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OVG 9 N 21.15•OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2018-10-26, OVG 9 N 21.15
OVG 9 N 21.15Administrative Court / Division 9Oct 26, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-10-26
Aktenzeichen: OVG 9 N 21.15
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1026.9N21.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2015 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Zins- und Abrechnungsbescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 auch insoweit aufgehoben hat, als darin angenommen worden ist, dass auf die Beitragsschuld von 1.983,65 Euro und den Grundstücksanschlusskostenersatzanspruch von 1.140 Euro (zusammen: 3.123,65 Euro) bis einschließlich September 2012 Säumniszuschläge von 2.201 Euro angefallen sind.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
I.
Der beklagte Verbandsvorsteher erließ unter dem 7. Juli 2006 einen Schmutzwasserbeitragsbescheid für das Grundstück S...Straße 12, Flurstück 176 (Beitrag: 1.983,65 Euro; Grundstücksanschlusskosten: 1.140,00 Euro; Summe 3.123,65 Euro). Der Bescheid erging gegenüber der G... mbH, als gesetzliche Vertreterin gemäß § 11 b VermG für eine natürliche Person. Weil die Vertreterin den Beitrag aus den Grundstückseinnahmen nicht begleichen konnte, stimmte sie der Eintragung einer Sicherungshypothek zu. Am 24. Oktober 2006 wurde daraufhin eine Zwangssicherungshypothek über 3.123,65 Euro zuzüglich je 1% Säumniszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat ab 1. November 2006 von der auf volle 50 Euro abgerundeten Hauptforderung zugunsten des Zweckverbandes eingetragen.
Nach einem Aufgebotsverfahren wurde das Grundstückseigentum mit Bescheid vom 23. Januar 2012 auf die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) übertragen. Am 29. September 2012 zahlte die Klägerin 3.123,65 Euro an den Beklagten. Unter dem 11. Dezember 2012 bat die Klägerin unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Begleichung der Hauptforderung um Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypothek.
Mit „ Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 19. Dezember 2012 machte der Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin folgende „Rechnung“ auf:
| Schmutzwasserbeitrag | 1.983,65 Euro |
|---|---|
| Grundstücksanschlusskosten | 1.140,00 Euro |
| Summe | 3.123,65 Euro |
| Säumniszuschläge auf 3.100 Euro | |
| für November 2006 bis September 2012 | 2.201,00 Euro |
| Gesamtforderung | 5.234,65 Euro |
| Zahlung am 29. September 2012 | 3.123,65 Euro |
| anzurechnen auf Säumniszuschläge | 2.201,00 Euro |
| anzurechnen auf Grundstücksanschlusskosten | 922,65 Euro |
| noch offene Beitragsforderung | 1.983,65 Euro |
| noch offene Grundstücksanschlusskosten | 217,35 Euro |
| Summe noch offener Forderungen | |
| nach Zahlung am 29. September 2012 | 2.201,00 Euro |
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück.
Am 19. Juni 2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten 2.201,00 Euro.
Mit „ Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 11. April 2014 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin nunmehr folgende „Rechnung“ auf:
| noch offene Beitragsforderung | 1.983,65 Euro |
|---|---|
| noch offene Grundstücksanschlusskosten | 217,35 Euro |
| Summe noch offener Forderungen aus Zins- und | |
| Abrechnungsbescheid vom 19. Dezember 2012 | 2.201,00 Euro |
| Säumniszuschläge auf 2.200 Euro für Oktober 2012 | |
| bis Juni 2013 | 198,00 Euro |
| Zahlung am 19. Juni 2013 | 2.201,00 Euro |
| anzurechnen auf Säumniszuschläge | 198,00 Euro |
| anzurechnen auf noch offene Grundstücksanschlusskosten | 217,35 Euro |
| anzurechnen auf noch offenen Beitrag | 1.785,65 Euro |
| Restforderung Beitrag | 198,00 Euro |
| Säumniszuschläge auf 150 Euro für Juli 2013 | |
| bis April 2014 | 15,00 Euro |
| Summe noch offener Forderungen | 213,00 Euro |
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 zurück.
Gegen den „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 19. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 hat die Klägerin bereits am 31. Mai 2013 Klage erhoben. Am 16. Juni 2014 hat sie ihre Klage auf den „Zins- und Abrechnungsbescheid“ vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 erweitert.
Mit Urteil vom 4. März 2015 hat das Verwaltungsgericht die beiden „Zins- und Abrechnungsbescheide“ in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 25. März 2015 zugegangen. Der Beklagte hat am 27. April 2015 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 26. Mai 2015 (Dienstag nach Pfingsten) begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist in Bezug auf den Bescheid vom 19. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 - teilweise - begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.
Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, die eingetragene Zwangssicherungshypothek sichere nicht die öffentliche Last. Letztere begrenze auch nicht die durch die Zwangshypothek gesicherte Forderung. Gesichert insoweit sei die Forderung gegen die persönlich beitragspflichtige Rechtsvorgängerin der Klägerin. Diese Forderung umfasse auch die bis zur Zahlung durch die Klägerin verwirkten Säumniszuschläge.
Mit diesem Vorbringen weckt der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was die Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2012 in Bezug auf dessen Feststellungen zu verwirkten Säumniszuschlägen angeht.
Zwar erstreckt sich die auf dem Grundstück liegende öffentliche Last als ein gesetzlich begründetes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Grundpfandrecht (vgl. Becker, in: Becker u. a. KAG Bbg, Rn. 395 zu § 8 KAG, Stand August 2011) mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht auf verwirkte Säumniszuschläge. In dem Bescheid vom 19. Dezember 2012 ist es bei verständiger Würdigung indessen nicht darum gegangen, dem Umfang der öffentlichen Last oder den Umfang einer persönlichen Schuld der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu bestimmen, sondern allein festzulegen, welche Forderung des Beklagten die Klägerin begleichen muss, um die von ihr begehrte Löschungsbewilligung in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek zu erlangen. Diese sichert in der Tat die persönliche Beitragsforderung des Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die insoweit verwirkten Säumniszuschläge. Deren Festlegung in dem Bescheid vom 19. Dezember 2012 ist danach dem Grunde nach nicht zu beanstanden, auch wenn die Klägerin selbst sie nicht schuldet.
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