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9 WF 180/19•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-09-18, 9 WF 180/19
9 WF 180/19Supreme CourtSep 18, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-18
Aktenzeichen: 9 WF 180/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0918.9WF180.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2019 - Az.- 31 F 15/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Vater wendet sich mit seiner am 14. Juli 2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 1. Juli 2019 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2019, mit dem sein gegen den Sachverständigen Dr. Dr. F… O… gerichteter Ablehnungsantrag vom 4. Mai 2019 zurückgewiesen worden ist. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde (und dem weiteren Ablehnungsantrag vom 3. Juli 2019) mit Beschluss vom 26. Juli 2019 nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat der Vater mit Schriftsätzen vom 27. August 2019 und vom 12. September 2019 sein tatsächliches Vorbringen ergänzt und weitere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit angeführt.
Das Rechtsmittel des Vaters ist gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 406 Abs. 1, Abs. 5, 2. HS, 567 ff ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), abgelehnt werden. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit müssen Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei dem ablehnenden Beteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn und soweit dieser Anschein sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Werden mehrere Gründe für die Ablehnung geltend gemacht, so sind sie nicht nur jeder für sich, sondern auch in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen, ob sie den Ablehnungsantrag rechtfertigen.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe besteht im Streitfall kein Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Sachverständigen. Im Einzelnen:
Soweit der Vater im Beschwerdeverfahren weiterhin die fachliche Eignung des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. Dr. O… zum Gegenstand seiner Ablehnung erhebt, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts und des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. Juli 2019 Bezug genommen. Das – hierzu allein entscheidungsbefugte - Amtsgericht ist faktisch und zunächst „stillschweigend“, zuletzt aber ausdrücklich von der ursprünglichen Absicht, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, abgerückt. Der Sachverständige hat auch – dies zieht der Vater selbst nicht in Zweifel - erkennbar zu keiner Zeit für sich in Anspruch genommen, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu können oder zu wollen; er sieht sich allerdings – in seinem Schreiben vom 24. Mai 2019 nachvollziehbar und für das Amtsgericht überzeugend begründet – für fachlich ausreichend qualifiziert und zudem hinreichend berufserfahren, um die in dem Beweisbeschluss vom 13. März 2019 – ohne jeden erkennbaren Bezug zu einer psychiatrischen Befunderhebung – formulierten Beweisfragen zu beantworten. Vor diesem Hintergrund geht auch der reklamierte Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 1 ZPO ins Leere.
Das Amtsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Sachverständige den Gutachterauftrag nicht eigenmächtig erweitert hat, sondern – insoweit durchaus seiner Klärungspflicht aus § 407a Abs. 4 ZPO Rechnung tragend – mit Schreiben vom 12. April 2019 bei Gericht um präzisierende Klarstellung gebeten hatte, ob und ggf. wie die Väter in die Begutachtung einbezogen werden sollen, und zwar ausdrücklich um zu vermeiden, dass er überobligatorisch vorgeht oder das Anliegen des Gerichts missdeutet. Das Amtsgericht wiederum hat in der Folgezeit zunächst fernmündlich bestätigt, dass auch die Väter Gegenstand der Begutachtung sein sollen, was für den Sachverständigen Veranlassung gab, dieselben unter dem 18. April 2019 entsprechend anzuschreiben und mit gleicher Post beim Amtsgericht um schriftliche Bestätigung unter Anpassung der Beweisfragen nachzusuchen. Nachdem in der Folgezeit offenbar geworden ist, dass es hier zu einem Missverständnis zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen gekommen ist und die Väter tatsächlich nicht begutachtet werden sollen, hat der Sachverständige seine Kontaktgesuche zu dem ihn ablehnenden Vater ausdrücklich entsprechend beschränkt. So hat er mit Schreiben vom 9. Mai 2019 eine Gesprächsführung „ausschließlich in Bezug auf die Vorkommnisse (…), welche ggf. Hinweise auf die (…) Erziehungseignung der KM möglich machen“ vornehmen, den Vater in Bezug auf dessen Wahrnehmungen von mütterlichen Verhaltensweisen und deren Wirkung auf die Kinder also als reine Informationsquelle einbeziehen wollen.
Mag danach das - für den Vater seinerzeit objektiv nicht nachvollziehbare - Verhalten des Sachverständigen bzw. der Inhalt seines Schreibens vom 18. April 2019 (angekündigte Exploration auch des Vaters) zunächst durchaus Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begründet haben, so musste das ursprünglich berechtigte Misstrauen durch die Erhellung der Hintergründe des Zustandekommens dieses Missverständnisses und die eindeutige Klarstellung, dass der Vater nur noch als Quelle seiner Wahrnehmungen befragt werden solle, ausgeräumt sein (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2018, Az. 8 W 28/17 – zitiert nach juris). Jedenfalls kann bei der gegebenen Sachlage nicht die Rede davon sein, dass der Sachverständige sich im Zusammenhang mit der Reichweite des Gutachtensauftrags aus Sicht des Vaters gewissermaßen an die Stelle des Gerichts gesetzt und dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt hätte.
Mit der Fallgestaltung in dem – gleichfalls ein (dort für begründet erklärtes) Ablehnungsgesuch gegen den hier beauftragten Sachverständigen betreffenden - Beschluss des OLG Dresden vom 19. Juni 2013, Az. 20 WF 565/13 – ist der vorliegende Streitfall (deutlich) nicht vergleichbar.
Soweit das Ablehnungsgesuch vom 4. Mai 2019 wie auch die sofortige Beschwerde mit der (unstreitigen) Ablehnung der Zuziehung einer Vertrauensperson bei der Befunderhebung betreffend die Person des Vaters gestützt wird, ist das schon deshalb nicht tragfähig, weil eine Exploration des Vaters schon lange nicht mehr im Raum steht. Soweit das Rechtsmittel auch auf die Ablehnung der Zuziehung einer Vertrauensperson bei der Befunderhebung der Kinder gestützt ist, trägt auch das die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht, weil dies nach der Einlassung des Sachverständigen vom 22. Juli 2019 ständige Praxis seiner Begutachtung ist, also ersichtlich ohne Ansehen der Person(en), um die es geht, erfolgt und deshalb bei vernünftiger Betrachtung gerade nicht als Verhalten gedeutet werden kann, dass auf eine mögliche Voreingenommenheit gegenüber dem hier betroffenen Vater schließen lässt. (Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die hier festzustellende strikt ablehnende Haltung des Sachverständigen nach eigener Erfahrung des Senates bei der Erstellung familienpsychologischer Gutachten durchaus verbreitet ist.)
Es gibt im Übrigen tatsächlich keine Rechts-/Anspruchsgrundlage für den hier erhobenen Anspruch auf Zuziehung einer Vertrauensperson bei der (psychologischen) Begutachtung, nicht einmal eine gefestigte oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Sinne, sondern (soweit bis heute ersichtlich) nur (drei) obergerichtliche Entscheidungen, die Fallgestaltungen zum Gegenstand hatten, die auf den hier vorliegenden Fall auch gar nicht übertragbar sind (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547; OLG Hamm FamRZ 2015, 1126 – jeweils zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere auch für die vom Vater ausdrücklich für sich in Anspruch genommene Entscheidung des OLG Hamm, bei der es bereits widerstreitende Darstellungen des Probanden und des Sachverständigen zum Inhalt vorangegangener Explorationsgesprächen gegeben hatte, die bereits zuvor zu einem (erfolglosen) Ablehnungsverfahren geführt hatten und bei der außerdem ausdrücklich die im Streitfall überhaupt nicht erörterte Variante von Tonaufzeichnungen an der Weigerung des Sachverständigen scheiterte.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es der Vater als (weitestgehend alleiniger) Inhaber des Sorgerechts für die im Rubrum aufgeführten Kinder – wie er selbst zutreffend betont - mindestens vorläufig in der Hand hat, in die Begutachtung der Kinder unter den gegebenen Begleitumständen (auch bezüglich des im Schriftsatz vom 27. August 2019 beanstandeten „Settings“ der Begutachtung an dem den Kindern unbekannten Wohnsitz des Lebenspartners der Mutter nach mehrwöchigem Kontaktabbruch zur Mutter) einzuwilligen oder auch nicht. Die Anordnung der Begutachtung im Beweisbeschluss ebenso wie die gesonderte Terminsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. August 2019 ersetzt die Einwilligung des Sorgerechtsinhabers tatsächlich nicht. Bei Verweigerung der Einwilligung wäre ggf. durch das Gericht zur prüfen und zu entscheiden, ob eine Begutachtung der Kinder auch ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erfolgen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH FamRZ 2010, 720) oder ob ggf. die Zustimmung des Vaters gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zu ersetzen wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 915 – Rdnr. 28 bei juris).
Darüber hinaus trägt selbst die Annahme einer insoweit fehlerhaften Verfahrensweise des Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit nicht, weil die darauf gestützte Ablehnung kein Mittel zur Fehlerkontrolle ist. Das Verfahrensrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Beteiligten ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. BGH MDR 2005, 1007 – Rdnr. 14 bei juris). Einwände gegen die gutachterliche Methodik, einzelne Verfahrensweisen und Feststellungen sind daher im Wege des § 411 Abs. 4 ZPO durch schriftliche Ergänzung des Gutachtens oder durch Befragung der Sachverständigen in einem Anhörungstermin oder durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu berücksichtigen.
Soweit mit der Beschwerdeschrift die Verletzung von Datenschutz wegen der Mitteilung der Wohnanschriften der im Verfahren beteiligten Väter zum Ablehnungsgrund erhoben ist, kann der Vater damit auch keinen Erfolg haben. Es erschließt sich schon grundsätzlich nicht, wie dies als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegen den (von einer Begutachtung zudem tatsächlich unstreitig nicht [mehr] erfassten) Vater gedeutet werden kann. Im Übrigen handelt es sich um ohnehin beteiligtenöffentliche Tatsachen (vgl. etwa den Beweisbeschluss vom 13. März 2019), da das Verfahren (leider) einheitlich bezüglich aller vier Kinder der Mutter, die von zwei Vätern abstammen geführt wird und gerichtsseitig keine (Ab-)Trennung der sorgerechtlichen Verfahren bezüglich der hier rubrizierten Kinder einerseits und Y…F…andererseits erfolgt ist. (Die beantragte Beiziehung der Akten des beim OLG Dresden zum Az.20 WF 565/13 geführten Kindschaftsverfahrens offenbart im Übrigen eine deutlich weniger kritische Haltung des Vaters zum Schutz persönlicher Daten, wenn es um andere Familien/väter geht.)
Auch der im Ablehnungsgesuch vom 4. Mai 2019 beanstandete Verstoß gegen die Kostenhinweispflicht rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht ansatzweise. Es gibt schon keine allgemeine Hinweispflicht des Sachverständigen zu den voraussichtlich anfallenden Kosten. Nach § 407 Abs. 4 ZPO hat der Sachverständige lediglich rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen (was bei einer nichtvermögensrechtlichen Sorgerechtssache einer verallgemeinernden Einschätzung nicht zugänglich ist) oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten. Letzteres scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil ein Kostenvorschuss nicht erhoben und auch ein Kostenrahmen durch das Gericht nicht gesetzt worden ist. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vater den Sachverständigen nach den zu erwartenden Kosten der Begutachtung konkret befragt hätte. Wenn der Sachverständige den Vater auf den allgemeinen Vorhalt/Hinweis seiner Verfahrensbevollmächtigten aus der e-mail vom 25. April 2019, der Vater sei nur weiterer Beteiligter und somit nicht an den Verfahrenskosten und Gutachtenkosten zu beteiligen, „wegen Kostenfragen“ an das Gericht verweist, gibt das keinen vernünftigen Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
Soweit eine verfahrenstaktische Beratung der Kindesmutter durch den Sachverständigen behauptet wird, ist solches – wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 26. Juli 2019 zuttreffend ausgeführt hat – tatsächlich nicht festzustellen. Die hierfür angeführte e-mail der Mutter vom 17. Mai 2019 ist für sich betrachtet kein ausreichend tragfähiger Beleg für entsprechende Erklärungen des Sachverständigen, sondern zeigt bestenfalls, dass die Mutter den Sachverständigen so verstanden haben will. Der Sachverständige selbst hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019 an Eides statt versichert (und damit im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht), dass die im Schriftsatz des Vaters vom 3. Juli 2019 zitierte Äußerung der Mutter „unrichtig ist“ und er „keine Empfehlung für oder gegen Krankenhausaufenthalte ausgesprochen hat“.
Soweit im Schriftsatz vom 12. September 2019 die (im Übrigen vom Amtsgericht unter dem 18. Juli 2019 unter entsprechender Unterrichtung des Vaters ausdrücklich erbetene, vgl. Bl. 211 GA) Fortsetzung der Begutachtung trotz des noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Ablehnungsverfahrens als weiteren bzw. schon für sich tragenden Ablehnungsgrund angeführt wird, trägt auch das die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Vorschrift des § 47 ZPO findet nämlich auf Sachverständige keine Anwendung. § 406 ZPO regelt allein, dass ein Sachverständiger wie ein Richter abgelehnt werden kann; eine Verweisung auf § 47 ZPO erfolgt dagegen nicht. Eine analoge Anwendung ist auch nicht geboten, weil die Tätigkeit des Sachverständigen mit der eines Richters nicht vergleichbar ist. Einem Sachverständigen steht es frei, während eines Ablehnungsverfahrens die Begutachtung (mit dem Kostenrisiko der Unverwertbarkeit der gutachterlichen Einschätzungen bei begründetem Ablehnungsgesuch) fortzusetzen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 26. März 2012, Az. 1 W 260/12 – zitiert nach juris).
Soweit der Vater schließlich die Besorgnis der Befangenheit daraus herleitet, dass der Sachverständige durch die Umstände bzw. die Art und Weise seiner Terminsgestaltung bei Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten, namentlich dem Verfahrensbeistand, ihn – den Vater – in ein nachteiliges Licht rücke, verfängt auch das nicht.
Der Vater bestreitet selbst gar nicht, dass seit Bestellung des Sachverständigen über mehrere Monate kein Termin zur Begutachtung der Kinder zustande gekommen ist und der Grund dafür jedenfalls weitestgehend in der Sphäre des Vaters zu suchen ist. Seiner eigenen Darstellung (in der persönlichen Stellungnahme vom 15. August 2019) zufolge hat der Sachverständige ihn – vor der (erstinstanzlichen) Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch zunächst „mehrfach telefonisch kontaktiert, um Gesprächstermine für mich und die Kinder zu vereinbaren“. Nachdem dies gescheitert ist, hat der Sachverständige – der aus vorstehenden Gründen auch in Ansehung des schwebenden Ablehnungsverfahren gerade nicht zur Aussetzung der Begutachtung veranlasst ist – schriftlich, zuletzt unter dem 17. Juli 2019 Termine für den 9. und 16. August 2019 mitgeteilt (Bl. 272 GA), die von der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters mit e-mail vom 24. Juli 2019 (Bl. 273 GA) unter Hinweis auf eine anhaltende urlausbedingte Abwesenheit des Mandanten (offenbar ohne Rücksprache mit dem Vater und voreilig, wie sich jedenfalls für den 16. August 2019 allerdings dann erst verspätet ergab) abgesagt worden sind. Daraufhin hat der Sachverständige unter Darlegung von maßgeblich in der Sache selbst liegenden Gründen, nämlich der drohende Verlust authentischer Angaben der Kinder über die im Raum stehenden inkriminierenden Handlungen der Mutter, das Gericht über die anhaltenden Schwierigkeiten, mit dem Vater Untersuchungstermine für die Kinder zu finden, unterrichtet. Dieses Schreiben war inhaltlich tatsächlich richtig und auch nicht unsachlich gehalten. Von einer „einseitig(e) negativen Darstellung des Vaters durch den Sachverständigen“, wie der Vater im Schriftsatz vom 12. September 2019 ausführt, kann unter den obwaltenden Umständen keine Rede sein.
Soweit der Verfahrensbeistand aus den zur Akte gelangten Schreiben des Sachverständigen ausweislich dessen Stellungnahme vom 10. August 2019 zu – in der Tat irritierenden – eigenen Schlussfolgerungen gelangt, ist das aus dem Inhalt der Schreiben von Dr. Dr. O… schon objektiv nicht abzuleiten und für sich betrachtet von vornherein nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unvoreingenommen des Sachverständigen zu säen.
Der Sachverständige verfolgt – das ist unbestreitbar - mit Nachdruck den Fortgang der Begutachtung, insbesondere der Kinder, dies aber – auch das ist klar erkennbar – entscheidend vor dem Hintergrund einer (auch verfahrensrechtlich gebotenen) grundsätzlich beschleunigten Bearbeitung familienpsychologischer Gutachtenaufträge und mit dem Ziel, eine möglichst fundierte Grundlage für die von ihm zu unterbreitenden Einschätzungen zu erlangen, die er konkret gefährdet sieht, je weiter die Ereignisse zurückliegen und damit aus dem Ereignishorizont der Kinder zu verschwinden drohen. Aus der Sicht eines verständigen Betroffenen, der zudem – das ist eine zusätzliche Besonderheit im Streitfall – selbst auch gar nicht „Untersuchungsobjekt“ dieses Sachverständigen ist, rechtfertigen die zutage getretenen Umständen nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.
Nach alledem stellt sich die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg als nicht zu beanstanden dar, so dass die begehrte Abänderung – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im (weiteren) Beschwerdeverfahren - nicht veranlasst ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach demjenigen der Hauptsache (Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1. Zivilsenat – NJW-RR 1999, 1291; 2000, 1091; erkennender Senat, Beschluss vom 20. November 2006, Az. 9 WF 290/06).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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