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12 U 69/19•OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-08-29, 12 U 69/19
12 U 69/19Supreme Court / Civil Chamber 12Aug 29, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-29
Aktenzeichen: 12 U 69/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0829.12U69.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 94/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Restvergütung i.H.v. 10.000 €, die Beklagte Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 90.000 € geltend.
Die „(X)-GmbH“ beabsichtigte den Neubau einer Wohnanlage mit zwei Wohnhäusern in B…. Dazu beauftragte sie die hiesige Klägerin mit Vertrag vom 22.01.2014 mit der Projektsteuerung und der funktionalen Ausschreibung aller zur Errichtung der Baumaßnahme notwendigen Leistungen einschließlich der Ausführungsplanung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 166 ff GA). In der von der Klägerin daraufhin gefertigten funktionalen Leistungsbeschreibung für einen Generalunternehmervertrag heißt es unter Punkt „7 Allgemein KG 700“:
„Das Ingenieurbüro (Y)-GmbH ist mit allen aufgeführten Planungsleistungen entsprechend HOAI 2013 Honorarzone III Mittelsatz zu beauftragen. Dem Ingenieurbüro … wird freigestellt, auf einzelne Teilleistungen die vom Auftragnehmer erbracht werden können zu verzichten.“
Mit Schreiben vom 29.07.2014 nahm die Beklagte den ausgeschriebenen Auftrag an. In dem am 29.01.2015 unterzeichneten Generalunternehmervertrag heißt es unter 2.2.2 unter anderem, dass die für das Bauvorhaben erforderlichen Planungen und Unterlagen von der Beklagten anzufertigen seien. Unter Z. 3.4 wird wiederum ausgeführt, die Klägerin sei mit der Erbringung von umfassenden Ingenieur- und Architektenleistungen, insbesondere den Leistungen zur Erstellung einer ausführungsreifen Ausführungsplanung beauftragt.
Bereits am 1.10.2014 schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits einen Vertrag über Ingenieurdienstleistungen, die folgenden Vertragsgegenstand ausweisen:
„1. Begleitende Ingenieurdienstleistungen des AN zur Erstellung von Planunterlagen durch den AG für oben genanntes Bauvorhaben.
Als Vergütung wurde ein Pauschalpreis von 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, zahlbar gemäß Zahlplan, der entsprechende Abschlagszahlungen an den Baufortschritt koppelte.
Die Beklagte zahlte demgemäß insgesamt 80.000 € netto. Mit Schreiben vom 1.08.2016 legte die Klägerin Schlussrechnung. Hierauf entrichtete die Beklagte nach Einschaltung eines Inkassounternehmens am 8.12.2016 weitere 10.000 € netto. Der Restbetrag von 10.000 € netto blieb trotz Mahnung mit Schreiben vom 15.08.2016 offen.
Am 1.08.2016 zeigte die Beklagte gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, die „(X)-GmbH“, die Fertigstellung des Bauvorhabens an. Zwischenzeitlich ist im Verhältnis des Generalunternehmervertrages das Bauvorhaben vollständig abgewickelt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sämtliche begleitenden Ingenieurdienstleistungen erbracht zu haben. Hintergrund des Auftrags sei gewesen, dass die Beklagte die Klägerin darum gebeten habe, nur den Vertrag über Ingenieurdienstleistungen i.H.v. 100.000 € beauftragen zu müssen, um der Bauherrin ein günstigeres Angebot unterbreiten zu können, nachdem die Kostengruppe 700 in der Ausschreibung noch ca. 500.000 € vorgesehen habe. Die Planungsleistungen sollten im Wesentlichen durch die Subunternehmen mitgebracht werden. Die hier vereinbarte Vergütung von 100.000 € stelle quasi den Gewinnentgang der Klägerin dar, die ansonsten mit der Ausführungsplanung zu beauftragen gewesen wäre. Dementsprechend habe die Beklagte auch alle Abschläge fristgerecht gezahlt. Mit E-Mail vom 11.10.2016 habe die Beklagte sogar ausdrücklich zugesagt, alle Zahlungen vereinbarungsgemäß leisten zu wollen. Darin liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Wie und warum die Regelung in 3.4 des Generalunternehmervertrages vereinbart worden war, könne sie nicht erklären, da sie an dem Vertragsschluss nicht beteiligt gewesen sei.
Bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um einen Dienstvertrag in der Form eines komplexen Globalpauschalpreisvertrages. Ebenso wie die Vergütung seien auch die geschuldeten Leistungen lediglich allgemein funktional umschrieben. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, die jederzeit während der Bauzeit verfügbare Klägerin in Anspruch zu nehmen.
Ferner könne sie Erstattung der Inkassokosten i.H.v. 502,30 € geltend machen. Dieser Betrag entspreche den nach Inkrafttreten des RVG für das vorgerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts entstehenden Gebühren.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihr gegenüber die geschuldeten Leistungen nicht erbracht. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen würden allenfalls deren Leistungen gegenüber der Bauherrin belegen. Dies zeige sich unter anderem in den Tätigkeiten gemäß Punkt 4.1-4.30 im Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2018 bzw. im Schriftsatz vom 20.08.2018 benannten Tätigkeiten der Klägerin. Über die Kostengruppe 700 sei zwischen den Parteien nie gesprochen worden. Falsch sei auch der Vortrag, dass stattdessen ein Vertrag über Ingenieurdienstleistungen abgeschlossen werden sollte. Es bestehe daher keine fällige Forderung der Klägerin. Da die Abschlagszahlungen an den Leistungsstand der Baumaßnahme gekoppelt gewesen seien, könne aus deren Zahlung kein Anerkenntnis gefolgert werden. Dies gelte ebenfalls für die E-Mail. Die Zusage einer vereinbarungsgemäßen Zahlung bedeute lediglich, Vertrag und Gesetz entsprechend.
Die Schlussrechnung sei nicht prüffähig. Vielmehr könne die Beklagte die geleisteten Abschlagszahlungen zurückverlangen.
Das Landgericht hat mit dem am 29.03.2019 verkündeten Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000 € nebst Zinsen seit dem 9.10.2016 sowie weitere 637,63 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klägerin folge aus dem Vertrag i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB. Der Vertrag über Ingenieurdienstleistungen sei als Dienstvertrag einzuordnen. Im Regelfall handele es sich bei Architekten- und Ingenieurverträgen zwar um Werkverträge. Hier wären jedoch lediglich Beratungsleistungen geschuldet. Mithin komme es auf einen Erfolg oder auch den Nachweis einzelner Tätigkeiten nicht an. Aufgrund der vereinbarten Pauschalvergütung sei der Einwand fehlender Prüffähigkeit der Rechnung unbeachtlich. Die Behauptung der Beklagten, es seien in keiner Weise Leistungen in Erfüllung des Vertrages erbracht worden sei nach der Anhörung der Parteien nicht dargetan. Der Geschäftsführer der Beklagten sei lediglich mit den durchgeführten Prüfungen nicht zufrieden gewesen. Die Nebenforderungen resultierten aus ausgerechneten Zinsen i.H.v. 135,33 € sowie fiktiven Rechtsanwaltskosten i.H.v. 502,30 €.
Wegen der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 3.04.2019 zugestellte Urteil am 18.04.2019 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 3.07.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 2.07.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie führt aus, das Landgericht habe den Vertrag fehlerhaft als Dienstvertrag eingestuft. Die Ingenieurleistungen seien erfolgsbezogen und deshalb als Werkleistungen einzuordnen; die Klägerin müsse die Erbringung der Leistungen beweisen. Nach dem substantiierten Bestreiten durch die Beklagte sei ein entsprechender Nachweis allerdings nicht geführt worden. Das Landgericht habe auch die Aussage des Geschäftsführers falsch gewürdigt. Dieser habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin keine Leistungen für die Beklagte erbracht habe. Die Wertung, er sei lediglich mit dem Ergebnis nicht zufrieden, sei grundsätzlich falsch. Das Urteil enthalte kein Beispiel dafür, dass die Klägerin auch eine Leistung zu Gunsten der Beklagten ausgeführt habe. Die ständige Zusammenarbeit der Parteien sei durch die Tätigkeit der Klägerin für die Bauherrin bedingt gewesen. Denn nach dem Generalunternehmervertrag habe die Beklagte alle technischen Fragen über die Klägerin diskutieren müssen. Es könne nicht sein, dass die Klägerin die gleiche Leistung sowohl von der Bauherrin als auch von der Beklagten vergütet erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe seinem eigenen Prozessvortrag widersprochen, indem er ausgeführt habe, der geschuldete Betrag sei lediglich eine Kompensation und darüber hinaus seien keine Leistungen geschuldet gewesen. Da die Abschlagszahlungen an den Baufortschritt gekoppelt gewesen seien, hätte kein Anlass bestanden, die Forderungen der Klägerin in Abrede zu stellen oder die Leistungen zu rügen. Mithin könne die Klägerin keine Vergütung verlangen und müsse die bereits gezahlten Abschläge zurückerstatten.
Die Beklagte hat sinngemäß angekündigt zu beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 25.02.2019, Az. 12 O 94/17 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an sie 90.000 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Wiederklageerhebung zu zahlen.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht auf Zahlung der Restvergütung über 10.000 € aus dem Vertrag über Ingenieurdienstleistungen vom 1.10.2014 verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
A)
Die Annahme des Landgerichts, der Vertrag vom 1.10.2014 stelle einen Dienstvertrag dar, ist nicht zu beanstanden.
Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2002 – X ZR 27/01 –, BGHZ 151, 330-337, Rn. 14).
Im Ausgangspunkt, das hat auch das Landgericht zutreffend ausgeführt, sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten eher dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Hintergrund dieser Einordnung ist die Annahme, dass er die Arbeiten der Bauunternehmer und übrigen am Bau Beteiligten so leitet, koordiniert und überwacht, dass das Bauwerk plangerecht und mängelfrei zur Vollendung kommt. Auch der nur bauleitende Architekt hat insoweit neben dem planenden Architekten, den Bauunternehmern und etwa eingesetzten Sonderfachleuten einen Beitrag zur Verwirklichung des Bauwerks zu leisten. Dieser Beitrag schlägt sich im Bauwerk nicht weniger nieder als der des bauplanenden Architekten. Plangerechtigkeit und Mängelfreiheit sollen der Erfolg sein, den der bauführende Architekt schuldet (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 – VII ZR 310/79 –, BGHZ 82, 100-110, Rn. 23). Ergibt sich jedoch aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Auftragnehmer nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für den jeweiligen Erfolg der Beratungs- und Unterstützungsleistungen einzustehen, ist ein Dienstvertrag im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 611 BGB) anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2005 – III ZR 436/04 –, Rn. 23, juris).
Der vorliegende Vertrag vom 1.10.2014 ist letzterem zuzuordnen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung. Danach schuldet die Klägerin der Beklagten lediglich „begleitende Ingenieurdienstleistungen“ sowie die „beratende Begleitung“. Damit kommt der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, lediglich die fachliche Kompetenz der Klägerin für das Bauvorhaben bzw. für die von der Beklagten gegenüber der Bauherrin geschuldeten Leistung nutzbar zu machen, ohne dass sie für den Erfolg des Vorhabens - jedenfalls nicht im Verhältnis zur Beklagten - einzustehen hat. Dafür spricht weiter die Vertragshistorie. Aus dem unstreitigen Sachvortrag ergibt sich, dass die Klägerin im Verhältnis zur Bauherrin bereits am 22.01.2014 mit der Projektsteuerung beauftragt wurde. Im Zuge dieser Tätigkeit erstellte sie eine funktionale Leistungsbeschreibung, nach der gemäß Kostengruppe 700 sie mit Planungsleistungen durch den Generalunternehmer zu beauftragen war. Durch den Vertragsschluss der Beklagten mit der Bauherrin am 29.07.2014 übernahm dementsprechend die Beklagte in Kenntnis der v.g. Verträge und der Leistungsbeschreibung die Ausführungsplanung. Dies räumt auch der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung ein. Da mit dem Vertrag der Parteien vom 1.10.2014 die Planungsleistungen, mithin der maßgebende Teil der KG 700, KG 730 nicht an die Klägerin übertragen wurden, können hier nur noch ergänzende beratende Leistungen geschuldet gewesen sein, bei denen die erfolgsunabhängige Unterstützung der Beklagten im Vordergrund gestanden hat. Dass dem zeitlich nachfolgend im Generalunternehmervertrag zu Ziff. 3.4 ein anderer Aspekt eingeflossen ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal offen geblieben ist, wie diese Passage in den Vertrag gelangt ist.
Mithin schuldet die Beklagte gemäß § 611 BGB die vereinbarte Vergütung, von der noch 10.000 €/netto zur Zahlung anstehen.
B)
Die Beklagte kann sich hier auch nicht darauf zurückziehen, die Klägerin habe ihr gegenüber keine Leistungen erbracht. Die Klägerin hat das gesamte Bauvorhaben begleitet und - das räumt auch die Beklagte ein - ständig mit ihr zusammen gearbeitet. Dass die Klägerin hier in einem Interessenkonflikt zu ihrer Tätigkeit für die Bauherrin stand, war der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt. So räumt der Geschäftsführer der Beklagten ein: „Der geschlossene Vertrag vom 1.10.2014 ist zustande gekommen, weil wir uns die langjährige Erfahrung und die Kenntnisse des klägerischen Ingenieurbüros im gegenständlichen Bauvorhaben zunutze machen wollten. Es war ja so, dass die Klägerin ohnehin die Prüfung übernommen hatte, Unterlagen zu prüfen hatte. Insofern war es aus unserer Sicht sinnvoll, die Klägerin hier zu beauftragen.“ Eine Trennung der Tätigkeiten der Klägerin zwischen Bauherrin und Beklagte war mithin von vornherein kaum möglich und auch nicht Grundlage für die vereinbarte Vergütung. Insoweit muss sich die Beklagte auch entgegenhalten lassen, dass sie - jedenfalls ist hierzu nichts konkretes vorgetragen - während des Bauvorhabens eine Schlecht- oder Nichtleistung der Klägerin ihr gegenüber nicht beanstandet hat. Dies kommt auch in den Emails der Beklagten vom 11.10.2016 und 30.11.2016, unabhängig von der Frage, ob ihnen - was naheliegt - rechtlich der Charakter eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zukommt, zum Ausdruck. Dort heißt es: „Wie bereits mehrfach besprochen. Alle Zahlungen erfolgen vereinbarungsgemäß.“ sowie „Die Zahlung der dann noch offenen 10.000 € erfolgt nach abschließender Klärung aller Punkte des Bauvorhabens …straße mit Herrn R….“ Insofern hat die Beklagte deutlich gemacht, mit den Leistungen der Klägerin einverstanden zu sein und die Restzahlung lediglich von der nicht das hiesige Vertragsverhältnis betreffenden Klärung offener Fragen mit der Bauherrin abhängig machen zu wollen.
C)
Unabhängig davon, dass es bei Anwendung des Dienstvertragsrechts nicht auf die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ankommt, bestehen hier auch deshalb keine Bedenken, weil ein Pauschalpreis vereinbart war und die Zahlungsvoraussetzungen in der Rechnung enthalten waren.
D)
Selbst wenn man mit der Beklagten Werkvertragsrecht zur Anwendung gelangen lässt, ist der Vergütungsanspruch der Klägerin fällig. Denn das Bauvorhaben ist unstreitig abgeschlossen und Schlussrechnung gelegt. Mit den Emails vom 11.10.2016 und 30.11.2016 hat die Beklagte jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, die Leistung der Klägerin als ordnungsgemäß anzusehen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelrechten werden von der Beklagten ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
E)
Damit besteht der Zahlungsanspruch der Klägerin, die Widerklage ist unbegründet. Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug.
Mithin hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Es wird daher angeregt, zur Reduzierung der Kosten die Berufung zurück zu nehmen.
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