OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-01-04, 13 WF 217/18

13 WF 217/18Supreme CourtJan 4, 2019

Regest

1. Ein Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach die elterliche Sorge ruht (§ 1674 Abs. 1 BGB) oder der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB), bildet ebenso wie ein richterlicher Beschluss zur Anordnung der Vormundschaft bei Auslandsbezug als jeweilige Kindschaftssache (§ 111 Nr. 2 FamFG) einen Endbeschluss, der nur mit der Beschwerde zum Rechtsmittelgericht anfechtbar ist; diese Beschlüsse sind einer Selbstabhilfe durch das Ausgangsgericht im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 S 2 FamFG nicht zugänglich, auch nicht bei Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Sorgerechtssache (§ 13 Abs. 1 RPflG). 2. Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur be-schwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB ) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

Full text

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-01-04 — 13 WF 217/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-04

Aktenzeichen: 13 WF 217/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0104.13WF217.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Ein Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach die elterliche Sorge ruht (§ 1674 Abs. 1 BGB) oder der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB), bildet ebenso wie ein richterlicher Beschluss zur Anordnung der Vormundschaft bei Auslandsbezug als jeweilige Kindschaftssache (§ 111 Nr. 2 FamFG) einen Endbeschluss, der nur mit der Beschwerde zum Rechtsmittelgericht anfechtbar ist; diese Beschlüsse sind einer Selbstabhilfe durch das Ausgangsgericht im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 S 2 FamFG nicht zugänglich, auch nicht bei Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Sorgerechtssache (§ 13 Abs. 1 RPflG).

  2. Das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur be-schwerdeberechtigt, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB ) oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.).

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.10.2018 und 26.11.2018 – 6 F 3008/18 umA – aufgehoben.

Die Beschwerde des Amtsvormundes vom 22.05.2018 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Zossen vom 23.04.2018 – 6 F 3008/18 umA – und vom 25.04.2018 – 6 F 2003/18 umA – wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Amtsvormund zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3000 €

II. Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Betroffene erstrebt die Beibehaltung des Ruhens der elterlichen Sorge und der Anordnung einer Vormundschaft. Der Amtsvormund wendet sich gegen die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und gegen seine Bestellung als Amtsvormund, da der Betroffene nicht minderjährig sei.

Dieser hat die syrische Staatsangehörigkeit und ist seinen Angaben zufolge 2018 unbegleitet nach Deutschland eingereist.

Mit Beschluss vom 23.04.2018 hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) im Sorgerechtsverfahren 6 F 3008/18 umA festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen ruht (19 ff.). Mit Beschluss vom 25.04.2018 hat das Amtsgericht im Vormundschaftsverfahren 6 F 203/18 umA für den Betroffenen das Jugendamt … als Amtsvormund bestellt (7 f BA). Mit Schreiben vom 22.05.2018, Eingang beim Amtsgericht am 29.05.2018, hat der Amtsvormund im Vormundschaftsverfahren erbeten, in Ermangelung der Minderjährigkeit des Betroffenen aus der Vormundschaft entlassen zu werden (12 BA).

Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat das auf Entlassung gerichtete Schreiben des Amtsvormundes vom 22.05.2018 als sofortige Beschwerde, auch gegen seinen Beschluss vom 23.04.2018, behandelt. Mit Beschluss vom 16.10.2018 hat es der so verstandenen sofortigen Beschwerde des Vormunds abgeholfen sowie seinen Beschluss vom 23.04.2018 aufgehoben (73 ff.). Dem Entlassungsbegehren des Vormunds sei zu folgen, da der Betroffene volljährig sei.

Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 05.11.2018 zugestellt worden (97r). Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 21.11.2018 erstrebt der Betroffene die Beibehaltung des Ruhens der elterlichen Sorge, der Anordnung einer Vormundschaft und die Bestellung eines Einzelvormunds.

Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat die Beschwerde vom 21.11.2018 als sofortige Beschwerde gewertet und diese mit Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2018 dem Senat vorgelegt (106 ff.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz der Beteiligten sowie auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.12.2018 (147). Er entscheidet, wie dort angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2018 ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG zu behandeln. Es richtet sich gegen einen Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts, wonach der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr besteht (§ 1674 Abs. 2 BGB). Entscheidungen dieser Art bilden als Kindschaftssachen (§ 111 Nr. 2 FamFG) Endbeschlüsse, die nur mit der Beschwerde zum Rechtsmittelgericht anfechtbar sind.

Die somit statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts in vermeintlichen Abhilfeverfahren sind aufzuheben, da sie einer verfahrensrechtlichen Grundlage entbehren. Sowohl bei der Sorgerechtsentscheidung vom 23.04.2018 zum AZ 6 F 3008/18 umA als auch bei der Vormundschaftsentscheidung vom 25.04.2018 handelt es sich jeweils um familienrechtliche (§ 111 Nr. 2 FamFG) Endentscheidungen nach § 58 Abs. 1 FamFG, die einer Selbstabhilfe durch das Ausgangsgericht im Rechtsmittelverfahren nach § 68 Abs. 1 S 2 FamFG nicht zugänglich sind, auch nicht bei Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Sorgerechtssache (§ 13 Abs. 1 RPflG); sie eröffnen als einzig statthaftes Rechtsmittel – im Übrigen entsprechend ihren Belehrungen – die Beschwerde zum Rechtsmittelgericht.

Zu entscheiden bleibt noch über die Eingabe des Vormunds vom 22.05.2018, denn bei prozessual falscher Verfahrenshandhabung des Ausgangsgerichts hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren in die richtige Bahn zu lenken (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu §§ 511-541, Rn. 33).

Die Eingabe des Vormunds ist gerichtet auf seine Entlassung mit der Begründung der Volljährigkeit des Betroffenen, und mit ihr erstrebt der Vormund offensichtlich zugleich eine Aufhebung des Sorgerechtsbeschlusses vom 23.04.2018 (vgl. 69). Diese Eingabe ist nach dem Vorstehenden nicht als sofortige Beschwerde gegen etwaige Zwischenentscheidungen zu qualifizieren, sondern als Beschwerde gegen Endentscheidungen nach § 58 Abs. 1 FamFG.

Diese Beschwerde des Amtsvormunds ist mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig (§ 59 Abs. 1 FamFG). Beschwerdebefugt ist das Jugendamt in seiner Funktion als Vormund gemäß § 59 Abs. 1 FamFG nur, wenn es selbst materiell beschwert, d. h. in eigenen Rechten verletzt ist, sodass es sich regelmäßig nur gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Bestellung als Amtsvormund, nicht aber gegen die Anordnung der Vormundschaft (§§ 1773 f., 1909 BGB oder die zugrunde liegende Sachentscheidung (§ 1674 BGB) wenden kann (vgl. BGH, FamRZ 2012, 292 OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1942, Hammer, FamRZ 2017, 1904 Dürbeck, FamRZ 2018, 553, jew. m.w.N.). Gegen die Rechtmäßigkeit seiner Auswahl und Bestellung (§§ 1779, 1791b BGB) erhebt der Vormund indessen keine Bedenken. Das Jugendamt als anzuhörende Fachbehörde hat keine Beschwerde (§§ 59 III, 162 III FamFG) eingelegt.

Der Antrag des anwaltlich vertretenen Betroffenen auf Bestellung eines Einzelvormunds vom 21.11.2018 scheidet als Beschwerde des Betroffenen gegen die Auswahlentscheidung des Amtsgerichts (§ 1779 BGB) vom 25.04.2018 schon mangels Einhaltung der Beschwerdefrist offensichtlich aus. Über einen Entlassungsantrag (§ 1886 BGB) des Betroffenen hätte zunächst erstinstanzlich das Amtsgericht in einem regulären Verfahren ordnungsgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

III.

Verfahrenskostenhilfe war dem Betroffenen nicht zu bewilligen, da sich seine Hilfsbedürftigkeit mangels Vorlage einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht feststellen ließ.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.

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