OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-04-12, 9 UF 190/17

9 UF 190/17Supreme CourtApr 12, 2019

Full text

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-04-12 — 9 UF 190/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-12

Aktenzeichen: 9 UF 190/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0412.9UF190.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus, Zweigstelle Guben, vom 26. September 2017 - Az. 230 F 83/16 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

  3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit notarieller Urkunde vom 17. März 2016 (UR-Nr. …) der Notarin … mit Amtssitz in … hat die volljährige Beteiligte zu 1. (geboren am …1991) die Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 2. mit der Wirkung der Minderjährigenannahme beantragt. Der Annehmende ist der Ehemann der Mutter der Beteiligten zu 1; diese hat ihre Einwilligung zur Adoption erteilt.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag wegen entgegenstehender überwiegender Interessen des Vaters zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diese ihr am 30. September 2017 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer am 27. Oktober 2017 eingelegten Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Antragsziel unter Wiederholung und Vertiefung der aus ihrer Sicht für die sog. starke Volljährigenadoption streitenden Umstände beachtliche überwiegende Interessen ihres leiblichen Vaters in Abrede stellt. Es sei im Streitfall ausgesprochen unwahrscheinlich, dass der über ein gutes Erwerbseinkommen verfügende und zudem vermögende Vater einst auf Unterhaltsleistungen durch sie angewiesen sein könnte. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch ihres leiblichen Vaters werde im Übrigen auch nicht durchsetzbar sein, weil dieser ihr in den wenigen direkten Kontakten jeweils mit Bedrohungen und Beleidigungen begegnet sei und sie mit – vielfach verspäteten – Unterhaltsleistungen zu „Wohlverhalten“ zu erpressen versucht habe. Beachtliche überwiegende Interessen des leiblichen Vaters stünden der begehrten Volladoption mithin nicht entgegen.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und tritt den Vorwürfen der Beteiligten zu 1. entgegen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat hat von der Durchführung einer erneuten mündlichen Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.

Das Amtsgericht hat den Ausspruch einer Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 BGB mit einer tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 1772 Abs. 1 Buchstaben b) und c) BGB kumulativ vorliegen, weil die Beteiligte zu 1. seit 2005 (im Alter von allerdings auch schon 14 Jahren) in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist und der Annehmende das Kind seiner Ehefrau annehmen will. Daraus allein folgt indes noch nicht notwendig, dass die beantragte Volladoption auszusprechen ist. Vielmehr stehen – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – überwiegende Interessen des leiblichen Vaters entgegen, § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Im Rahmen des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Annehmenden, der Anzunehmenden und ihres leiblichen Vaters vorzunehmen. Richtig ist auch, dass die Interessen der leiblichen Eltern überwiegen müssen, eine Gleichwertigkeit allein also nicht ausreicht (MüKo-Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1772 Rdnr. 7). Die Abwägung muss dem Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung, der jede Volljährigenadoption bedarf, Rechnung tragen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der normalen (sog. schwachen) Adoption eines Volljährigen – das rechtliche Band zwischen der Anzunehmenden und dem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten; das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen. Maßstab dieser Prüfung der sittlichen Rechtfertigung ist dabei der Zweck der Volladoption: Das Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder rechtlich abgebrochen wird, soll eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die ihm auch künftig eine ungestörte Entwicklung sichert (MüKo-Maurer, a.a.O.).

Im Fall einer Stiefvateradoption ändert sich allerdings an der tatsächlichen Situation im Regelfall wenig, da dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine Entwicklung bietet (BGH FamRZ 2005, 891 – Rdnr. 13 bei juris). Unter dem Gesichtspunkt einer ungestörten Entwicklung ist den Interessen der Beteiligten zu 1. kein erhebliches Gewicht beizumessen. Die Beteiligte zu 1. erlebt seit 2005 ihre Mutter, den Annehmenden und dessen Tochter tatsächlich als ihre Familie und fühlt sich dieser uneingeschränkt zugehörig, obwohl sie nicht den Namen aller übrigen Mitglieder dieser Familie führt. Sie trägt allerdings auch nicht den Namen ihres leiblichen Vaters, so dass daraus kein emotionaler Belastungsfaktor erwächst, der in die Abwägung einzustellen wäre. Die Anzunehmende hat in A…, also bereits außerhalb des Haushalts des Annehmenden und ihrer Mutter, die in B… lebten und zwischenzeitlich nach C… verzogen sind, ihre akademische Ausbildung absolviert und Ende 2015 mit dem Master abgeschlossen. Inzwischen lebt die Beteiligte zu 1. – wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehend – in D….

Unstreitig hat es Zeit ihres Lebens zwischen der Beteiligten zu 1. und dem leiblichen Vater keine nennenswerten Kontakte gegeben: Eine persönliche Begegnung hat es nie gegeben; der vergleichsweise spärliche direkte Austausch wurden ausschließlich über Fernkommunikationsmittel gepflegt und war jedenfalls seit der Volljährigkeit der Beteiligten zu 1. fast ausschließlich durch Unterhaltsansprüche veranlasst und geprägt. Über die Tonalität und Diktion dieses „Austauschs“ haben die Beteiligte zu 1. und der leibliche Vater eine sehr unterschiedliche und in ihrem Kern nicht miteinander in Einklang zu bringende Wahrnehmung. Immerhin legen die vom Vater vorgelegten Nachrichten von Vater und Tochter aus den Jahren 2009, 2013 und 2015 die Vermutung nahe, dass der Vater der Anzunehmenden entgegen deren Darstellung keineswegs ausschließlich beleidigend und drohend, sondern durchaus auch mit echtem Interesse und wohlwollend begegnet ist. Festzustellen bleibt allerdings, dass der leibliche Vater in der Wahrnehmung der Anzunehmenden nicht nur nie eine Vaterfigur gewesen, sondern geradezu als psychisch ausgesprochen belastender Störfaktor erlebt worden ist, den sie tatsächlich und rechtlich endgültig aus ihrem Leben zu verbannen wünscht. Allerdings hat sie sich in tatsächlicher Hinsicht nach einem – in der Tat wohl mindestens unschön verlaufenen - Telefonat nach Bekanntwerden des Adoptionsantrages (und jenseits des Schriftverkehrs im vorliegenden Verfahren) inzwischen erfolgreich unerreichbar für den leiblichen Vater gemacht. Eine irgendwie geartete Verbindung der Anzunehmenden zum leiblichen Vater besteht bereits jetzt faktisch nicht mehr.

All das zeigt, dass Änderungen im persönlichen Bereich durch die erstrebte Volladoption nicht zu erwarten sind. Die rechtlichen Auswirkungen liegen danach im Wesentlichen auf vermögensrechtlichem Gebiet (vgl. Staudinger/Engler, BGB, Stand 2007, § 1767 Rdnr. 5).

Im Streitfall hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass der drohende Verlust von Unterhaltsansprüchen des leiblichen Vaters ein gewichtiger und hier der Volladoption entgegenstehender Grund im Sinne von § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. dazu auch OLG München FamRZ 2009, 1337; OLG Celle FamRZ 2014, 579; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1796; Brandenburgisches Oberlandesgericht – 2. Familiensenat FamRZ 2017, 1762 – jeweils zitiert nach juris; MüKo-Maurer, a.a.O., § 1772 Rdnr. 8; BeckOK-Enders, BGB, Stand August 2016, § 1772 Rdnr. 5; jurisPK/Viefhues, BGB, 8. Aufl., § 1772 Rdnr. 7).

Im vorliegenden Fall hat der leibliche Vater für die … 1991 geborene Beteiligte zu 1. jedenfalls nach Abschluss seiner (die Regelstudienzeit allerdings deutlich überschreitenden) akademischen Ausbildung im Jahr 1998/99 und Herstellung eigener tatsächlicher Leistungsfähigkeit die für die Zeit seit Januar 1998 titulierten Unterhaltsansprüche der Beteiligten zu 1. in vollem Umfang erfüllt. Die bis in den Jahreswechsel 1999/2000 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände hat der leibliche Vater - wenn auch erst auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hin – unstreitig ausgeglichen. Der leibliche Vater hat – selbst einem weiteren Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet – unstreitig auch den Barunterhalt der inzwischen volljährigen Beteiligten zu 1. bis zur Beendigung des Masterstudienganges Ende 2015 allein getragen, soweit nicht Kindergeld und BAföG-Leistungen bedarfsdeckend anzurechnen waren, weil die Mutter der Anzunehmenden leistungsunfähig war. Hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen für weiteren (erheblichen) Verzug des leiblichen Vaters, insbesondere in der Ausbildungszeit, der die Beteiligte zu 1. gar in wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hätte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Er hat danach – das ist letztlich unstreitig – für die Dauer von 17 Jahren Unterhaltszahlungen für die Anzunehmende geleistet. Dabei fällt durchaus besonders ins Gewicht, dass die Beteiligte zu 1. eigenen Angaben zufolge (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2017) bereits seit Jahren den Wunsch nach einer Adoption hegte und dieser Wunsch sich durch den beruflichen Werdegang weiter manifestiert hat. Sie selbst gibt an, die ohnehin beabsichtigte Antragstellung bewusst bis zum Abschluss des Masterstudiums zurückgestellt zu haben. Sie hat also - trotz bereits verfestigten Wunsches nach einer Adoption - die behaupteten sehr belastenden Unzuträglichkeiten aus den Kontakten mit dem leiblichen Vater im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen und den beantragten BAföG-Leistungen bewusst hingenommen und ihren Unterhaltsansprüchen damit den Vorrang eingeräumt. Nur kurze Zeit nach Fortfall ihrer Unterhaltsansprüche hat sie dann den Adoptionsantrag gestellt.

Dies ist ein gewichtiger Grund, von dem Ausspruch der Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption abzusehen (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG München a.a.O., OLG Brandenburg a.a.O.). Der Elternunterhaltsanspruch rechtfertigt sich nämlich aus familiärer Solidarität und beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Deshalb ist es grundsätzlich sittlich nicht gerechtfertigt, wenn ein Kind, das von seinem leiblichen Elternteil während seiner Bedürftigkeit finanziell versorgt worden ist, sich durch eine Volladoption seiner Unterhaltspflicht entzieht.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht erforderlich, dass die Unterhaltspflicht des Anzunehmenden gegenüber seinem leiblichen Elternteil bereits besteht oder sich konkret abzeichnet (vgl. dazu die vorstehenden Rechtsprechungsnachweise). Auch die ohnehin nicht ansatzweise fundierte „Vermutung“ der Beteiligten zu 1., der leibliche Vater werde wahrscheinlich nicht auf Unterhaltsansprüche seiner Kinder angewiesen sein, weil er „über wesentlich bessere Einkommensverhältnisse verfügt, als die Anzunehmende dies zu erwarten hat“ und er „soweit bekannt, vermögend“ sei, trägt nicht. Es ist davon auszugehen, dass der leibliche Vater, der offenbar in leitender Funktion … tätig ist, in (überdurchschnittlich) guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Gleichwohl verbietet sich angesichts der zunehmend wandelbaren Verhältnisse in der Arbeitswelt (die der leibliche Vater mit der Insolvenz eines früheren Arbeitgebers selbst erfahren hat), der schon mittelfristig ungesicherten Rentenentwicklung und einer absehbaren Kostenexplosion im Bereich der Pflege und grundsätzlich den Unwägbarkeiten gesundheitlicher Art die Prognose, dass eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des leiblichen Vaters nicht ernstlich zu erwarten ist. Tragfähige Anknüpfungstatsachen dafür, dass der leibliche Vater über unbegrenzte Mittel verfügen würde, jedweden denkbaren krankheits- und altersbedingten Mehraufwand allein aus seinen heutigen oder zu erwartenden Einkünften und Vermögenswerten tragen zu können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nicht weniger verbieten sich Prognosen über die Einkommensentwicklung der immerhin auch über eine akademische Ausbildung verfügenden und am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehenden Anzunehmenden.

Schließlich verfängt auch der Hinweis auf § 1611 BGB nicht. Richtig ist, dass schwere Verfehlungen des leiblichen Elternteils gegenüber seinem Kind zwar nach dieser Vorschrift zu einem vollständigen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen können; dies setzt aber voraus, dass eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des unterhaltspflichtigen Kindes festgestellt werden kann. Es erscheint eher zweifelhaft, dass das von der Anzunehmenden geschilderte von Desinteresse, Taktlosigkeit und verletzender Grobheit geprägte Verhalten des leiblichen Vaters - als bewiesen unterstellt - in Ansehung der über viele Jahre erfüllten Unterhaltsverpflichtung das für eine erhebliche Beschränkung oder gar den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nach § 1611 BGB erforderliche Maß an Intensität erreicht.

Da die Beteiligte zu 1. auch im Beschwerdeverfahren nur einen Antrag auf Volladoption gestellt hat und eine Adoption mit den schwächeren Wirkungen der Volljährigenadoption von ihr auch nicht hilfsweise beantragt wurde, konnte dem Adoptionsantrag auch in zweiter Instanz insgesamt kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 42 Abs. 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) bestehen nicht.

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