OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-04-15, 13 UF 132/18

13 UF 132/18Supreme CourtApr 15, 2019

Full text

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-04-15 — 13 UF 132/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-15

Aktenzeichen: 13 UF 132/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0415.13UF132.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

  2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt / Oder vom 10. September 2018 abgeändert.

  3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4499 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.

  4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr….) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,3212 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.

  5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1326 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.

  6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6027 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen.

  7. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der … GmbH (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

  8. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der … Pensionsfonds-AG (Vers. Nr. Y) findet nicht statt.

  9. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der … Pensionsfonds-AG (Vers. Nr. Z) findet nicht statt.

  10. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der … Pensionsfonds-AG (Vers. Nr. X) findet nicht statt.

  11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Antragsbeteiligten gegeneinander aufgehoben..

  12. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf den am 2. Dezember 2017 (Bl. 15 R) zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 14. Januar 1993 geschlossene Ehe der Beteiligten durch den angefochtenen Beschluss geschieden.

Die Beteiligten hatten sich getrennt, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller überraschend mit einer ungeöffneten 0,7 l-Sektflasche auf den Kopf geschlagen und ihm hierdurch eine Verletzung beigebracht hatte.

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsteller Anrechte mit Ehezeitanteilen von 1,7995 Entgeltpunkten und 25,2848 Entgeltpunkten (Ost) erlangt (Bl. 19 ff. VA). Die Summe der korrespondierenden Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG beträgt 84.610,13 € (Bl. 19 VA).

Daneben hat er Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung erworben. Bei der … GmbH hat er ein Anrecht mit einem in der Bezugsgröße einer monatlichen Rente bemessenen Ehezeitanteil von 65,08 Euro und bei der … Pensionsfonds-AG hat er drei Anrechte erworben, deren in Kapitalwerten bemessene Ehezeitanteile 2.945,31 Euro, 9.131,18 Euro und 267,79 Euro betragen (Bl. 35 ff., 51 ff., 54 ff., 57 ff. VA).

Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Anrechte mit Ehezeitanteilen von 0,5306 Entgeltpunkten und 14,4108 Entgeltpunkten (Ost) erlangt (Bl. 70 ff. VA). Die korrespondierenden Kapitalwerte nach § 47 VersAusglG betragen addiert 46.505,19 €.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht neben dem Scheidungsausspruch zugleich bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, weil er grob unbillig wäre, nachdem die Antragsgegnerin sich einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers schuldig gemacht hat.

Die Antragsgegnerin hat nach dieser Entscheidung beantragt, ihr für eine beabsichtigte, auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (Bl. 54). Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Bl. 77) hat sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt (Bl. 80).

Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt die Antragsgegnerin die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches führe in der Gesamtschau nicht zu einer den Antragsteller belastenden groben Unbilligkeit. Die gefährliche Körperverletzung, die die Antragsgegnerin zum Nachteil des Antragstellers begangen habe, sei nicht so schwerwiegend. Sie könne jedenfalls nicht dazu führen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der mehr als 23 Jahre währenden Ehe als grob unbillig bewertet werden könne. Der Antragsteller habe sich "lediglich einmal in ärztliche Behandlung begeben" und sei "gerade einmal für vier Wochen arbeitsunfähig" (Bl. 57) gewesen. Seitdem sei er ununterbrochen arbeitsfähig. Hinsichtlich seiner Behauptung, er wache immer noch schweißgebadet auf und habe sich seit dem (vor-)letzten Jahr in Behandlung begeben, sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht diese nachweislos übernommen habe. Bei Begegnungen mit der Antragsgegnerin zeige er keine Angstempfindungen.

Die Antragsgegnerin hat keinen konkreten Antrag gestellt.

Der Antragsteller hat sich nicht zur Beschwerde der Antragsgegnerin geäußert.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung vom 12. Februar 2019 folgend (Bl. 96 R) ohne erneute mündliche Erörterung (§§ 68 III 221 I FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich zu äußern. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine erneute mündliche Erörterung führen könnte.

II.

Der Antragsgegnerin ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach der Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, § 17 I FamFG. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach Wegfall des Hindernisses - hier nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde - rechtzeitig gestellt und mit der Beschwerdeeinlegung verbunden worden, § 18 I 1, II, III FamFG.

III.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur teilweise begründet.

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG). Straftaten eines Ehegatten können einen Härtefall begründen, wenn sie sich gegen den anderen Ehegatten oder dessen nahe Angehörige richten, wobei es auf die Schwere der Tat ankommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen kann, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt (vgl. BGH NJW 1990, 2745; OLG Bamberg FamRZ 2007, 1748, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Allgemeine körperliche Attacken und/oder Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung genügen nicht (vgl. BGH FamRZ 2009, 1312; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1165), gerade wenn sie im Vorfeld der Scheidung stattfinden. Bei schwerwiegenden körperlichen Übergriffen kommt § 27 VersAusglG regelmäßig in Betracht (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsaugleichsrecht, 2. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 63). Es ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass auch eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten diesen Tatbestand erfüllen kann. In solchen Fällen kann jedoch nur ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Vorliegend handelt es sich um ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. Mai 2017 (beigezogene Akte 12 Ds 379 Js 1550/17, Bl. 78) am … 2016 einer vorsätzlichen, schuldhaften gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers schuldig gemacht. Sie hat ihm an diesem Tag nachmittags in der Küche der Ehewohnung einen Tee angeboten und ihm dann, als er am Küchentisch Platz genommen hatte, überraschend von hinten mit einer ungeöffneten 0,7l-Sektflasche auf den Kopf geschlagen. Aufgrund der Gewalteinwirkung hat der Antragsteller eine vier bis fünf Zentimeter lange Platzwunde am Kopf erlitten, die ärztlich versorgt und mit Klammern geschlossen werden musste, und war vier Wochen lang arbeitsunfähig. Im Anschluss an diesen Vorfall hat er die Trennung vollzogen. Die Antragsgegnerin hat einen Platzverweis für zehn Tage erhalten und wurde aufgrund dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dass die Antragsgegnerin ihre Tat und deren Auswirkungen auch in Ansehung der Folgen für den Antragsteller für nicht schwerwiegend hält, ändert nichts daran, dass der Senat die von der Antragsgegnerin in den Alternativen der Ziffern 2. und 3. des § 224 StGB begangene Tat, die ein besonders hohes Verletzungsrisiko barg, als schwerwiegendes und über "allgemeine körperliche Attacken" etwa im Rahmen einer "krisenhaften Entwicklung" hinausgehendes Fehlverhalten einschätzt.

In Anbetracht des nicht nur ohne rechtfertigenden, sondern auch ohne sonst objektiv nachvollziehbaren Grund mit einem Tatmittel geführten Angriffs, dessen Wirkung auch nach der Art und Weise seines Einsatzes mittels unvorhersehbaren Angriffs gegen den Kopf des arglosen Antragstellers, besonders gefährlich und schwer beherrschbar war, wäre die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse hinsichtlich des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz die Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungsausgleichs vor. Grobe Unbilligkeit führt damit nicht zwangsläufig zum Ausschluss, sondern nach Ermessen des Gerichts gegebenenfalls nur zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs.

Die vollständige Durchführung des sich zu Lasten des Antragstellers auswirkenden Versorgungsausgleichs wäre vorliegend grob unbillig. Nach einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der Dauer der Ehe und der gelebten Rollenverteilung im Lichte des Zwecks des § 27 VersAusglG, grobe Unbilligkeiten zu vermeiden, nicht aber Fehlverhalten zu sanktionieren (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 9 UF 120/15), erscheint die Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Hälfte der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ehezeitanteile gerechtfertigt.

Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 (Bl. 73 f. VA) hat die Antragsgegnerin in einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren, von März 1993 bis April 1999, Zeiten für Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehungszeiten zurückgelegt, in denen sie ihre Anrechte nicht durch Erwerbstätigkeit aufgewertet hat. Von 2000 bis 2012 weist ihr Versicherungsverlauf wiederholt Beitragszeiten für Pflegetätigkeiten und insgesamt Zeiten von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung auf. Der Antragsteller konnte ausweislich seines Versicherungsverlaufs hingegen - durch Kinderbetreuung und andere familiäre Bedürftigkeiten ungehindert - durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Bl. 26 f. VA). Die 1964 geborene Antragsgegnerin war im Zeitpunkt der durch ihren tätlichen Angriff herbeigeführten Trennung 53 Jahre alt. Die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. weist eine sich aus allen Beitragszeiten (vor Durchführung eines Versorgungsausgleichs) ergebende Monatsrente von 675,48 € aus. Entsprechende Bemühungen vorausgesetzt, ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin auf die Teilhabe an den hier in Rede stehenden (anteiligen) Versorgungsanrechten nicht in vollem Umfang dringend angewiesen ist, weil sie bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze noch in erheblichem Umfang eigene Anwartschaften erarbeiten kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie über Vermögen in Gestalt eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem von ihr bewohnten Haus verfügt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sie während der Ehezeit einen Miteigentumsanteil von 1/2 an ihrem Haus auf den Antragsteller übertragen hat und damit zur Verbesserung seiner Vermögenssituation beigetragen hat. Laut Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4. hatte der 1961 geborene Antragsteller im Januar 2018 Rentenanwartschaften in Höhe von 1.172,54 € erwirtschaftet, zuzüglich der betrieblichen Zusatz- und Altersversorgungen. Auch er kann bis zum Eintritt des Rentenalters seine Anrechte weiter ausbauen.

In Ansehung der so gelebten Rollenverteilung und der erheblichen Dauer des ehelichen Zusammenlebens von mehr als 23 Jahren sowie der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ist im hier zu beurteilenden Fall die auf die Hälfte der gesetzlichen Anrechte beschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie der Ausschluss des Ausgleichs der - relativ geringfügigen - Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Alters- bzw. Zusatzversorgung nicht unbillig, sondern angemessen.

Dies führt vorliegend zu folgendem Ausgleich:

Der im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG vorzunehmende Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 27 VersAusglG auf Werte von 0,4499 Entgeltpunkten und 6,3212 Entgeltpunkten (Ost) herabzusetzen.

Der im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG vorzunehmende Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist auf Werte von 0,1326 Entgeltpunkten und 3,6027 Entgeltpunkten (Ost) herabzusetzen.

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der … GmbH und bei der … Pensionsfonds-AG ist nach § 27 VersAusglG auszuschließen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 II, 50 I 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

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