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21 OWi 3423 Js 38768/22•AG Prenzlau Einzelrichter, 2023-04-13, 21 OWi 3423 Js 38768/22
21 OWi 3423 Js 38768/22Court of First InstanceApr 13, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-13
Aktenzeichen: 21 OWi 3423 Js 38768/22
ECLI: ECLI:DE:AGPRENZ:2023:0413.21OWI3423JS38768.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Das Verfahren war gemäß §§ 46 Abs. 1 OwiG, 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da gemäß § 26 Abs. 3 StVG Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gem. § 26 Abs. 3 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate.
Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG begann die Verfolgungsverjährung am Tattag, dem 23.05.2022.
Durch das an die „Firma Rechtsanwalt c/o Herrn XXXX“ gerichtete und als „Fahrerermittlung/ Zeugenfragebogen“ bezeichnete Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 15.06.2022 wurde die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben – anders als das Schreiben vom 05.08.2022 – nicht als „Anhörung“ bezeichnet und nicht unmittelbar an den Betroffenen, sondern an die „Firma Rechtsanwalt“ adressiert ist.
Die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG genannten Handlung tritt ein, wenn sie sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 2 Ss (OWi) 22 B/07 –, juris). Ermittlungen gegen eine Firma bzw. die Verantwortlichen eines Unternehmens konkretisieren in der Regel den Täter nicht nach näheren Merkmalen. Wenn sich aber – wie vorliegend - hinter der Firma eine natürliche Person verbirgt oder nach dem Text der Betroffene konkretisiert wird, reicht diese Bezeichnung aus, um deutlich zu machen, dass die Ermittlungen der Behörde sich gegen den in Person bestimmten Adressaten richten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.).
Das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 15.06.2022 wendet sich bei verständiger Auslegung – zumindest auch - gegen den Betroffenen persönlich. Zwar ist die Gestaltung des Schreibens und sind die Formulierungen des Textes dort nicht widerspruchsfrei. Das Schreiben selbst ist als „Fahrerermittlung/ Zeugenfragebogen“ überschrieben. Im Adressenfeld ist der Adressat des Schreibens als „Firma Rechtsanwalt c/o Herrn XXXX“ mit der Anschrift der Firma des Betroffenen in XXXX bezeichnet. Die Anrede im Text ist mit „Sehr geehrte Damen und Herren“ unpersönlich gewählt und der Tatvorwurf beginnt mit „Sie wurden uns als Halter, Nutzer bzw. Verantwortlicher des Fahrzeugs benannt. Mit dem Fahrzeug wurde(n) folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen“. Nach Angabe von Tatort und Tatzeit heißt es dann allerdings weiter: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit […]“, wonach als Beweismittel das Beweisfoto des Geschwindigkeitsmessgeräts benannt wird. Daran schließt sich zunächst die Bitte um Benennung des Fahrers bzw. Verantwortlichen für die Ordnungswidrigkeit an. Unter „Belehrungen“ wird dann unter anderem weiter ausgeführt: „Wenn Sie selbst das Fahrzeug führten, haben Sie bereits hier die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Dies steht Ihnen jedoch frei. Sofern Sie sich äußern, müssen die Fragen zu Ihrer Person vollständig und richtig beantwortet werden […].“
Aus dem Gesamteindruck dieses Schreibens ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörde den Betroffenen als Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei, die Halterin des Fahrzeugs ist, anhand des augenscheinlich einen Mann abbildenden Fotos der Ordnungswidrigkeit verdächtigte und ihn zu diesem Vorwurf anhören wollte. Trotz der unpersönlichen Anrede und der Formulierung „als Halter, Nutzer bzw. Verantwortlicher“ ist ersichtlich, dass sich die Ermittlungen – zumindest auch - bereits gegen den Betroffenen als Inhaber der Firma, die seinen Namen trägt, richteten. Entsprechend konkret sind auch die Formulierungen zum Tatvorwurf, in denen der Betroffene persönlich - „Sie“ - angesprochen wird. Zudem ist eine Belehrung über die Betroffenenrechte angefügt.
Die Übersendung des Anhörungsbogens vom 05.08.2022 konnte die Verjährung nicht erneut unterbrechen, da die Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG nur einmal unterbrochen werden kann (vgl. Göhler/Gürtler/Thoma § 31 OWiG, Rn. 6a).
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids am 05.10.2022 war die dreimonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Die Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse aufzuerlegen, da auch bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, ob der Betroffene wegen des ihm vorgeworfenen Verkehrsverstoßes verurteilt worden wäre.
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