OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-05-29, 12 W 15/19

12 W 15/19Supreme Court / Civil Chamber 12May 29, 2019

Full text

OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-05-29 — 12 W 15/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-29

Aktenzeichen: 12 W 15/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0529.12W15.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.04.2019, Az. 14 O 333/17, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Zukunftsschäden, die ihm aus der Behandlung im Hause der Beklagten am 17.11.2014 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. auf Dritte übergehen. Bei dem Kläger entwickelte sich im Anschluss an die im Hause der Beklagten am 17.11.2014 vorgenommene Pulmonalvenen-Isolation eine rückfällige Einengung der Pulmonalvenen. Er wirft der Beklagten Behandlungsfehler ihrer Mitarbeiter vor, insbesondere die Operation ohne entsprechende Indikation durchgeführt und eine ordnungsgemäße Aufklärung unterlassen zu haben. Der Kläger behauptet, aufgrund der nach dem Eingriff aufgetretenen Komplikationen seien zahlreiche stationäre Krankenhausaufenthalte, ambulante Untersuchungen sowie eine medikamentöse Therapie notwendig geworden. Zudem seien bei ihm infolge des Eingriffs psychische Probleme aufgetreten, deretwegen er in ständiger psychotherapeutischer Behandlung sei. Mit weiteren Zukunftsschäden, etwa einem möglichen Lungenhochdruck mit entsprechender Rechtsherzschädigung, sei zu rechnen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers zu den nach seiner Behauptung bis Mitte des Jahres 2017 aufgetretenen Folgebehandlungen und Beeinträchtigungen wird auf Blatt 4 f des Klageentwurfs vom 12.12.2017 (Blatt 15 f GA) Bezug genommen. In dem Klageentwurf hat der Kläger als Größenordnung des aus seiner Sicht begründeten Schmerzensgeldes einen Betrag von 28.000,00 € angegeben.

Mit Beschluss vom 08.03.2018 hat das Landgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage mit einem Streitwert von 33.000,00 € bewilligt und ihm seine Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin beigeordnet. Dabei hat es ausgeführt, dass für die Schmerzensgeldforderung ein Betrag von 28.000,00 € und für den Feststellungsantrag ein Betrag von 5.000,00 € anzusetzen sei.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 hat der Kläger den Entwurf eines Klageerweiterungsschriftsatzes eingereicht und beantragt, ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Er begehrt nunmehr ein weitergehendes Schmerzensgeld, wobei er die Größenordnung des insgesamt angemessenen Schmerzensgeldes mit 40.000,00 € angibt. Der Kläger behauptet zum einen, die Operation vom 17.11.2014 sei behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden, weil es zu einer intraoperativen Schädigung von Lungenvenen durch ein zu tiefes Eindringen des Operationsbestecks gekommen sei. Zum anderen macht der Kläger geltend, es seien eine Reihe weiterer ambulanter und stationärer Behandlungen aufgrund der nicht indizierten und fehlerhaft durchgeführten Operation vom 17.11.2014 notwendig geworden, insbesondere eine anterolaterale Thorakotomie links mit Unterlappenresektion am 18.07.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 3 f des Schriftsatzes vom 19.12.2018 (Blatt 198 f GA) verwiesen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie bestreitet eine fehlerhafte Durchführung der Operation vom 17.11.2014 und deren Kausalität für die vorgetragenen Folgebehandlungen. Zudem hält sie das geforderte Schmerzensgeld für überhöht und unangemessen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.04.2019 unter anderem den erweiterten Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 19.12.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das mit dem Klageschriftsatz begehrte Schmerzensgeld erscheine auch unter Berücksichtigung der weiteren Eingriffe und Krankenhausaufenthalte des Klägers angemessen, wobei das Landgericht - offensichtlich unrichtig - den Betrag des mit der Klageschrift begehrten Schmerzensgeldes mit 40.000,00 € angibt.

Gegen den ihm am 08.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am gleichen Tag beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde“ eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, die nunmehr dargelegten weiteren Eingriffe und Behandlungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 40.000,00 €.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.04.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die nunmehr behauptete fehlerhafte Durchführung der Operation führe nicht zu einer Schadensvergrößerung, da der Kläger ohnehin geltend mache, die Operation sei nicht indiziert gewesen. Das Erfordernis der Durchführung weiterer Operationen und Maßnahmen sei bereits im Klageentwurf angeführt und bei der Entscheidung der Kammer über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag berücksichtigt worden.

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages im Schriftsatz vom 19.12.2018 kann der Kläger allenfalls die Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 28.000,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei Arzthaftungsprozessen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn 274 ff). Einzubeziehen ist auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes (BGH VersR 2004, S. 1334; BGHZ 18, S. 149). Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1996, S. S. 382, VersR 1976, S. 967, VersR 1970, S. 134; Küppersbusch/Höher, a. a. O., Rn. 281). Neben dem Eingriff im Hause der Beklagten am 17.11.2014, der nach Behauptung des Klägers bereits nicht indiziert gewesen ist, einschließlich des dreitägigen stationären Aufenthaltes, waren vorliegend das anschließende Auftreten der rezidivierenden Pulmonalvenstenosen und die im Klageentwurf vom 12.12.2017 aufgeführten sieben stationären - mit Krankenhausaufenthalten des Klägers von insgesamt 23 Tagen - und sechs ambulanten Behandlungen im Zeitraum bis Mitte des Jahres 2017 sowie die nach Vortrag des Klägers erforderliche medikamentöse Therapie und das Auftreten von - allerdings nicht im einzelnen dargelegten - psychischen Problemen, einschließlich deren psychotherapeutischer Behandlung zu berücksichtigen. Ebenfalls war bereits auf Grundlage der Darlegungen im Klageentwurf mit weiteren ambulanten und stationären Behandlungen sowie mit weiteren Zukunftsschäden bis zu Organschäden zu rechnen - der Kläger hat insoweit als Beispiel das Auftreten eines Lungenhochdrucks mit Rechtsherzschädigung angeführt. Auch das Erfordernis weiterer stationärer und ambulanter Behandlungen war damit vom Landgericht bereits auf der Grundlage des Klageentwurfs bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen, wobei der Kläger im Schriftsatz vom 19.12.2018 für den Zeitraum bis Oktober 2018 die weiteren Behandlungen dahingehend konkretisiert hat, dass es sieben ambulante Behandlungen und drei stationäre Krankenhausaufenthalte - über eine Dauer von insgesamt 42 Tagen - gegeben hat. Ferner sind als nunmehr konkret gewordene Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Rahmen der genannten stationären Aufenthalte einer anterolateralen Thorakotomie links mit Unterlappenresektion unterziehen und er in der Zeit vom 06. bis 11.10.2018 wegen einer akuten Verschlechterung seines Allgemeinzustands behandelt werden musste. Unter Berücksichtigung der aufgezählten Beeinträchtigungen - Erkenntnisse zu Auswirkungen auf die weiteren Lebensumstände des Klägers liegen nicht vor - hält der Senat ein Schmerzensgeld von 28.000,00 € für mehr als angemessen (vergleiche auch die Entscheidungen OLG München VersR 1994, S. 1240; OLG Oldenburg VersR 1997, S. 317; LG Heidelberg, Urteil vom 18.11.1980, Az. 4 O 125/79, zitiert nach Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 37. Aufl. 2019, lfd. Nr. 24.1718).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht des Klägers zum Ausgleich der Gerichtsgebühren folgt aus Nr. 1812 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG). Das erstinstanzliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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