegende Verfahrens- und Lebenssituation ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen der Unvorhersehbarkeit und Singularität der Eingangsursache – weiträumige Einstellung des Flugverkehrs nach Vulkanausbruch – die Beteiligten nicht auf zuvor theoretisch erarbeitete und praktisch erprobte Reaktionsmuster zurückgreifen konnten. Die Situation war zudem generell durch die zeitliche Unbestimmtheit der Flugverbotsdauer gekennzeichnet. Für die konkret betroffene Richterin kommt in Betracht, dass etwaig ihr Informationsstand im Ausland beschränkt war, ihre sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten nicht ausreichten, sie sich einen Überblick über alternative Verkehrsverbindungen erst verschaffen musste und wegen Fehlens einer Fahrerlaubnis oder unzureichender Fahrpraxis das Führen eine Individualkraftfahrzeuges von Spanien durch weitere Staaten mit unterschiedlichen Straßenverkehrsbestimmungen nach Deutschland nicht zu fordern war. Die unvollständigen und teilweise ausweichenden Antworten auf die durch den Senat gestellten Fragen ermöglichen eine Bewertung des Sachverhalts aber selbst nach dem aufgezeigten zurückhaltenden Maßstab nicht.
65 Die erteilten Auskünfte ergeben zwar Anhaltspunkte dafür, das überhaupt Bemühungen um eine trotz Luftraumsperrungen rechtzeitige Rückkehr der ausgebliebenen Richterin aus dem Urlaub stattgefunden haben, sind jedoch in mehreren zentralen Punkten zu unbestimmt, um daraus abzuleiten, dass alles Zumutbare getan worden ist.
66 Nachdem die ausgebliebene Richterin und der Kammervorsitzende weder das Urlaubsende noch das ursprünglich geplante Rückreisedatum mitgeteilt hatten, ergibt beides sich allerdings aus der dienstlichen Erklärung der Präsidentin des Landgerichts, so dass immerhin eine Ursächlichkeit der durch den Vulkanausbruch verursachten Flugausfälle für die Nichtrückkehr der Richterin belegt ist.
67 Es fehlt jedoch weiterhin an einer hinreichend genauen, der rechtlichen Bewertung zugänglichen Angabe dazu, wann die Richterin von der Einstellung des Flugverkehrs erfahren hat. Die Angabe der Präsidentin, die Richterin habe von der Stornierung ihres Fluges am 18. April 2010 erfahren, schließt eine frühere allgemeine Kenntnis von den durch den Vulkanausbruch veranlassten Flugraumsperrungen nicht aus. Die Antwort der ausgebliebenen Richterin, „zeitnah“ von der Einstellung des Flugverkehrs erfahren zu haben, ist schwammig und im Ergebnis unbrauchbar, weil es an einer Mitteilung des zeitlichen Bezugspunktes fehlt, zu welchem die Kenntnis „zeitnah“ erlangt worden sein soll. In Betracht käme dafür zwar einerseits die nach der Erklärung der Präsidentin erst am 18. April 2010 erfolgte Kenntniserlangung von der Stornierung des ursprünglich gebuchten Fluges, andererseits aber auch der nach allgemein zugänglichen Quellen bereits am 16. April 2010 erfolgte Beginn der weitgehenden Sperrung des deutschen Luftraumes. Diese Angabe ist indes – wie weitere Einzelheiten auch – für die Beurteilung, ob alles zur Verhinderung einer verfahrensverzögernden Aussetzung der Hauptverhandlung Zumutbare getan worden ist, von Bedeutung, denn wenn die Richterin bereits am 16. April 2010 von Sperrungen des deutschen Luftraumes und dadurch verursachten Flugausfällen Kenntnis erlangt gehabt hätte, hätte sie nach den jeweils folgenden Verlängerungen der vorläufig befristeten Sperrungen nach wenigen Tagen und damit bereits ab dem 19. April 2010 nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass es nicht zu noch weiteren Verlängerungen kommen und sie mit dem Flug am 21. April 2010, für den sie indes ohnehin nur auf einer Warteliste stand, nach Hamburg fliegen können würde. Am 19. April 2010 und damit drei Tage vor Ablauf der Unterbrechungshöchstfrist wäre der zeitliche Spielraum dafür, etwa durch Bewältigung verschiedener Teilstrecken mit den dafür jeweils verfügbaren verschiedenen Verkehrsmitteln noch rechtzeitig nach Hamburg zurückzukehren, noch erheblich größer gewesen als etwa am 21. April 2010 und damit nur einen Tag vor Ablauf der Unterbrechungsfrist.
68 In diesem Zusammenhang fehlt es zusätzlich an präzisen Angaben dazu, wann die Richterin davon erfahren hat, dass sie bei dem für den 21. April 2010 geplanten Flug einer anderen als der ursprünglich von ihr gebuchten Fluggesellschaft, für den sie lediglich auf einer Warteliste stand, nicht würde mitfliegen können. Die diesbezügliche Angabe der Präsidentin, davon habe die Richterin „kurzfristig“ erfahren, ist ebenfalls unpräzise und lässt eine ausreichende zeitliche Einordnung der konkret vorhanden gewesenen Entscheidungsspielräume nicht zu. Sofern damit etwa eine Kenntniserlangung bereits am 20. April 2010 gemeint wäre, wären die Möglichkeiten einer Nutzung alternativer Transportmittel und –wege nämlich ebenfalls noch größer gewesen als bei einer Kenntniserlangung erst am 21. April 2010 und damit dem Tag vor Ablauf der Unterbrechungsfrist.
69 In diesem Zusammenhang führen auch die Angaben der ausgebliebenen Richterin zu ihren Bemühungen um alternative Transportmöglichkeiten und die Angabe der Präsidentin zu einem Bahnstreik in Südfrankreich nicht weiter. Da die Angaben nicht erkennen lassen, um welche Transportmittel und –wege sich zu welchen Zeiten und in welchem Umfang konkret bemüht worden ist, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage auch für die Beurteilung, ob etwa die bestreikte Bahnteilstrecke in Südfrankreich mit einem anderen Verkehrsmittel hätte überwunden oder umgangen werden können.
70 Die Angabe zur Aufnahme in eine bloße Warteliste ist gleichfalls zu fragmentarisch, um darauf eine Beurteilung zu stützen, ob die Richterin auf die Mitnahme bei diesem anderen Flug vertrauen konnte oder veranlasst war, parallel alternative Bemühungen zu unternehmen; es fehlen Angaben u.a. dazu, ob und welche Auskünfte zu verfügbaren Plätzen, Zahl der Mitbewerber und Reihenfolge der Berücksichtigung der auf der Warteliste eingetragenen Personen erteilt worden sind. Soweit die Richterin auf die Dringlichkeit ihrer Rückreise hingewiesen hat, bleibt unklar, wann der Hinweis erteilt worden ist, und völlig offen, ob ihr eine Berücksichtigung der Dringlichkeit angekündigt worden ist.
71 Auf der Grundlage der bereits vorstehend aufgezeigten Lücken kann schließlich auch nicht geprüft werden, ob es nicht der Gerichtsleitung oder der Justizbehörde zuzumuten war, im Interesse der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung jedenfalls die Überwindung der letzten Teilstrecke bis zum Verhandlungsort etwa durch Entsendung eines Dienstfahrzeuges zur Abholung der Richterin zu unterstützen.
72 (3) Die weitere Aufklärung der für die Rechtsanwendung nach § 121 Abs. 1 StPO erheblichen noch nicht mitgeteilten Tatsachen etwa durch Vernehmung der ausgebliebenen Richterin im Haftprüfungsverfahren ist nicht geboten, weil jedenfalls aus nachfolgend ausgeführten Gründen die Untersuchungshaft keinen Bestand haben kann.
73 bb) Selbst wenn die Aussetzung der am 18. März 2010 begonnenen Hauptverhandlung durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO getragen werden sollte, ist die Fortdauer der Untersuchungshaft jedenfalls wegen vom Landgericht zu vertretender anschließender Verfahrensverzögerung nicht im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt, denn das Verfahren ist nach der am 22. April 2010 erfolgten Aussetzung der Hauptverhandlung nicht mit der in Haftsachen zumal gegen Jugendliche gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden.
74 aaa) In Verfahren gegen Jugendliche sind an die in Haftsachen gebotene besonders zügige Verfahrensdurchführung nochmals strengere Anforderungen zu stellen.
75 Bereits unabhängig von einer Inhaftierung gewährt Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK jeder Person einen unmittelbaren Anspruch auf Beschleunigung ihres Verfahrens, wobei die Angemessenheit der Frist, innerhalb welcher das Verfahren durchzuführen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 7a m.w.N.). Für Haftsachen auch in Verfahren gegen Erwachsene ergibt sich ein demgegenüber gesteigertes Beschleunigungsgebot insbesondere aus den Vorschriften der Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, §§ 120 Abs. 1 S. 1, 121 StPO. Befinden sich – wie hier – Jugendliche in Haft, ist das Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 JGG mit besonderer, also gegenüber den vorgenannten Anforderungen noch weiter gesteigerter Beschleunigung durchzuführen.
76 bbb) Diesen in Haftsachen gegen Jugendliche gesteigerten besonders strengen Anforderungen wird die Verfahrensführung nach Aussetzung der Hauptverhandlung nicht gerecht.
77 Für die am 22. April 2010 ausgesetzte Hauptverhandlung waren mit Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 24. Februar 2010 für die Zeit nach dem 22. April 2010 als weitere Hauptverhandlungstermine der 27. und 29. April 2010 sowie der 3. Mai 2010 und bis auf weiteres jeder weitere Mittwoch anberaumt worden. In der Hauptverhandlung vom 31. März 2010 war zudem als weiterer Fortsetzungstermin der 25. Mai 2010 bestimmt worden. Nach der Aussetzungsentscheidung zeigten der Verteidiger des Angeklagten K. noch am 22. April 2010 und der vom Gericht bestellte Verteidiger des Angeklagten I., Rechtsanwalt Dr. R., am 27. April 2010 dem Landgericht die für die erneute Hauptverhandlung verfügbaren – weiteren – Termine an, wobei für den Monat Mai außer den bereits für die ausgesetzte Hauptverhandlung angesetzt gewesenen Terminen als übereinstimmend verfügbar noch der Vormittag des 20. Mai 2010 hinzu kam.
78 Unter Berücksichtigung der einwöchigen Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO und einer gewöhnlichen Postlaufzeit innerhalb Hamburgs von höchstens zwei Werktagen hätte danach bei erneuter Terminierung und Absendung der Ladungen am 23. April 2010, einem Freitag, bereits am 3. Mai 2010, einem Montag, mit der erneuten Durchführung der Hauptverhandlung begonnen werden können, mit Fortsetzungsterminen zunächst mindestens am 5. Mai 2010 (Mittwoch), 12. Mai 2010 (Mittwoch) und 19. Mai 2010 (Mittwoch) sowie, sofern die Kammer zu dieser Zeit nicht eine andere Hauptverhandlung zu führen gehabt hätte, am Vormittag des 20. Mai 2010. Es hätten danach noch vor dem 25. Mai 2010 bereits vier volle und möglicherweise ein weiterer halber Hauptverhandlungstag zur Verfügung gestanden. Zumal im Rahmen der ausgesetzten Hauptverhandlung an den vier stattgefundenen Hauptverhandlungstagen dem Protokollentwurf zufolge die Verhandlung jeweils nur kurze Zeit angedauert hat – am 18. März 2010 von 9.15 Uhr bis 10.40 Uhr, am 22. März 2010 von 13.05 Uhr bis 15.40 Uhr, am 25. März 2010 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 31. März 2010 von 13.15 Uhr bis 15.30 Uhr – und insgesamt bisher nur etwa neuneinhalb Stunden verhandelt worden war, hätte bei vier vollen Hauptverhandlungstagen oder sogar viereinhalb Hauptverhandlungstagen vor dem 25. Mai 2010 bereits ein weitaus größerer Teil der Hauptverhandlung durchgeführt werden können, als bisher bis zur Aussetzung am 22. April 2010 stattgefunden hatte.
79 Tatsächlich ist die erneute Hauptverhandlung demgegenüber am 3. Mai 2010 erst für die Zeit ab dem 25.Mai 2010 anberaumt worden. Damit sind nach der unmittelbar durch die Aussetzung der Hauptverhandlung bedingten Verfahrensverzögerung der Fortgang des Verfahrens und der Erlass eines Urteils um weitere drei Wochen verzögert worden. Gründe, die eine solche weitere Verfahrensverzögerung erforderlich gemacht haben könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen; sie sind weder vermerkt noch in dem Beschluss, mit dem die Kammer der u.a. die späte Neuterminierung thematisierenden Beschwerde vom 27. April 2010 nicht abgeholfen hat, erörtert. Eine etwaige anderweitige Belegung der für diese Sache ursprünglich verfügten Termintrasse wäre ohnehin mit dem besonderen Beschleunigungsgebot unvereinbar.
80 c) Weil anders als bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 120 Abs. 1 StPO eine Abwägung der Verfahrensverzögerung mit anderen Umständen bei der Haftprüfung gem. § 121 Abs. 1 StPO von Gesetzes wegen versagt ist (vgl. BVerfG in StV 2007, 363, 371; Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rdn. 20 m.w.N.), müssen die Bedeutung der Sache, die Intensität des Haftgrundes und die Gefährlichkeit der Angeklagten hier außer Betracht bleiben. Die rechtliche umstrittene Frage, ob eine Verzögerung durch ungewöhnliche Beschleunigung in einem anderen Verfahrensabschnitt ausgeglichen werden kann (vgl. Hilger, a.a.O., § 121 Rdnr. 32 m.w.N.), stellt sich hier nicht, weil es an entsprechenden Abschnitten ungewöhnlicher Beschleunigung fehlt.
81 Bereits auf Grund der nach der Aussetzung der Hauptverhandlung in der Verantwortung eines Justizorgans verursachten weiteren Verfahrensverzögerung ist die Fortdauer der Untersuchungshaft unabhängig vom zweifelhaften Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes nicht gerechtfertigt. Die Aufhebung des Haftbefehls ist unumgänglich.
III.
82 Die Haftbeschwerde des Angeklagten K. vom 27. oder 28. April 2010 und seine mangels Darlegung oder sonstige Ersichtlichkeit einer besonderen Ermächtigung des erklärenden Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO als bisher nicht wirksam zurückgenommen zu behandelnde Haftbeschwerde vom 22. April 2010 sind mit der Entscheidung des Senates im von Amts wegen durchzuführenden vorrangigen Haftprüfungsverfahren gegenstandslos geworden.
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