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11 U 36/26•OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2026-05-27, 11 U 36/26
11 U 36/26Supreme Court / Civil Chamber 11May 27, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 11 U 36/26
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2026:0527.11U36.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. Januar 2026, Aktenzeichen 2 O 87/25, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 4. Mai 2026 Bezug genommen.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, sodass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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