AG Nauen Familiengericht, 2025-10-22, 24 FH 1/24

24 FH 1/24Court of First InstanceOct 22, 2025

Full text

AG Nauen Familiengericht — 2025-10-22 — 24 FH 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-22

Aktenzeichen: 24 FH 1/24

ECLI: ECLI:DE:AGNAUEN:2025:1022.24FH1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 49.223,00 Euro.

Gründe

Der Verfahrenswert für das selbstständige Beweisverfahren war gemäß § 42 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei hat das Gericht das von der Antragstellerin verfolgte wirtschaftliche Interesse zugrunde gelegt. Die Antragstellerin begehrte die sachverständige Bestimmung des Wertes der dem Antragsgegner gehörenden Immobilie, um ihren Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht daher in der im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß §§ 1378, 1373 BGB möglicherweise auszugleichenden Hälfte der Differenz des Wertes der Immobilie im Endvermögen und des Wertes im Anfangsvermögen. Dabei ist der Wert im Anfangsvermögen auf den Stichtag des Endvermögens mit dem Verhältnis der Verbraucherpreisindizes zu indexieren.

Der von dem Sachverständigen ermittelte Grundstückswert zum Stichtag des Anfangsvermögens (30.06.2017) von 205.000,00 Euro entspricht indexiert mit dem Verhältnis der Verbraucherpreisindizes für das Jahr 2022 von 117,7 und für das Jahr 2017 von 102,0 zum Stichtag des Endvermögens (02.12.2022) dem Betrag von 205.000,00 Euro x 117,7/102,0 = 236.554,00 Euro. Für den Stichtag des Endvermögens hat der Sachverständige den Wert des Grundstücks mit 335.000,00 Euro ermittelt. Die Differenz zwischen den Werten ist 98.446,00 Euro. Die davon gegebenenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleichs von der Antragstellerin zu beanspruchende Hälfte sind 49.223,00 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Gerichtsgebühren findet die Beschwerde nach § 59 FamGKG statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist beim

Amtsgericht Nauen Paul-Jerchel-Straße 9 14641 Nauen

einzulegen.

Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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