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L 13 VG 26/11 B PKH•LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat, 2012-07-30, L 13 VG 26/11 B PKH
L 13 VG 26/11 B PKHSocial Insurance Court / Division 13Jul 30, 2012
Entscheidungsdatum: 2012-07-30
Aktenzeichen: L 13 VG 26/11 B PKH
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte und binnen eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses einzuleitende Klageverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E E, gewährt. Es sind Monatsraten in Höhe von Euro zu zahlen. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragstellers verneint.
Nach diesen Maßstäben ist die hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend nicht zu verneinen. Denn die hier streitbefangene Frage eines Anspruchs auf eine Implantatversorgung nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. §§ 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 Nr. 1, 18 c Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 17. Juni 2003 – L 13 VG 7/01) ist vor dem Hintergrund des Vortrages des Antragstellers nicht abschließend geklärt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob eine vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgelegte Ausnahmeindikation für implantologische Leistungen vorliegen könnte, wie der Kläger vorträgt. Zu der Frage, ob eine konventionelle prothetische Versorgung möglich war, sind weitere Ermittlungen durch Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Zahnarztes oder eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt.
Indessen waren Monatsraten in Ansatz zu bringen. Insoweit wird auf die Anlage zum vorliegenden Beschluss (nur für den Antragsteller) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Absatz 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
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