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3 K 3179/24•FG Cottbus 3. Senat, 2025-08-05, 3 K 3179/24
3 K 3179/24Tax Court / Division 3Aug 5, 2025
Klagt ein Rechtsanwalt beim Finanzgericht in eigener Sache, ist er grundsätzlich auch dann nach §52d Satz1 FGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt. Dies ist ihm nicht deshalb unzumutbar, weil er bereits jenseits des üblichen Rentenalters ist, nur noch wenige Mandanten berät, ohne für diese auch Gerichtsverfahren zu führen, und sich mit dem beA noch nicht beschäftigt hat.
Entscheidungsdatum: 2025-08-05
Aktenzeichen: 3 K 3179/24
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2025:0916.3K3179.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Klagt ein Rechtsanwalt beim Finanzgericht in eigener Sache, ist er grundsätzlich auch dann nach §52d Satz1 FGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet, wenn er nicht als Rechtsanwalt auftritt. Dies ist ihm nicht deshalb unzumutbar, weil er bereits jenseits des üblichen Rentenalters ist, nur noch wenige Mandanten berät, ohne für diese auch Gerichtsverfahren zu führen, und sich mit dem beA noch nicht beschäftigt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger ist 71 Jahre alt, als Rechtsanwalt zugelassen und seit rund zehn Jahren nur noch in geringem Umfang beratend tätig. Er führt keine Gerichtsverfahren mehr für Mandanten. Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach -beA- hat er sich nach seinen Angaben nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger ist Eigentümer der hier klagegegenständlichen acht Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, die sich alle in demselben Gebäude auf dem Grundstück B…-straße in C… befinden. Mit Bescheiden vom 20.02.2023 (WE-Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8), 12.10.2023 (TE-Nr. 1) und 06.12.2023 (WE-Nr. 9) stellte der Beklagte die Grundsteuerwerte im Wege der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 fest (Bl. 48ff., 151 der Gerichtsakte -G-A-). Im Adressfeld der Bescheide wurde der Kläger als Rechtsanwalt bezeichnet.
Die dagegen vom Kläger eingelegten Einsprüche wies der Beklagte als unbegründet zurück, und zwar durch Einspruchsentscheidungen vom 15.10.2024 (Bl. 80, 84, 92, 96, 100, 104 G-A) hinsichtlich der WE-Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 8, durch Einspruchsentscheidung vom 22.10.2024 (Bl. 88 G-A) hinsichtlich der WE-Nr. 9 und durch Teil-Einspruchsentscheidung vom 30.10.2024 (Bl. 73 G-A, unter Vorbehalt der Frage der Verfassungsmäßigkeit des neuen grundsteuerlichen Bewertungsrechts) hinsichtlich der TE-Nr. 1.
Mit Klageschrift vom 25.11.2024 (Bl. 1 G-A), welche der Kläger mit der Post übermittelt hat und die bei Gericht am 27.11.2024 eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift hat keine Hinweise auf die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt enthalten. Die angefochtenen Bescheide, die Einspruchsentscheidungen oder sonstige Anlagen hat der Kläger der Klageschrift nicht beigefügt.
Noch am 27.11.2024 hat der Berichterstatter verfügt, den Kläger in der Eingangsbestätigung zur Einreichung der angefochtenen Verwaltungsakte und Einspruchsentscheidungen, zur Klarstellung der Anträge, zur Begründung der Klage und im Hinblick auf die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- zur Mitteilung des Datums der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen innerhalb von 4 Wochen aufzufordern und ihn auf die ggf. kürzere Frist zum Vortrag von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinzuweisen (Bl. 7 G-A). Die Geschäftsstelle hat die Eingangsbestätigung am 13.12.2024 zur Post aufgegeben (Bl. 8, 9 G-A).
Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 (Bl. 13 G-A, per Fax übersandt) hat der Kläger Fristverlängerung bis zum 17.02.2025 beantragt.
Daraufhin hat der Berichterstatter dem Kläger mit Schreiben vom 14.01.2025 (Bl. 14 G-A, zugestellt am 17.01.2025, Zu Bl. 16 G-A) Ausschlussfristen nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 79b Abs. 1 FGO von jeweils vier Wochen ab Zustellung gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2025 (zunächst am 10.02.2025 ohne Anlagen per Fax eingegangen, Bl. 20 G-A, und sodann am 12.02.2025 mit Anlagen per Post eingegangen, Bl. 35 G-A) hat der Kläger die Klage begründet und zudem die angefochtenen Bescheide, die Einspruchsentscheidungen und weitere Unterlagen in Kopie übersandt. Auf den übersandten Kopien der Einspruchsentscheidungen befanden sich jeweils handschriftliche Vermerke, wonach die Einspruchsentscheidungen vom 15.10.2024 und 22.10.2024 am 31.10.2024 und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 30.10.2024 am 20.11.2024 eingegangen seien.
Nachdem dem Berichterstatter bei Durchsicht der Akte aufgefallen ist, dass der Kläger in den angefochtenen Bescheiden als Rechtsanwalt bezeichnet worden ist und er sich anhand des elektronischen Anwaltsverzeichnisses der Bundesrechtsanwaltskammer davon überzeugt hat, dass der Kläger tatsächlich zugelassener Rechtsanwalt ist, hat er die Beteiligten mit Schreiben vom 11.07.2025 (Bl. 286f. G-A) darauf hingewiesen, dass die Klage zwar bei vorläufiger Bewertung hinsichtlich aller Bescheide fristgerecht erhoben sein dürfte, es aber zu prüfen sei, ob die Klage dennoch unzulässig sei, weil der Kläger nach § 52d Satz 1 FGO zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sei, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Daraufhin hat sich der Sohn des Klägers mit Schriftsatz vom 29.07.2025 (Bl. 291 G-A, per Fax übersandt am selben Tag) unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Bl. 294 G-A) als dessen Prozessbevollmächtigter bestellt und eine von ihm unterzeichnete und ihn als Prozessbevollmächtigten ausweisende Version der Klageschrift (Bl. 295 G-A) sowie von ihm unterzeichnete Fassungen der weiteren bislang vom Kläger übersandten Schriftsätze (Bl. 297ff. G-A) eingereicht.
Der Kläger behauptet, die Einspruchsentscheidungen vom 15.10.2024 und 22.10.2024 seien am 31.10.2024 und die Teil-Einspruchsentscheidung vom 30.10.2024 sei am 20.11.2024 eingegangen. Er meint, einen früheren Zugang müsse der Beklagte nachweisen. Er bestreite vorsorglich die Angaben des Beklagten zum Datum der Postaufgabe der Einspruchsentscheidungen. Es bestehe ein Nachsendeauftrag, der die längere Postlaufzeit erklären könnte. Hierzu hat der Kläger Kopien der Umschläge übersandt, in denen ihm nach seinen Angaben die Einspruchsentscheidungen übersandt worden sind. Auf dem größeren Umschlag (Bl. 277 G-A) befindet sich ein gedruckter Adressaufkleber mit dem Datum 29.10.2024 und ein handschriftlicher Vermerk „Eingang 31.10.24 FA: 31.11.24 erste Einspruchsentscheidungen“. Auf den kleineren Umschlägen (Bl. 278ff. G-A) befinden sich Poststempel der D… AG vom 16.10.2024 bzw. 22.10.2024 sowie handschriftliche Vermerke „NSA“, aber keine Eingangsvermerke. Der Kläger gibt hierzu an, er vermute, dass die „NSA“-Vermerke vom Zustellunternehmen stammten und die Abkürzung für das Wort „Nachsendeauftrag“ stehe. Die Post sei durch den Hausverwalter, Herrn E… (welcher der Sohn des Klägers ist), aus dem Briefkasten genommen worden, was dieser bezeugen könne. Dieser habe auch den Eingang auf dem Umschlag vermerkt.
Der Kläger meint, er unterliege nicht der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO. Er fühle sich mit der Einreichung einer Klage über das beA überfordert. Er habe ausschließlich als Privatperson auftreten wollen und dies auch deutlich gemacht, indem er jeglichen Hinweis auf seinen Status als Rechtsanwalt unterlassen habe. Der Bundesgerichtshof -BGH- habe bisher nur für die Einlegung von Rechtsmitteln eine Nutzungspflicht eines Rechtsanwalts in eigener Sache bejaht, aber ausdrücklich offengelassen, ob dies in allen in Betracht kommenden anderen Konstellationen eines Tätigwerdens in eigener Sache gelte. Der Normzweck des § 52d FGO werde nicht nur bei einem statusbezogenen Verständnis gewahrt, sondern auch bei einem rollenbezogenen Verständnis. Da die überwiegende Zahl von Fällen, in denen ein Rechtsanwalt handele, nicht solche mit einem Handeln in eigener Sache seien, entstehe den Gerichten kein signifikanter Mehraufwand, wenn in diesen Ausnahmefällen keine Nutzungspflicht bestehe. Es sei unverhältnismäßig, und beschränke den Kläger in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz -GG-, wenn man von seiner Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO ausgehe. Der BGH stelle in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf ab, dass Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin technisch und organisatorisch in der Lage sein müssten, elektronisch mit dem Gericht zu kommunizieren. Weil diese Kommunikation zu ihrem beruflichen Alltag gehöre, bestehe auch keine Grundlage für die Annahme, sie könnten angesichts der Nutzungspflicht ihre prozessualen Rechte weniger effektiv wahrnehmen als nicht-anwaltliche Verfahrensbeteiligte. Diese Argumentation treffe auf den Kläger aber nicht zu, weil er sich im Ruhestand befinde und deshalb nicht technisch und organisatorisch in der Lage sein müsse, elektronisch mit dem Gericht zu kommunizieren. Diese Art der Kommunikation gehöre gerade nicht zu seinem beruflichen Alltag.
Vorsorglich beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei unverschuldet davon ausgegangen, nicht der elektronischen Übermittlungspflicht zu unterliegen. In einem solchen Fall des unverschuldeten Rechtsirrtums sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, nur die gegen die Grundsteuerwertfeststellung für die TE-Nr. 1 gerichtete Klage sei innerhalb der Klagefrist erhoben worden, und behauptet insoweit, die Einspruchsentscheidungen jeweils an den aufgedruckten Daten zur Post aufgegeben zu haben.
Absendevermerke der Poststelle lägen zwar nicht vor. Die technische Freigabe der Einspruchsentscheidungen durch die Unterzeichnerin, Frau F…, an dem aufgedruckten Daten sei aber revisionssicher belegbar. Gespeichert (wenn auch nicht revisionssicher) seien auch Vermerke von Frau F…, wonach sie die Schreiben jeweils im Original am jeweils aufgedruckten Tag in den persönlichen Postausgang gelegt habe. Dazu hat der Beklagte beispielhaft Screenshots betreffend die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2024 zur WE-Nr. 3 vorgelegt (Bl. 193 G-A).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hauseigenen Poststelle holten arbeitstäglich morgens die Ausganspost aus den jeweiligen Büros ab und gäben sie noch am selben Vormittag zur Post auf. Dies entspreche der jahrzehntelangen Praxis im beklagten Finanzamt und könne - sofern erforderlich - durch diverse Beschäftigte (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Poststelle, Geschäftsstellenleiter usw.) bestätigt werden. Nach Rücksprache mit der Unterzeichnerin der Einspruchsentscheidungen könne sie nicht mit Sicherheit sagen, ob sie die Schreiben an den jeweiligen Tagen vor oder nach dem Abholen der Tagespost durch die Poststelle in ihren Postausgang gelegt habe. Zugunsten des Klägers müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Schreiben jeweils erst am darauffolgenden Werktag von der Poststelle abgeholt und dem Postdienstleiter übergeben worden seien.
Der Beklagte meint, die Klage gegen sämtliche Grundsteuerwertbescheide sei jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht auf elektronischem Weg übersandt worden sei, obwohl der Kläger hierzu nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet gewesen wäre.
Dem Gericht haben 8 Bände Einheitswert- und Grundsteuerakten zu den St.-Nr. …, …, …, …, …, …, … und … vorgelegen, welche eingescannt wurden.
I. Das Gericht entscheidet nach § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erscheint sachgerecht, weil es um eine in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage mit großer Breitenwirkung geht, sodass eine schnelle gerichtliche Klärung in erster Instanz und ein schneller Zugang zum Bundesfinanzhof -BFH- zum Zweck einer höchstrichterlichen Klärung ermöglicht werden soll. Denn es bedarf dann keines freien Senatssitzungstermins (§§ 5 Abs. 3 Satz 2, 90a Abs. 1 FGO), der erst mit einigem zeitlichen Vorlauf verfügbar wäre. Es bedarf auch keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides, weil statt einer Revisionseinlegung auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann, durch den das rechtliche Gehör gewährleistet wird (BFH, Urteil vom 02.04.2014 V R 62/10, BFH/NV 2014, 1210, II. 6. der Gründe m. w. N.).
II. Die Klage ist unzulässig.
a) Eine Anfechtungsklage ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu erheben. Ein schriftlicher Verwaltungsakt (also auch eine Einspruchsentscheidung), der durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO alter Fassung -a. F.- (vgl. Art. 97 § 1 Abs. 15 des Abgabenordnung-Einführungsgesetzes -EGAO-) als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach §§ 54 Abs. 2 FGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des Folgemonats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt im Folgemonat der für den Fristablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. § 108 Abs. 3 AO gilt auch für den Drei-Tages-Zeitraum nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F., kann also zu einer Verschiebung des Beginns der Einspruchsfrist auf den nächstfolgenden Werktag führen (BFH, Urteil vom 14.10.2003 IX R 68/98, BStBl II 2003, 898).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Zugang eines Verwaltungsakts nicht voraus, dass der Empfänger den Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Es genügt, dass das Schriftstück derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten von ihm erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt wurde. Dafür reicht ein Einwurf in einen für den Adressaten bestimmten Briefkasten aus, auch wenn der Empfänger im Zeitpunkt des Einwurfs ortsabwesend ist. (BFH, Urteil vom 11.07.2017 IX R 41/15, BFH/NV 2018, 185 (NV), II. 2. c) der Gründe m. w. N.).
Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F. erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es genügt nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften. Es müssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umständen des Falles, sei es nach dem schlüssig oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen des Steuerpflichtigen. Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf allerdings nicht dazu führen, dass die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Behörde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (BFH, Urteil vom 14.06.2018 III R 27/17, BStBl II 2019, 16, II. 1. a) der Gründe m. w. N.).
Allerdings greift die Drei-Tages-Bekanntgabefiktion nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Im Hinblick darauf, dass dieser Zeitpunkt allein dem Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbehörde zuzuordnen ist, bedarf es insoweit keines substantiierten Bestreitens durch den Steuerpflichtigen. Lässt sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, ist die Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht anwendbar (BFH, Beschluss vom 26.02.2021 X B 108/20, BFH/NV 2021, 929, II. 1. a) bb) der Gründe m. w. N.). Für den Beginn der Frist von drei Tagen kommt es danach auf die Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post und nicht auf das aufgedruckte Bescheiddatum an. Das Bescheiddatum hat lediglich die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich auch nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Um den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post feststellen zu können, bedarf es keines Absendevermerks der Poststelle. Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das FA vielmehr darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten (BFH, Urteil vom 09.12.2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824 II 2. b) aa) der Gründe m. w. N.).
b)
aa) Nach diesen Maßstäben ist das Gericht zunächst überzeugt, dass die Einspruchsentscheidungen vom 15.10.2024 am 16.10.2024 und die Einspruchsentscheidung 22.10.2024 noch am 22.10.2024 zur Post aufgegeben worden sind. Denn dies entspricht den Daten der Poststempel auf den vom Kläger vorgelegten kleinen Briefumschlägen (Bl. 278ff. G-A). Dies deckt sich auch mit den (mit entsprechenden Screenshots der gespeicherten Daten unterlegten) Darstellungen des Beklagten zum Verwaltungsablauf, wonach die Unterzeichnerin der Einspruchsentscheidungen diese am 15.10.2024 bzw. 22.10.2024 technisch freigegeben habe, sie jeweils am selben Tag auch in ihren persönlichen Postausgang gelegt habe und die Poststelle die Inhalte der persönlichen Postausgänge täglich abhole und noch am selben Tag vormittags zur Post aufgebe, sodass die Postsendungen spätestens am Tag, nachdem die Unterzeichnerin sie in ihren persönlichen Postausgang gelegt habe, zur Post aufgegeben worden sein müssten.
bb) Der Kläger hat allerdings Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es ist von daher von seinem Vortrag auszugehen, dass die Einspruchsentscheidungen vom 15.10.2024 und 22.10.2024 erst am 31.10.2024 bei ihm eingegangen sind, sodass die Klagefrist erst am 02.12.2024 (Montag) abgelaufen ist und die Klage am 27.11.2024 somit fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Denn das Bestehen eines Nachsendeauftrags, für dessen Existenz die entsprechenden Vermerke auf den kleinen Umschlägen spricht, legt eine entsprechend verlängerte Postlaufzeit nahe. Dafür spricht auch der große Umschlag mit dem auf dem Adressaufkleber aufgedruckten Datum 29.10.2024, den das Gericht so deutet, dass das Postunternehmen im Rahmen der Bearbeitung des Nachsendeauftrags die kleinen Umschläge am 29.10.2024 in diesen großen Umschlag gesteckt und sodann an den Kläger ausgeliefert hat.
a) Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine Klageeinreichung, mit der das Formerfordernis des § 52d FGO innerhalb der Klagefrist nicht gewahrt wird, ist vorbehaltlich eines rechtzeitigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO mangels Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 21.05.2024 6 K 677/22, juris, Rn. 14 m. w. N.; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 10 K 1032/23, juris, Rn. 19-21 m. w. N.).
b) Es bestand eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift.
aa) Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt den Verpflichtungen aus § 52d Satz 1 FGO unterliegt, wenn er in eigener Sache klagt, ist umstritten.
(1) Rechtsprechung des BFH, mit der die Frage, ob eine Person mit einer in § 52d FGO genannten Berufsqualifikation auch dann zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist, wenn sie in eigener Sache und ohne Hinweis auf die Berufsqualifikation handelt, umfassend und eindeutig beantwortet wird, liegt nicht vor. Mit Beschluss vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, BStBl II 2023, 83) hat der BFH lediglich entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der bei einer Anhörungsrüge in eigener Sache und zugleich als Prozessbevollmächtigter einer weiteren Rügeführerin aufgetreten ist, der elektronischen Übermittlungspflicht unterlag. Dort lag also ein Handeln (zumindest auch) in der Rolle als Rechtsanwalt vor. Und soweit der BFH mit Beschluss vom 02.02.2024 (VI S 23/23, BFH/NV 2024, 415) entschieden hat, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftritt, sei zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet, und dabei ausgeführt hat, insoweit sei allein auf das Auftreten des Prozessbevollmächtigten auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" abzustellen, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass der BFH umgekehrt ohne Auftreten unter der betreffenden Berufsbezeichnung eine Nutzungspflicht ausschließen würde.
(2) Das Hessische FG (Urteil vom 10.10.2024 10 K 1032/23, juris) hat jüngst die Auffassung vertreten, ein Rechtsanwalt sei generell nicht verpflichtet, die in eigener Sache und ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt erhobene Klage nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Zur Begründung hat es sich insbesondere darauf gestützt, die vom Gesetzgeber bezweckte Vereinfachung der gerichtlichen Verfahrensabläufe werde gerade nicht erreicht, wenn man einem statusbezogenen Verständnis der Norm folge, sondern nur bei einem rollenbezogenen Verständnis. Denn in diesem Fall hätte das Gericht bei jeder von einer natürlichen Person in Ausübung des Selbstvertretungsrechts aus § 62 Abs. 1 FGO erhobenen Klage von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffende Person als Rechtsanwalt zugelassen ist. Weiter sei in Zweifelsfällen eine rechtsschutzgewährende Auslegung geboten. Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) auch kein durchgreifender sachlicher Grund erkennbar, der weitergehende formale Anforderungen an die Zulässigkeit der Klageerhebung für solche Kläger rechtfertige, die zwar der Berufsgruppe der Rechtsanwälte angehören, im konkreten Fall aber als Privatpersonen handeln.
(3) In der Literatur wird die Nutzungspflicht bei Auftreten eines Rechtsanwalts in eigener Sache überwiegend bejaht, ohne dass Einschränkungen benannt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 183. Lfg. 10/2024, § 52d FGO, Rn. 2; Finster in jurisPK-ERV, § 52d FGO (Stand: 05.06.2023), Rn. 11, 23; Rosenke in FGO - eKommentar, Stand Aktualisierung vom 07.06.2024, § 52d FGO, Rn. 10; ebenso zu § 130d ZPO Greger in Zöller, ZPO, Dokumentenstand 35. Aufl. 10/2023, § 130d ZPO, Rn. 3; a. A. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Dokumentenstand 267. Lfg. 3/2022, § 52d FGO, Rn. 16). Das FG Düsseldorf (Beschluss vom 09.01.2023 4 V 1553/22 A(Erb), juris) hat die Nutzungspflicht bei einem Antrag einer Rechtsanwältin auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in eigener Sache bejaht, bei dem die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht als Rechtsanwältin aufgetreten ist.
(4) Der BGH (Beschluss vom 04.04.2024 I ZB 64/23, Neue juristische Wochenschrift -NJW- 2024, 2255) hat allerdings zu der im Kern inhaltsgleichen Parallelvorschrift in der ZPO (§ 130d Satz 1) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel einlegt. Dort ging es um einen Rechtsanwalt, der eine sofortige Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss in einer ihn persönlich betreffenden Zwangsvollstreckungssache (die nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterlag) ohne Verwendung seines anwaltlichen Briefkopfs und ohne Unterzeichnung als Rechtsanwalt eingelegt hatte. Der BGH hat die Pflicht zur elektronischen Übersendung nach § 130d Satz 1 ZPO bejaht und dies dahingehend begründet, der Wortlaut des § 130d ZPO und der Vergleich mit § 130a Abs. 1 ZPO (entspricht § 52a Abs. 1 FGO) sprächen für eine Anwendbarkeit auf den in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt. Während in § 130a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede sei, die als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden könnten, und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt werde, stelle § 130d ZPO in seiner amtlichen Überschrift (entspricht der amtlichen Überschrift von § 52d FGO) auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in seinem Satz 1 auf Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, ab. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergebe sich aus dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO mithin nicht. Entscheidend für ein weites und damit statusbezogenes Verständnis der Nutzungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO sei der Zweck der Norm, der darin bestehe, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte und Behörden zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr einzuführen. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergebe sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei freiwilliger Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichem Aufwand insbesondere bei den Gerichten führen würde. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung nicht sichergestellt sei (vgl. Bundestags-Drucksache -BT-Drucks- 17/12634 S. 27). Dieser Gesetzeszweck lasse es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben (§ 31a Bundesrechtsanwaltsordnung -BRAO-), in die Nutzungspflicht einzubeziehen. Diese Erwägungen seien in gleicher Weise gültig, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig werde, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt auftrete. Es ergebe sich auch aus dem Umstand, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, nichts Anderes. Zwar könne eine sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht nur schriftlich, sondern auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Damit werde dem an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten ein Wahlrecht eingeräumt. Entscheide er sich aber dafür, die Beschwerde schriftlich einzureichen, müsse seine Beschwerdeschrift als bestimmender Schriftsatz den besonderen gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen.
In gleicher Weise hat der BGH jüngst (Beschluss vom 27.03.2025 V ZB 27/24, NJW 2025, 1660) in einem Fall entschieden, wo ein Rechtsanwalt in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig geworden war, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten; auch hier hat der BGH die Nutzungspflicht jedenfalls dann bejaht, wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels geht, wobei auch dort kein Anwaltszwang bestand.
(5) Diese Argumentation des BGH spricht aus Sicht des Senats dafür, auf Grundlage einer statusbezogenen Auslegung von § 130d Satz 1 ZPO und § 52d Satz 1 FGO grundsätzlich nicht nur bei Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilrecht, sondern auch bei Erhebung einer Klage beim FG einen Rechtsanwalt grundsätzlich als zur elektronischen Übermittlung verpflichtet anzusehen, selbst wenn er in eigener Sache klagt und dabei nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinweist.
(a) Gegen eine Nutzungspflicht spricht aus Sicht des Senats auch nicht, dass diese im Einzelfall zu praktischen Problemen führen kann, wenn dem Gericht gar nicht bekannt ist, dass der Handelnde ein Rechtsanwalt ist, was insb. bei einem Handeln in eigener Sache in Betracht kommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 27.03.2025 V ZB 27/24, NJW 2025, 1660, Rn. 29, wobei die dortige Argumentation auf das finanzgerichtliche Verfahren nicht ohne Weiteres übertragbar ist, weil der BGH darauf abstellt, dass im Zivilprozess, - anders als im finanzgerichtlichen Verfahren - nicht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt). Denn nach dem Sinn und Zweck der Pflicht zur elektronischen Übermittlung ist ein möglichst weiter Anwendungsbereich geboten. Denn es geht dem Gesetzgeber darum, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren und möglichst wirtschaftlich zu nutzen, insb. auch Medienbrüche und die damit verbundenen Druck- und Scankosten zu minimieren, die entstünden, wenn ein Teil der professionellen Einreicher an der Übersendung von Schriftsätzen in Papierform festhielte. Dieser Zweck wird am besten erreicht, wenn alle professionellen Einreicher, denen die technische Infrastruktur für elektronische Übermittlungen zur Verfügung steht, diese umfassend nutzen. Das ist ihnen auch zuzumuten, da sie die technischen Einrichtungen ohnehin vorhalten müssen. Der Vorteil des statusbezogenen Ansatzes besteht auch darin, dass die Eintragung in ein Berufsregister ein objektiv leicht feststellbarer Umstand ist (Schumann, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2023, 312 (314) m. w. N.). Denn es besteht eine für jedermann kostenfrei zugängliche Abfragemöglichkeit im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak).
(b) Der Senat hat in einem Sonderfall die elektronische Übermittlungspflicht eines Rechtsanwalts verneint (Urteil vom 11.06.2025 3 K 3005/23, juris). Gegen eine Nutzungspflicht sprach nach Auffassung des Senats in jenem Urteilsfall der Umstand, dass die Nutzung des beA dem Kläger unzumutbar gewesen sei, weil er damit allen Mitarbeitern seiner aus einer Vielzahl von Berufsträgern und sonstigen Mitarbeitern bestehenden Sozietät, welche aus vernünftigen kanzleiorganisatorischen Gründen Zugriff auf sein beA hatten, seine steuerlichen Verhältnisse einschließlich seines Anteils am Gewinn der Sozietät offenbart hätte, obwohl der Sozietätsvertrag die Partner zum Stillschweigen gegenüber den Mitarbeitern über die Höhe der Gewinne der Sozietät und Gewinnanteile der Sozien verpflichtete. Das erschien dem Senat im Hinblick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitete Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht hinnehmbar. Denn der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf danach – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 24.07.2018 2 BvR 1961/09, NJW 2018, 3374, Rn. 34 m. w. N.).
(d) Diese Erwägungen sind aber nach Auffassung des Senats auf den hiesigen Streitfall nicht übertragbar. Weder das Alter des Klägers noch der Umstand, dass er seit längerer Zeit nur noch Beratungsmandate betreut, aber für seine Mandanten keine Gerichtsverfahren mehr führt, rechtfertigen ein Absehen von der nach Auffassung des Senats grundsätzlich für einen Rechtsanwalt auch bei finanzgerichtlichen Klagen in eigener Sache bestehenden elektronischen Übermittlungspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Denn es besteht eine berufsrechtliche Verpflichtung aller im Inland zugelassenen Rechtsanwälte aus § 31a Abs. 6 BRAO, die für die Nutzung des beA, welches die Bundesrechtsanwaltskammer ihm nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO einzurichten hat, erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht für jeden Rechtsanwalt also nicht nur eine aktive Nutzungspflicht gegenüber den Gerichten nach § 52d Satz 1 FGO, § 130d Satz 1 ZPO und den entsprechenden Vorschriften in den anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen, sondern auch eine passive Nutzungspflicht. Es ist nicht zulässig, mit inländischer Niederlassung einer Rechtsanwaltstätigkeit nachzugehen, ohne ein beA nicht nur technisch betriebsbereit vorzuhalten, sondern es auch bedienen zu können. Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt für eine Unterscheidung danach, ob eine Vertretung von Mandanten in Gerichtsverfahren stattfindet oder ob der Anwalt sich auf reine Rechtsberatungstätigkeiten beschränkt. Die berufsrechtliche Pflicht zur Einrichtung, Unterhaltung und Nutzung des beA kann also nicht dadurch unterlaufen werden, dass nur solche Mandate angenommen werden, welche keine Vertretung des Mandanten in Gerichtsverfahren beinhalten.
c) Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
aa) Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 56 Abs. 1 FGO).
(1) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu übermitteln. Der Irrtum der Prozessbevollmächtigten, hierzu nicht verpflichtet zu sein, ist nicht entschuldbar (BFH, Beschluss vom 31.10.2023 IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rn. 14 m. w. N.).
(2) Zwar kann nach Auffassung des BGH einem Verfahrensbevollmächtigten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich ohne nähere Prüfung einer unrichtigen Ansicht angeschlossen hat (dort: zur Berechnung einer Rechtsmittelfrist), die von einem Oberlandesgericht und den gängigen Handkommentaren vertreten wird (BGH, Beschluss vom 18.10.1984 III ZB 22/84, NJW 1985, 495). So liegt der Fall hier aber nicht.
Denn die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 52d Satz 1 FGO auch bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache wurde im Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung bereits verbreitet vertreten. Schon in einem Beschluss vom 08.03.2022 (8 V 8020/22, Entscheidungen der FG -EFG- 2022, 846) hat das FG Berlin-Brandenburg eine statusbezogene Auslegung von § 52d Satz 1 FGO vorgenommen. Auch der BFH hat sich mit Beschluss vom 23.08.2022 (VIII S 3/22, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2023, 83) für ein statusbezogenes Verständnis der Norm ausgesprochen. Noch deutlicher als der BFH für eine statusbezogene Auslegung ausgesprochen hat sich der BGH mit Beschluss vom 04.04.2024 (I ZB 64/23, NJW 2024, 2255). All diese Entscheidungen waren bereits vor Einreichung der hiesigen Klage veröffentlicht. Auch in der Literatur war bereits vor der hiesigen Klageerhebung vielfach vertreten worden, dass ein Rechtsanwalt auch im Falle des Handelns in eigener Sache der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO unterliege (so bereits Finster in jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, § 52d FGO (Stand: 12/2022), Rz. 11, Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Dokumentenstand 183. Lfg. 10/2024, § 52d FGO, Rn. 2; Rosenke in FGO - eKommentar, Stand Aktualisierung vom 07.06.2024, § 52d FGO, Rn. 10; ebenso zu § 130d ZPO Greger in Zöller, ZPO, Dokumentenstand 35. Aufl. 10/2023, § 130d ZPO, Rn. 3).
bb) Eine Wiedereinsetzung käme auch nicht deshalb in Betracht, weil das Gericht den Kläger erst mehr als ein halbes Jahr nach Klageeingang auf die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO hingewiesen hat. Denn wenn man die vom Kläger angegebenen Bekanntgabedaten der Einspruchsentscheidungen als wahr unterstellt, endete die Klagefrist für die am spätesten bekanntgegebene Einspruchsentscheidung TE-Nr. 1, Einspruchsentscheidung vom 30.10.2024, laut Kläger bekanntgegeben am 20.11.2024) am 20.12.2024 (Freitag, §§ 108 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 AO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-). Bis zu diesem Zeitpunkt lagen dem Gericht aber keinerlei Anhaltspunkte für den Status des Klägers als Rechtsanwalt vor. Die Bescheide, denen das Gericht erstmals einen Hinweis auf die Anwaltszulassung entnehmen konnte, sind erst am 12.02.2025 bei Gericht eingegangen. Daher war im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ein Hinweis an den Kläger innerhalb der Klagefrist nicht geboten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, inwieweit ein Rechtsanwalt bei Erhebung einer Klage beim FG in eigener Sache, bei der er nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinweist, der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 52d Satz 1 FGO unterliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen oder Revision einlegen.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Postanschrift: Postfach 10 04 65, 03004 Cottbus, und die Hausanschrift: Von-Schön-Str. 10, 03050 Cottbus, sowie den Telefax-Anschluss: 0355/ 48644 1000.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Finanzgerichts Berlin - Brandenburg gestellt werden. Die hierfür erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
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