OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2019-10-16, 1 AR 40/19 (SAZ)

1 AR 40/19 (SAZ)Supreme Court / Civil Chamber IOct 16, 2019

Full text

OLG Brandenburg 1. Zivilsenat — 2019-10-16 — 1 AR 40/19 (SAZ) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-16

Aktenzeichen: 1 AR 40/19 (SAZ)

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1016.1AR40.19SAZ.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schwedt/Oder.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in B… und nimmt die Beklagte mit ihrer am Amtsgericht Schwedt/Oder erhobenen Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln eines durch die Beklagte dort eingebauten Rollgittertores an der Tiefgarage in Anspruch.

Nachdem die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Bezugnahme auf einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in B… gerügt hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wedding.

Daraufhin hat sich das Amtsgericht Schwedt/Oder mit Beschluss vom 26. August 2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf die Regelung des § 29 Abs. 1 ZPO an das Amtsgericht Wedding verwiesen. Das Amtsgericht Wedding hat sich durch Beschluss vom 5. September 2019 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Auf die Vorlage durch das Amtsgericht Wedding ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwedt/Oder für den vorliegenden Rechtsstreit auszusprechen.

  1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist und das zum Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gehörende Amtsgericht Schwedt/Oder zuerst mit der Sache befasst war.

  2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Schwedt/Oder als auch das Amtsgericht Wedding haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 26. August 2019 und letzteres durch den Beschluss vom 5. September 2019. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 36 Rn. 35).

  3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schwedt/Oder.

Zwar kommt dessen Verweisungsbeschluss vom 26. August 2019 grundsätzlich Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese entfällt jedoch ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, Az.: X ARZ 109/11, juris Rn. 9; Senat, JMBl 2007, 65, 66; Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m.w.N.).

Den derart zu konkretisierenden (verfassungsrechtlichen) Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder nicht stand.

Zwar ist das Amtsgericht Wedding örtlich zuständig, weil für die beiderseitigen Leistungspflichten aus einem Werkvertrag über ortsbezogene Bauleistungen am Ort der Bauausführung ein gemeinsamer Erfüllungsort (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 29 Rn. 25 „Werkvertrag“; Münchener Kommentar/Patzina, ZPO, 5. Auflage, § 29 Rn. 34, 93, jeweils m.w.N.) und damit ein Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO besteht. Die Beklagte hat jedoch ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder. Die Verweisung durch ein unzweifelhaft zuständiges Gericht, das sich – wie im vorliegenden Fall – unter Außerachtlassung des allgemeinen Gerichtsstands einer Partei darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits die eigene Unzuständigkeit voraussetzt, entfaltet regelmäßig keine Bindungswirkung (vgl. OLG Hamm, NZG 2019, 786 Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015,3 Az.: 32 Sa 58/15, juris Rn. 10; OLG Hamm, MDR 2012, 800, 801; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 281 Rn. 17); eine solche Verweisung ist nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; KG, MDR 1999, 56; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Januar 2016, Az.: 32 SA 69/15, juris Rn. 41; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 281 Rn. 17).

Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Bindungswirkung der Verweisung auch aus der Verkennung der unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts unter mehreren Gerichtsständen nach § 35 ZPO durch die Klägerin (vgl. BGH, NJW 2002, 3634, 3635; BGH, NJW 1993, 1273; Senat, Beschluss vom 18. März 2014, Az.: 1 (Z) Sa 12/14; Senat, Beschluss vom 15. November, Az.: 1 (Z) Sa 62/13). Mit der Einreichung der Klage beim Amtsgericht Schwedt/Oder hat die Klägerin in Kenntnis des Erfüllungsortes der streitgegenständlichen Werkleistung zwischen den zur Auswahl stehenden Gerichtsständen eine unwiderrufliche und bindende Wahl getroffen. Ein neues Wahlrecht hat sie nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr, vielmehr gilt gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

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