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7 K 7287/16•FG Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2018-06-13, 7 K 7287/16
7 K 7287/16Tax Court / Division 7Jun 13, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-06-13
Aktenzeichen: 7 K 7287/16
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2018:0613.7K7287.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Regelungen gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz -EStG- für den am 02.09.2014 angeschafften PKW … 2851 in Anspruch nehmen kann und ob die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils am PKW nach der 1-%-Methode vorzunehmen ist.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Versicherungsvertreter gewerblich tätig.
Im Jahr 2011 hatte der Kläger gemäß § 7g Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.200,00 € (40 % von geplanten Anschaffungskosten 38.000,00 €) für einen PKW Inhaber gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt. Am 02.09.2014 schaffte der Kläger einen PKW C... mit dem amtlichen Kennzeichen … 2851 für 27.881,00 € an und veräußerte das Vorgängerfahrzeug … 5310.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2014 am 28.09.2015 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.902,00 €, die dieser gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hatte. Für den PKW … 2851 rechnete der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 € (40 % von 27.881,00 €) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576,00 €. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch (2014/5) ergebenden Prozentsatz von 8,45 %.
Der Beklagte folgte der Erklärung und setzte die Einkommensteuer 2014 erklärungsgemäß mit Bescheid vom 18.11.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- fest.
In der Zeit vom 17.02.2016 bis 08.03.2016 führte der Beklagte beim Kläger eine abgekürzte Außenprüfung für das Jahr 2014 sowie betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch. Die Prüferin stellte fest, dass der Kläger am 02.09.2014 einen PKW C… mit dem amtlichen Kennzeichen … 2851 angeschafft hatte. Sie ging davon aus, dass die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung dieses PKW nicht habe nachgewiesen werden können. Die Fahrtenbücher für das Vorgängerfahrzeug und das streitige Fahrzeug seien nicht ordnungsgemäß und könnten daher nicht anerkannt werden. Daraus schloss sie, dass der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in den Jahren 2011 und 2014 nicht berücksichtigt werden dürfe. Sie minderte den Gewinn 2014 um die Hinzurechnung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) und erhöhte den Gewinn insoweit um die Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. Sie berücksichtigte lediglich eine von den ursprünglichen Anschaffungskosten berechnete lineare AfA in Höhe von 1.548,94 € (27.881,00 € / 6 x 4/12). Aufgrund dessen und weiterer verschiedener anderer Feststellungen berechnete die Prüferin die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit 47.810,62 €. Zudem machte sie die Bildung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2011 rückgängig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 08.03.2016 (Blatt 10 bis 16 der Akte Betriebsprüfungsberichte und BNV) verwiesen.
Der Beklagte schoss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 18.03.2016 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2014, mit dem er die Einkommensteuer ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.810,00 € geändert festsetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte auf. Zudem erließ er ebenfalls am 18.03.2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, mit dem er die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags - wie von der Prüferin ermittelt - umsetzte.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2016 Einspruch ein, den auch die Klägerin mit unterzeichnete (Blatt 111 f. EStA Band V). Die Kläger führten neben anderen Punkten aus, dass die Fahrtenbücher des Klägers bereits durch zwei Außenprüfungen geprüft und nicht beanstandet worden seien. Sie seien immer in der gleichen Weise geführt worden. Sie seien auch ordnungsgemäß.
Der Beklagte ging davon aus, dass die private Nutzung sowohl für den PKW … 5310 (bis 9.2014) als auch für den PKW … 2851 (ab 9.2014) nach der 1-%-Methode zu berechnen sei, weil die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß seien und daher nicht auf den darin ausgewiesenen privaten Nutzungsanteil zurückgegriffen werden könne. Daraus folge, dass der für den PKW … 2851 gebildete Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs (2011) zu korrigieren sei und im Jahr 2014 weder die Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG noch eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG berücksichtigt werden dürften. Im Übrigen folgte der Beklagte dem Vorbringen der Kläger teilweise und setzte mit seiner nur die Einkommensteuer 2014 betreffenden Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 die Einkommensteuer 2014 zu Gunsten der Kläger geändert fest. Dabei ging er aus im Klageverfahren nicht streitigen Gründen nunmehr von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 46.687,00 € aus.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter, die Regelungen des § 7g EStG auf das Fahrzeug … 2851 anzuwenden und damit sowohl die Hinzurechnung als auch die Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG bei den gewerblichen Einkünften des Klägers zu berücksichtigen. Die Kläger machen diese Beträge nunmehr mit jeweils 11.152,40 € geltend. Darüber hinaus begehren sie nunmehr auch den Ansatz einer Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 3.345,00 €. Weiter sei die lineare AfA neu zu berechnen (930,60 € statt 1.548,94 €) und die private Kfz-Nutzung nicht nach der 1-%-Methode, sondern nach dem sich für das Jahr 2014 mit 8,45 % ergebenden Nutzungsanteil von den Aufwendungen für den PKW anzusetzen (1.445,62 € statt 1.332,00 €).
Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die Fahrtenbücher für das streitige Fahrzeug maßgeblich seien. Diese seien ordnungsgemäß erstellt. Sie entsprächen den Anforderungen an Fahrtenbücher. Es möge sein, dass die fehlende Angabe der Hausnummer einen Mangel darstelle, dieser sei jedoch nicht wesentlich und führe nicht dazu, dass die Fahrtenbücher zu verwerfen seien. Der Anteil der privaten Fahrten liege immer unter 10 %, und zwar für das Vorgängerfahrzeug bei 8,97 %, für das streitige Fahrzeug in 2014 bei 8,45 % und im Jahr 2015 bei 8,14 %. Dies sei auch materiell zutreffend. Er, der Kläger, sei als Versicherungsvertreter überwiegend im Außendienst tätig und daher viel unterwegs. Die Fahrtenbücher seien in geschlossener Form fortlaufend geführt. Jede Fahrt sei mit Anfangs- und Endkilometer eingetragen.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung eines um die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 €, die bisher gewährte lineare AfA in Höhe von 1.548,94 € und eine Nutzungswertentnahme von 1.445,62 € erhöhten sowie um eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 11.152,40 € und eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 3.345,00 €, um die dann anzusetzende lineare AfA in Höhe von 930,60 € und um die bisher angesetzte Nutzungswertentnahme in Höhe von 1.332,00 € geminderten Gewinns des Klägers aus Gewerbebetrieb geändert festzusetzen
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die in der Einspruchsentscheidung wiedergegebenen Gründe und führt ergänzend aus, dass es sich bei den in der Einspruchsentscheidung aufgezeigten Mängeln der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht nur um fehlende Hausnummern bei den Straßennamen gehandelt habe.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung fünf Bände Akten (Einkommensteuer Bände IV und V, Bilanzen Band II, Gewerbesteuer Band II und „Betriebsprüfungsberichte und BNV“) des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen, unter der dieser die Kläger führt.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb die Regelung des § 7g EStG für den streitigen PKW nicht berücksichtigt, indem er keine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages von 40 % der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG vornahm, keine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG und keine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für den am 02.09.2014 angeschafften PKW … 2851 berücksichtigte.
Der PKW erfüllt nicht die Anforderungen an Wirtschaftsgüter, die für eine Berücksichtigung gemäß § 7g EStG zu stellen sind.
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung dafür ist unter anderem gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) EStG, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen.
Nach § 7g Abs. 2 EStG ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend.
Zusätzlich kann der Steuerpflichtige nach § 7g Abs. 5 EStG bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Auch insoweit ist gemäß § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
Nach § 7g Abs. 4 EStG sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut in den Fällen des Absatzes 2 nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wird. Dies gilt wegen der Anordnung in § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG auch für die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG.
Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90 % oder mehr beträgt (Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Auflage München 2018, § 7g Tz. 10 mit weiteren Nachweisen). Für Kraftfahrzeuge ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Fehlt dieses oder ist es nicht ordnungsgemäß, ist die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend von Satz 2 kann nach Satz 3 die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Für den Fall der Anwendung der 1-%-Regelung ist von einer nicht nur geringfügigen und über 10 % liegenden Privatnutzung auszugehen (Bundesministerium der Finanzen -BMF-, Schreiben vom 16.12.2013, Bundessteuerblatt -BStBl.- I 2013, 1493 Rz 40). Der Steuerpflichtige kann durch die Inanspruchnahme der 1-%-Regelung nicht nachweisen, dass er das Fahrzeug nur zu maximal 10 % privat nutzt (BFH, Beschluss vom 03.01.2006 - XI B 106/05, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1264; Beschluss vom 26.11.2009 - VIII B 190/09, BStBl. II 2013, 946).
Ausgehend von diesen Regelungen hat das Gericht nicht feststellen können, dass der Kläger den streitigen PKW seit der Anschaffung am 02.09.2014 nahezu ausschließlich betrieblich genutzt hat.
Die dazu vorgelegten Fahrtenbücher erfüllen nicht die Anforderungen an zum Nachweis einer bestimmten Nutzung geeignete Fahrtenbücher. Sie sind nicht für die Beurteilung der Nutzung zu Grunde zu legen. Dabei ist hier nur von den Fahrtenbüchern 2014/5, 2015/1 und 2015/2 für den streitigen PKW auszugehen. Ob die Fahrtenbücher für den Vorgänger-PKW ordnungsgemäß sind, ist für die Frage, ob der streitige PKW zu 90 % oder mehr betrieblich genutzt worden ist, nicht relevant.
Die Fahrtenbücher sind nicht ordnungsgemäß.
Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist durch die BFH-Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (BFH, Urteil vom 16.02.2017 - VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155, II. 1. b) aa) der Gründe mit weiteren Nachweisen).
Die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind grundsätzlich dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Als nicht ausreichend ist es daher zum Beispiel anzusehen, wenn fehlende Angaben im Fahrtenbuch selbst sich aus nachträglich erstellten Auflistungen ergeben, die auf dem vom Fahrzeugnutzer geführten eigenen Tageskalender beruhen (BFH, Urteil vom 01.03.2012 - VI R 33/10, BStBl. II 2012, 505, II. 2. a) der Gründe).
Deshalb sind auch Reisekosten- und Spesenabrechnungen und andere Unterlagen wie Werkstattrechnungen, Terminkalender, Fahrtaufzeichnungen in Form einer Excel-Tabelle sowie Angaben von Mitarbeitern, Arbeitskollegen oder Familienangehörigen zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nicht geeignet, das Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung zu belegen (BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 31/10, BStBl. II 2013, 700, II. 3. c) der Gründe).
Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1-%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist (BFH, Urteil vom 10.04.2008 - VI R 38/06, BStBl. II 2008, 768, II. 1. der Gründe m. w. N.).
Nach diesen Vorgaben sind die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher zu verwerfen.
Die Eintragungen enthalten grundsätzlich nur den ggf. zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer. Damit ist das jeweilige Fahrtziel nur ungenau bezeichnet. Die genauen Adressangaben ergeben sich auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnisse oder Kundenlisten. Solche hat der Kläger zwar angekündigt zu übergeben, sie haben allerdings nach Angaben des Beklagten nicht vorgelegen. Es finden sich auch keine Kundenlisten bei den Akten.
Hinzu kommt, dass für einen Teil der Fahrten das Fahrziel wegen der Angabe von Abkürzungen, die sich nicht aus sich selbst heraus erläutern und für die der Kläger auch keine im Fahrtenbuch Aufschlüsselung angegeben hat, nicht bestimmen lässt. Dies betrifft im Fahrtenbuch 2014/5 die folgenden Fahrten:
| 21.09.2014 | D…-str. | LD SI |
|---|---|---|
| 02.10.2014 | E…-str. | DR-KV |
| 24.10.2014 | F…-str. | FD |
| 08.12.2014 | F…-str. | SI-FD |
Solche Abkürzungen finden sich auch in den weiteren Fahrtenbüchern 2015/1 (am 06.01., 09.01., 18.01., 21.01., 26.01., 30.01., 09.03., 01.04., 19.04., 12,.05., 22.05., 23.06., 20.07.2015) und 2015/2 (am 06.08., 07.08., 25.09., 22.10., 27.10., 06.11., 17.11.2015).
Auch die Fahrtzwecke sind in einer Vielzahl von Fällen nicht genau genug angegeben. Ob allein Nachnamen von Kunden dazu ausreichen, kann der Senat offen lassen. Jedenfalls bei einer Vielzahl der Fahrten im Fahrtenbuch 5/2014 ist nur das Geschäft angegeben. Daraus ergibt sich ohne weitere Erläuterung kein betrieblicher Zweck. Dies betrifft Fahrten zu G…, H…, I…, J…, K…, L…, M… und Ähnliches. Ein betrieblicher Anlass der jeweiligen Fahrt ergibt sich dabei nicht aus der Bezeichnung des jeweiligen Geschäfts und auch nicht aus der Angabe „Besorgungen“ oder „EK“.
| 03.09.2014 | T…-str. | I… EK |
|---|---|---|
| 06.09.2014 | U…-str. | G… |
| 06.09.2014 | V…-str. | H… usw. |
| 11.09.2014 | U…-str. | G… |
| 13.09.2014 | W…-str. | N… |
| 15.09.2014 | T…-str. | I… |
| 18.09.2014 | X…-str. | L… |
| 24.09.2014 | Y…-str. | K… |
| 27.09.2014 | U…-str. | G… |
| 27.09.2014 | V…-str. | H… |
| 11.10.2014 | U…-str. | G… |
| 14.10.2014 | U…-str. | G… |
| 16.10.2014 | U…-str. | K… |
| 18.10.2014 | V…-str. | Besorgungen |
| 18.10.2014 | Z…-str. | O… |
| 24.10.2014 | Y…-str. | K… |
| 25.10.2014 | V…-str. | Besorgungen |
| 27.10.2014 | AA…-str. | M… + Besorgungen |
| 27.10.2014 | U…-str. + Agt | K… + ? |
| 30.10.2014 | U…-str. | G… |
| 01.11.2014 | AB…-str. | Besorgungen |
| 04.11.2014 | T…-str. | K… |
| 04.11.2014 | T…-str. | I… |
| 07.11.2014 | AC…-str. | J… |
| 08.11.2014 | AD…-str. | P… |
| 11.11.2014 | AE…-str. | Q… |
| 13.11.2014 | U…-str. | G… |
| 15.11.2014 | AF…-str. | Q… Einkäufe |
| 15.11.2014 | V…-str. | Einkäufe |
| 15.11.2014 | U…-str. | G… |
| 19.11.2014 | Y…-str. | M… |
| 19.11.2014 | AG…-str. | R… |
| 22.11.2014 | AH…-str. | I… |
| 28.11.2014 | Y…-str. | K… |
| 29.11.2014 | AH…-str. | I… |
| 02.12.2014 | AC…-str. | J… |
| 04.12.2014 | AI…-str. | N… EK |
| 04.12.2014 | AJ…-str. | I… |
| 08.12.2014 | AA…-str. | Post + M… |
| 09.12.2014 | AJ…-str. | I… |
| 11.12.2014 | U…-str. | G… |
| 11.12.2014 | Y…-str. | K… |
| 18.12.2014 | Y…-str. | M… |
| 18.12.2014 | AK…-str. | L… |
| 18.12.2014 | U…-str. | G… |
| 18.12.2014 | AI…-str. | N… |
| 20.12.2014 | T…-str. | I… |
| 21.12.2014 | V…-str. | H… |
| 22.12.2014 | AL…-str. | S… |
| 24.12.2014 | U…-str. | K… + Kfzwäsche |
Darüber hinaus hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Eintragung am 02.10.2014 (Blatt 11 unten, vorletzter Absatz auf der Seite) inhaltlich nicht möglich ist. Der Eintrag betrifft 275 betriebliche Kilometer und kann so nicht stimmen.
In den Fahrtenbüchern 1/2015 und 2/2015 finden sich ebenfalls Fahrten mit Zweckangaben, aus denen sich der betriebliche Zweck der Fahrt nicht ableiten lässt. Dies betrifft die Fahrten 18.01. Messe, 16.02. J…, 25.02. J…, 26.02. Glück, 23.04. J…, 08.05. Kirche, 18.05. R…, 08.06. J…, 18.06. J… (1/2015) und 06.08. J…, 21.08. AM…, 06.09. Messe, 15.10. J…, 24.10. AM…, 27.10. Rückkehr über N… P… AN…, 25.11. J…, 12.12. AM… im ? (2/2015).
Diese insbesondere im Fahrtenbuch 5/21014 nicht ausreichenden Eintragungen sind auch nicht lediglich als einige wenige kleinere Flüchtigkeitsfehler (zu Flüchtigkeitsfehlern bei ansonsten ordnungsgemäßem Fahrtenbuch siehe Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2008 - 12 K 4479/07 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2009, 324). zu beurteilen. Angesichts der Vielzahl der Einkaufsfahrten, für die kein betrieblicher Zweck erkennbar ist, ist das Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß.
Damit ist im Streitfall nicht feststellbar, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2014 das streitige Fahrzeug zu 90 % oder mehr betrieblich genutzt hat. Dies geht zu seinen Lasten, weil die Regelungen des § 7g EStG und die Nutzungswertbesteuerung nach dem Anteil der Privatfahrten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG für die Kläger günstige Regelungen (gewinnmindernd) sind.
Eine Schätzung eines geringeren privaten Nutzungsanteils als 10 % kommt vorliegend nicht in Betracht. Diese ist in ertragsteuerlichen Fragen bei Verwerfung eines Fahrtenbuchs ausgeschlossen und wird durch die 1-%-Regelung ersetzt. Dies gilt auch für die ertragsteuerliche Beurteilung des betrieblichen Nutzungsanteils bei einem Wirtschaftsgut im Rahmen des § 7g EStG.
Daraus folgt, dass die von den Klägern begehrten Gewinnerhöhungen und -minderungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 EStG nicht anzusetzen sind. Auch die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ist nicht zu ändern.
Weiter folgt daraus, dass auch für Zwecke der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils am PKW die 1-%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, so wie vom Beklagten vorgenommen, anzuwenden ist und nicht der im Fahrtenbuch ermittelte private Fahrtanteil sowie die tatsächlichen Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) heranzuziehen sind. Mit dem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ist der allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, der zu einem Beweis des ersten Anscheins führt (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 13.02.2003 - X R 23/01, BStBl. II 2003, 472, II. 1. d) der Gründe; Beschluss vom 11.07.2005 - X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, 1. a) der Gründe; Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 42/09, BStBl. II 2013, 365, II. 3. a) der Gründe m. w. N.) nicht erschüttert. Die Kläger haben auch eine Privatnutzung zugestanden. Die Besteuerung dafür ist mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach der 1-%-Methode vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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