OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2026-03-25, 1 ORs 7/26

1 ORs 7/26Supreme Court / Criminal Chamber IMar 25, 2026

Full text

OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2026-03-25 — 1 ORs 7/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 1 ORs 7/26

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2026:0325.1ORS7.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Gründe

I.

Mit ihrer Anklageschrift vom 22. Juni 2023 wirft die Staatsanwaltschaft Neuruppin dem Angeklagten vor, am 31. Mai 2022 in ... (Ort 01) vorsätzlich fremde Wälder in Brand gesetzt zu haben, § 306 Abs. 1 Ziff. 5 StGB. Konkret wirft sie ihm zur Last, am Tattag unweit des Fahrradweges neben der Bundesstraße ... (Bundesstraße 01), mutmaßlich aus Verärgerung über einen verpassten Bus, ab etwa 19:45 Uhr an drei verschiedenen Stellen mittels eines Feuerzeugs den Wald entzündet zu haben. Nur durch das rasche Löschen der Feuer seitens Dritter sei dem geschädigten Eigentümer des Waldes kein forstwirtschaftlicher Schaden entstanden.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Perleberg erhob im Hauptverfahren gegen den zur Sache schweigenden Angeklagten Beweis insbesondere durch zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten ... (Name 01) und ... (Name 02), die zum Tatort gerufen worden waren, der Zeugen ... (Name 03), ... (Name 04) und ... (Name 05), die zur Tatzeit den Radweg mit ihren Fahrrädern befahren hatten, und der Zeugin ... (Name 06), der Nichte des Angeklagten, die er am Tattag besuchen wollte. Mit Urteil vom 13. März 2024 erkannte das Schöffengericht wegen Brandstiftung unter Einbeziehung der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 03. Januar 2023 (Az.: (263a Ds) 3034 Js 7444/22 (79/22)) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gegen den Angeklagten; dabei verhängte es für die verfahrensgegenständliche Tat eine Einzelstrafe von zwei Jahren. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Angeklagte am Abend des 31. Mai 2022 auf dem Rad-/Fußweg neben der Bundesstraße … (Bundesstraße 01) zwischen ... (Ort 02) und ... (Ort 03) zu Fuß unterwegs gewesen sei, nachdem er den Bus, den er an sich für die Strecke hatte nutzen wollen, verpasst hatte. Aus Frustration hierüber habe er sich entschlossen, den Wald in Brand zu setzen. Hierzu habe er an drei verschiedenen Stellen, die jeweils 400 bis 600 Meter auseinandergelegen hätten, den Weg verlassen, sei einige Meter in den angrenzenden Hochwald mit dichtem Bodenbewuchs hineingelaufen und habe mithilfe eines mitgeführten Feuerzeugs die trockene Bodenvegetation und herumliegende Äste angezündet, um anschließend auf dem Radweg seinen Fußmarsch fortzusetzen. An sämtlichen Brandstellen sei es zu nur kurzzeitigen Bränden gekommen, an der von ... (Ort 02) aus betrachtet ersten deshalb, weil die Feuerwehr gelöscht habe, an der zweiten, weil der Zeuge … (Name 03) das Feuer ausgetreten habe, und an der dritten, weil das Feuer nach kurzer Zeit von selbst wieder erloschen sei.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 14. März 2024 Berufung ein. Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vernahm die Zeugen ... (Name 01), … (Name 02), … (Name 03), … (Name 04) und … (Name 05) erneut und verlas das Protokoll der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugin … (Name 06), die nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Im Anschluss an die Beweisaufnahme beantragten die Verteidigerin des Angeklagten und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, den Angeklagten freizusprechen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2025 hob die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 13. März 2024 auf und sprach den Angeklagten frei. Zur Begründung führte sie aus, die Beweisaufnahme habe die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nur zum Teil bestätigt und sei in der Gesamtschau nicht geeignet, eine zweifelsfreie Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Fest stehe nur Folgendes:

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 44 Jahre alte Angeklagte sei seit seinem 15. Lebensjahr vielfach straffällig geworden, namentlich wegen Erschleichens von Leistungen, Diebstahls, Diebstahls im besonders schweren Fall, räuberischen Diebstahls, schweren Raubes, räuberischer Erpressung, Unterschlagung, Betrugs, Computerbetrugs, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und sexueller Belästigung, nicht aber wegen Brandstiftung.

Am Nachmittag des 31. Mai 2022 habe sich der Angeklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg von seinem Heimatort ...( Name 04) zu seiner Nichte in ... (Ort 03) gemacht, um seinen Hund abzuholen. Aus Unachtsamkeit habe er versäumt, in ... (Ort 02) aus dem Zug auszusteigen. Infolgedessen habe er keinen Bus mehr nach ... (Ort 03) erreicht, sondern habe die rund acht Kilometer lange Strecke vom Bahnhof bis zu seiner Nichte zu Fuß zurücklegen müssen. Hierzu habe er sich gegen 19:35 Uhr auf den Weg gemacht.

Gegen 20:00 Uhr sei es im aus Sicht des Angeklagten links von der Bundesstraße gelegenen Wald zu mindestens drei Brandlegungen gekommen. Die erste Brandstelle habe sich etwa 300 bis 400 Meter hinter dem Ortsausgang ... (Ort 02) befunden, die zweite etwa 400 Meter weiter und die dritte etwa 500 bis 600 Meter weiter. Nach der vom Angeklagten für den Weg bis zu seiner Festnahme benötigten Zeit sei es möglich, dass er sich bei allen drei Brandlegungen an Ort und Stelle befunden habe. Sicher sei, dass er im Bereich der zweiten Brandstelle den Rad-/Fußweg vorübergehend nach links verlassen und in den Wald hineingetreten sei. Als er auf den Weg zurückgekehrt sei, hätten ihn die Zeugen ...( Name 04) und ...( Name 03) wahrgenommen, die auch das Feuer gesehen hätten. Der hinzugekommene Zeuge ...( Name 05) habe eine weitere Brandstelle entdeckt und die Feuerwehr alarmiert. Aufgrund der Beobachtungen der Zeugen ...( Name 04) und ...( Name 03) sei der Angeklagte gestellt und vorläufig festgenommen worden. Er sei durchsucht und einer kriminaltechnischen Spurensicherung unterzogen worden. Dabei seien weder ein Feuerzeug bei ihm gefunden noch irgendwelche auf den Kontakt mit Feuer, Brandbeschleunigern etc. hindeutende Spuren festgestellt worden.

Die Beweisaufnahme habe die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nur zum Teil bestätigt und sei in der Gesamtschau nicht geeignet, eine zweifelsfreie Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen.

Wegen der weiteren Urteilsgründe, insbesondere zur Beweiswürdigung der Kammer, wird auf das Urteil des Landgerichts Neuruppin (Bd. III Bl. 427 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin, die sie am 26. Mai 2025 unter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge bei dem Landgericht Neuruppin angebracht hat. Am 18. November 2025 sind der Staatsanwaltschaft die schriftlichen Urteilsgründe zugestellt worden, am 04. Dezember 2025, bei dem Landgericht Neuruppin eingegangen am 05. Dezember 2025, hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel weiter begründet. Sie macht geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht tragfähig. Sie erweise sich bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an einer zusammenhängenden Darstellung der Aussagen der vernommenen Zeugen fehle. Zudem sei das Urteil teilweise unklar und ließe besorgen, dass die Kammer die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt habe. Soweit das Berufungsgericht meine, die Brandlegungen könnten durch eine andere, unbekannt gebliebene Person vorgenommen worden sein, fehle es an konkreten Feststellungen. Dass ein unauffällig gekleideter Brandstifter durch das Unterholz des Waldes unerkannt parallel zum Weg des Angeklagten zur selben Zeit über eine Wegstrecke von etwa einem Kilometer hinweg an drei Stellen die Brände gelegt habe, zumindest in einem Fall auch noch ausgerechnet an der Stelle, in deren Bereich der Angeklagte gemäß den Aussagen der Zeugen ...( Name 03) und ...( Name 04) aus dem Wald auf den Weg zurückgekehrt sei, sei reine Spekulation. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung vom 04. Dezember 2025 (Bd. III Bl. 500 ff. d. A.) verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt der Revision mit ihrer Zuschrift vom 14. Januar 2026 bei. Dass eine andere Person das Feuer gelegt haben könnte, sei nur theoretisch denkbar, konkrete Anhaltspunkte dafür seien nicht ersichtlich. Das Landgericht habe daher überspannte Anforderungen an die Beweisführung gestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in der Hauptverhandlung vom 25. März 2026 beantragt, das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 23. Mai 2025 aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

Der Angeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hat zu der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Neuruppin mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 15. Dezember 2025 sowie in der Hauptverhandlung am 25. März 2026 ausführlich Stellung genommen. Darin verteidigt er mit näheren Ausführungen, wegen derer auf den genannten Schriftsatz und die Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll (Bd. III Bl. 520 ff. d. A.) verwiesen wird, das Berufungsurteil.

II.

1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und entsprechend §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, sonach zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des freisprechenden Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere ist die durch das Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

a) Die Darstellung der Zeugenaussagen in dem angefochtenen Urteil genügt den zu stellenden Anforderungen.

Die Vorschrift des § 261 StPO verpflichtet das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; diese ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die hieran zu stellenden Anforderungen sind im Fall des Freispruchs nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (std. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 -; Senat, Urteil vom 28. Mai 2025 - 1 ORs 3/25 -). Die dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte; sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen; die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (BGH a. a. O., Rz. 18; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 3 StR 441/20 – Rz. 23 f., juris = StV 2022, 486; BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 – 2 StR 35/10 – ; Urteil vom 05. November 2015 – 4 StR 183/15 = NStZ-RR 2016, 54; BGH, Urteil vom 08. Juni 2016 – 2 StR 539/15 – Rz. 18, juris).

Das Fehlen einer geschlossenen Darstellung wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Angaben der Belastungszeugen in der Hauptverhandlung kann einen Darstellungsmangel begründen (BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 – Rz. 24, juris = NJW 2023, 89; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/24 - = NStZ - RR 2015, 52; BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11 – Rz. 14, juris = NStZ 2012, 110). Die zusammenhängende Darstellung dieser Angaben ist jedoch kein Selbstzweck; vielmehr reicht es aus, wenn das Urteil den Inhalt der Aussage so darlegt, dass eine revisionsrechtliche Prüfung dahin möglich ist, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 – Rz. 24, juris = NJW 2023, 89; Urteil vom 04. September 2013 - 5 StR 152/13 -; BGH, 20. Februar 2013 – 1 StR 320/12 – Rz. 16, juris).

Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts gerecht. Die Kammer hat die Aussagen der von ihm einvernommenen Zeugen ...( Name 03), ...( Name 04) und ...( Name 05) hinreichend dargestellt. So wird unter Ziffer III.2) der Urteilsgründe ausgeführt, dass die Bekundung der Zeugin ...( Name 04), dass sie den Angeklagten in unmittelbarer Nähe, in einem Abstand von nach ihrer Schätzung nur sechs bis zehn Metern von einer der Brandstellen wahrgenommen habe, „massiv für eine Täterschaft des Angeklagten“ spreche. Ihrer Glaubhaftigkeit stehe allerdings die Aussage des Zeugen ...( Name 03) entgegen, der bekundet habe, dass sich der Angeklagte in einer bedeutend größeren Entfernung zur Brandstelle befunden habe, nach seiner Schätzung etwa 100 Meter entfernt. Der Zeuge ...( Name 05), so geben die Urteilsgründe an, habe zwar bekundet, auf seinem Weg in Richtung ... (Ort 02) einem Mann begegnet zu sein, diesen habe er aber nicht beschreiben und schon gar nicht als den Angeklagten identifizieren können. Mehr, als dass der Angeklagte auf seinem Weg in Richtung ... (Ort 03) an der dritten Brandstelle vorbeigekommen sein müsse, habe das Gericht der Aussage des Zeugen ...( Name 05) nicht entnehmen können.

Das Berufungsurteil gibt sonach den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen wieder und setzt sich inhaltlich mit ihnen auseinander, ohne dass revisionsrechtlich erhebliche Fehler zu verzeichnen sind.

b) Auch die dem Urteil inhaltlich zugrunde liegende Beweiswürdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist gemäß § 261 StPO Aufgabe des Tatgerichts, dem allein es obliegt, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts einzugreifen (BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21 – Rz. 17, juris = NJW 2023, 89 m. w. N.).

Gemessen hieran, begegnet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich beachtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit keine überzogenen Anforderungen gestellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02. Februar 2022 - 5 StR 127/21 - m. w. N.). Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 StR 358/03 -; Urteil vom 14. September 2017 – 4 StR 45/17 – Rz. 14, juris, jeweils m. w. N.).

Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Perleberg aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil unter Würdigung der Aussagen der Zeugen ...( Name 03), ...( Name 04) und ...( Name 05) sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht sicher sei, dass sich zur Tatzeit keine anderen Person in dem Waldstück befunden habe, die ihrerseits die Brände gelegt haben könnte und von den Zeugen etwa deshalb nicht wahrgenommen wurde, weil sie sich versteckt hielt – wozu der Wald ausreichende Möglichkeiten eröffnete – oder jedenfalls den Rad-/Fußweg mied. Dieses Beweisergebnis werde durch den Umstand gestützt, dass sich bei dem Angeklagten keine Streichhölzer oder ein Feuerzeug gefunden hätten. Dabei hat die Kammer nicht die Möglichkeit verkannt, dass sich der Angeklagte vor seiner Festnahme dieser Tatmittel entledigt haben könnte, diese Möglichkeit aber mit nachvollziehbarer Begründung als höchst unwahrscheinlich bewertet (Seiten 9 f. UA). Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass es an einer plausiblen Motivation oder auch nur einem nachvollziehbaren Impuls des Angeklagten zur Tatbegehung fehle. Hinzu trete, dass er bislang nie mit Brandstiftungen zu tun gehabt habe. Das ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden wie die Argumentation der Kammer dazu, es liege kein Grund dafür vor, den Angaben der Zeugin ...( Name 04) zur räumlichen Entfernung des Angeklagten zu dem zweiten Feuer mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Zeugen ...( Name 03). Gleiches gilt für die vorgenommene Gesamtwürdigung, welche die Kammer ohne Lücken oder Widersprüche tragfähig zu dem nachvollziehbaren Ergebnis führt, es stehe nicht mit einer für die Verurteilung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Angeklagte die Brände gelegt habe.

Die Beweiswürdigung ist weder lückenhaft noch in sich widersprüchlich oder unklar, sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Stattdessen legt das angefochtene Urteil mit schlüssiger, nachvollziehbarer Begründung dar, dass die Möglichkeit, eine andere Person als der Angeklagte habe die Feuer entzündet, keinesfalls eine bloß theoretische ist. Der Wald ist öffentlich und jedermann zugänglich, die Argumentation des Berufungsgerichts, eine andere Person fände ohne weiteres Möglichkeiten, sich zu verstecken, entspricht der Lebenserfahrung. Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, welcher der von der Revisionsführerin herangezogenen Entscheidung des Senats vom 28. Mai 2025 (Az.: 1 ORs 3/25) zugrunde lag – dort ging es um die Inbrandsetzung einer im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung. Anders als im dortigen Fall beinhaltet die Erwägung der Kammer, ein anderer Täter könne sich unerkannt zur Tatzeit am Tatort versteckt gehalten und die Brände gelegt haben, keine bloße Spekulation.

Die Kammer hat die Zeugenaussagen und die Spurenlage bei ihrer Entscheidung gewichtet, sie hat berücksichtigt, dass keiner der Zeugen den Angeklagten bei der Tatbegehung beobachtet hat und keine Spuren an dessen Körper und Kleidung gesichert werden konnten, die auf seine Täterschaft schließen ließen. Die rein indiziellen Beobachtungen der Zeugen, dass sich der Angeklagte jeweils in der Nähe der Tatorte befand und weitere Personen nicht zu sehen waren, genügten aus Sicht des Landgerichts nicht, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit auf die Täterschaft des Angeklagten schließen zu können. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

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