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L 22 R 268/22•LSG Berlin-Brandenburg Der 22. Senat, 2025-11-26, L 22 R 268/22
L 22 R 268/22Social Insurance Court / Division 22Nov 26, 2025
Ein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 3 AAÜG kann auch darin liegen, dass sich der Versorgungsträger in einem Bescheid, durch den die beantragte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X abgelehnt wird, nicht darauf beschränkt, die ablehnende Entscheidung mit der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides zu begründen, sondern zusätzlich dessen Rücknahme prüft und verneint (insoweit Aufgabe der Auffassung des Senats aus dem Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 22 R 417/12 –). Die Entscheidung über Zugehörigkeitszeiten stellt für jedes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegeben sind, welches nicht Gegenstand des Ausgangsbescheides war. Ein Ingenieur, der als Lehrkraft für die praktische Aus- und Weiterbildung in einer betrieblichen Bildungsstätte der Deutschen Post der DDR tätig war, erfüllt jedenfalls nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech.
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: L 22 R 268/22
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1126.L22R268.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Ein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 3 AAÜG kann auch darin liegen, dass sich der Versorgungsträger in einem Bescheid, durch den die beantragte Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X abgelehnt wird, nicht darauf beschränkt, die ablehnende Entscheidung mit der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides zu begründen, sondern zusätzlich dessen Rücknahme prüft und verneint (insoweit Aufgabe der Auffassung des Senats aus dem Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 22 R 417/12 –). Die Entscheidung über Zugehörigkeitszeiten stellt für jedes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X ist deshalb nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegeben sind, welches nicht Gegenstand des Ausgangsbescheides war. Ein Ingenieur, der als Lehrkraft für die praktische Aus- und Weiterbildung in einer betrieblichen Bildungsstätte der Deutschen Post der DDR tätig war, erfüllt jedenfalls nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Zugunstenverfahren (Überprüfungsverfahren), ob die Beklagte berechtigt ist, die Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheides nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen, sowie, ob sie verpflichtet ist, weitere Feststellungen nach dem AAÜG zu treffen.
Der Kläger ist … 1940 geboren worden. Durch Urkunde der Ingenieurschule für Post- und Fernmeldewesen „Rosa Luxemburg“ Leipzig vom 20. Juli 1964 war ihm das Recht verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Studiotechnik zu führen. Außerdem erwarb der Kläger jeweils nach dem erfolgreichen Durchlaufen weiterer Studiengänge
Seit 17. August 1964 war der Kläger, unterbrochen durch den Wehrdienst …, bis über den 30. Juni 1990 hinaus bei der Deutschen Post der DDR - Studiotechnik Fernsehen - in Berlin beschäftigt. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen übte der Kläger bis einschließlich 30. Juni 1990 folgende Tätigkeiten aus:
Mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 wurde der Kläger bei unveränderter Arbeitsaufgabe und unverändertem Arbeitsort zur Betriebsschule der Bezirksdirektion Berlin der Deutschen Post, Außenstelle Adlershof, übernommen.
Durch Bescheid vom 29. Februar 2000 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet) die Zeiträume 17. August 1964 bis zum 2. Mai 1966 und 1. November 1967 bis zum 30. Juni 1990 jeweils durchgehend als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Außerdem traf sie Feststellungen zu Arbeitsausfalltagen …, zu Zeiten des Wehrdienstes … und zu einer taggenau bestimmten Zeit der Krankheit bzw. einer Gesundheitsmaßnahme … . Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Im August 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides unter Bezug auf ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Die zusätzliche Belohnung, auf die die Angehörigen der Deutschen Post gemäß der Postdienstverordnung Anspruch gehabt hätten, fehle.
Die Beklagte holte eine Bescheinigung des Landesverwaltungsamts Berlin als Archivierungsstelle für den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers vom 15. Novemer 2006 ein und lehnte den Antrag durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. November 2006 ab. Der überprüfte Bescheid sei zwar rechtswidrig. Höhere Entgelte könnten aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich die Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten selbst als von Anfang an rechtswidrig herausgestellt habe. Der Kläger habe nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft gehabt. In ein Versorgungssystem sei er nicht tatsächlich einbezogen gewesen. Die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfülle er nicht. Er sei zwar berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, habe aber keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung ausgeübt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit habe in der postspezifischen Wissensvermittlung gelegen und nicht im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich. Der Bescheid vom 29. Februar 2000 sei aus diesem Grund fehlerhaft begünstigend gewesen, weshalb zu prüfen gewesen sei, ob seine Rücknahme möglich sei. Dies sei zu verneinen, weil die Rücknahmefristen abgelaufen seien. Es verbleibe deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 29. Februar 2000 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft dieses Bescheides erstrecke sich jedoch nur auf die bereits festgestellten Tatsachen. Weitere Rechte könnten daraus im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nicht abgeleitet werden.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Dezember 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 28. November 2006. Der Bescheid sei rechtsunwirksam, weil er mangels eines Verfügungssatzes nicht hinreichend bestimmt sei. Er sei deshalb aufzuheben. Die Altersrente sei auch über den Monat November 2006 hinaus unter Einbeziehung einer Zusatzversorgung nach dem AAÜG entsprechend dem Bescheid vom 2. Februar 2000 unter entsprechender Abänderung der nachfolgenden Bescheide und Rentenanpassungsmitteilungen zu gewähren.
Durch Bescheid vom 19. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Entscheidung im Bescheid vom 28. November „2003“ (richtig: 2006) entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Sie wiederholte und vertiefte ihre Ausführungen dazu, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 AAÜG gehabt habe, weil er die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech am 30. Juni 1990 nicht erfüllt habe. Nicht zu beanstanden sei auch die Ausgestaltung der Feststellung der Rechtswidrigkeit (des Bescheides vom 29. Februar 2000). Eine gefestigte Rechtsprechung dazu gebe es nicht. Verschiedene Landessozialgerichte hätten einen in Aufbau und Formulierung gleichgelagerten Bescheid jedoch als hinreichend bestimmt angesehen.
Mit seiner am 29. September 2016 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat der Kläger weiter geltend gemacht, dass der Bescheid vom 28. November 2006 aufzuheben sei. Er sei (in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000) nicht hinreichend bestimmt (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 17. Oktober 2013 - L 22 R 417/12). Der Bescheid vom 19. Januar 2016 enthalte seinerseits keinen eigenen, für die Zukunft wirksamen Verfügungssatz. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 19. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 sei aber auch aus sachlichen Gründen erforderlich. Die Beklagte ordne den Beschäftigungsbetrieb irrtümlich ein. Es komme nicht auf eine aktive Eingliederung in den Produktionsprozess an. Er habe in Einrichtungen der Deutschen Post der DDR gearbeitet, die ein Dienstleister gewesen sei. Nach den Statuten des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Post habe es sich um Betriebe des Post- und Fernmeldewesens gehandelt, die nach den Vorschriften der Versorgungsordnung den Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen seien. Im Gegensatz zu weiteren Bildungseinrichtungen der allgemeinen VEB und Kombinate seien die Bildungseinrichtungen der Deutschen Post durch das Versorgungsrecht ausdrücklich angesprochen. Bei der Bildungseinrichtung, in der er tätig gewesen sei, habe es sich um eine Betriebsschule gehandelt. Er sei (auch) dort entsprechend den erworbenen Abschlüssen tätig gewesen (Hinweis auf die Richtlinie des Ministerrats der DDR zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26. Juli 1972).
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der Bescheid vom 28. November 2006 sei hinreichend bestimmt gewesen. Eine Tätigkeit im Sinne der im Statut der Deutschen Post genannten Aufgaben habe der Kläger nicht ausgeführt. Wie sich an den von ihm eingereichten Arbeitsverträgen zeige, sei er nicht ingenieurtechnisch, sondern als pädagogische Kraft tätig gewesen. Erst zum 1. Oktober 1990 sei er in eine Betriebsschule übernommen worden. Der erworbene Abschluss als Ingenieurpädagoge stehe weder der Berufsbezeichnung Ingenieur gleich noch stelle er einen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss dar.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, für die Jahre 1985 bis 1990 zusätzliche Belohnungen und für das Jahr 1986 außerdem eine Aktivistenprämie als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Diese Klageerweiterung hat er mit Schriftsatz vom 15. März 2018 zurückgenommen.
In einem Erörterungstermin vom 14. Mai 2019 hat der Kläger beantragt, Ansprüche nach dem AAÜG hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt der „Pädagogenversorgungsverordnung“ zu prüfen. Den Antrag hat er mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 wiederholt und zusätzlich beantragt, für die Jahre 1969 bis 1984 zusätzliche Belohnungen als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Nach einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts hat der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6. Mai 2022 nicht mehr weiterverfolgt.
Durch Urteil vom 6. Mai 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, die nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag darauf gerichtet war, (1.) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 zu verurteilen, den Bescheid vom 28. November 2006 aufzuheben, (2.) hilfsweise für den Fall, dass eine Zuerkennung von Ansprüchen nach der AVItech nicht gewährt werden kann, festzustellen, dass dem Kläger ab 1976 Zusatzversorgungsansprüche nach dem AAÜG Anlage 1, Ziffer 18, der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung vom 1. September 1976 und folgenden Rechtsnormen einschließlich der hier jährlich gezahlten zusätzlichen Vergütung nach der Vereinbarung vom 24. Mai 1976 zustünden. Im vorliegenden Verfahren sei lediglich streitig, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 durch den Bescheid vom 28. November 2006 zu Recht erfolgt sei. Der 2015 gestellte Überprüfungsantrag sei lediglich darauf gerichtet gewesen und nur über ihn sei durch die angefochtenen Bescheide entschieden worden. Der Bescheid vom 28. November 2006 sei nicht gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen gewesen. Er sei hinreichend bestimmt. Im Wege der Auslegung sei ihm hinreichend deutlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 zu entnehmen gewesen. Materiellrechtlich sei er ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger erfülle nicht alle Voraussetzungen für die fiktive Einbeziehung in die AVItech. Unstreitig sei zwar, dass er berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (persönliche Voraussetzung) und dass er an einem in die Versorgung einbezogenen Betrieb (Betriebsschule der Deutschen Post) tätig gewesen sei (betriebliche Voraussetzung). Er erfülle jedoch nicht die sachliche Voraussetzung, weil er nicht im Sinne seiner Berufsbezeichnung als Ingenieur, sondern als Lehrkraft für die praktische Aus- und Weiterbildung tätig gewesen sei. Lehrkräfte, die schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Tätigkeit ausübten, fielen nicht in den Anwendungsbereich der AVItech. Der in den Versorgungsvorschriften genannten Ausnahme, wonach Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen zum privilegierten Personenkreis der Einzubeziehenden gehörten, hätte es nicht bedurft, wenn derartige Lehrer unabhängig von ihrer jeweiligen Wirkungsstätte einzubeziehen gewesen wären. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (wird ausgeführt).
Mit seiner am 20. Juni 2022 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung gegen das vom Sozialgericht am 3. Juni 2022 in die Zustellung gegebene, ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt zugestellte Urteil, hat der Kläger das Urteil des Sozialgerichts in vollem Umfang angefochten und zunächst seine Anträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren erneuert. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass er die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech, hilfsweise in die zusätzliche Versorgung der Pädagogen erfülle. Zu einem im März 2018 gestellten Antrag, die zusätzliche Belohnung als tatsächliches Arbeitsentgelt festzustellen, sei mittlerweile ein ablehnender Bescheid der Beklagten vom 20. April 2022 ergangen. Die Revision sei zuzulassen.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2024 hat der Kläger unter Bezug auf eine seiner Meinung geänderte Auffassung der Beklagten zum Verfahrensgegenstand neben den Sachanträgen erster Instanz weiter hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 28. November 2006 beantragt und den bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 gestellten Antrag zur Feststellung zusätzlicher Belohnungen als weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in den Jahren 1969 bis 1984 erneut gestellt und um den Hilfsantrag ergänzt, die Beträge als glaubhaft gemachtes tatsächliches Arbeitsentgelt festzustellen.
Nach einem Hinweisschreiben des Senats vom 24. April 2025 hat der Kläger weitere Ausführungen zu seinen Rechtsauffassungen gemacht, auf die Bezug genommen wird (Schriftsätze vom 17. September 2025, 24. Oktober 2025 und 13. November 2025).
Der Kläger beantragt zur Sache (Schriftsatz vom 18. Februar 2018),
5b. Hilfsweise zu Ziffer „5a“ (der Zählung im Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar 2024 folgend: Ziffer 5 ohne Buchstabenzusatz)Die unter Ziff. „5a“ (= 5) aufgeführten Beträge der erhaltenen zusätzlichen Belohnung werden als glaubhaft gemachtes tatsächliches Arbeitsentgelt festgestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger Feststellungen zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen geltend mache, weil hierüber keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden sei. Betreffend die AVItech sei die angefochtene Entscheidung zutreffend. Die Auffassung des Klägers sei mit den vom BSG aufgestellten Maßstäben zur „sachlichen Voraussetzung“ nicht vereinbar. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. April 2022 sei mittlerweile durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 2024 zurückgewiesen worden. Dieser sei nicht mit der Klage angefochten und bestandskräftig geworden.
Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, im Besonderen ungeachtet des Umstandes, dass ein Empfangsbekenntnis des Klägerbevollmächtigten betreffend das angefochtene Urteil nicht zu den Akten gelangt ist, fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet und das Urteil des Sozialgerichts deshalb zu bestätigen. Die Klagen gemäß den Anträgen zu 5. („5a“) und 5b., über welche der Senat erstinstanzlich zu entscheiden hatte, sind unzulässig und waren deshalb abzuweisen.
Die auf die Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) ist zulässig, soweit dadurch – jedenfalls der Sache nach – die Rücknahme des Bescheides vom 28. November 2006 im Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X insofern beansprucht wird, als durch ihn ein Verwaltungsakt gesetzt worden ist, welcher die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 verlautbart.
Durch den Bescheid vom 19. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 war über den am 28. Dezember 2015 vom Kläger gestellten Antrag entschieden worden, den Bescheid vom 28. November 2006 im Überprüfungsverfahren, somit auf der Grundlage des § 44 SGB X, aufzuheben. Zur Begründung des Antrags war geltend gemacht worden, dass ein Verwaltungsakt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit von Feststellungen in dem Bescheid vom „02.11.2000“ (gemeint: vom 29. Februar 2000) ergebe, nicht ergangen sei, ein etwaiger Bescheid aber jedenfalls unbestimmt und deshalb rechtswidrig sei.
Durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28. November 2006 hatte die Beklagte jedenfalls insofern eine Entscheidung im Sinne eines Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SGB X) getroffen, als sie den auf den 15. August 2006 datierenden (Überprüfungs-) Antrag des Klägers abgelehnt hat, höhere Arbeitsentgelte als die in dem Bescheid 29. Februar 2000 enthaltenen als tatsächlich erzielte Arbeitsverdienste festzustellen.
Diesen Verfügungssatz hatte der Kläger jedoch nicht zur Überprüfung gestellt, was Auswirkungen auf den Umfang der zulässigen Klage hat: Mit dem Antrag nach § 44 SGB X muss ein für die Verwaltung objektiv konkretisierbarer Prüfauftrag bezeichnet werden (ausführlich dazu BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, Rn 12 ff.). Nur in diesem Rahmen ist von der Verwaltung eine Entscheidung im Zugunstenverfahren zu treffen.
Die Beklagte hat den Umfang des ihr obliegenden Prüfauftrags zutreffend erkannt. Angesichts der Ausführungen in dem Antrag vom 28. Dezember 2015 konnte sie – in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Zusatzversorgung – davon ausgehen, dass mit dem Überprüfungsantrag (nur) angestrebt wurde, Rechtswirkungen eines etwaigen Verwaltungsaktes vom 28. November 2006 zu beseitigen, welche dazu führen, dass die Altersrente des Klägers – durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Rentenversicherung – nicht mehr auf der Grundlage des Bescheides vom 29. Februar 2000 angepasst wird, sondern dass eine Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X erfolgt.
Eine Entscheidung über diesen Prüfauftrag ist durch den Bescheid vom 19. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 getroffen worden. Zur Höhe der gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG festzustellenden Entgelte hat der Bescheid dagegen – folgerichtig – keine Entscheidung getroffen. Dies führt zur bereits erwähnten Unzulässigkeit der anfangs genannten Klageanträge zu 5 („5a“) und 5b.
Auch wenn die Beklagte nach den Mitteilungen der Verfahrensbeteiligten mittlerweile durch Bescheid vom 20. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8. April 2024 über den vom Kläger 2018 gestellten Antrag entschieden hat, zusätzliche Belohnungen als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen, kann das Rechtsschutzanliegen aus den Anträgen 5 („5a“) und 5b nicht auf andere zulässige Weise in das vor dem Senat anhängige Verfahren einbezogen werden.
Der Bescheid vom 20. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2024 ist nicht kraft Gesetzes gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Verfügungssatz des Bescheides vom 19. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 nicht ändert.
Selbst wenn das Rechtsschutzanliegen des Klägers dergestalt ausgelegt würde, dass der Bescheid vom 20. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2024 im Wege der gewillkürten Klageerweiterung angegriffen würde (§ 153 Abs. 1 i.V.mit § 99 Abs. 1 SGG), könnte darüber nicht zulässig entschieden werden. Es kann offenbleiben, ob dies bereits darauf beruht, dass das Landessozialgericht hieran infolge fehlender instanzieller Zuständigkeit (§ 29 Abs. 1 SGG) gehindert ist (so BSG, Urteile vom 23. April 2015 – B 5 RE 23/14 R –, Rn 12, und vom 18. März 2015 – B 2 U 8/13 R –, Rn 15; a.A. unter Aufgabe der eigenen Rechtsprechung, jedoch ohne erkennbare Durchführung des Divergenzverfahrens nach § 41 SGG, BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 – B 4 AS 18/22 R –, Rn 50). Jedenfalls wäre die Klage unabhängig davon deshalb unzulässig, weil der Bescheid im Zeitpunkt einer etwaigen Klageerweiterung bereits bestandskräftig geworden war (§ 77 SGG). Die einmonatige Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bereits seit langem abgelaufen. Die Zulässigkeit der geänderten Klage ist neben der Zulässigkeit der Klageänderung nach der inso,weit übereinstimmenden Rechtsauffassung der Senate des Bundessozialgerichts Sachurteilsvoraussetzung.
Unbegründet ist die Berufung in Bezug auf den Antrag zu 2. deshalb, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage für die beanspruchte Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 28. November 2006 in Bezug auf die Feststellung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 zurückzunehmen, ist § 44 SGB X, der auch auf Verwaltungsentscheidungen nach dem AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG).
Die Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag folgt gemäß § 44 Abs. 3 SGB X aus ihrer Zuständigkeit als Träger der Zusatzversorgung der AVItech (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i.V. mit Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG). Sie hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). In den Fällen des § 44 Abs. 2 SGB X besteht dementsprechend ein Anspruch auf Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, während der Behörde über eine Rücknahme für die Vergangenheit Ermessen zusteht.
Durch die Bescheide nach dem AAÜG wird keine Entscheidung über Leistungen getroffen. Als Rechtsgrundlage für die Zurücknahme kommt deshalb nur § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RS 4/16 R –, Rn 11).
Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nur insofern erfüllt, als die Beklagte in dem Bescheid vom 28. November 2006 überhaupt einen der Überprüfung gemäß § 44 SGB X (feststellenden) Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 gesetzt hat. An seiner gegenteiligen Auffassung zu einem gleich gelagerten Sachverhalt aus dem Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 22 R 417/12 –, Rn 73 in „juris“, in der dies unter dem Aspekt der mangelnden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) verneint wird, hält der Senat nicht fest.
Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gegenstand eines Verwaltungsakts kann auch eine Feststellung sein.
Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 28. November 2006 neben der Ablehnung des Antrags auf Feststellung höherer tatsächlicher Arbeitsentgelte einen gesonderten Verfügungssatz aufgestellt, durch den die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 festgestellt wurde (im Ergebnis ebenso unter anderem der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 8. Juni 2020 – L 16 R 176/18 –, Rn 18 ff. in „juris“).
Eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X muss nicht durch eine optisch oder anderweitig besonders herausgehobene Formulierung verlautbart werden. Es reicht aus, dass für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass eine bestimmte Regelung verbindlich getroffen werden sollte (s. etwa BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 5 RJ 42/99 R –, Rn. 15 in „juris“). Eine Regelung kann sich deshalb auch im Begründungsteil eines Bescheides befinden, sofern sich daraus ergibt, dass die Behörde verbindlich handeln wollte und der Adressat die Regelungsabsicht eindeutig und ohne weiteres erkennen kann (s. etwa BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 6/12 R –Rn 39 in „Juris“). Ein feststellender Verwaltungsakt muss zwar grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, Rn. 16 in „juris“). So liegt es hier aber.
Die Beklagte hat sich in dem Bescheid vom 28. November 2006 nicht darauf beschränkt, die aus dem ersten Satz des Bescheidtextes unmissverständlich hervorgehende, ablehnende Entscheidung zu der beantragten Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte („Ihr Antrag vom 15.08.2006, höhere Entgelte (zusätzliche Belohnung) festzustellen, wird abgelehnt, da ein solcher Anspruch nicht besteht“) zu begründen. Sie hat vielmehr zusätzlich ausgeführt, dass wegen der von ihr dargelegten Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 dessen Rücknahme zu prüfen gewesen sei und dass diese Prüfung ein Ergebnis hatte, nämlich dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommt. Wenn dann im Folgesatz – durch Fettdruck besonders herausgestellt – ausgeführt wird „Es verbleibt deshalb bei den im Feststellungsbescheid vom 29.02.2000 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG“, so konnte dies für einen verständigen Erklärungsempfänger nur bedeuten, dass über die verlautbarte Entscheidung zur die Ablehnung des Antrags vom 15. August 2006 hinaus eine weitere Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. Februar 2000 verbindlich getroffen werden sollte.
Der somit überhaupt vorliegende feststellende Verwaltungsakt ist im Sinne des § 33 SGB X hinreichend bestimmt. Die weiteren Ausführungen in dem, Bescheid vom 28. November 2006 betreffend die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags berücksichtigend ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beklagte den Bescheid vom 29. Februar 2000 insgesamt als rechtswidrig feststellen wollte.
Der feststellende Verwaltungsakt ist auch im Übrigen formal rechtmäßig. Die Beklagte besaß für seinen Erlass eine Entscheidungskompetenz. Über § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG ist auch § 48 Abs. 3 SGB X anwendbar. Danach darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (Satz 1). Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann (Satz 2).
Die sogenannte Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder, wenn der Ursprungsbescheid auf einem rechtswidrig begünstigenden anderen Bescheid („Grundlagenbescheid“) beruht, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt ist und darüber hinaus, dass der rechtswidrige Bescheid nicht gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden kann (s. insofern, auch zum Folgenden, das Urteil des Senats vom 17. Oktober 2013, Rn 68 ff. in „juris“). Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch ein Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers, da er für den Träger der Rentenversicherung verbindlich ist (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG). Der Zusatzversorgungsträger hat deshalb im Rahmen seiner Zuständigkeit, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente der dem Rentenversicherungsträger vorbehaltenen Entscheidungen im Besonderen über die Festsetzung der Höhe des monatlichen Rechts auf Rente die alleinige Zuständigkeit, in einem selbständigen Bescheid die Rechtswidrigkeit des zuvor von ihm erlassenen Bescheides festzustellen. Ob die Beklagte den Kläger vor Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes vom 28. November 2006 hätte anhören müssen (§ 24 SGB X), kann dahingestellt bleiben. Dies ist im Verfahren nach § 44 SGB X nicht zu prüfen. Es kommt allein auf die materielle Rechtmäßigkeit des überprüften Verwaltungsaktes an (s. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 KG 2/07 R –, Rn 13 m.w.Nachw.).
Der feststellende Verwaltungsakt vom 28. November 2006 war materiell rechtmäßig. Der Bescheid vom 29. Februar 2000 war in vollem Umfang rechtswidrig. Das AAÜG war nicht auf den Kläger anwendbar, weshalb keine Feststellungen zu Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG) und weiteren Sachverhalten zu treffen waren.
Gemäß § 8 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger – hier gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG die Beklagte – in einem der Kontenklärung nach dem allgemeinen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlichen Verfahren dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (Abs. 1 Satz 2) sowie - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen (§ 8 Abs. 2 AAÜG).
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Feststellung von Sachverhalten im Sinne des AAÜG, weil es nicht auf ihn anwendbar war.
Gemäß § 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hatte nicht durch eine Stelle der DDR eine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten oder war in ein Zusatzversorgungsstem im Sinne der Anlage 1 zum AAÜG tatsächlich einbezogen. Er hatte auch keine Status-Feststellung der Beklagten über die Anwendbarkeit des AAÜG erlangt. Sie war nicht in dem Bescheid vom 29. Februar 2000 enthalten, weil es dafür nicht ausreicht, dass Feststellungen zu Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG getroffen worden sind (s. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –, Rn 13 in „juris“). Schließlich hatte er keinen Anspruch auf Einbeziehung in die geltend gemachte zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erworben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, beurteilt sich die Frage, ob ein solcher Anspruch bestand, nach den lückenfüllend heranzuziehenden Regelungen der Versorgungssysteme der DDR, soweit sie auf der Grundlage des am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 (letzter Tag des Bestehens der Versorgungssysteme der DDR) gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren (s. dazu im Einzelnen, im Besonderen auch zur allgemeinen dogmatischen Rechtfertigung dieser Rechtsprechung BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -, und seitdem ständig).
Ausgangspunkte für die Beurteilung der „fiktiven Zugehörigkeit“ zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sind danach insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (DDR-GBl. S. 844; im folgenden: VO) und die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (s. dazu und zum folgenden stellvertretend BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, Rn 15 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach § 1 der VO i.V. mit der 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft vor diesem Hintergrund davon ab, dass eine Person am Stichtag 30. Juni 1990,
1st berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), außerdem
2nd eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies
3rd in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Den volkseigenen Betrieben gleichgestellt sind nach § 1 Abs. 2 der 2. DB unter anderem Schulen, Institute und Betriebe des Post- und Fernmeldewesens.
Der Kläger erfüllte am Stichtag 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung durch die ab 1964 erworbenen Studienabschlüsse, die ihm das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur (auch: Hochschulingenieur und Diplom-Ingenieur) zu führen. Das mit dem Abschluss als „Ingenieurpädagoge“ beendete Fachschulstudium begründete dagegen nicht das Recht, im Sinne der Verordnung über die Berufsbezeichnung Ingenieur vom 12. April 1962, DDR-GBl. II Nr. 29 S. 278, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (s. ausdrücklich BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 36/01 R –, Rn 17 in „juris“). Zugunsten des Klägers kann ferner unterstellt werden, dass es sich bei seiner Beschäftigungsstätte am 30. Juni 1990 unabhängig von der genauen rechtlichen Einordnung um eine Schule des Post- bzw. Fernmeldewesens im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt hat und auf diese Weise die betriebliche Voraussetzung erfüllt wird. Seinem Antrag auf Schriftsatznachlass zu der Äußerung der Beklagten vom 24. November 2025 war deshalb nicht nachzukommen.
Jedenfalls erfüllte der Kläger am Stichtag nicht die sachliche Voraussetzung. Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen war er am 30. Juni 1990 als „Lehrkraft des berufspraktischen Unterrichts in der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“ in der Studiotechnik Fernsehen der Deutschen Post tätig. Angesichts dessen war der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht, wie erforderlich, ingenieurtechnischer Art (s. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R –, Rn 19 f. in „juris“). Etwaige Ungereimtheiten der Versorgungsvorschriften der DDR können nicht mehr aufgelöst werden. Eine Erweiterung des Kreises der einbezogenen Personen ist zudem wegen des Analogieverbotes bei der Auslegung des Versorgungsrechts der DDR nicht möglich (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R – m.w.Nachw.; zur Verfassungskonformität dieser Rechtsprechung s. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. –).
Unabhängig davon ist eine solche Ungereimtheit aber auch nicht feststellbar. Gemäß § 1 Satz 1 der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26. Juli 1972 gehörten zu den obligatorisch einzubeziehenden Personen, soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, im Bereich des Bildungswesens (in einem weit gefassten Sinn) nur „Angehörige der pädagogischen Intelligenz, die im Bereich der Volksbildung, im Bereich der Berufsausbildung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung der Werkätigen tätig sind“. Es kann dahinstehen, ob durch diese Richtlinie bereits die DDR selbst die rechtlich getrennt weiterbestehenden Altersversorgungen der AVItech und der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss, Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) als ein einheitliches Versorgungssystem ansah. Aus der Richtlinie ist jedenfalls herzuleiten, dass eine Tätigkeit wie die vom Kläger am 30. Juni 1990 ausgeübte von vornherein nicht der technischen Intelligenz zugeordnet wurde. Zur pädagogischen Intelligenz gehörte der Kläger, ohne dass dies entscheidungserheblich wäre (s. dazu noch im folgenden Absatz), nach den erworbenen beruflichen Qualifikationen jedenfalls nicht, weil er keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besaß. Der Abschluss als Ingenieurpädagoge stellt keine solche dar (s. ausführlich LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Januar 2015 – L 1 RS 16/13 –, Rn 38 ff., in „juris“).
Unbegründet ist die Berufung in Bezug auf den Antrag zu 3. unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittels zu dem Antrag zu 2. deshalb, weil die insoweit bereits vor dem Sozialgericht erhobene Klage unzulässig war. Durch den angefochtenen Bescheid ist ebensowenig eine Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG gemäß dessen § 1 oder über das Vorliegen von Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG in Bezug auf das Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG getroffen worden wie durch den Bescheid vom 28. November 2006, welcher Gegenstand der vom Kläger beantragten Überprüfung war, oder den Bescheid vom 29. Februar 2000. Es fehlt deshalb insofern an einer der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Verwaltungsentscheidung der Beklagten, die für jedes Zusatzversorgungssystem als eigenständiger Verwaltungsakt getroffen wird (s. BSG, Urteil vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R –, Rn 15; daran anschließend etwa das Urteil des Senats vom 21. Mai 2025 – L 22 R 11/24 –, Rn 29 in „juris“). Davon unabhängig wäre eine hierauf gerichtete Klage aber auch unbegründet. In die zusätzliche Versorgung der Pädagogen war der Kläger zur Begründung der Anwendbarkeit des AAÜG am Stichtag 30. Juni 1990 jedenfalls deshalb nicht fiktiv einzubeziehen, weil die Aufnahme von einem Antrag abhängig war (§ 18 Abs. 1 der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976, GBl.I Nr. 18 S. 253). Die nach den Versorgungsvorschriften der DDR erforderliche Antragstellung ist eine Voraussetzung jedenfalls für die Prüfung der Anwendbarkeit des AAÜG gemäß dessen Abs. 1 (s. BSG, Urteil vom 14. März 2019, a.a.O. Rn 25 f.; auch Urteil des Senats vom 21. Mai 2025 a.a.O., Rn 57 in „juris“). Darüber hinaus war er mit seiner Tätigkeit auch nicht vom Anwendungsbereich dieser zusätzlichen Versorgung erfasst, denn gemäß § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung gelten deren Bestimmungen ausdrücklich nicht für leitende Kader und Lehrkräfte des Aufgabenbereichs Praktische Berufsausbildung. Damit war der Kläger jedoch am 30. Juni 1990 schwerpunktmäßig befasst.
Der erstmals vor dem Landessozialgericht gestellte Hilfsantrag zu 4., über den ebenfalls erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden ist, ist schließlich zwar zulässig. Denn mit ihm wird (bei sachgerechter Auslegung: nur) eine gesteigerte Form der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28. November 2006 geltend gemacht, für die die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG statthaft ist. Dies stellt sich als statthafte Klageerweiterung ohne Änderung des Klagegrundes dar (§ 153 Abs. 1 i.V. mit § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Der Hilfsantrag ist aber unbegründet, weil es schon an einer „einfachen“ Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28. November 2006 fehlt und deshalb erst Recht die gesteigerten Anforderungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 40 SGB X) nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten (Antrag 6 aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar 2024) beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG, Antrag 7 aus dem Schrifsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar 2024), liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte umfangreiche Rechtsprechung des BSG zum AAÜG geklärt.
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