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L 27 R 618/10 B PKH•LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat, 2010-11-05, L 27 R 618/10 B PKH
L 27 R 618/10 B PKHSocial Insurance Court / Division 27Nov 5, 2010
Entscheidungsdatum: 2010-11-05
Aktenzeichen: L 27 R 618/10 B PKH
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist indessen der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, nämlich dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. Denn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde erst gestellt, nachdem das Sozialgericht bereits durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens den Sachverhalt geklärt hatte. Zu diesem – allein maßgeblichen – Zeitpunkt war eine weitere Sachaufklärung nicht geboten. Der Sachverständige verfügt als Chirurg auch über die nötige fachliche Qualifikation auf orthopädischem Gebiet, da die Fachgebiete der Orthopädie und Chirurgie nach den maßgeblichen ärztlichen Weiterbildungsordnungen als eng verwandt anzusehen sind. Darüber hinaus ist gerade der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige in besonderem Maße mit sozialmedizinischen Fragen vertraut, verfügt über umfassende Erfahrung und ist ohne weitere auch in der Lage gewesen, die in Rede stehenden Fragen hinsichtlich der zu bewertenden Schmerzerkrankungen zu beantworten.
Dieser Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren in der Hauptsache mit Wirkung vom 8. Juli 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt hat. Denn insoweit bestehen – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – jedenfalls teilweise Erfolgsaussichten insofern, als das Rentenbegehren des Klägers auch im Hinblick auf mögliche, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene gesundheitliche Verschlechterungen zu prüfen und insoweit ein erneuter sozialmedizinischer Aufklärungsbedarf nicht von vornherein zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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