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324 O 373/07•LG Hamburg, 2010-08-13, 324 O 373/07
324 O 373/07Cantonal CourtAug 13, 2010
1. Der Äußerung in einem Interview, der Kläger habe in einem Jahr 35.000,00 € für die Anschaffung von Doping bezahlt, lässt sich keine Beschränkung des Aussagegehalts auf illegale Substanzen in Abgrenzung zu illegalen Methoden entnehmen. Soweit im Weiteren der Begriff "Doping" verwandt bzw. von dem "Thema Doping" gesprochen wird, entnimmt der durchschnittliche Zuschauer in diesem Kontext der Äußerung, dass mit der Zahlung von 35.000,00 € und der damit bezahlten Anschaffung von Dopingmittel gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen wurde. Hierbei versteht der durchschnittliche Zuschauer die Bezeichnung "Dopingmittel" als Oberbegriff, nämlich als etwas, das zur Erreichung einer unerlaubten Leistungssteigerung geeignet ist, gleichbedeutend mit "Doping" in einem allgemeinen Sinn. Insoweit es daher unerheblich, ob dieses Mittel in der Einnahme von illegalen Substanzen oder in der Verwendung einer unerlaubten Methode besteht.(Rn.25) 2. Es stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn in Bezug auf Eigenblutdoping, von einem Dopingmittel gesprochen wird.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2010-08-13
Aktenzeichen: 324 O 373/07
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0813.324O373.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 832 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Der Äußerung in einem Interview, der Kläger habe in einem Jahr 35.000,00 € für die Anschaffung von Doping bezahlt, lässt sich keine Beschränkung des Aussagegehalts auf illegale Substanzen in Abgrenzung zu illegalen Methoden entnehmen. Soweit im Weiteren der Begriff "Doping" verwandt bzw. von dem "Thema Doping" gesprochen wird, entnimmt der durchschnittliche Zuschauer in diesem Kontext der Äußerung, dass mit der Zahlung von 35.000,00 € und der damit bezahlten Anschaffung von Dopingmittel gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen wurde. Hierbei versteht der durchschnittliche Zuschauer die Bezeichnung "Dopingmittel" als Oberbegriff, nämlich als etwas, das zur Erreichung einer unerlaubten Leistungssteigerung geeignet ist, gleichbedeutend mit "Doping" in einem allgemeinen Sinn. Insoweit es daher unerheblich, ob dieses Mittel in der Einnahme von illegalen Substanzen oder in der Verwendung einer unerlaubten Methode besteht.(Rn.25)
Es stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn in Bezug auf Eigenblutdoping, von einem Dopingmittel gesprochen wird.(Rn.31)
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung des Beklagten im Rahmen eines TV-Interviews und begehrt deren Unterlassung.
2 Der Kläger war bis Februar 2007 Profi-Radrennfahrer. Der Beklagte ist nach eigenen Angaben ein weltbekannter Zell- und Molekularbiologe, der sich gegen den Missbrauch von Arzneimitteln im Sport engagiert. In diesem Zusammenhang wird er häufig eingeladen, sich zu Fragen des Dopings zu äußern. Am 3. August 2006 gab der Beklagte dem Fernsehsender „ r.....tv“ ein Interview, in dem ihm von der Reporterin die Frage gestellt wurde:
3 „Und wenn ich jetzt ein Athlet bin – Sie haben vorhin auch Kläger angesprochen – er braucht dann quasi jemanden, der ihn berät, er hat ja auch Berater, dann hat er quasi die falschen Berater und die falschen Ärzte an seiner Seite. Ist das korrekt?
4 Darauf antwortete der Beklagte:
5 „Ja, es müssen da einige Äpfel faul sein – wie man so sagt. Das heißt also einige Leute in seinem Umfeld müssen die Mephistofiguren sein, um mal mit dem Faust zu sprechen, die ihm das angeraten haben und die ihm dann auch diese Kontakte vermittelt haben, zu diesen spanischen Ärzten usw. usw., von denen er sein Zeug bezogen hat, übrigens nicht wenig. Ich habe gerade die Akten hier bei mir aus Madrid. In einem einzigen Jahr 35.000 Euro hat Kläger bezahlt für Dopingmittel. Das zeigt also, was da für Kohle im Spiel ist.“
6 Für den weiteren Inhalt des Interviews wird auf das Transskript gemäß Anlage B9 Bezug genommen.
7 Hintergrund der Äußerung des Beklagten sind die Festnahme von u.a. Dr. F. im Mai 2006 in Spanien und die Durchsuchung verschiedener Objekte sowie der diesbezügliche Ermittlungsbericht der spanischen Behörden. Bei diesem Ermittlungsbericht befand sich als Anlagen-Seite 104 eine maschinengeschriebene Tabelle mit handgeschriebenen Anfügungen, deren erste Zeile lautete:
8 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Operario | 1° | Fecha | Total | | 1 (70 000) | 35.000 | 09/01/2006 | 35.000,00 |
9 (Beklagtenanlagen 10a und 10b)
10 Sowohl in der nationalen als auch in der internationalen Presse war bereits vor dem streitgegenständlichen Interview unter Bezugnahme auf den spanischen Ermittlungsbericht veröffentlicht worden, dass es sich bei dem Kläger um die Nr.1 bzw. um die Person handelt, die in den Unterlagen des Dr. F. als „ J.“ oder „Hijo de Rudicio“ genannt wurde.
11 Am 4.2.2004 wurde von dem auf den Kläger lautenden Konto bei der Bank C.S. ein „Zahlungsauftrag Dr. F.“ gebucht und das Konto mit € 25.003,20 belastet (Anlage B 35). Am 9.1.2006 wurde ein „Zahlungsauftrag Nr. 13####, RG. 11####2 HSBC Private Bank (Suisse)“ gebucht und das Konto das Klägers mit € 55.000,- belastet (Anlage B 35). Die Zahlung vom 4.2.2004 wurde in Höhe von € 25.000,- dem Kunden Nummer 11###0 gutgeschrieben (Anlage B 36). Die Zahlung vom 9.1.2006 wurde dem Kunden Nr. 13#### in Höhe von € 55.000,- gutgeschrieben. Dr. F. war Inhaber des Kontos Nr. 11###0 und seit dem 19.11.2004 Bevollmächtigter und wirtschaftlicher Begünstigter des auf den Namen „ C... Holding Limites“ lautenden Kontos Nr. 13####. (Schreiben der HSBC Private Bank vom 2.7.2007, Anlage B 38, Bl. 16).
12 Die spanische Guardia Civil stellte im Rahmen der Durchsuchungen 9 Blutkonserven, gekennzeichnet mit einer schwarzen „1“, mit insgesamt 4,5 Liter Blut sicher. Ein Gutachten des Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen kam zu dem Ergebnis, dass das sichergestellte Blut mit dem DNA-Profil des Klägers übereinstimmte (Anlage B 39b). Eine Untersuchung dieser Blutproben durch Prof. Dr. S. ergab, dass es sich nicht um Vollblutproben, sondern um Erythrozytenkonzentrate handelte (Anlage B 39a). In dem Schreiben des Prof. Dr. S. vom 10.5.2007 heißt es außerdem:
13 Anhand von Erythrozytenkonzentraten lassen sich mit der Ausnahme von künstlichen Sauerstoffträgern (quervernetzte Hämoglobine) keine weiteren Dopingwirkstoffe bzw. Dopingmethoden nachweisen. Die Proben wurden deshalb nur auf künstliche Sauerstoffträger (quervernetze Hämoglobine) mittels der LC/MS/MS und SDS-Page Gelelektrophorese untersucht. Dabei wurden keine künstlichen Sauerstoffträger festgestellt.
14 Der Kläger trägt vor, die Behauptung, er habe dem spanischen Mediziner Dr. F. in einem Jahr allein € 35.000,- zur Anschaffung von Dopingmitteln bezahlt, sei unwahr. Eigenblutdoping sei kein Dopingmittel. Selbst die Zuführung von Eigenblut wäre keine Verwendung von Dopingmitteln, sondern allenfalls die Anwendung einer unerlaubten Methode, auf die sich die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten gerade nicht beziehe. Der Beklagte versuche eine von ihm gemachte Äußerung und deren Erklärungsinhalt umzudeuten und sowohl dem Erklärten als auch dem Gemeinten nachträglich eine andere Bedeutung beizumessen. Im Kontext der Äußerung habe der Beklagte den Begriff Dopingmittel im Sinne von unerlaubten Substanzen verwendet. Sowohl der Anti-Doping-Code der WADA als auch die Anti-Doping-Regularien des Radsportverbandes UCI unterschieden zwischen unerlaubten Substanzen und verbotenen Methoden. Auch das Arzneimittelgesetz beziehe sich ausschließlich auf stoffliche Substanzen. Auf der Grundlage des AMG habe das Bundesministerium des Inneren eine Dopingmittel-Mengen-Verordnung erlassen, in der lediglich Substanzen, nicht aber unerlaubten Methoden aufgelistet seien.
15 Der Kläger beantragt,
16 den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und / oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe dem spanischen Mediziner Dr. F. in einem Jahr allein EUR 35.000,00 zur Anschaffung von Dopingmitteln bezahlt.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Der Beklagte trägt vor, dass sich die angegriffene Behauptung als Schlussfolgerung aus dem Ermittlungsbericht der Guardia Civil an das spanische Innenministerium ergebe. Die inkriminierte Aussage sei ein Zitat. Bei der in dem Ermittlungsbericht genannten Person „Nr.1“ bzw. „ J.“ oder „Hijo de Rudicio“ habe es sich nur um den Kläger handeln können. Seine Äußerung fasse daher die Information auf der Anlagen-Seite 104 zutreffend zusammen. Die Äußerung sei zudem zum Zeitpunkt des Interviews bereits Allgemeingut der Presse gewesen, der Kläger habe nie wirksam widersprochen. Da sich der Kläger nie gegen die Berichterstattungen gewehrt habe, habe er, der Beklagte, als einzelner Bürger, der bis dahin keine Recherchen durchgeführt habe, sich auf die Presseberichterstattungen verlassen dürfen. Die Behauptung des Klägers, er habe nicht gedopt, sei insbesondere auch angesichts der Enthüllungen seines früheren Betreuers Herr D'H sowie den Doping-Bekenntnissen mehrerer Fahrer eine Lüge.
20 Der Beklagte trägt weiter vor, dass mit der Formulierung „Anschaffung von Dopingmitteln“ die Gesamtheit von Leistungen und Substanzen zu diesem Zweck gemeint seien. Unter dem Begriff „Dopingmittel“ sei auch jede Art von Eigenblut-Doping zu subsumieren. So werde auch im Beck´schen Kurzkommentar zum Arzneimittelgesetz Reinfusionen von Eigenblut-Präparationen unter „Dopingmittel“ aufgeführt (Anlage B 28). Bei dem Blutdoping-Verfahren des Klägers sei das Dopingmittel das tiefkühlgespeicherte autologe Erythrozytenkonzentrat in einer geeigneten künstlichen Lösung, das nach kontrolliertem Auftauen und Temperieren intravenös injiziert werden müsse bzw. solle.
21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. F.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das aus der spanischen Sprache übersetzte Protokoll der Zeugenvernehmung vom 24.3.2008 (Bl. 152 d. A.) Bezug genommen. Eine angeordnete Verständigung der Parteien von dem Beweistermin im Ausland ist unterblieben.
22 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2007, 17.10.2008 und 2.7.2010 Bezug genommen.
23 I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
24 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG. Die beanstandete Äußerung verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn sie hat hinsichtlich ihres tatsächlichen Gehalts als wahr zu gelten; soweit die Äußerung wertende Elemente beinhaltet, sind diese ebenfalls von der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten umfasst.
25 1. Im Kern besagt die angegriffene Äußerung des Beklagten, der Kläger habe in einem Jahr € 35.000,- an Dr. F. für Doping bezahlt. Eine Beschränkung des Aussagehalts auf illegale Substanzen in Abgrenzung zu illegalen Methoden – wie der Kläger die Aussage verstanden wissen will – lässt sich der angegriffenen Äußerung gerade auch in ihrem Kontext nicht entnehmen. Die angegriffene Äußerung ist Teil eines Interviews mit dem Beklagten gewesen, das sich allgemein mit dem Thema Doping befasst. Die inkriminierte Passage wird mit den Worten „Und wir haben natürlich auch, als es um das Thema Doping ging, Kläger angesprochen.“ eingeleitet. Die eingangs des Interviews dem Beklagten gestellte Frage lautete, ob man in vielen Sportarten heute ohne Doping gar keine Chance mehr habe, zum Beispiel Leichtathletik oder Radfahren (Anlage B9, dort S.2). Der Beklagte antwortet generell, man habe dann keine Chance, wenn andere dopen. Auch im Folgenden bezieht sich die Journalistin allgemein auf Doping („Wird Doping in Deutschland vielleicht nicht ernst genug genommen?“). Sodann zählt zwar der Beklagte einzelne Präparate auf. Im weiteren Verlauf des Interviews wird jedoch erneut vom „Thema Doping“ gesprochen. In diesem Kontext versteht der durchschnittliche Zuschauer, auf dessen Verständnis bei der Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung abzustellen ist, die Aussage des Beklagten nicht begrenzt auf unerlaubte Substanzen im Gegensatz zur Anwendung verbotener Methoden. Der durchschnittliche Zuschauer entnimmt der Aussage des Beklagten, dass der Kläger mit der Zahlung von € 35.000,- an Dr. F. und der damit bezahlten Anschaffung gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstößt. Wodurch konkret der Verstoß gegen bestehende Anti-Doping-Bestimmungen begründet wird, dazu verhält sich die Aussage des Beklagten nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verwendung des Wortes „Dopingmittel“. Hierbei handelt es sich nicht um einen feststehenden, eindeutig definierten Begriff, der mit dem Sinngehalt von „illegalen Substanzen“ gleichzusetzen wäre. Der durchschnittliche Zuschauer versteht die Bezeichnung als „Dopingmittel“ vielmehr im Sinne eines Oberbegriffs, nämlich als etwas, das zur Erreichung einer unerlaubten Leistungssteigerung geeignet ist, gleichbedeutend mit „Doping“ in einem allgemeinen Sinn. Unerheblich ist insoweit, ob dieses Mittel in der Einnahme von illegalen Substanzen oder in der Verwendung einer unerlaubten Methode besteht.
26 Dieser Aussagegehalt hat als wahr zu gelten. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger 2006 € 55.000,- an Dr. F. gezahlt hat, der als Gegenleistung jedenfalls Erythrozytenkonzentrat aus dem Blut des Klägers hergestellt hat.
27 Der Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass der Kläger am 9.1.2006 von seinem Konto auf ein Konto, bei dem Dr. F. Bevollmächtigter und der wirtschaftlich Begünstigte war, € 55.000,- überwiesen hat. Ein entsprechender Überweisungsvorgang ergibt sich zum einem aus dem als Anlage B 35 in Kopie vorgelegten Kontoauszug zu einem Konto des Klägers bei der Bank C.S. und zum anderen aus dem als Anlage B 36 in Kopie zur Akte gereichten Schreiben der HSBC Private Bank vom 2.7.2007. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er bestreitet weder, dass die Zahlung in dieser Höhe von einem seiner Konten abgebucht, noch dass sie Dr. F. gutgeschrieben worden ist. Der Umstand, dass eine Zahlung in Höhe von € 55.000,- unstreitig geworden ist, während die angegriffene Äußerung eine Zahlung in Höhe von € 35.000,- betraf, ist im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers unerheblich. Im Kontext der Äußerung weist eine solche Abweichung nach oben, also dass der Kläger an Dr. F. tatsächlich mehr als behauptet gezahlt hat, keine persönlichkeitsrechtliche Relevanz auf.
28 Es ist außerdem unstreitig, dass im Rahmen der Durchsuchungen anlässlich der Festnahme Dr. F. im Mai 2006 4,5 Liter Blutkonserven des Klägers, in denen sich aufbereitete Erythrozytenkonzentrate befanden, sichergestellt wurden. Diese Konzentrate dienen der Reinfusionierung beim Kläger, um so eine durch eine verbesserte Sauerstoffversorgung eine Leistungssteigerung zu bewirken. Dafür, dass das aufbereitete Blut des Klägers einer dritten Person hätte injiziert werden sollen, ist nichts dargetan und nicht zuletzt angesichts der damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren nichts sonst ersichtlich. Hierbei handelt es sich nach den Bestimmungen des Welt-Anti-Doping-Codes der World-Anti-Doping-Agency (WADA) um Doping. In Artikel 1 ist Doping als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen definiert. Dort ist als ein solcher Verstoß das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten sowie die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode festgelegt. In der sogenannten „prohibited list“ der WADA von 2010 ist als eine verbotene Methode Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologen Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft aufgeführt (M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers).
29 Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts ist es zulässig, davon zu sprechen, der Kläger habe in einem Jahr an Dr. F. € 35.000,- zur Anschaffung von Dopingmitteln gezahlt. Das einfache Bestreiten des Klägers der Wahrheit der angegriffenen Äußerung vermag daran nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerseits nicht dazu vorträgt, warum er zum einem im Jahr 2006 € 55.000,- an Dr. F. zahlte und sich zum anderen sein aufbereitetes Blut bei einer Durchsuchung im Mai 2006 in Spanien fand. Angesichts fehlender Alternativerklärungen erscheint die Annahme, die Zahlung sei erfolgt, damit Dr. F. das Eigenblut des Klägers aufbereitet und es anschließend reinfusioniert wird, als einzige logische Schlussfolgerung. Die Indizienlage ist so sehr verdichtet, dass der Rückschluss, der Kläger habe die Zahlung 2006 für die Anschaffung von Dopingmittel geleistet, zwingend ist.
30 Die Verbreitung dieser wahren Tatsachen verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Äußerungsfreiheit des Beklagten führt hier dazu, dass letztere überwiegt. Es besteht ein überragendes Berichterstattungsinteresse dem kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Klägers gegenübersteht.
31 2. Schließlich verletzt es auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, in Bezug auf Eigenblutdoping von einem Dopingmittel zu sprechen. Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei der Bezeichnung als Dopingmittel nicht um einen klar definierten Begriff. Er ist vielmehr von wertenden Elementen geprägt, die die Bezeichnung als solche insgesamt als Meinungsäußerung erscheinen lassen, da die Frage, ob etwas ein Dopingmittel ist, vom Meinen und Dafürhalten geprägt ist. Die Ausführungen des Klägers stehen dem nicht entgegen. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass in den Bestimmungen der WADA Blutdoping als verbotene Methode qualifiziert ist. Dem steht jedoch nicht etwa die Qualifizierung als Dopingmittel gegenüber, sondern als verbotener Wirkstoff. Daran wird bereits deutlich, dass es ein Gegensatzpaar verbotene Methode – Dopingmittel nicht gibt und es sich eben nicht um eine klar definierte Bezeichnung handelt. Der Verweis des Beklagten auf die Ausführungen im Beck´schen Kurzkommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG), in dem unter der Überschrift „D.II. Die Doping-Mittel“ unter Ziffer I. 12 auch Eigenblutdoping genannt wird, lässt es vielmehr nahe liegend erscheinen, die Bezeichnung „Dopingmittel“ als einen Oberbegriff zu verstehen, unter den sowohl die unerlaubten Substanzen als auch unerlaubte Methoden fallen. Jedenfalls sind hinreichend Anknüpfungstatsachen dafür vorhanden, in Bezug auf Eigenblutdoping als ein Dopingmittel zu sprechen.
32 3. Angesichts des substantiierten, unwidersprochenen Vortrags des Beklagten kam es auf die Aussage des Zeugen Dr. F. nicht mehr entscheidungserheblich an, so dass es einer Wiederholung der Beweisaufnahme wegen der unterbliebenen Benachrichtigung der Parteien nicht bedurfte.
33 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.
34 Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.
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