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OVG 6 N 119/25•OVG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat, 2025-11-13, OVG 6 N 119/25
OVG 6 N 119/25Administrative Court / Division 6Nov 13, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: OVG 6 N 119/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1113.OVG6N119.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21. August 2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.250,00 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Nach Feststellung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen in Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Kläger sei unzuverlässig, Tatsachen die Annahme, der Kläger sei in den letzten fünf Jahren vor Erlass des Widerspruchsbescheides Mitglied in einer Vereinigung gewesen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt hat.
Dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) i.V.m. Buchstabe a) aa) WaffG unvollständig zitiert hat, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, da das Urteil sich in der Sache mit der (auch) von dem Kläger für einschlägig gehaltenen Regelung zur Mitgliedschaft in einer Vereinigung auseinandergesetzt hat.
Der Kläger tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, x_____ sei eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) WaffG, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt habe.
Zu der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung bekundet das Berufungszulassungsvorbringen, es gebe weder einen Mitgliedsantrag noch eine Aufnahmehandlung und auch keine Abrechnungen über Mitgliedsbeiträge oder andere Unterlagen, die eine Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung belegten. Die vor Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides erfolgte sogenannte Regelanfrage bei der Verfassungsschutzbehörde führe lediglich zu einer Auskunft dieser Behörde, die die Prognoseentscheidung der Waffenbehörde nicht ersetzen könne, der Beklagte dürfe seine Prognose nicht allein auf die Auskunft stützen.
Einen dahingehenden Ansatz hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht gewählt. Es hat die Frage, ob der Beklagte sich zur Darlegung der Mitgliedschaft allein auf die Auskunft des Verfassungsschutzes habe stützen dürfen, offengelassen. Denn jedenfalls, so das Verwaltungsgericht weiter, sei die Erklärung des Verfassungsschutzes, es lägen Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung vor, mit hinreichenden weiteren Tatsachen unterlegt.
Dementsprechend geht auch die Darlegung des Berufungszulassungsvorbringens ins Leere, die von dem Verwaltungsgericht zu einer allein auf die Auskunft des Verfassungsschutzes gestützten Prognose angeführte Rechtsprechung könne nicht uneingeschränkt auf den Fall des Klägers übertragen werden.
Zu den hinreichenden weiteren Tatsachen hat das Verwaltungsgericht vermerkt, die Teilnahme des Klägers an dem „National Officers Meeting“ der x_____ am 23. Februar 2013 in R_____ sei durch die Erfassung seines Kfz-Kennzeichens belegt, das Treffen habe nur Mitgliedern offen gestanden. Hieraus hat das Verwaltungsgericht hinreichende Anhaltspunkte für die seinerzeitige Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung hergeleitet.
Prozessrechtlich ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren nicht darauf zu überprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Fragestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt vielmehr nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung des Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 6 B 1.24 -; Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn. 40, jeweils m. w. N.).
Hieran gemessen werden durchgreifende Zweifel an der aus der Erfassung des Kfz-Kennzeichens des Klägers im Umfeld des „National Officers Meeting“ am 23. Februar 2013 in R_____und der Annahme, das Treffen habe nur Mitgliedern offen gestanden, abgeleiteten erstinstanzlichen Würdigung, der Kläger sei im Jahr 2013 Mitglied der x_____ gewesen, nicht durch den Hinweis des Klägers begründet, es gebe weder einen Mitgliedsantrag noch eine Aufnahmehandlung, Abrechnungen über Mitgliedsbeiträge oder andere Unterlagen, die seine Mitgliedschaft in der Vereinigung belegten. Auf derartige Umstände hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt.
Dass das Verwaltungsgericht den ihm eröffneten Wertungsrahmen verlassen habe, folgt ebenso wenig aus der nicht hinreichend substanziierten Darlegung des Klägers, im Zuge des Treffens seien seine Personalien nicht aufgenommen worden, die Erfassung seines Kfz-Kennzeichens besage nicht, er habe das Fahrzeug an jenem Tag geführt, sein Kalender umfasse für den 23. Februar 2013 keinen Eintrag darüber, er habe sich in R_____ befunden, selbst wenn er an der Veranstaltung vom 23. Februar 2013 teilgenommen haben sollte, sei damit die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht belegt, es habe sich um ein ausschließlich für Mitglieder offenes „National Officers Meeting“ gehandelt.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegt es dem Rechtsmittelführer, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung“ ist dabei im Sinne von „Erläutern“ und „Erklären“ zu verstehen und erfordert dementsprechend eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 23. August 2022 - OVG 6 N 82/22 -, BA Seite 2). Für die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel erforderliche schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig. Selbst wenn tatsächliche Umstände aus dem Bereich des Gegners in Rede stehen und dem Beteiligten mangels eigener Kenntnis die bestimmte Behauptung des Gegenteils gar nicht möglich ist, kann verlangt werden, dass der Beteiligte sein Bestreiten substanziiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris Rn. 6) bzw. nachvollziehbare Gründe dafür nennt, die von dem Gegner vorgetragenen Umstände könnten sich anders darstellen als angegeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 22 ZB 22.2661 -, juris Rn. 33). Wenn ein Kläger in diesem Sinne tatsächliche Umstände schlüssig behauptet, ist die Frage, ob jene Umstände wirklich gegeben sind, im Falle von Unklarheiten erst nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17, 19). Eine so beschriebene schlüssige Behauptung tatsächlicher Umstände, die Anlass zu begründeten Zweifeln an der von dem Verwaltungsgericht als überzeugend erachteten behördlichen Sichtweise böten, leistet die im Wesentlichen auf eine bloße Erklärung mit Nichtwissen beschränkte Darlegung des Klägers nicht.
Das Fahrzeug des Klägers wurde nach der von ihm nicht erfolgreich in Frage gestellten Feststellung des Verwaltungsgerichts am Veranstaltungsort in R_____ betroffen. Das Verwaltungsgericht hat hieraus auf die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung der x_____ geschlossen. Die Bekundung des Klägers, seine (eigene) Gegenwart in R_____ sei nicht belegt, reicht demgegenüber zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht aus. Der Kläger trägt nicht einmal vor, er sei nicht in R_____gewesen oder könne sich an seinen Aufenthaltsort am 23. Februar 2013 nicht erinnern, sondern er vermerkt lediglich vage („Damit ist jedoch nicht gesagt …“), seine Gegenwart lasse sich nicht nachweisen. Der Kläger legt seine Kalendereinträge nicht vor, substanziiert seinen Vortrag auch nicht durch die Darlegung, in welcher anderen Weise er den Tag verbracht habe oder ob er (überhaupt) einmal in R_____ gewesen sei. Sein Vorbringen bietet keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, er überlasse sein Kraftfahrzeug Dritten und ggf. wem zu jenem Zeitpunkt. Ebenso wenig wird deutlich, der Kalender des Klägers weise alle Aktivitäten in dem Zeitraum aus und müsste daher einen Eintrag zur Teilnahme an dem Treffen enthalten, wenn der Kläger tatsächlich teilgenommen hätte. Offen bleibt ferner, ob der Kläger (immerhin) Kenntnis von der Veranstaltung gehabt habe. Für den von ihm hilfsweise betrachteten Fall, er habe (doch) an der Veranstaltung teilgenommen, wird nicht erkennbar, was ihm bekannt sei hinsichtlich der Organisationsstruktur der x_____ (wenn nicht die von dem Verwaltungsgericht angenommene Abhaltung von „National Officers Meetings“) bzw. des Personenkreises des Treffens vom 23. Februar 2013 (wenn nicht die erstinstanzlich festgestellte Teilnahme nur von Mitgliedern).
Das oben beschriebene Verständnis der Darlegungsanforderungen entspricht übrigens der Wertung des § 173 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Der Kläger setzt hier wie an anderen Stellen des Berufungszulassungsvorbringens den Umstand, der Beklagte sei (prozessual in der gegebenen Anfechtungssituation) darlegungspflichtig, ohne Berechtigung damit gleich, er, der Kläger, sei der Darlegung schlüssiger Argumente gegen die erstinstanzlichen Feststellungen enthoben.
Greift das Berufungszulassungsvorbringen nach alledem den erstinstanzlichen Ausgangspunkt nicht erfolgreich an, der Kläger habe an einem nur Mitgliedern offenstehenden Treffen der x_____ im Jahr 2013 teilgenommen, dies sei ein hinreichender Anhaltspunkt für seine Mitgliedschaft in der Vereinigung zu jenem Zeitpunkt, so hat das Verwaltungsgericht im Anschluss festgestellt, der Kläger habe sich nach jenem Treffen von der Szene nicht losgesagt und sei weiter Mitglied der Vereinigung gewesen.
Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dem Verwaltungsvorgang der Verfassungsschutzbehörde Mecklenburg-Vorpommerns sei die Teilnahme des Klägers an der Sommersonnenwendfeier in O_____am 23. Juni 2018 zu entnehmen. Entgegen seiner Erklärung, er habe nach eigener Erinnerung an der Veranstaltung nicht teilgenommen, sei seine Teilnahme dadurch belegt, dass er in einer Liste überprüfter Personen als Fahrer aufgeführt worden sei. Laut einem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2018 dienten germanisch-heidnische Rituale, unter denen die Sommersonnenwendfeier der Szene in O_____ eine besondere Bedeutung habe, nicht nur der Brauchtumspflege innerhalb der rechtsextremistischen Szene, sondern seien auch ein Forum, sich zu vernetzen und bestehende Kontakte zu pflegen. Die Veranstaltung in O_____ sei bereits zum vierzehnten Mal durchgeführt worden und nicht darauf angelegt gewesen, eine öffentliche Wirkung zu entfalten. Gegen diese Würdigung wendet das Berufungszulassungsvorbringen sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe im Bewusstsein des so beschriebenen Charakters der Veranstaltung an ihr teilgenommen. Es lägen damit hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger habe sich, ausgehend von der Teilnahme an der Veranstaltung in R_____ im Jahr 2013, in dem nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht von der rechtsextremen Szene distanziert.
Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, aus einer Teilnahme an der Sommersonnenwendfeier in O_____ könne nicht auf die Mitgliedschaft in der x_____ geschlossen werden, da die Vereinigung die Sommersonnenwendfeier nicht veranstaltet habe, hat das Verwaltungsgericht sich nicht auf eine Veranstaltereigenschaft der Vereinigung gestützt. Stattdessen hat es ausgeführt, die Vereinigung sei bei der Veranstaltung in Jamel nicht als solche hervorgetreten.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht angenommen, allein die Teilnahme an einer der rechtsextremen Szene zuzuordnenden Veranstaltung oder das Vorhandensein rechten bzw. rechtsextremen Gedankenguts führe - unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Vereinigung - zu der Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit.
Die von dem Berufungszulassungsvorbringen gerügte erstinstanzliche Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 (6 C 9.18 - , juris) beschränkt sich auf einen Klammerzusatz. Damit werden die (eigenen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht das bezeichnete Urteil in Zusammenhang mit der Prüfung atypischer Umstände angeführt, die geeignet sein könnten, die - erstinstanzlich bejahte und aus den oben genannten Gründen vom Berufungszulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage gestellte - Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Klägers zu widerlegen. In dem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnommen, waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genüge zur Widerlegung der Unzuverlässigkeitsvermutung nicht. Gegen diesen Ansatz wendet das Berufungszulassungsvorbringen sich nicht schlüssig mit dem wiederholenden Hinweis darauf, es sei „nicht dargetan“, bei dem Kläger handele es sich um ein Mitglied oder gar einen Funktions- oder Mandatsträger der x_____.
Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, der Kläger sei ein vollkommen unbescholtener Bürger, arbeitet das Berufungszulassungsvorbringen nicht heraus. Unabhängig davon, dass der Kläger nach den aus dem Verwaltungsvorgang hervorgehenden behördlichen Erkenntnissen in den Jahren 2001, 2002 und 2007 wiederholt strafrechtlich verurteilt wurde, unter anderem zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, räumt das Berufungszulassungsvorbringen ein, der erstinstanzliche Ansatz, waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genüge zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht, sei richtig und in der Rechtsprechung geklärt. Aufgrund welcher anderweitigen Erwägungen demgegenüber die von dem Berufungszulassungsvorbringen näher beschriebene Lebensführung des Klägers als Familienvater, der unter anderem einer geregelten Arbeit nachgehe und sich ehrenamtlich engagiere, atypische Umstände begründe, bleibt offen.
Dass der Kläger sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der x_____hätte distanzieren müssen (was von ihm nach Auffassung des Berufungszulassungsvorbringens nicht verlangt werden könne), hat das Verwaltungsgericht in Zusammenhang mit der von dem Kläger in Abschnitt II.1.c des Berufungszulassungsvorbringens bezeichneten Frage des Vorliegens atypischer Umstände nicht angenommen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage voraus, deren noch ausstehende berufungsgerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Berufungsverfahren zu erwarten ist.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Genügt für die Annahme einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit b) WaffG die (vermeintliche) Teilnahme an einer Veranstaltung dieser Vereinigung oder bedarf es dafür auch weiterer Anhaltspunkte, wie z.B. das Vorliegen von Aufnahme- oder Mitgliedsanträgen sowie die Mitarbeit an exponierten Stellungen (wie z.B. Funktions- und Mandatsträger), die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie das Auftauchen in internen Verteilern unter Mitgliedern?“
Die Entscheidungserheblichkeit ist nicht dargetan.
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sichtweise es bei dem Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ankommt, hat nicht angenommen, für die Annahme einer Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung x_____ genüge die (vermeintliche) Teilnahme an einer Veranstaltung der Vereinigung. Vielmehr ist es ohne durchgreifende Rügen seitens des Berufungszulassungsvorbringens (vgl. oben zu 1.) davon ausgegangen, die maßgebliche Veranstaltung aus dem Jahr 2013 habe nur Mitgliedern offen gestanden.
Nicht herausgearbeitet wird durch das Berufungszulassungsvorbringen auch, welche Entscheidungserheblichkeit aus erstinstanzlicher Sicht die beispielhaft dafür gehaltenen Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung (Vorliegen von Aufnahme- oder Mitgliedsanträgen, Mitarbeit an exponierten Stellungen, wie z.B. Funktions- und Mandatsträger, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Erwähnung in internen Verteilern unter Mitgliedern) haben.
Unabhängig davon wird die obergerichtliche Klärungsfähigkeit nicht herausgearbeitet. Es bleibt offen, wie die für eine Mitgliedschaft ggf. erforderlichen „weiteren Anhaltspunkte“ über die von der Grundsatzfrage angeführten Beispiele hinaus in allgemeiner Form, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, zu kennzeichnen sind. Das Gleiche gilt für den Begriff der „Veranstaltung“.
Im Übrigen zeigt der Kläger den obergerichtlichen Klärungsbedarf nicht auf. Er bezeichnet als „allgemein anerkannt“, bei Vorliegen von Aufnahme- oder Mitgliedsanträgen sowie bei der Mitarbeit in exponierter Stellung sei von einer Mitgliedschaft auszugehen, und bekundet ansonsten nur pauschal, die von ihm aufgeworfene Frage habe der Senat, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, auch „der“ bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich hierzu „nichts Konkretes“ entnehmen. Die erforderliche und - am Maßstab des klägerischen Hinweises auf eine allgemein anerkannte Gesetzesauslegung gemessen - auch mögliche Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung wird hierdurch nicht geleistet. Daran ändert sich nichts durch die Anmerkung des Klägers, neben der x_____ werde mittlerweile eine weitere Vereinigung unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) WaffG subsumiert, deren Mitglieder über Waffen verfügten, abgesehen davon, dass der Kläger für sich in Anspruch nimmt, (gerade) kein Mitglied einer einschlägigen Vereinigung wie der x_____ zu sein.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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