OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat, 2026-06-02, OVG 3 S 34/26

OVG 3 S 34/26Administrative Court / Division 3Jun 2, 2026

Full text

OVG Berlin-Brandenburg Der 3. Senat — 2026-06-02 — OVG 3 S 34/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-02

Aktenzeichen: OVG 3 S 34/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0602.OVG3S34.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. März 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Festlegung der R_____-Grundschule als zuständige Grundschule für ihren Sohn K_____ für das Schuljahr 2026/2027 zutreffend verneint.

Nach § 2 Nr. 2, § 3 Satz 1 der im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Schulbezirkssatzung der Gemeinde X_____ vom 11. Dezember 2025 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde X_____ vom 19. Dezember 2025, S. 3) gehört die Wohnanschrift der Antragsteller im W_____weg in Schulzendorf zum Überschneidungsgebiet der R_____-Grundschule und der Interkommunalen Grundschule X_____-X_____. Gemäß § 3 Satz 2 der Schulbezirkssatzung legt der Antragsgegner für das jeweilige Schuljahr bis zum 30.09. des dem Schuleintritt vorangehenden Jahres fest, welche Kinder aus dem Überschneidungsbiet welcher Grundschule zugeordnet werden. Von dieser Aufgabenzuweisung hat der Antragsgegner durch den Bescheid vom 15. Dezember 2025, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2026, Gebrauch gemacht und den Sohn der Antragsteller der Interkommunalen Grundschule X_____-X_____ zugeordnet.

Die Beschwerdebegründung legt nicht hinreichend dar, dass die Antragsteller vom Antragsgegner angesichts des ihm hierbei zukommenden organisatorischen Ermessens eine abweichende Bestimmung der zuständigen Grundschule für ihren Sohn beanspruchen könnten.

In Anknüpfung an die in § 106 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG normierte Pflicht der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Schulträger ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen, bestimmt § 106 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG, dass Schulbezirke sich überschneiden oder deckungsgleich sein können. Für sich überschneidende Schulbezirke enthält § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG nur die Vorgabe, dass auch geregelt wird, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Inhaltliche Vorgaben für die von dieser Stelle zu treffende Entscheidung enthält das Gesetz weder selbst noch fordert es vom Schulträger, derartige Kriterien durch Satzung vorzugeben. § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG, auf den die Beschwerde sich beruft, enthält Vorgaben nur für deckungsgleiche Schulbezirke, um die es hier aber nicht geht. Der Verzicht auf inhaltliche Vorgaben entspricht der Funktion der Bildung von Überschneidungsgebieten, die es ermöglichen sollen, die Schwankungen der Schülerzahlen je Jahr aufzufangen (so S. 30 f. der Begründung zum Gesetzentwurf des 1. Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg Vorschaltgesetz , LT-Drs. 1/84), ohne dass jedes Mal die Schulbezirkssatzung geändert werden müsste. Für die Schulzuweisung in Überschneidungsgebieten kommt danach der entscheidenden Stelle ein weites organisatorisches Ermessen zu, das lediglich darauf überprüfbar ist, ob gegen eine zwingende Vorgabe verstoßen wird oder die Zuweisungsentscheidung offensichtlich sachwidrig bzw. willkürlich ist (vgl. OVG-Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2023 OVG 3 S 48/23 juris Rn. 6). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Mai 2026 war bei der Entscheidung über die Zuordnung der Kinder zur Interkommunalen Grundschule insbesondere das Ziel maßgeblich, eine möglichst zusammenhängende Straßenzuordnung im näheren Umfeld des zukünftigen Standortes der Interkommunalen Grundschule unter Berücksichtigung der Verkürzung von Schulwegen im gesamten Überschneidungsgebiet, der eingegangenen Wünsche und der vertraglich festgelegten Kapazität der Interkommunalen Grundschule und der Kapazitäten bzw. Entlastung der R_____-Grundschule zu erreichen. Diese Vorgaben halten sich im Rahmen des § 106 Abs. 2 BbgSchulG und entsprechen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Gemeinden X_____ und X_____ über die Interkommunale Grundschule vom 31. Mai 2024 (Amtsblatt für die Gemeinde X_____ vom 18. Oktober 2024, S. 4), auf die in § 2 Nr. 2 Satz 2 der Schulbezirkssatzung ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese benennt in ihrer Präambel als Grundlage der kommunalen Zusammenarbeit der Gemeinden X_____ und X_____ zur Schaffung der neuen Interkommunalen Grundschule die Tatsache, dass beide Gemeinden einen kontinuierlichen Anstieg der Einwohnerzahlen zu verzeichnen hätten mit der Folge eines steigenden Bedarfes an Grundschulplätzen, so dass kurzfristig weitere Grundschulkapazitäten geschaffen werden sollten. Eine interkommunale Kooperation zur Schaffung weiterer Grundschulkapazitäten sei nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Vielmehr sollten sich im Zuge der interkommunalen Kooperation u.a. auch die Wege- und Fahrzeiten für Kinder verkürzen, bisherige Grundschulstandorte entlastet werden und zukünftige Kapazitätsengpässe besser ausgleichen lassen.

Von sachfremden, willkürlichen Erwägungen kann insoweit nicht gesprochen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich der künftige Standort der im Aufbau befindlichen Interkommunalen Grundschule in der R_____ Straße und damit unmittelbarer fußläufiger Entfernung vom Wohnhaus der Antragsteller im W_____weg befindet.

Soweit der Antragsgegner nach seinem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2026 und seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Februar 2026 für die Berücksichtigung individueller Aspekte bei der Zuordnungsentscheidung auf wichtige Gründe abstellt, die sich an § 106 BbgSchulG orientieren, unterliegt das keinen durchgreifenden Bedenken. Diese Handhabung, zu der der Antragsgegner nach § 106 Abs. 2 BbgSchulG bei sich überschneidenden Schulbezirken nicht verpflichtet ist, erscheint aufgrund der Überlegung als sachgerechtes Vorgehen, dass damit Fälle von vornherein aufgefangen werden können, in denen ansonsten ein Gestattungsverfahren nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG beim Staatlichen Schulamt erforderlich wäre.

Hierbei kann der Antragsgegner jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein solche Umstände berücksichtigen, die ihm spätestens bis zum Abschluss des Zuordnungsverfahrens (hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides) bekannt geworden sind. Denn im Interesse eines geordneten Einschulungsprozesses muss rechtzeitig verbindlich feststehen, welche der im Überschneidungsgebiet in Betracht kommenden Grundschulen die zuständige ist, wofür es der Festlegung der nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG bestimmten Stelle bedarf (vgl. OVG-Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2023 OVG 3 S 48/23 juris Rn. 2). Jenseits davon sind die Antragsteller darauf zu verweisen, ihre Belange gegenüber dem Staatlichen Schulamt im Verfahren nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG geltend zu machen.

Das wird durch das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage gestellt. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, etwaige Wünsche hinsichtlich der zu bestimmenden Grundschule vor der Zuordnungsentscheidung vorzubringen, weil die in § 3 Satz 3 der Schulbezirkssatzung geregelte Frist erst zum 1. Januar 2026 eingeführt worden sei. Sie hatten jedoch unabhängig von der genannten Frist jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, die aus ihrer Sicht relevanten Argumente beim Antragsgegner vorzubringen. Hiervon haben sie auch - obgleich nur in begrenztem Umfang - Gebrauch gemacht. Sie haben im Widerspruchsschreiben vom 19. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass der ältere Bruder die R_____-Grundschule bereits besucht, was den organisatorischen Aufwand erheblich verringere, die gegenseitige Unterstützung der Geschwister erleichtere und sich positive auf das soziale Umfeld auswirke, dass es für ihr Kind wichtig sei, in einer vertrauten Umgebung eingeschult zu werden und stabile soziale Bindungen zu behalten, und es die R_____-Grundschule, den Hort sowie viele Kinder, Lehrer und Erzieher bereits aus Kita und Sportverein kenne, und dass sie die R_____-Grundschule für besonders geeignet hielten, weil sie bereits mit dem älteren Bruder sehr gute Erfahrungen hätten sammeln können. Die Frage des Religionsunterrichts, die Zweifel am montessori-orientierten Unterricht der Interkommunalen Grundschule sowie die Konzentrationsschwäche des Kindes sind hingegen erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeführt worden.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die von den Antragstellern angeführten Umstände die Zuordnungsentscheidung des Antragsgegners nicht in Frage stellen. Die bloße Aussage, das pädagogische Konzept der R_____-Grundschule erscheine besonders geeignet, hat es mangels jeglicher weiter gehender Erläuterung für substanzlos gehalten. Soweit es um den gemeinsamen Schulweg der Geschwister und die gemeinsame Einschulung mit Kita-Freunden gehe, hat es auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Einschulung für alle bisherigen Kita-Kinder eine tiefe Zäsur darstelle, durch die sich das soziale Umfeld für alle neu sortiere, und der gemeinsame Schulweg mit Geschwisterkindern nur dann einen entscheidungserheblichen Belang darstelle, wenn damit eine wesentliche, über Bequemlichkeit des Alltags hinausgehende Betreuungserleichterung einhergehe, die der Widerspruchsbegründung jedoch nicht zu entnehmen sei. Mit diesen Ausführungen, die sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG befinden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 OVG 3 S 44/25 juris Rn. 5 ff. m.w.N.), setzt sich die Beschwerde inhaltlich nicht auseinander. Sie argumentiert allein mit den erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeführten Gesichtspunkten, die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – bei der Zuordnungsentscheidung des Antragsgegners (schon) mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht berücksichtigt werden konnten, sondern ggf. im Verfahren nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG geltend zu machen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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