Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, 2010-04-08, 3 Vollz (Ws) 8/10

3 Vollz (Ws) 8/10Supreme Court / Criminal Chamber IIIApr 8, 2010

Regest

Zur Bestimmung der Fälligkeit der Ausgleichszahlung ist bei Sicherungsverwahrten in die Zehnjahresfrist auch die vor der Sicherungsverwahrung verbüßte Strafhaft einzubeziehen.(Rn.7) (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 13. Januar 2010, 605 Vollz 177/09, Beschluss

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat — 3 Vollz (Ws) 8/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-08

Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 8/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0408.3VOLLZ.WS8.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 7 StVollzG HA, § 43 Abs 11 S 3 StVollzG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zur Bestimmung der Fälligkeit der Ausgleichszahlung ist bei Sicherungsverwahrten in die Zehnjahresfrist auch die vor der Sicherungsverwahrung verbüßte Strafhaft einzubeziehen.(Rn.7) (Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 13. Januar 2010, 605 Vollz 177/09, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Widerspruchsbescheid der JVA F. vom 12.10.2009 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer – vom 13.01.2010 aufgehoben.

Die Justizvollzugsanstalt F. wird verpflichtet, die Ausgleichsentschädigung gemäß § 40 Abs. 6 und Abs. 7 HmbStVollzG in Höhe von 1.937,— € (eintausendneunhundertsiebenunddreißig Euro) dem Eigengeld des Beschwerdeführers gutzuschreiben.

Im Übrigen werden der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen. Jedoch werden die gerichtlichen Gebühren um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse die Hälfte; den restlichen Teil trägt der Betroffene selbst.

Der Gegenstandswert wird auf 1.937,— € festgesetzt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 03.06.1999 in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert. Nach Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe befindet er sich seit dem 13.10.2007 in der Sicherungsverwahrung. Ein Entlassungszeitpunkt ist noch nicht bestimmt.

2 Die Parteien streiten um die Fälligkeit und Abtretbarkeit der Ausgleichsentschädigung gemäß § 40 Abs. 6, 7 HmbStVollzG, die § 43 Abs. 11 StVollzG entsprechen.

3 Am 15.05.2009 beantragte der Beschwerdeführer bei der JVA F., die Ausgleichsentschädigung in Höhe von 1.937,— € an seinen Rechtsanwalt wegen einer offenen Honorarforderung zu überweisen, da er den Ausgleichsanspruch bereits am 18.06.2007 an diesen abgetreten habe. Die JVA F. lehnte dieses Begehren unter Verweisung auf das Abtretungsverbot des § 40 Abs. 6 HmbStVollzG ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren stellte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer schloss sich der Rechtsauffassung der JVA an und verwies zusätzlich darauf, dass der Anspruch auf Ausgleichsentschädigung noch nicht fällig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit Oktober 2007 in der Sicherungsverwahrung. Gemäß § 40 Abs. 7 HmbStVollzG werde die Ausgleichsentschädigung aber erst nach Vollstreckung von zehn Jahren der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben.

4 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5 Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde genügt auch den Zulässigkeitserfordernissen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten. Zur Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung bei Sicherungsverwahrten gibt es bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung.

6 Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Der Anspruch auf Ausgleichzahlung ist fällig (dazu 1.), konnte aber nicht vorher abgetreten werden (dazu 2.).

7 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist bei Sicherungsverwahrten die zuvor verbüßte Strafhaft bei der Bestimmung der Zehnjahresfrist des § 40 Abs. 7 HmbStVollzG anzurechnen. Der Wortlaut des § 40 Abs. 7 HmbStVollzG legt die vom Landgericht gewählte Auslegung zwar nahe. Diese Auslegung ist aber nicht mit dem aus der Gesetzgebungsgeschichte ersichtlichen Sinn und Zweck von § 43 StVollzG, der in § 40 HmbStVollzG übernommen wurde, vereinbar. Sie widerspricht auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Vergütung der Gefangenenarbeit (lit. a) und dem Besserstellungsgebot der Sicherungsverwahrten (lit. b).

8 a) Der Hamburgische Gesetzgeber hat mit § 40 Abs. 7 HmbStVollzG die Regelung des § 43 Abs. 11 S. 3 StVollzG unverändert übernommen. § 43 StVollzG wurde mit Wirkung vom 01.01.2001 neu gefasst, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis dahin geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 98, 169 ff.; NJW 1998, 3337 ff.; ZfStrVO 1998, 242 ff.). Die damalige Regelung genügte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die für die Pflichtarbeit der Gefangenen vorgesehene Vergütung so niedrig bemessen war, dass sie keine angemessene Anerkennung darstellte und deshalb mit dem Resozialisierungsgebot nicht vereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber deshalb zur Neuregelung der notwendigen Anerkennung der Gefangenenarbeit und stellte diesem dabei frei, diese durch eine bessere finanzielle Vergütung oder durch nicht monetäre Leistungen zu gewährleisten (BVerfG a.a.O.).

9 In dem Bestreben, diesen Anforderungen gerecht zu werden, entschied sich der Gesetzgeber für eine Kombination aus einer höheren Vergütung und der nicht monetären Freistellung von der Arbeit gemäß § 43 Abs. 1 StVollzG. Dabei sollte geleistete Arbeit auch dadurch anerkannt werden, dass mit ihr eine vorzeitige Entlassung aus der Haft erreicht werden konnte (§§ 43 Abs. 9 StVollzG, 40 Abs. 5 S. 1 HmbStVollzG). Von der Anerkennung durch Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt für geleistete Arbeit schloss der Gesetzgeber dabei in § 43 Abs. 10 Nr. 1 StVollzG (§ 40 Abs. 5 S. 2 Nr. 5 HmbStVollzG) zu einem wesentlichen Teil die zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen und die Sicherungsverwahrten aus, weil dies dem Zweck des Strafvollzuges zuwider liefe (BT-Drs. 14/4452, S. 11).

10 Um auch für diese Gefangenen den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, wurde für diesen Personenkreis in § 43 Abs. 10 StVollzG (§ 40 Abs. 6, 7 HmbStVollzG) eine Ausgleichsentschädigung für den Ausschluss der nicht monetären Komponente (Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt) bestimmt. Dabei wurden mit der Regelung der Auszahlung der Ausgleichsentschädigung im Zehnjahresrhythmus zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollte ein Ansparen von Freistellungstagen zeitlich begrenzt werden, damit zu lebenslanger Haft Verurteilte und Sicherungsverwahrte für den Fall, dass ihr Entlassungszeitpunkt bestimmt wird, nicht mehr als 59 Freistellungstage beanspruchen können (vgl. BT-Drs. a.a.O; Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 43 StVollzG Rdnr. 25). Zum anderen sollte diesem Personenkreis mit dieser Grenze in einem zeitlich noch überschaubaren Zeitraum ein zusätzlicher Anreiz für einen die Resozialisierung fördernden kontinuierlichen Arbeitseinsatz geboten werden (BT-Drs. a.a.O, S. 12). Gerade den letzteren Umstand hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung betont. Danach wird mit der Gewährung der Ausgleichsentschädigung die Freistellungsgewährung finanziell substituiert und bleibt, wenn auch zeitlich versetzt, erlebbarer Vorteil und Ausgleich für geleistete Arbeit (BVerfG, NJW 2002, 2023, 2025).

11 Diese gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Ziele werden aber in Frage gestellt, wenn für Sicherungsverwahrte die Zehnjahresfrist erst mit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu laufen begänne. Einerseits bestünde die Gefahr, dass in Kombination mit den Freistellungsansprüchen aus der vorherigen zeitigen Freiheitsstrafe ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, erheblich haftzeitverkürzender Anspruch entstehen könnte. Andererseits wird der zusätzliche Anreiz für den Arbeitseinsatz in Frage gestellt, wenn hier eine anspruchsbegründende Frist von mehr als zehn Jahren denkbar wäre. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass die Regelung den verfassungsrechtlichen Grenzen lediglich noch genügt (so ausdrücklich das BVerfG a.a.O., S. 2024).

12 b) Schließlich würde eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung auch dem Besserstellungsgebot für Sicherungsverwahrte (BVerfG, NJW 2004, 739, 744) widersprechen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb für zu lebenslanger Haft Verurteilte bereits der erste Tag der Freiheitsentziehung für die Berechnung der Zehnjahresfrist gemäß § 40 Abs. 7 HmbStVollzG bestimmend sein soll, während für Sicherungsverwahrte die Frist erst nach Vollverbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe mit dem Beginn der Sicherungsverwahrung beginnen soll.

13 c) Nach allem gebieten der gesetzgeberische Wille und die verfassungsrechtlichen Vorgaben, § 40 Abs. 7 HmbStVollzG dahingehend auszulegen, dass auch für Sicherungsverwahrte die Zehnjahresfrist bis zur Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung unter Anrechnung der vor der Sicherungsverwahrung absolvierten Strafhaft erfolgt.

14 Demgemäß hat der Beschwerdeführer, der seit dem 03.06.1999 inhaftiert ist, bereits einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 1.937,— € zum Eigengeld erworben.

15 2. Der vom Beschwerdeführer bereits 2007 erklärten Abtretung dieses Anspruchs steht § 40 Abs. 6 S. 3 HmbStVollzG, der § 43 Abs. 11 S. 2 StVollzG entspricht, entgegen. Dabei ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Systematik, dass mit den in § 40 Abs. 6 S. 3 (§ 43 Abs. 11 S. 2 StVollzG) geregelten Beschränkungen die Eigenschaften des Anspruchs auf Ausgleichszahlung allgemein definiert sind und nicht nur für den in § 40 Abs. 6 HmbStVollzG geregelten Kreis der Gefangenen, die zur Entlassung anstehen.

16 Für diese Auslegung spricht auch, dass es sich um das Äquivalent eines nichtmonetären höchstpersönlichen Anspruchs handelt. Dem Zweck, einen zusätzlichen Anreiz für eine dauerhafte kontinuierliche Arbeit zu schaffen, würde es zudem zuwiderlaufen, wenn dieser erst in Zukunft fällige Anspruch vorzeitig veräußert und damit gleichzeitig die Regelung der Zehnjahresfrist unterlaufen werden könnte. Vielmehr bezweckte der Gesetzgeber mit den Beschränkungen der Verfügbarkeit des Anspruchs sicherzustellen, dass die Ausgleichentschädigung vollumfänglich für die Zwecke der Resozialisierung (Wiedergutmachung des durch den Gefangenen angerichteten Schadens und Zukunftsvorsorge) zur Verfügung steht (BR-Drs. 405/1/00; BT-Drs. a.a.O., S. 12).

17 3. Nach allem ist zwar der Anspruch auf Ausgleichzahlung fällig. Die vorherige Abtretung dieses Anspruchs war aber unwirksam. Vor diesem Hintergrund ist die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif, so dass der Senat in diesem Sinne anstelle der Strafvollstreckungskammer wie aus dem Tenor ersichtlich entscheiden konnte. Die Ausgleichsentschädigung in Höhe von 1.937,— € ist dem Eigengeld des Beschwerdeführers gutzuschreiben. Ob der Beschwerdeführer dann, etwa durch Abtretung, über diesen Betrag verfügen kann, hängt davon ab, ob das Eigengeld durch Pfändungen von Gläubigern seinem Zugriff entzogen ist oder nicht.

III.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Der Senat hat den Teilerfolg des Beschwerdeführers auf die Hälfte seines Begehrens bemessen.

19 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG.

IV.

20 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Beschwerdeführer dem Antrag keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO beigefügt hat. Dem Beschwerdeführer ist diese Obliegenheit aus zahlreichen vorherigen Verfahren hinreichend bekannt.

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