Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2010-03-10, 3 Bf 33/10.Z

3 Bf 33/10.ZAdministrative Court / Division 3Mar 10, 2010

Regest

1. Ist eine das Studium abschließende Prüfung (hier: Abschluss des weiterbildenden Studiums "Dolmetschen und Übersetzen bei Gerichten und Behörden" an der Universität Hamburg) nach den Bestimmungen der im Prüfungszeitpunkt maßgeblichen Prüfungsordnung bestanden, darf die Prüfungsbehörde das entsprechende Zertifikat nicht - gestützt auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - mit der Begründung verweigern, sie würde berechtigt sein, die darin liegende Feststellung der erfolgreichen Teilnahme sofort gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) im Hinblick auf die nunmehr geltende Neufassung der Prüfungsordnung zu widerrufen.(Rn.18) Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist in derartigen Fällen eines (möglichen) Widerrufs des zu erlassenden Verwaltungsakts in der Regel kein Raum. Ein Bürger verhält sich nicht treuwidrig, wenn er in einer solchen Situation darauf besteht, dass der erstrebte Verwaltungsakt gemäß dem bestehenden gesetzlichen Anspruch erlassen wird. Ob er die durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsposition gleichsam wieder zurückzugeben hätte, weil die Behörde den Verwaltungsakt wegen zwischenzeitlich erfolgter Änderungen des Fachrechts widerrufen dürfte, ist zu seinem Schutz (erst) in dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsverfahren (mit der damit einhergehenden verfahrens- und materiellrechtlichen Position des Widerrufsadressaten) zu prüfen.(Rn.19) 2. Die Voraussetzung in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA), dass ohne den Wideruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, kann im Falle des Widerrufs einer positiven Prüfungsentscheidung nicht schon mit dem Umstand begründet werden, dass sich die nach altem Prüfungsrecht bescheinigten Prüfungsleistungen im Lichte des neuen Prüfungsrechts für das maßgebliche Qualifikationsprofil als nicht mehr ausreichend darstellten. Dies gilt auch für den Einsatzbereich des Dolmetschens bei Gerichten und Behörden.(Rn.24) 3. Es ist nicht Aufgabe eines Prüflings, die ihrem Wortlaut nach klare Prüfungsordnung in teleologischer und systematischer Hinsicht zu analysieren und ggf. daraus den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen für das Gesamtbestehen der Prüfung in Wirklichkeit höher sein müssten, als der Wortlaut der Prüfungsordnung dies ausweist. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Prüfungsordnung genauso angewendet wird, wie sie formuliert ist, und dass dies in seinem Fall auch dann Bestand haben wird, wenn für nachfolgende Prüfungsdurchgänge die Anforderungen verschärft werden.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 11. Dezember 2009, 2 K 777/09, Urteil

Full text

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat — 3 Bf 33/10.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: 3 Bf 33/10.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:0310.3BF33.10.Z.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 Abs 2 S 1 Nr 4 VwVfG HA, § 2 DolmG HA 2005, § 12 DolmV HA 2007

Leitsatz

  1. Ist eine das Studium abschließende Prüfung (hier: Abschluss des weiterbildenden Studiums "Dolmetschen und Übersetzen bei Gerichten und Behörden" an der Universität Hamburg) nach den Bestimmungen der im Prüfungszeitpunkt maßgeblichen Prüfungsordnung bestanden, darf die Prüfungsbehörde das entsprechende Zertifikat nicht - gestützt auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - mit der Begründung verweigern, sie würde berechtigt sein, die darin liegende Feststellung der erfolgreichen Teilnahme sofort gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) im Hinblick auf die nunmehr geltende Neufassung der Prüfungsordnung zu widerrufen.(Rn.18)

Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist in derartigen Fällen eines (möglichen) Widerrufs des zu erlassenden Verwaltungsakts in der Regel kein Raum. Ein Bürger verhält sich nicht treuwidrig, wenn er in einer solchen Situation darauf besteht, dass der erstrebte Verwaltungsakt gemäß dem bestehenden gesetzlichen Anspruch erlassen wird. Ob er die durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsposition gleichsam wieder zurückzugeben hätte, weil die Behörde den Verwaltungsakt wegen zwischenzeitlich erfolgter Änderungen des Fachrechts widerrufen dürfte, ist zu seinem Schutz (erst) in dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsverfahren (mit der damit einhergehenden verfahrens- und materiellrechtlichen Position des Widerrufsadressaten) zu prüfen.(Rn.19)

  1. Die Voraussetzung in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA), dass ohne den Wideruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, kann im Falle des Widerrufs einer positiven Prüfungsentscheidung nicht schon mit dem Umstand begründet werden, dass sich die nach altem Prüfungsrecht bescheinigten Prüfungsleistungen im Lichte des neuen Prüfungsrechts für das maßgebliche Qualifikationsprofil als nicht mehr ausreichend darstellten. Dies gilt auch für den Einsatzbereich des Dolmetschens bei Gerichten und Behörden.(Rn.24)

  2. Es ist nicht Aufgabe eines Prüflings, die ihrem Wortlaut nach klare Prüfungsordnung in teleologischer und systematischer Hinsicht zu analysieren und ggf. daraus den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen für das Gesamtbestehen der Prüfung in Wirklichkeit höher sein müssten, als der Wortlaut der Prüfungsordnung dies ausweist. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Prüfungsordnung genauso angewendet wird, wie sie formuliert ist, und dass dies in seinem Fall auch dann Bestand haben wird, wenn für nachfolgende Prüfungsdurchgänge die Anforderungen verschärft werden.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 11. Dezember 2009, 2 K 777/09, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

2 Die Beklagte wendet sich gegen ihre vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an dem weiterbildenden Studium „Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden“ mit der Gesamtnote 2,9 auszustellen.

3 Die Klägerin nahm im Wintersemester 2007/2008 bei der Beklagten das o. g. (zehnmonatige) weiterbildende Studium auf, das nach der hierzu ergangenen Ordnung vom 27. September 2007 (Amtl. Anz. S. 2483, im folgenden: Ordnung 2007) mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung abzuschließen war (im dortigen § 11 Abs. 1 Satz 1 hieß es: „Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen: einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.“). Gemäß § 12 Abs. 5 Ordnung 2007 war die (der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an dem weiterbildenden Studium dienende) Prüfung bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit „ausreichend“ bewertet wurden. Die schriftliche Prüfung im Juni 2008 bestand die Klägerin mit der Note 3,0. Am 4. Juli 2008 nahm die Klägerin an der mündlichen Prüfung teil, die aus zwei Teilen („Befragung über den juristischen Lehrstoff“ und „Dolmetschen“ mit verschiedenen Einzelleistungen) bestand. In dem juristischen Teil der Prüfung erzielte die Klägerin die Note 1,3. In dem Dolmetschteil wurden ihre Einzelleistungen wie folgt bewertet: In „Vom Blatt übersetzen“ in die Muttersprache (russisch) und in die Arbeitssprache (deutsch) jeweils mit 5,0 (nicht ausreichend), in „Konsekutivdolmetschen“ in beide Sprachen ebenfalls mit jeweils 5,0 und in „Simultan-/Flüsterdolmetschen“ in die Muttersprache bzw. in die Arbeitssprache mit 3,0 (befriedigend) bzw. mit 4,0 (ausreichend). Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Prüfungskommission ihre Leistung in der mündlichen Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet habe, und dass die Klägerin die nicht bestandene Teilprüfung einmal wiederholen könne.

4 Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, gemäß der Ordnung 2007 habe sie (auch) die mündliche Prüfung bestanden. Danach sei aus der Summe der Teilleistungen in der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote zu bilden. Die Summe dieser insgesamt sieben Teilleistungen aus dem juristischen Teil und dem Dolmetschteil ergebe 28,3; daraus errechne sich ein Durchschnitt von 4,04, der nach § 12 Abs. 7 der Ordnung 2007 auf 4,0 abzurunden sei. Mit Schreiben vom 27. August 2008 modifizierte sie ihren Vortrag dahin, dass aus den beiden Teilbenotungen der mündlichen Prüfung (1,3 für den juristischen und 4,5 für den auf das Dolmetschen bezogenen Teil) der Durchschnitt zu bilden sei, woraus sich für die mündliche Prüfung eine Benotung mit 2,9 ergebe.

5 Unter dem 18. Dezember 2008 (amtlich bekanntgemacht am 27.1.2009, im Folgenden: Ordnung 2008) erließ die Beklagte eine Neufassung der Ordnung, die gemäß ihrer Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 erstmals Anwendung findet auf Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen des Studienjahres 2008/2009. In dieser Ordnung wird nunmehr in § 10 Abs. 1 bestimmt: „Die Prüfung besteht aus drei Teilprüfungen: einer schriftlichen Prüfung, einer mündlichen juristischen Prüfung und einer Dolmetschprüfung.“. In § 14 Abs. 6 Satz 1 der Ordnung 2008 heißt es: „Das gesamte Studium ist erfolgreich absolviert, wenn alle drei Teilprüfungen bestanden worden sind.“.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie (u. a.) aus, gemäß § 12 Abs. 5 der Ordnung 2007 sei die Prüfung insgesamt bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit „ausreichend“ bewertet worden seien. Insoweit könne der „erste“ (auf das Dolmetschen bezogene) Teil der mündlichen Prüfung nicht durch deren „zweiten“ (juristischen) Teil kompensiert werden; vielmehr müsse auch dieser „erste“ Teil bestanden worden sein. Dies sei angesichts der sich insoweit ergebenden Durchschnittsnote von 4,5 nicht der Fall.

7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 27. Februar 2009 hat die Klägerin am 27. März 2009 die vorliegende Klage erhoben. Sie hat (hauptsächlich) beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an dem genannten weiterbilden Studium mit der Gesamtnote 2,9 auszustellen.

8 Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach dem genannten Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Ausstellung des begehrten Zertifikats mit der Gesamtnote 2,9, da sie erfolgreich an dem weiterbildenden Studium teilgenommen und hierbei die genannte Gesamtnote erzielt habe. Nach § 12 Abs. 5 der Ordnung 2007 sei die Prüfung bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit „ausreichend“ bewertet worden seien. Die Prüfung bestehe nach § 11 Abs. 1 der Ordnung 2007 aus zwei Teilprüfungen, nämlich der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, wonach unter der „Teilprüfung“ im Sinne des § 12 Abs. 5 neben der schriftlichen Prüfung nicht die mündliche Prüfung insgesamt, sondern jeweils deren juristischer und deren Dolmetscherteil zu verstehen seien, sei nicht haltbar, da in jenem Fall die Prüfung aus insgesamt drei Teilprüfungen bestünde, während die Prüfung nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 der Ordnung 2007 sich aber gerade nicht aus drei Teilprüfungen zusammensetze, sondern aus zwei Teilprüfungen, nämlich der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut komme nicht in Betracht. Folglich habe die Klägerin die Prüfung bestanden, da ihre Leistungen in beiden Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden seien. Für ihre Leistungen in der schriftlichen Prüfung habe sie die Note 3,0 erzielt; hinsichtlich ihrer Leistungen in der mündlichen Prüfung ergebe sich aus dem Durchschnitt der Teilnoten (1,3 im juristischen Teil und 4,5 im Dolmetscherteil) eine Note von 2,9. Nach § 12 Abs. 8 der Ordnung 2007 errechne sich aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten eine Gesamtnote von 2,9, da gemäß § 12 Abs. 7 der Ordnung 2007 bei einer Berechnung der Note nach dem Durchschnitt nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt werde und alle weiteren Stellen ohne Rundung gestrichen würden. Der Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines solchen Zertifikats beruhe auf § 14 Abs. 1 der Ordnung 2007.

9 Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

10 Der Zulassungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. Der von ihr allein dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

11 1. Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, nach dem Rechtsgedanken gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG sei sie der Auffassung, dass sie „aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Ordnung“ (gemeint sein dürfte die o. g. Ordnung 2008) berechtigt wäre, das von der Klägerin begehrte Zertifikat nicht mehr zu erteilen, und dass „ohne den Widerruf“ das öffentliche Interesse gefährdet würde.

12 Auch wenn die Regelungen in der Ordnung 2007 über das Bestehen der Gesamtprüfung möglicherweise nicht hinreichend klar seien, gehe es bei dem hier betroffenen weiterbildenden Studium jedenfalls um zwei grundlegende Qualifikationen, nämlich um das Dolmetschen und um das Übersetzen. Dies komme bereits in der Überschrift der Ordnung zum Ausdruck. Auch das mit dem Studium gemäß § 1, erster Spiegelstrich der Ordnung - „Qualifizierung für eine Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher bzw. Gerichts- und Behördendolmetscherin“ - verfolgte Ziel weise auf das zwingende Erfordernis der Dolmetscherqualifikation hin. Ebenfalls diene die Prüfung gemäß § 9 der Ordnung (2007) dem Zweck, den Nachweis zu erbringen, dass der Absolvent mit den Institutionen und Verfahren des deutschen Rechtssystems vertraut sei, diese mit elaborierten Methoden auf die Arbeitssprache übertragen könne und er alle erforderlichen Dolmetsch- und Übersetzungstechniken im juristischen Bereich korrekt anwenden könne. Nur vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gewährleistung dieser Kompetenzen seien die Prüfungen der Universität Hamburg in dem hier betroffenen weiterbildenden Studium nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hamburgischen Dolmetschergesetzes (HmbDolmG) und der Anlage 2 (Nr. 4) zu § 12 der Hamburgischen Dolmetscherverordnung (HmbDolmVO) als gleichwertig (zu der nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 HmbDolmG zum Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung als Dolmetscher für gerichtliche und behördliche Zwecke an sich erforderlichen Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren vor der Vorstellungskommission der zuständigen Behörde) anerkannt. Die diesbezügliche Änderung der genannten Anlage 2 zu § 12 HmbDolmVO und die Erstellung der Ordnung für das vorliegende weiterbildende Studium seien zeitgleich erfolgt. Mit einer allein für den Bereich des Übersetzens und der Kenntnisse der Institutionen des deutschen Rechtssystems sowie der grundlegenden gerichtlichen und behördlichen Verfahrensregeln ausgewiesenen Qualifikation wäre das vorliegende weiterbildende Studium niemals in der Anlage 2 zu § 12 HmbDolmVO als Äquivalent zum Eignungsfeststellungsverfahren für die beiden Bereiche Dolmetscher und Übersetzer aufgenommen worden.

13 Die Klägerin habe angesichts der Überschrift zu der Ordnung, der Zielsetzung des Studiums und des Prüfungszwecks nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Nachweis der Dolmetscherqualifikation entbehrlich sei. Insoweit fehle es an einem schützenswerten Interesse hinsichtlich des Bestands der Bescheinigung einer nicht nachgewiesenen fachlichen Eignung.

14 Hinzu komme, dass es der beklagten Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts obliege, mittels geeigneter Prüfungsverfahren festzustellen, ob Studierende das mit der Weiterbildung verfolgte Ziel erreicht hätten.

15 Die Beklagte sehe die (in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts geforderte) Gefährdung des öffentlichen Interesses im Fall der Ausstellung eines Zertifikats an die Klägerin über eine bestandene Gesamtprüfung darin, dass dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt würde, die Klägerin besitze in dem bescheinigten Umfang die erforderliche Qualifikation. Der Einsatzbereich, auf den diese Weiterbildung zugeschnitten sei - nämlich vorwiegend Gerichte, andere Organe der Rechtspflege und Behörden - sei ein sensibler Bereich. Die dafür ausgebildeten Personen hätten eine besondere Vertrauensstellung. Die Ausübung einer Dolmetschertätigkeit, für die keine hinreichende Qualifikation nachgewiesen sei, stelle eine konkrete Gefährdung für davon betroffene Individualinteressen und auch für die Rechtsordnung dar.

16 2. Die von der Beklagten dargelegten Gründe führen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, da die damit vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben sind.

17 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7). So liegt es hier nicht.

18 Mit dem Argument, dass sie „nach dem Rechtsgedanken“ gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Ordnung 2008 berechtigt wäre, das von der Klägerin begehrte Zertifikat nicht mehr zu erteilen, und dass „ohne den Widerruf“ das öffentliche Interesse gefährdet würde, macht die Beklagte sinngemäß geltend, sie dürfe den Erlass des von der Klägerin begehrten Verwaltungsakts (in der Gestalt der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme der Klägerin am weiterbildenden Studium, die durch die Ausstellung des Zertifikats verkörpert würde) verweigern, weil sie diesen Verwaltungsakt im Falle seines Erlasses sofort gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Hmb)VwVfG widerrufen dürfte. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, den vor allem im Zivilrecht bedeutsamen und für die Fallgruppe, dass eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre, entwickelten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, dazu vgl. Grüneberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 242 Rn. 52) in das Recht der Verwaltungsakte zu übertragen und der Klägerin nach diesem Muster den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu versagen, auch wenn sie darauf an sich einen Anspruch hätte. Dem ist nicht zu folgen. Gegen eine solche rechtliche Konstruktion bestehen bereits vom Ansatz her durchgreifende Bedenken (a); überdies ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im vorliegenden Fall befugt sein könnte, den genannten Verwaltungsakt nach seinem Erlass im Hinblick auf die nach Maßgabe der Ordnung 2008 geänderten prüfungsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG zu widerrufen (b).

19 a) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung findet seine Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000, BVerwGE 111, 172 ff.), der auch im Verwaltungsrecht zu den allgemeinen Grundsätzen gehört (vgl. BVerwG, a. a. O.; Pitschas in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts Band II, 2008, § 42 Rn. 94). Dementsprechend kann dieser Einwand etwa bei der Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge von Bedeutung sein und dort unter Umständen zu Leistungsverweigerungsrechten einer Vertragspartei führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2000, a. a. O.; Urt. v. 18.12.1973, NJW 1974, 2250, 2251).

20 Es stößt aber auf erhebliche Bedenken, einer Verwaltungsbehörde die Befugnis zuzuge-stehen, unter Berufung auf diese Rechtsfigur einen Verwaltungsakt, dessen Erlass der Bürger nach Maßgabe des in seinem Fall einschlägigen bzw. einschlägig gewesenen Rechts an sich beanspruchen kann, gar nicht erst zu erlassen, weil sich zwischenzeitlich das betreffende Fachrecht geändert hat und die Behörde deswegen meint, dass sie den Verwaltungsakt nunmehr gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Hmb)VwVfG widerrufen dürfte, sofern sie ihn bereits erlassen hätte. Der Bürger geriete dadurch im Vergleich zu dem Fall, dass der begehrte Verwaltungsakt zunächst erlassen und dann gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Hmb)VwVfG widerrufen wird, ohne rechtlich tragfähige Gründe in eine deutlich schlechtere Rechtsposition:

21 Der Widerruf eines begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsakts stellt seinerseits einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bürger einen Anfechtungswiderspruch mit aufschiebender Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) einlegen kann; dies bewirkt, dass die Behörde zusätzlich die sofortige Vollziehung des Widerrufs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) anordnen muss, wenn sie dem Bürger das durch den Verwaltungsakt zuerkannte Recht mit sofortiger Wirkung (vorläufig) entziehen will. Hiergegen hat der Bürger prozessual die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu beantragen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO). Angesichts der besonderen Anforderungen an die formelle (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) und die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts gerät die Behörde dadurch in eine mit Verfahrenslasten und rechtlichen Unsicherheiten behaftete Situation, zumal sie dann in der Regel das prozessuale Risiko für die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht trägt.

22 Versagt die Behörde demgegenüber (unter Hinweis auf mittlerweile geänderte, wenn auch im konkret vorliegenden Fall an sich noch nicht anwendbare fachrechtliche Vorschriften) von vornherein den Erlass des von dem Bürger angestrebten begünstigenden Verwaltungsakts, weil sie diesen ihres Erachtens im Falle des Erlasses sofort gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Hmb)VwVfG widerrufen dürfte, so gerät der Bürger in eine mit Verfahrenslasten verbundene und rechtlich unsichere Lage. Er verfügt dann über keine ihm bereits gewährte Rechtsposition und er muss es unternehmen, den Erlass des begehrten Verwaltungsakts durch die Erhebung eines Verpflichtungswiderspruchs (bzw. ggf. einer Verpflichtungsklage) zu erwirken; im Übrigen kann er lediglich versuchen, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) eine vorläufige, die Hauptsache nicht vorwegnehmende Rechtsposition zu erlangen, wobei ihn die Last der Glaubhaftmachung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs trifft.

23 Für eine derartige behördliche Verfahrensweise, welche die im Falle des Widerrufs begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakte gewährleistete formelle und materielle Rechtsposition des Bürgers umgeht, ist in aller Regel keine rechtliche Notwendigkeit anzuerkennen. Ein Bürger verhält sich nicht treuwidrig, wenn er in einer solchen Situation darauf besteht, dass der erstrebte Verwaltungsakt gemäß dem bestehenden gesetzlichen Anspruch erlassen wird. Ob der Bürger die durch den Verwaltungsakt begründete Rechtsposition gleichsam wieder zurückzugeben hätte, weil die Behörde den Verwaltungsakt wegen zwischenzeitlich erfolgter Änderungen des Fachrechts widerrufen dürfte, ist zu seinem Schutz in dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsverfahren (mit der damit einhergehenden verfahrens- und materiellrechtlichen Position des Bürgers) zu prüfen, und ein diesbezüglicher Streit ist in diesem Rahmen auszutragen. Die Behörde kann, wenn sie dies für geboten hält, hinsichtlich des Widerrufs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Die bereits erwähnten damit verbundenen Verfahrenslasten und rechtlichen Unsicherheiten hat sie hinzunehmen.

24 b) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung scheitert abgesehen von den vorstehenden grundsätzlichen Bedenken auch daran, dass die Beklagte entgegen ihrer diesbezüglichen Rechtsauffassung nicht zweifelsfrei dazu befugt wäre, einen feststellenden Verwaltungsakt über die erfolgreiche Teilnahme der Klägerin an dem weiterbildenden Studium nach dessen Erlass gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG zu widerrufen.

25 Nach dieser Bestimmung darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

26 Es trifft zwar zu, dass die Klägerin, wenn zum Zeitpunkt ihrer mündlichen Prüfung am 4. Juli 2008 bereits die Bestimmungen der nunmehr gegebenen Ordnung vom 18. Dezember 2008 gegolten hätten, nicht das gesamte Studium erfolgreich absolviert hätte, weil dann ihre Dolmetschprüfung mit dem Durchschnitt von 4,5 nicht bestanden gewesen wäre (vgl. § 14 Abs. 5 Ordnung 2008), diese Dolmetschprüfung eine von drei Teilprüfungen dargestellt hätte (vgl. § 10 Abs. 1 Ordnung 2008) und das gesamte Studium nach § 14 Abs. 6 Satz 1 Ordnung 2008 nur erfolgreich absolviert ist, wenn alle drei Teilprüfungen bestanden worden sind; in jenem Fall hätte sie auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines die erfolgreiche Teilnahme an dem weiterbildenden Studium bescheinigenden Zertifikats (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Ordnung 2008). So gesehen wäre die Beklagte nach derzeitiger Rechtslage berechtigt, „auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift (…) den Verwaltungsakt nicht zu erlassen“.

27 Zweifelhaft ist aber, ob ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre (aa) und ob die Beklagte ein ggf. eröffnetes Widerrufsermessen zu Lasten der Klägerin im Sinne des Widerrufs ausüben dürfte, die sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - sehr wohl auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen kann (bb).

28 aa) Die von der Beklagten für die Gefährdung des öffentlichen Interesses angeführten Argumente vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen.

29 Aus der Erwägung, dass bei einer Ausstellung des Zertifikats über eine bestandene Gesamtprüfung der Eindruck erweckt würde, die Klägerin besitze auch in dem bescheinigten Umfang die Qualifikation, ergibt sich noch keine Gefährdung des öffentlichen Interesses. Die in dem eigentlichen Zertifikat aufgeführte Gesamtnote (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ordnung 2007) vermittelt zwar noch keinen Aufschluss darüber, welche Leistungen der Teilnehmer in den einzelnen Studien- und Prüfungsteilen erbracht hat; einen solchen Einblick ermöglicht aber die Anlage zum Zertifikat (vgl. § 14 Abs. 2 Ordnung 2007), in der u. a. die Bewertung der Einzelleistungen aufgeführt wird, so dass also ggf. auch mangelhafte Leistungen im Dolmetschteil der mündlichen Prüfung offenbar werden. Im Übrigen entspricht es dem Wesen vieler Prüfungsordnungen, dass einzelne mangelhafte Teilleistungen kompensiert werden können und einem Gesamterfolg der Prüfung nicht zwingend entgegenstehen; insofern bietet allein der Umstand, dass eine Prüfung insgesamt als bestanden bewertet worden ist, häufig noch keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür, ob und inwieweit bei dem Betreffenden bestimmte Qualifikationsmerkmale erfüllt sind, die aus der Sicht des jeweiligen Adressaten besonders wichtig sein mögen. Dann wird es aber aus der Sicht des Adressaten nahe liegen, sich insoweit genauere Informationen zu verschaffen, was hier etwa durch Einsicht in die Anlage zum Zertifikat erfolgen könnte.

30 Im Übrigen dürfte überhaupt eine - allein an die zwischenzeitlich erfolgte (für spätere Prüfungen geltende) Änderung einer Prüfungsordnung anknüpfende - Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Hmb)VwVfG durch die Aufrechterhaltung einer nach Maßgabe des zuvor geltenden Rechts bestandenen Prüfung in aller Regel nicht anzunehmen sein. Änderungen von Prüfungsordnungen erfolgen in der schul- und hochschulrechtlichen Praxis recht häufig; ihnen können sowohl neue fachliche als auch neue berufsbezogene Vorstellungen zum jeweils nötigen Qualifikationsprofil zugrunde liegen, ohne dass dadurch das zuvor normierte Qualifikationsprofil vollständig entwertet würde. Der Umstand, dass die Prüfungsleistungen eines Prüflings sich im Lichte des neuen (anders als nach dem Maßstab des für sie anwendbaren älteren) Rechts als insgesamt nicht mehr ausreichend darstellen würden, lässt noch nicht den Schluss zu, die Beibehaltung der ihm durch die Prüfung zuerkannten Qualifikation habe derart gravierende Folgen, dass dadurch das öffentliche Interesse gefährdet würde.

31 Soweit die Beklagte meint, der Einsatzbereich des Dolmetschens bei Gerichten und Behörden sei besonders sensibel, und die Ausübung einer Dolmetschertätigkeit, für die keine hinreichende Qualifikation nachgewiesen worden sei, stelle eine konkrete Gefährdung für davon betroffene Individualinteressen und für die Rechtsordnung dar, mag dies für sich genommen zutreffen. Allerdings hängt die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht davon ab, dass der Betreffende ein Zertifikat der Art vorweisen kann, wie dies hier die Klägerin erstrebt. Der erfolgreiche Abschluss des weiterbildenden Studiums „Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden“ ist nicht erforderlich, um in Deutschland überhaupt als Dolmetscher bei Gerichten oder Behörden tätig sein zu dürfen; ebenso wenig ist hierfür eine öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Dolmetscher zwingend notwendig (vgl. § 189 GVG und § 23 Abs. 2 VwVfG). Dem entspricht es, dass in der gerichtlichen Praxis nicht selten Dolmetscher zum Einsatz kommen, die nicht öffentlich bestellt und allgemein vereidigt sind. Umgekehrt wird auch ein öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher kaum noch mit gerichtlichen Tätigkeiten beauftragt werden, wenn sich zeigen sollte, dass er den dortigen Anforderungen tatsächlich nicht gewachsen ist.

32 bb) Zweifelhaft ist weiter, ob die Beklagte im vorliegenden Fall dazu befugt wäre, ein ggf. eröffnetes Widerrufsermessen zu Lasten der Klägerin im Sinne des Widerrufs ausüben; dem könnte der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegenstehen, auf den sich die Klägerin, anders als die Beklagte es meint, durchaus berufen kann.

33 Das Argument der Beklagten, die Klägerin habe aufgrund der Überschrift der Ordnung 2007, der Zielsetzung des Studiums und des Prüfungszwecks nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Nachweis der Dolmetscherqualifikation entbehrlich sei, ist nicht haltbar. Es ist nicht Aufgabe eines Prüflings, die ihrem Wortlaut nach klare Prüfungsordnung in teleologischer und systematischer Hinsicht zu analysieren und ggf. daraus den Schluss zu ziehen, dass die Anforderungen für das Gesamtbestehen der Prüfung in Wirklichkeit höher sein müssten, als der Wortlaut der Prüfungsordnung dies ausweist. Er darf sich vielmehr darauf verlassen, dass die Prüfungsordnung genauso angewendet wird, wie sie formuliert ist, und dass dies in seinem Fall auch dann Bestand haben wird, wenn für nachfolgende Prüfungsdurchgänge die Anforderungen verschärft werden. All dies kann es auch einschließen, sich prüfungstaktisch mehr oder weniger „geschickt“ zu verhalten, indem der Prüfling etwa besonderes Augenmerk auf Prüfungsteile legt, die er gut beherrscht, und andere Teile bei den Prüfungsvorbereitungen weniger berücksichtigt, die er nicht so gut beherrscht, deren Benotung mit mindestens „ausreichend“ nach der Prüfungsordnung aber für das Gesamtbestehen der Prüfung auch nicht erforderlich ist. Es ist Sache des Prüfungsordnungsgebers, die Ordnung so zu gestalten, dass nicht solche Prüflinge die Prüfung insgesamt bestehen können, die in bestimmten Teilbereichen, deren mindestens ausreichende Beherrschung aus der Sicht des Prüfungsordnungsgebers für das Gesamtbestehen der Prüfung unerlässlich ist, lediglich mangelhafte Leistungen erbracht haben. Wird die Prüfungsordnung dieser Aufgabe nicht gerecht (oder ändern sich im Laufe der Zeit die diesbezüglichen fachlichen Einschätzungen), so kann die Prüfungsbehörde dies schwerlich denjenigen Prüflingen im Wege eines „Widerrufs“ entgegenhalten, die sich auf die Geltung und Anwendung der in ihrem Fall einschlägigen Prüfungsordnung verlassen haben und verlassen durften.

34 c) Die sonstigen Argumente der Beklagten greifen ebenfalls nicht durch. Die Erwägungen zum Erfordernis der Gleichwertigkeit der Prüfung im vorliegenden weiterbildenden Studium mit dem Eignungsfeststellungsverfahren nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HmbDolmG haben für den (sinngemäß) erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung keine Bedeutung. Sie betreffen wiederum die Auslegung der Ordnung 2007. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen sie schon darum nicht, weil sie auf die diesbezügliche, auf das Verständnis des Wortlauts gerichtete Argumentation des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 ff.) nicht eingehen. Der Hinweis der Beklagten, dass die erfolgreiche Teilnahme an dem weiterbildenden Studium „Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden“ niemals in den Katalog der Anlage 2 zu § 12 HmbDolmVO der als gleichwertig anerkannten Prüfungen gegenüber der erfolgreichen Teilnahme an dem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 HmbDolmG aufgenommen worden wäre, wenn dieses weiterbildende Studium nur auf die Vermittlung einer Qualifikation im Bereich des Übersetzens und der Kenntnisse des deutschen Rechtssystems abzielen würde, mag zwar für sich genommen zutreffen. Dieser Umstand ändert aber nichts an der durch die Ordnung 2007 geschaffenen Rechtslage und verdeutlicht allenfalls eine gewisse Erwartung des hamburgischen Verordnungsgebers, dass die Beklagte eine Prüfungsordnung erlassen werde, die gewährleistet, dass nur solchen Teilnehmern die insgesamt erfolgreiche Teilnahme an dem weiterbildenden Studium bescheinigt wird, die im Rahmen der dortigen Abschlussprüfung auch im Bereich des eigentlichen Dolmetschens mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Auch wenn diese Erwartung durch die Ordnung 2007 enttäuscht worden sein sollte, könnte dies an dem Inhalt der Ordnung 2007 nichts ändern.

35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das vorliegende Antragsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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