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54/10•VerfG Potsdam, 2011-08-26, 54/10
54/10Other CourtAug 26, 2011
Grundrechte vor Gericht gemäß Art. 52 der Verfassung des Landes Brandenburg kann nur geltend machen, wer in das gerichtliche Verfahren eingebunden oder willkürlich nicht beteiligt worden war.
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 54/10
Dokumenttyp: Beschluss
Grundrechte vor Gericht gemäß Art. 52 der Verfassung des Landes Brandenburg kann nur geltend machen, wer in das gerichtliche Verfahren eingebunden oder willkürlich nicht beteiligt worden war.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 3) wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird teilweise verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
A.
I. Die Beschwerdeführer sehen sich durch eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in ihren Grundrechten verletzt, durch die der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundbesitz ihres Schuldners, des Beschwerdeführers zu 1), in der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen worden ist.
Im September 2006 beantragte der Beschwerdeführer zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass er Eigentümer sei. Dazu trug er vor, Verkauf und Übereignung aus dem Jahr 2005 seien wegen Wuchers nichtig, denn der erzielte Kaufpreis unterschreite den Verkehrswert der Immobilien erheblich. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos (LG Potsdam 5 T 716/06). Parallel dazu beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Dieser Antrag wurde letztinstanzlich mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 – 5 Wx 36/07 - zurückgewiesen.
Am 11. April 2008 gab der Beschwerdeführer zu 1) zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2), deren Gesellschafter der Beschwerdeführer zu 3) ist, ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe von 20.000,-- € ab und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Im Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin zu 2) die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf den vormals im Eigentum des Beschwerdeführers zu 1) in Potsdam belegenen Grundstücken und die Wiedereintragung des Beschwerdeführers zu 1) als Eigentümer sowie des vormaligen Testamentsvollstreckungsvermerks. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Potsdam am 23. Juli 2008 zurück; die Beschwerde an das Landgericht Potsdam sowie die weitere Beschwerde an das Brandenburgische Oberlandesgericht blieben erfolglos. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht den Voraussetzungen des § 22 Grundbuchordnung (GBO) entsprechend in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Die Auflassung sei wirksam. Für die Beurteilung komme es nicht darauf an, ob die vom Beschwerdeführer zu 1) ausgestellte Vollmacht zugunsten der kreditgebenden Bank formwirksam gewesen sei. Denn der Beschwerdeführer zu 1) habe die von der Bank in Stellvertretung erklärte Auflassung jedenfalls durch die Erklärung vom 5. Januar 2006 genehmigt. Diese Erklärung sei wirksam, insbesondere stehe das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer zu 1) erteilte Genehmigung stelle auch keine unentgeltliche Verfügung dar. Dem Nachlass sei zwar kein Geld zugeflossen, vielmehr sei der Kaufpreis auf ein Notar-Anderkonto eingezahlt worden. Dies habe den Beschwerdeführer zu 1) in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker aber nicht zwingend an jeder Verfügung gehindert. Eine etwaige Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages wegen des von den Beschwerdeführern behaupteten Wuchers erfasse das Verfügungsgeschäft nicht. Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge wies das Brandenburgische Oberlandesgericht am 4. Oktober 2010 zurück. Das Gericht habe den Parteivortrag beachtet, dass es andere rechtliche Schlüsse als die Parteien ziehe, könne nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein. Soweit der Beschwerdeführer zu 2) im Anhörungsverfahren neu vorgetragen habe, könnten diese Ausführungen keine Beachtung finden.
II. Die Grundakten des Amtsgerichts Potsdam zu Blatt 8059 des Grundbuchs von Potsdam waren beigezogen. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
B.
I. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist in Teilen bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer zu 1) macht formelle, die Verwirklichung seiner vermeintlichen Rechtsstellung sowie materielle, den Inhalt dieser Rechtsstellung betreffende Grundrechte geltend. In keinerlei Hinsicht hat er eine eigene Rechtsbetroffenheit hinreichend dargelegt, das heißt für eine zulässige Verfassungsbeschwerde ausreichend begründet.
a) Die Prozessgrundrechte der Verfassung des Landes Brandenburg – Art. 52 LV nennt sie „Grundrechte vor Gericht“ – kann nicht jedermann ohne Rücksicht auf seine konkrete Beteiligung an dem fraglichen Gerichtsverfahren gleich einer Popularklage geltend machen. Die Grundrechte vor Gericht - wie die hier gerügten Ansprüche auf rechtliches Gehör, faires Verfahren, justizförmigen Rechtsschutz (Art. 6 Abs. 1 LV), den gesetzlichen Richter und willkürfreie Verfahrensgestaltung - richten sich an den, der Beteiligter des Gerichtsverfahrens unbeschadet seiner Stellung in diesem Verfahren ist. Ein Dritter kann eine Verletzung von Verfahrensrechten erst geltend machen, wenn er zu Unrecht nicht an dem Gerichtsverfahren beteiligt worden ist. Von der Art und Weise, wie das Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist, kann er nur betroffen sein, wenn er bei notwendiger Teilnahme darauf hätte Einfluss nehmen können. Die unterlassene Beteiligung kann er vor dem Verfassungsgericht beanstanden, wenn sie willkürlich unterblieben ist. Das setzt einen Anspruch auf Beteiligung voraus, den das Prozessgericht in nicht hinzunehmender Weise versagt hat. Eine darauf gerichtete Rüge bedarf im Verfassungsbeschwerdeverfahren der näheren Begründung. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer zu 1) hat weder eine Rechtsgrundlage benannt, nach der er an dem fraglichen Gerichtsverfahren hätte beteiligt werden müssen, noch dargelegt, dass das Prozessgericht solche Beteiligungsrechte verkannt hat.
b) Auch soweit der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum, Art. 41 LV, geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Ob der Beschwerdeführer zu 1) insoweit überhaupt beschwerdebefugt ist, mag zweifelhaft sein, nachdem er selbst schon vor dem hier in Rede stehenden Verfahren rechtskräftig mit einem dem jetzigen Antrag entsprechenden Begehren unterlegen war und sich seine Buchposition durch die nunmehr angefochtene Entscheidung nicht verändert hat. Ein Verletzung grundrechtlicher Gewährleistungen durch eine gerichtliche Entscheidung kommt nämlich erst in Betracht, wenn die Gerichte die Bedeutung der Grundrechte für den ihrer besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich fehlerhaft beurteilt haben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie die Grundrechtsrelevanz der von ihnen zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlicher Weise missachtet haben. Hierfür lässt der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1) nichts erkennen.
a) Die Beschwerdeführerin zu 2) kann Träger der genannten Grundrechte sein (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 –, NJW 2002, 3533). Zwar handelt es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsform einer Gemeinschaft hat für die Beurteilung ihrer Grundrechtsfähigkeit aber nur indizielle Wirkung, denn koppelte man die Grundrechtsträgerschaft an die Rechtsform, gäbe man sie in die Hand des einfachen Gesetzgebers (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 14. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 20). Art. 5 Abs. 3 LV ist deshalb über seinen Wortlaut hinaus jedenfalls auch auf teilrechtsfähige Vereinigungen wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beziehen (Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Verfassung des Landes Brandenburg, Loseblatt, Stand: Februar 2008, Art. 5 Rn. 2.1). Für die Grundrechtsfähigkeit einer Vereinigung nach der Verfassung des Landes Brandenburg ist demnach, wie auch bei Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, entscheidend darauf abzustellen, ob das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf die betroffene Vereinigung anwendbar ist. Das ist im Hinblick auf die justizielle Grundrechte und das Willkürverbot der Fall, nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei eines Rechtsstreit sein kann (BGHZ 146, 341).
b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) hingegen, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum, Art. 41 LV, rügt. Insoweit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwieweit die Gerichte den Gehalt des Eigentumsrechts verkannt haben.
c) Auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Dieses Grundrecht verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen. Es gewährt Waffengleichheit der Parteien und fordert vom Richter, gerichtliche Verfahren so zu gestalten, wie es die Parteien von ihm erwarten dürfen. Dass diese Grundsätze verletzt wären, insbesondere dadurch, dass sich das Brandenburgische Oberlandesgericht von Vorurteilen gegenüber den Beschwerdeführern habe leiten lassen, ergibt sich auch aus dem insoweit zur Prüfung gestellten Zitat in den Beschlussgründen nicht.
d) Für den Anspruch auf justizförmigen Rechtsschutz ist die Beschwerdebefugnis nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, alle angerufenen Instanzen hätten eine effektive Justizgewährung verweigert. Art. 6 Abs. 1 LV gewährt dem Einzelnen aber keinen Anspruch darauf, dass das angerufenen Gericht seine Rechtsansicht teilt, sondern garantiert einen Rechtsweg gegen Grundrechtsverletzungen durch die vollziehende Gewalt. Das in der Grundbuchordnung vorgesehenen Beschwerdeverfahren ist ohne erkennbare Behinderung durchlaufen worden.
e) Im Hinblick auf die darüber hinaus als verletzt gerügten justiziellen Grundrechte (Rechte auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, Recht auf den gesetzlichen Richter) bezieht sich die Beschwerdeführerin zu 2) lediglich auf nicht näher konkretisierte Zweifel, ohne darzulegen, ob und inwieweit eine Betroffenheit der von ihr bezeichneten Rechte im Einzelnen möglich ist. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
II. In der Sache bleibt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ohne Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen halten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand.
a) Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht an den Nachweis der Unrichtigkeit in § 22 GBO einen strengen Maßstab anlegt, entspricht dies der herrschenden Meinung (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl. 2005, § 22 Rn. 37 m.w.N.) und ist bereits von daher nicht als unvertretbar zu bewerten.
b) Ob die weiterhin angegriffene Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu der Formbedürftigkeit einer Auflassungsvollmacht als nicht hinnehmbar anzusehen ist, kann demgegenüber dahinstehen. Denn letztlich hat das Gericht diese Frage ausdrücklich offengelassen und ausgeführt, dass auch das Verfügungsgeschäft jedenfalls aufgrund der Genehmigung des Beschwerdeführers zu 1) wirksam geworden ist. Damit beruht der Beschluss nicht auf der von der Beschwerdeführerin zu 2) abweichend beurteilten Bewertung der Auflassungsvollmacht. Entsprechend bestand für das Brandenburgische Oberlandesgericht auch kein Anlass, die Sache gem. § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
c) Die darüber hinaus von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Rechtsansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die Auflassung sei nicht sittenwidrig und deshalb wirksam, verletzt das Willkürverbot ebenfalls nicht. Es entspricht herrschender Meinung, dass sich die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht ohne Weiteres auf das Verfügungsgeschäft erstreckt, das wegen des Abstraktionsprinzips von dem die Nichtigkeit begründenden Missverhältnis in aller Regel nicht betroffen ist. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, der eine andere Bewertung rechtfertigt, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht verneint. Es ist – auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Tatsachen - nicht erkennbar, dass diese Wertung auf sachfremden Erwägungen beruht.
a) Sie ist insbesondere nicht dadurch in ihrem Grundrecht betroffen, dass das Gericht die von der Beschwerdeführerin im Anhörungsrügeverfahren neu vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Der in Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die erst nach der verbindlichen Entscheidung des Gerichts vorgebracht worden sind. Die Beschwerde in Grundbuchsachen kann zwar nach § 74 GBO auf neue Tatsachen gestützt werden, dies bezieht aber die Anhörungsrüge nicht mit ein. Gem. § 81 Abs. 3 GBO, § 29 a Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung) dient sie ausschließlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; erst wenn eine solche festgestellt ist und das – zunächst abgeschlossene – Verfahren fortgesetzt wird, kann neu vorgetragen werden.
b) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) rügt, die Fachgerichte hätten offenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt, ohne vor ihrer Entscheidung darauf hinzuweisen, ergibt sich nichts Anderes. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann zwar vorliegen, wenn das Gericht offenkundige Tatsachen, die nicht von den Parteien eingeführt worden sind, zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ohne die Parteien darauf hinzuweisen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. August 1995 – 2 BvR 175/95 – NJW-RR 1996, 183; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91 – NJW-RR 1993, 1122). Daraus ist aber nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass das Gericht einen Hinweis erteilen muss, wenn es Tatsachen unberücksichtigt lässt, die eine Partei, ohne sie in den Prozess eingeführt zu haben, möglicherweise als offenkundig ansieht. Tatsachen, die das Gericht nicht in seine Entscheidung einbindet, müssen mit den Parteien, sofern diese nicht darauf Bezug nehmen, nicht erörtert werden.
c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu sehen, dass das Gericht nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu 2) unhaltbare Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO stellt. Art. 52 Abs. 3 LV gewährleistet ein Äußerungsrecht der Parteien zu dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt sowie die korrespondierende Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieses Rechts ist danach nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Gericht die Rechtsansicht einer Partei oder eines Beteiligten nicht teilt (Beschluss vom 18. Juni 2009 – VfGBbg 41/08 –, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin zu 2) die rechtliche Wertung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Selbstkontrahierungsverbotes (§ 181 BGB), die Unentgeltlichkeit der Verfügung und bezüglich § 138 BGB angreift.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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