Dienstgericht Cottbus, 2021-01-27, DG 8/15

DG 8/15Other CourtJan 27, 2021

Full text

Dienstgericht Cottbus — 2021-01-27 — DG 8/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: DG 8/15

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0127.DG8.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich u.a. gegen eine etwaige Nutzungspflicht seines dienstlichen E-Mail-Kontos.

Anlässlich einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts ... vom 29. Juni 2015 entstanden zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium bzw. dem Direktor des Sozialgerichts und dem Antragsteller Meinungsverschiedenheiten. Mit Schreiben vom 07. Juli 2015 wies der Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht bekannt sei und deswegen diese auch nicht umgesetzt werden könne. Er sei zudem nicht angehört worden.

Unter dem 13. Juli 2015 übersandte der Direktor des Sozialgerichts an den Antragsteller ein Schreiben, dem er als Anlage einen Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 10. Juli 2015 beifügte. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass das Präsidium feststellt, dass eine Anhörung des Antragstellers per E-Mail vom 11. Juni 2015 erfolgt sei und der Präsidiumsbeschluss per E-Mail am 30. Juni 2015 an alle Mitarbeiter bekannt gegeben wurde.

Unter dem 17. Juli 2015 übergab der Direktor des Sozialgerichts „nochmals die bereits per e-mail übersandten Unterlagen über die Präsidiumssitzung vom 10. Juli 2015“. Das Schreiben vom 17. Juli 2015 wurde auf den Schreibtisch des Antragstellers in seinem Dienstzimmer abgelegt. Der Direktor des Sozialgerichts wies in dem Schreiben vom 17. Juli 2015 weiter darauf hin, dass das Präsidium den E-Mail-Verkehr über die dienstliche E-Mail-Adresse als Kommunikationsweg nutze. Eine andere Form der Bekanntgabe von Präsidiumsentscheidungen erfolge zukünftig nicht mehr.

Unter dem 23. Juli 2015 legte der Antragsteller gegen die Schreiben vom 13. bzw. 17. Juli 2015 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass es rechtsmissbräuchlich sein dürfte, wollte das Präsidium als einziges Anhörungs- und Bekanntgabemedium ein E-Mail-Postfach nutzen, in das die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mehrfach in die Verfassung verletzender Weise eindrang und in dem die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in gleichfalls die Verfassung verletzender Weise Zensurmaßnahmen an vorbereiteten Mail-Texten des Vorsitzenden vornahm. Ein Benutzungszwang entbehre ohnehin jedweder Rechtsgrundlage. Es sei ein alternatives E-Mail-Postfach aktiviert worden, worauf auch hingewiesen worden sei.

Unter dem 22. Juli 2015 forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller zum einen auf, die Bearbeitung der Akten, die der von ihm geführten … . Kammer des Sozialgerichts .... durch Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 zugewiesen worden seien, unverzüglich aufzunehmen. Andernfalls werde sie umgehend prüfen, ob dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen angezeigt seien bzw. ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Schließlich forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller auf, mitzuteilen, welche Nebentätigkeiten und mit welchem zeitlichen Aufwand er vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2015 ausgeübt habe und welche Nebentätigkeiten er ggf. für die nähere Zukunft ins Auge gefasst habe. Hintergrund sei, dass der Antragsteller sich in einer E-Mail vom 09. Juli 2015, die er an Kollegen weitergeleitet habe, als „IHK-Dozent, Standardwerk-Fachbuchautor“ bezeichnet habe. Er habe bisher nur eine Vortragstätigkeit für die IHK im Umfang von drei Stunden, ferner 2008 eine „zunächst einmalig(e)“ schriftstellerische bzw. wissenschaftliche Nebentätigkeit „Verfassen von Entscheidungsbesprechungen für den LMK“ angezeigt. Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bat den Antragsteller ferner um Erläuterung seiner Bezeichnung als Standardwerk-Fachbuchautor.

Unter dem 30. Juli 2015 teilte der Antragsteller im Hinblick auf das Schreiben der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015 dieser mit, dass eine Bearbeitung des Schreibens nicht zeitgerecht erfolgen könne. Er habe entschieden, dass bei Kapazitätsengpässen Anliegen der Verwaltung gegenüber Anliegen der Antragsteller und Kläger zurückstehen müssen. Er werde bis zum 31. August 2015 auf das Anliegen zurückkommen.

Unter dem 31. Juli 2015 übersandte die Geschäftsstelle der ... Kammer des Sozialgerichts ... einen vom Antragsteller gefertigten Vermerk zum Verfahren mit dem Aktenzeichen ... an den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Hierin wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen die Übersendung von Präsidiumsbeschlüssen bzw. Anhörungen an das dienstliche E-Mail-Konto. Den angeblichen Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 erachte er als rechtsmissbräuchlich und für den Vorsitzenden der … . Kammer insofern unbeachtlich. Sowohl der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2015 als auch der Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 seien widerspruchsweise angefochten. Aufgrund Angabe der Geschäftsstelle könne nur von einer vorläufigen bzw. Notzuständigkeit insbesondere für unaufschiebbar erscheinende Eilt-Verfügungen ausgegangen werden. Zu einer hierüber hinausgehenden Bearbeitung sehe er sich im Hinblick auf die anscheinend absichtsvoll rechtsmissbräuchlich gefasste und zumindest ihm gegenüber unbeachtliche Geschäftsverteilung sowie Überbelastung überwiegend außerstande.

Unter dem 30. Juli 2015 erhob der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Hinblick auf das Schreiben vom 22. Juli 2015. Das Schreiben blende aus, dass ihm ein seine Zuständigkeit begründender Präsidiumsbeschluss nicht bekannt sei. Zudem blende es aus, dass die von ihm veranlasste Zuständigkeitsklärung bereits eine Bearbeitung darstelle. Das Schreiben impliziere zusätzlich, er hätte seine Nebentätigkeiten nicht ordnungsgemäß angegeben. Dabei würden sein Schreiben vom 15. März 2013 und die Jahresmeldungen ausgeblendet.

Der Antragsteller hat unter dem 30. Juli 2015 Antrag auf gerichtliche Überprüfung gestellt und gleichzeitig Eilrechtsschutz beantragt.

Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seinen Widerspruch und die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Weiterhin führt er aus, auch Anhörungen zu Geschäftsverteilungen sowie Geschäftsverteilungen als solche würden Verfassungsschutz genießen. Ein mangels alternativer Kommunikationswege absichtsvoller (faktischer) Zwang zur Nutzung eines mehrfach ausspionierten und zensierten E-Mail-Postfachs verletze auch insoweit die richterliche Unabhängigkeit.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Maßnahmen vom 13. Juli bzw. 17. Juli 2015 vorläufig aufzuheben,

  2. die Maßnahme vom 22. Juli 2015 vorläufig aufzuheben,

  3. dem Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnenden Organen aufzugeben, vorläufig in den den Antragsteller betreffenden Angelegenheiten einen von dem vom Dienstherrn bereitgestellten E-Mail-Postfach verschiedenen Kommunikationsweg zu nutzen,

  4. dem Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende Organe aufzugeben, vorläufig bei Zuständigkeitsprüfung aufgrund unbekannten Präsidiumsbeschlusses sowie ferner bei Nebentätigkeitsanzeigen nach ersichtlich kursorischer Sachverhaltsfeststellung unter darüber hinaus Zusammenfassung zeitlich divergierender Elemente und Ausblendung des gesamten Akteninhalts keine weiteren Disziplinarverfahren einzuleiten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, eine vorläufige Aufhebung der angegriffenen Maßnahmen komme nicht in Betracht, da das dienstgerichtliche Verfahren zulässigerweise nur auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme gerichtet sein könne. Aus diesem Grunde seien auch die weiteren Anträge nicht statthaft.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akten des Verfahrens DG 7/15 und DG 13/12 beigezogen.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos.

  1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).

Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet, vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).

Das Gericht hat hier zwar unter mehreren Gesichtspunkten gewisse Zweifel daran, dass jedenfalls soweit es die „Maßnahmen“ vom 13. Juli 2015 und 17. Juli 2015 sowie die weitergehende „Benutzungspflicht“ des E-Mai-Kontos betrifft, es sich um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen handelt, stellt diese Bedenken aber im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung zurück. So stammen die „Maßnahmen“ nicht von der dienstaufsichtsführenden Stelle und erschöpfen sich in reiner Kommunikation, ohne auch nur im Ansatz kritisch mit dem Antragsteller umzugehen.

  1. Das Gericht entscheidet gemäß § 80 BbgRiG i.V.m. §§ 101 Abs. 3, 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag.

  2. Die Anträge sind teilweise unzulässig und im Übrigen nicht begründet.

a) Die Anträge zu 1. und 3. sind nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

aa) Zwar sieht das Richtergesetz des Landes Brandenburg die Möglichkeit von Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht ausdrücklich vor. Vielmehr spricht § 85 Abs. 2 BbgRiG davon, dass in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebe oder den Antrag zurückweise und spricht in seinem offiziellen Titel von „Urteilsformel“. Indes geht das erkennende Gericht davon aus, dass schon vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und der gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verbürgten Unabhängigkeit der Richter auch Eilrechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem Richter offen stehen muss (ohne weitere Problematisierung von der Anwendbarkeit der §§ 80, 123 VwGO im Rahmen des § 66 DRiG ausgehend: BGH, Beschluss vom 29. September 1975 - RiZ 2/75 - DRiZ 76, 85; vgl. ferner Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 66 Rn. 5f.)

bb) Betroffen sind durch diese Anträge die Maßnahmen vom 13. bzw. 17. Juli 2015. Diese bestehen darin, dass dem Antragsteller letztlich eröffnet wird, dass eine Kommunikation – insbesondere über Präsidiumsbeschlüsse und Anhörungen durch das Präsidium – nur noch per E-Mail erfolgen wird und bisher auch schon über E-Mail erfolgt ist. Darin sieht der Antragsteller die Erzwingung einer (passiven) Nutzung des ihm vom Dienstherren bereitgestellten E-Mail-Kontos. Da die Maßnahmen allerdings allenfalls mittelbar eine Nutzung des E-Mail-Kontos bedingen, fehlt ihnen die Verwaltungsaktsqualität schon mangels unmittelbarer Regelungswirkung, sodass ein Antrag nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.

b) Der Antrag zu 2. ist teilweise unzulässig. Ihm fehlt zum Teil das Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand des Antrags zu 2. ist die Maßnahme vom 22. Juli 2015. Diese beschäftigt sich mit der E-Mail-Problematik nicht mehr, sondern betrifft – soweit angegriffen jedenfalls zweigestaltig – einerseits die Aufforderung einen bestimmten Teil des dem Antragsteller durch Geschäftsverteilung zugewiesenen Dezernats zu bearbeiten und andererseits eine Maßnahme im Hinblick auf die Nebentätigkeit des Antragstellers. Soweit es die Aufforderung betrifft, einen Teil des dem Antragsteller durch Geschäftsverteilung zugewiesenen Dezernats zu bearbeiten, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Die damit angesprochenen Verfahren, nämlich die, welche der … . Kammer des Sozialgerichts ..., der der Antragsteller jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufforderung vorsaß durch Präsidiumsbeschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2015 zugewiesen worden sind, sind unstreitig nicht mehr im Dezernat des Antragstellers. Damit hat sich die Aufforderung erledigt. Anders verhält es sich mit dem zweiten Teil des Schreibens vom 22. Juli 2015, mit dem der Antragsteller zur Auskunft über seine Nebentätigkeit aufgefordert wurde. Dass diese Aufforderung erledigt ist, ist nicht ersichtlich.

c) Der Antrag zu 4. ist unzulässig.

Der Antragsteller sucht hiermit nicht vorläufigen, sondern der Sache nach vorbeugenden Rechtschutz nach. Die mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahren ist aber bereits nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht. Das Gericht kann nicht im Wege der Maßnahmeprüfung dem Dienstherren gleichsam die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines bestimmten Konfliktes untersagen. Insoweit ist der Antragsteller nach der Systematik des § 65 BbgRiG und des § 123 VwGO gehalten, die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuwarten und sodann Rechtsschutz zu suchen und sich gegen dieses zu verteidigen. Unabhängig davon, ist hier nicht ersichtlich, dass der Dienstherr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des sich aus dem Schreiben vom 22. Juli 2015 ergebenen Geschehens weiterhin in Erwägung zieht oder vorbereitet. Inzwischen liegen die Vorfälle auch schon fast fünf Jahre zurück, sodass auch zweifelhaft ist, ob ein Disziplinarverfahren überhaupt noch angestrebt werden kann oder dem etwa schon § 15 LDG entgegensteht.

d) Soweit die Anträge zu 1., 2. und 3. zulässig sind, sind sie nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

aa) Soweit es den Antrag im Hinblick auf die Maßnahmen vom 13. und 17. Juli 2015 betrifft, steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Antragsteller wendet sich der Sache nach dagegen, dass das Präsidium des Sozialgerichts Cottbus ihm Mitteilungen (nur) per E-Mail auf das von seinem Dienstherren bereitgestellte E-Mail-Konto zukommen lässt und damit nach der Auffassung des Antragstellers einen Zwang zur Benutzung dieses E-Mail-Kontos begründet.

Dies bleibt erfolglos. Dahinstehen mag, ob – wie der Antragsteller meint – keine Rechtsgrundlage für einen Benutzungszwang im Hinblick auf das dienstliche E-Mail-Konto besteht. Denn unabhängig davon, hat der Dienstherr durch die Bereitstellung des E-Mail-Kontos – dessen Nutzung dem Antragsteller unstreitig faktisch möglich ist – diesen Kommunikationsweg eröffnet. Insoweit unterscheidet sich das E-Mail-Konto nicht von dem dem Antragsteller bereitgestellten Büro, seinem dienstlichen Telefon oder seinem Posteingangsfach. Dem Antragsteller steht daher die Möglichkeit offen, das E-Mail-Konto zu benutzen und die dort eingehenden E-Mails zur Kenntnis zu nehmen. Dies genügt im Übrigen für die – hier interessierende - Anhörung zu einem Präsidiumsbeschluss gemäß § 21e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Soweit es den – hier ebenfalls interessierenden – Präsidiumsbeschluss betrifft, ergibt sich die Voraussetzung für dessen Bekanntgabe aus § 21e Abs. 9 GVG. Hiernach ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Damit bedurfte es der weiteren Bekanntgabe durch E-Mail nicht. Dass sie dennoch erfolgt ist und über diesen Weg (zusätzlich) erfolgt, ist unschädlich.

Auch soweit der Antragsteller – unabhängig von der konkreten Maßnahme - weitergehend, sich dagegen wendet, dass auch andere Kommunikation des Dienstherren mit ihm über das dienstlich bereitgestellte E-Mail-Postfach erfolgt, bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass sein E-Mail-Konto von der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zensiert und in dieses eingedrungen werde. Dies bildet den Gegenstand des Verfahrens DG 13/12. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Vorwürfe des Antragstellers gegenüber der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg insoweit zutreffen. Soweit die hier allein in Rede stehende Übersendung von Nachrichten und Dokumenten durch den Dienstherren an den Antragsteller in Rede steht, ist dies nämlich ohne Belang. Dies folgt schon daraus, dass selbst wenn der Antragsteller insoweit in seinen eigenen Äußerungen in den von ihm versandten E-Mails zensiert würde, dies ihn offenkundig nicht daran hindert oder in irgendeiner Form seine Rechte beeinträchtigt, die ihm an dieses E-Mail-Konto übersandten E-Mails zur Kenntnis zu nehmen, was hier allein im Streit steht. Denn in keinem der hier interessierenden Fälle hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er gezwungen sei, das E-Mail-Konto aktiv, d.h. etwa durch Versenden eigener E-Mails zu nutzen. Nur diese aktive Nutzung kann aber Gegenstand der Zensurmaßnahmen sein (so auch betreffend des im Verfahren DG 13/12 streitigen „Abwesenheitsassistenten“ des Antragstellers). Ihm ist vielmehr freigestellt, die E-Mails die ihm über dieses E-Mail-Konto zugehen, gänzlich unbeantwortet zu lassen oder per Telefon, Brief oder auf sonstigem Wege zu beantworten.

Auch soweit es das „Eindringen“ in das E-Mail-Konto betrifft, ist dies in diesem Kontext – selbst wenn es zutreffen sollte, was das Gericht ausdrücklich mit Blick auf die Klärung in der Hauptsache insbesondere im Verfahren DG 13/12 offenlässt – schon deshalb ohne Belang, weil die hier interessierenden Nachrichten an den Antragsteller, die er zu unterbinden sucht, sowieso vom „Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende(n) Organe“ stammen, sodass deren Inhalt diesem ohnehin bekannt ist.

bb) Soweit es weiter die in der Maßnahme vom 22. Juli 2015 enthaltene Aufforderung an den Antragsteller betrifft, Auskunft zu seinen Nebentätigkeiten zu geben, steht dem Antragsteller ebenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Diese stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers abzielt (vgl. zur offenkundig weitergehenden Untersagung einer Nebentätigkeit bereits: BGH, Urteil vom 06. Oktober 2011 – RiZ (R) 3/10 –, Rn. 17, juris).

Im Übrigen ist der Antragsteller gemäß § 10 BbgRiG i.V.m. § 40 BeamtStG, § 85 LBG verpflichtet, eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzuzeigen. Damit korrespondiert das Recht des Dienstherren, bei sich ergebenden Unklarheiten im Hinblick auf den Umfang und die grundsätzliche Wahrnehmung von Nebentätigkeiten durch den Richter – seien sie auch nur subjektiver Natur beim Dienstherren – Rückfragen zu stellen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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