VG Cottbus 3. Kammer, 2019-07-29, 3 K 467/16

3 K 467/16Administrative Court / Chamber 3Jul 29, 2019

Full text

VG Cottbus 3. Kammer — 2019-07-29 — 3 K 467/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-29

Aktenzeichen: 3 K 467/16

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0729.3K467.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung des Bestehens der staatlichen Prüfung zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten (im Folgenden: MTLA).

Er legte erstmals im Jahr 2014 die staatliche Prüfung zum MTLA ab. Im ersten Prüfungsversuch bestand er den schriftlichen, nicht jedoch den praktischen und mündlichen Teil. Im mündlichen Teil wurden seine Leistungen im Fach „Hämatologie“ mit der Note „befriedigend“, in „Histologie“ mit „ausreichend“, in „Mikrobiologie“ mit der Note „mangelhaft“ und im Prüfungsfach „Klinische Chemie“ mit „ungenügend“ bewertet. Er erhielt für den mündlichen Prüfungsteil die Gesamtbewertung „nicht bestanden“.

Der Kläger wurde zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Er wiederholte die nicht bestandenen Fächer der praktischen Prüfung und sämtliche Fächer der mündlichen Prüfung im Jahr 2015. Er bestand den – hier nicht streitgegenständlichen – praktischen Prüfungsteil. In der mündlichen Prüfung wurde er in den Fächern „Histologie/Zytologie“ und „Klinische Chemie“ jeweils mit der Note „mangelhaft“ und in den Fächern „Hämatologie“ und „Mikrobiologie“ mit „ausreichend“ bewertet. Er erhielt für den mündlichen Prüfungsteil die Gesamtnote „mangelhaft“.

Mit Bescheid vom 25. September 2015 teilte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf die unzureichenden Noten im mündlichen Prüfungsteil mit, dass er die staatliche Prüfung für die Ausbildung zum MTLA endgültig nicht bestanden habe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 Widerspruch ein, den er durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 begründete. Er führte im Wesentlichen an, § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung sehe vor, dass jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und die mündliche Prüfung, die mit mangelhaft benotet wurde, wiederholt werden könne. Dies impliziere, dass die bestandenen Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht zu wiederholen seien. Dies müsse auch für die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung gelten, da ansonsten eine unzulässige Ungleichbehandlung vorläge. Der Kläger hätte daher nur die im ersten Prüfungsversuch mit „mangelhaft“ benoteten Fächer Klinische Chemie und Mikrobiologie wiederholen müssen. Da er im Fach Mikrobiologie im Wiederholungsversuch mit „ausreichend“ bewertet worden sei, habe er bei gemeinsamer Betrachtung der Ergebnisse beider Prüfungsversuche die mündliche Prüfung und damit auch die staatliche Prüfung zum MTLA bestanden. Er fußt seine Ausführungen auf die Erwägungen im Urteil des VG Göttingen vom 11. Februar 2009 – 1 A 309/07 –.

Mit undatiertem, dem Kläger am 4. März 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Wortlaut der Bestehensregelung ginge eindeutig von der mündlichen Prüfung als gesamten Prüfungsteil aus. Der Gesetzgeber beziehe sich gerade nicht auf die einzelnen Prüfungsfächer. Eine solche Auslegung bestätige sich durch einen Vergleich mit den Bestehensregelungen anderer Gesundheitsberufe. Zudem habe der Gesetzgeber infolge des Urteils des VG Göttingen die Bestehensregel des § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung in Bezug auf die schriftliche Prüfung geändert, hinsichtlich der mündliche Prüfung aber die Formulierung beibehalten, dass diese in Gänze wiederholt werden müsse.

Am 4. April 2016 hat der Kläger erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und ergänzt es dahingehend, dass ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur schriftlichen und insbesondere zur praktischen Prüfung, die sich aus den gleichen Fächern zusammensetze, nicht bestehe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2015 in Gestalt des am 4. März 2016 zugestellten Widerspruchbescheids aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Bestehen der staatlichen Prüfung in der medizinich-technischen Laboratoriumsassistenz zu bescheinigen,

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu verpflichten, ihn erneut zur Wiederholungsprüfung im mündlichen Prüfungsteil zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, die in der mündlichen Prüfung abgefragten Fächer stellten die Kernfächer und somit das Kernwissen eines medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten dar, weshalb nur in der Gesamtbetrachtung die mündliche Prüfung bestanden werden könne. Aus diesem Grund sei es konsequent, dass der gesamte Prüfungsteil wiederholt werden müsse. Zudem können im Rahmen der mündlichen Prüfung schlechte Einzelnoten durch bessere Leistungen in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden, was die Wiederholung der mündlichen Prüfung in Gänze rechtfertige.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile, also der schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsteil bestanden sind. Nach § 13 Abs. Abs. 1 S. 1 MTA-APrV erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf vier Fächer (Histologie/Zytologie, Klinische Chemie, Hämatologie und Mikrobiologie). Gemäß § 13 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV ist der mündliche Teil der Prüfung nur bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als „mangelhaft“ benotet wird und die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ ist.

Ausgehend hiervon hat der Kläger die staatliche Prüfung nicht bestanden, weil er die Anforderungen des mündlichen Prüfungsteils nicht erfüllte. In der Erstprüfung erzielte er in einem Fach die Note „ungenügend“ und damit eine schlechtere Note als zum Bestehen erforderlich (ferner wurde er in einem weiteren Fach mit „mangelhaft“ bewertet). Auch sein Wiederholungsversuch blieb ohne Erfolg, weil der Kläger in zwei Prüfungsfächern nur „mangelhafte“ Leistungen bot.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe den mündlichen Prüfungsteil bestanden, weil die in der Wiederholungsprüfung erzielten Noten der Fächer Klinische Chemie („mangelhaft“) und Mikrobiologie („ausreichend“) mit den erfolgreich abgelegten Fächern Histologie/Zytologie („ausreichend“) und Hämatologie („befriedigend“) der Erstprüfung zusammenzufassen seien, dringt er hiermit nicht durch. Da die Prüfungsordnung eine Anrechnungsmöglichkeit von Noten aus einer vorherigen Prüfung nicht vorsieht, käme ein solches Vorgehen nur in Betracht, wenn die Wiederholungsprüfung auf einen Verfahrensfehler beruht, weil sie – wie der Kläger vorträgt – auf die Fächer der mündlichen Prüfung hätte beschränkt werden müssen, in denen er zuvor nur mangelhafte und ungenügende Bewertungen erhalten hat. In diesem Fall wäre der mündliche Prüfungsteil tatsächlich bestanden, weil nur ein Fach, nämlich Klinische Chemie, nicht schlechter als „mangelhaft“ benotet wurde und die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ wäre.

Es ist zweifelhaft, ob die mündliche Wiederholungsprüfung, soweit sie denn mit einem Verfahrensmangel behaftet ist, in einen fehlerhaften und einen ordnungsgemäßen Teil aufgespalten werden kann mit der Folge, dass die Bewertungen der Fächer Klinische Chemie und Mikrobiologie Bestand haben können, oder ob der Kläger nur einen Anspruch auf erneute Zulassung zur gesamten mündlichen Wiederholungsprüfung hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 – 14 S 2867/93 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 14 B 1905/99 –; BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 16/93 –; sämtlich bei juris).

Die Frage kann indessen offenbleiben, weil entgegen der Auffassung des Klägers die gesamte mündliche Prüfung, das heißt, die Prüfung in allen vier Prüfungsfächern, zu wiederholen war. Die Prüfungsordnung sieht keinen Spielraum dafür vor, die Wiederholungsprüfung auf die mündlichen Prüfungsfächer zu beschränken, in denen der Kläger zuvor mangelhafte Bewertungen erhalten hatte. § 7 Abs. 3 MTA-APrV ermöglicht nur die Wiederholung der mündlichen Prüfung in Gänze. Der Wortlaut der Vorschrift sieht nur bei der schriftlichen Prüfung und praktischen Prüfung die Wiederholung einzelner Aufsichtsarbeiten bzw. Fächer vor (vgl. hierzu VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 A 306/07 – juris Rn. 25; Haage, MTA-Ausbildungsordnung, 1. Auflage 2015, § 7 Rn. 4; in diesem Sinne auch das VG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 L 268.09 – juris Rn. 4, zur wortlautidentischen Vorschrift in der Prüfungsordnung für Podologen). Eine solche Auslegung wird auch durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt, der § 7 Abs. 3 MTA-APrV dahingehend änderte, dass nicht die „schriftliche Prüfung“, sondern nunmehr „jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung“ wiederholt werden kann, den Wortlaut in Bezug auf den mündlichen Prüfungsteil aber beibehielt. Zwar sind den Gesetzesmaterialien (vgl. Bundesrat-Drucksache 331/13 vom 25. April 2013, S. 116) keine Hinweise zu entnehmen, wie der Gesetzgeber die Norm in Bezug auf die mündliche Prüfung versteht. Er war aber gehalten, sich hiermit zu beschäftigen, weil die sprachlichen Unterscheidungen ins Auge springen, zumal die Wiederholungsregelungen zu den jeweiligen Prüfungsteilen sämtlich in § 7 Abs. 3 MTA-APrV verankert sind.

Die Bestehens- und Wiederholungsregelungen in § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV sind entgegen des Vortrags des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie greifen nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Subjektive Berufszulassungsregelungen sind zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig, wenn sie zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen und nicht schon in sich eine verfassungswidrige, nicht mehr zumutbare Belastung enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Regelungen in § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1998 – 1 BvR 1033/82 und 1 BvR 174/84). Voraussetzung ist jedoch, dass die aufgrund einer Teilleistung festgestellten Mängel so gravierend sind, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Prüfling werde das Ziel der Prüfung nicht erreichen. Der nicht bestandene Teil müsse eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werde. Der nicht bestandene Prüfungsteil müsse für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige – nahezu unverzichtbare Bedeutung haben (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 – 6 B 73.94; und vom 6. März 1995 – 6 B 3.95 –).

Hiervon ausgehend lässt das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung den Schluss zu, dass der Prüfling für den Beruf des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten offensichtlich ungeeignet ist. Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind mit Blick auf Inhalt und Gewichtung für die Qualifikation als medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent von überragender Bedeutung. Die Fächer Histologie/Zytologie, Klinische Chemie, Hämatologie und Mikrobiologie sind auch Gegenstand der praktischen Prüfung sowie der zweiten Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils und fließen zu 88,89 % in das Gesamtergebnis ein (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 A 306/07 – juris Rn. 21). Im Übrigen dient die in § 13 Abs. 2 S. 4 MTA-APrV enthaltene Möglichkeit, dass eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach durch eine bessere Leistung in einem Fach ausgeglichen werden kann, soweit insgesamt ein ausreichendes Ergebnis erzielt wird, der Verhältnismäßigkeit.

Ebenso wenig vermag der Einwand des Klägers durchgreifen, § 7 Abs. 3MTA-APrV begründe eine unzulässige Ungleichbehandlung, weil die mündliche Prüfung anders als die praktische Prüfung nur in Gänze wiederholt werden könne, in beiden Prüfungsteilen aber die gleichen Fächer abgefragt würden. Im Gegensatz zur praktischen Prüfung, die nur bestanden ist, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird, sieht die Bestehensregelung zur mündlichen Prüfung – wie dargestellt – eine Ausgleichsmöglichkeit vor, die es rechtfertigt, die Wiederholung des gesamten Prüfungsteils zu fordern. Daher liegt ein sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung vor.

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