OLG Brandenburg 1 . Strafsenat, 2019-11-25, 1 Ws 176/19

1 Ws 176/19Supreme CourtNov 25, 2019

Full text

OLG Brandenburg 1 . Strafsenat — 2019-11-25 — 1 Ws 176/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-25

Aktenzeichen: 1 Ws 176/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1125.1WS176.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Anzeigenden gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 25. Oktober 2019 für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg vom 18. September 2019 werden jeweils verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

1. a) Der Antragsteller hat mit Telefax vom 19. Juli 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam Strafanzeige „gegen die AOK …, P…, M… H…“ und „gegen Vors. d. Widerspruchsausschuß AOK, R…, … N…“ wegen „schwerer Nötigung, § 240“ erstattet, ohne dass hierzu ein nachvollziehbarer Sachverhalt geschildert wird. Der Anzeigeerstatter führt aus: „Trotz Wissen, dass ich nicht vor SG Stralsund klage, nötigen die mich mit Verfahren am SG Stralsund! […] Trotz Wissen laut Beweis Nr. 1 nötigen diese mich im Jahre 2019 mit Widerspruchsverfahren aus 2015 am SG Stralsund, obwohl Stralsund ab 2016 total unzumutbar wurde, beschwert ist wegen Rechtshängigkeit Verfahren, existentieller Gefährdung gegen SG Stralsund an der HRR.“ Die Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Um welches Verfahren es sich handelt, welche Klage offenbar vor dem Sozialgericht Stralsund geführt wird und inwieweit die „AOK …, P…“ sowie der Anzeigeerstatter darin involviert sind, teilt die Strafanzeige nicht mit. Auch der als Anlage beigefügte „Beweis Nr. 1“ , Schreiben der AOK … an das Sozialgericht Stralsund vom 7. Juni 2019, in dem die Rede davon ist, dass der Anzeigeerstatter einen „Antrag vom 28.02.2019 als erledigt erklärt“ habe, führt mangels konkreter Sachverhaltsangaben und Erläuterungen nicht weiter. Die Strafanzeige vom 19. Juli 2019 enthält überdies Anfeindungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Potsdam, indem beispielsweise Oberstaatsanwalt F… als „Betrüger und Menschenrechtsverletzer“ und Staatsanwalt K… als „Betrüger, Hochverräter und Verleumder“ bezeichnet werden.

Mit Einstellungsbescheid vom 7. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft Potsdam dargelegt, dass die Strafanzeige des Anzeigeerstatters vom 19. Juli 2019 mangels „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen nicht gebiete.

Die gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam gerichtete Beschwerde vom 22. August 2019 hat die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 18. September 2019 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.

Mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht per Fax am 25. Oktober 2019, beantragt der Anzeigeerstatter sinngemäß gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

b) Mit dem Antragsschreiben vom 25. Oktober 2019 (dort S. 2) lehnt der Anzeigeerstatter zudem „für das Klageerzwingungsverfahren“ die als „folgende Figuren“ bezeichneten Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Berger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und Richterin am Oberlandesgericht Michalski wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Anzeigeerstatter bezieht sich auf das vorangegangene Verfahren 1 Ws 82/19, in dem der Senat unter dem Datum des 5. Juni 2019 den Antrag des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Führung eines gegen Staatsanwalt K… gerichteten Klageerzwingungsverfahren verworfen hat. Zur Begründung des Befangenheitsantrags führt der Anzeigeerstatter aus, dass die abgelehnten Richter ihn, den Anzeigeerstatter, „betrogen“ und „Rechtsbeugung begangen“ hätten, „indem sie sich von der HRR des BGH bzgl. Schmerzensgeld auf Falschbehauptungen K…, STA Potsdam, abgewandt hatten.“ Der Anzeigeerstatter bezeichnet die abgelehnten Richter als „asoziale Mörder“ und „Rechtsbrecher“ , für die nur eins gelte: „Berufsverbot (alle Berufe), keinerlei Einkommen, am besten Verbannung nach Sibirien“ (S. 2 Antragsschrift). Weiter heißt es: „Den Figuren Michalski, Berger, Weckbecker geht es viel zu gut! Sie leben in einer spätrömischen Dekadenz Realtiätsfremder […]. “ Es folgen Ausführungen zu Ludwig XVI. von Frankreich und das Jahr 1789: „Diese hätten auch Obdachlose beraubt und bestohlen, um sich oder Dritte zu bereichern. Dasselbe ist es, wenn man Bürgern in existentiellen Notlagen betrügt. DAS haben diese asozialen Kräfte am OLG Brandenburg bereits getan.“ (S. 2 Antragsschrift).

c) Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 1. November 2019 beantragt, den Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen

2. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

a) Der gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berger, die Richterin am Oberlandesgericht Michalski und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, 2. Var. StPO einstimmig als unzulässig zu verwerfen, da er ausschließlich verfahrensfremde Zwecke erfolgt. Der Ablehnungsantrag des Anzeigeerstatters vom 25. Oktober 2019 enthält – wie oben unter 1 b) dargelegt – keine sachlichen Ausführungen, sondern erschöpft sich in Beleidigungen und Diffamierungen. Der Zweck des Ablehnungsgesuchs besteht ausschließlich in der offensichtlichen Verunglimpfung der abgelehnten Richter (vgl. dazu auch BGH NStZ 1997, 331; KG JR 1966, 229; KG VRS 115, 112).

b) Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erweist sich als unbegründet, da er nicht den Anforderungen gem. §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt und daher keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist dann unbegründet, wenn er keine hinreichende Schilderung des Streitverhältnisses enthält und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 172 Abs. 3 Satz 2, 2 Hs. StPO, 114 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier vor.

An ein Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (Klageerzwingungsverfahren) werden zwar nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an den Antrag selbst. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller, der oftmals – wie hier – anwaltlich nicht vertreten sein wird, den Sachverhalt schon in seinem Gesuch derart schildert, dass das Oberlandesgericht, die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens unterstellt, allein aufgrund der Darlegungen in der Antragsschrift eine Entscheidung treffen könnte. Jedoch erfordert auch die durch § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO für anwendbar erklärte Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Antragsteller den Sachverhalt schildert und angibt, wie er ihn beweisen kann. Die Ausführungen sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen den Angezeigten bzw. Beschuldigten eingestellt hat, anstatt die Ermittlungen aufzunehmen oder öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandener Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f., ständige Senatsrechtsprechung; statt vieler: Senatsbeschluss vom 3. März 2014, 1 Ws 216/13 m.w.N.).

Der Antrag muss daher so gehalten sein, dass der Senat aufgrund des Vorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 114 ZPO, ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 Ws 90/08; Beschluss vom 16.08.2007 – 1 Ws 128/07; Beschluss vom 01.08.2003 – 1 Ws 86/03; Beschluss vom 17.11.2003 – 1 WS 137/03). Letzteres ist Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).

Enthält der Antrag solche Angaben nicht, ist er mangels Erfolgsaussicht unbegründet.

So liegt der Fall hier. Das Antragsschreiben lässt schon nicht hinreichend erkennen, auf welche Mitarbeiter der AOK P… wegen welchen Verhaltens sich die Strafanzeige beziehen soll. Es wird nicht einmal dargelegt, welche Funktion die Angezeigten bei der AOK … in P…haben. Es ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, welches strafrechtlich relevante Verhalten der Anzeigeerstatter den Angezeigten zur Last legt. Die Ausführungen in der Antragsschrift sind – wie schon zuvor in den diversen Strafanzeigen – überaus konfus und ungeordnet und lassen einen nachvollziehbaren Sachverhalt nicht im Ansatz erkennen. Worin die den Angezeigten vorgeworfene „schwere Nötigung“ oder „Betrug“ oder „Rechtsbeugung“ liegen soll, wird nicht erwähnt. Die Ausführungen in der Antragsschrift erschöpfen sich vielmehr in Diffamierungen und Beleidigungen und beginnen mit pauschalen Beschimpfungen von Staatsanwälten als „Verbrecher“, „Hochverräter“ und*„Betrüger“* .

Schließlich geht die Antragsschrift auch nicht auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam und der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg ein und enthält keine Ausführungen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwältin nicht zutreffen sollen. Beweismittel werden überdies nicht benannt.

Nach alledem erweist sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Darlegung eines nachvollziehbaren Sachverhalts und damit mangels Erfolgsaussicht bezüglich der beabsichtigten Rechtsverfolgung als unbegründet.

c) Da der Anzeigeerstatter den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) nicht in ein Bedingungsverhältnis zum Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, ist auch über den Klageerzwingungsantrag zu entscheiden. Dieser ist aus den vorgenannten Gründen mangels Darlegung eines nachvollziehbaren Sachverhalts gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bereits unzulässig.

3. Die vorliegende Entscheidung des Senats ergeht letztinstanzlich und ist nicht anfechtbar.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags eine Gebühr nach KVGKG nicht anfällt und der Antragsteller seine notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl. § 177 Rdnr. 1).

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