FG Cottbus 16. Senat, 2023-03-01, 16 K 16155/21

16 K 16155/21Tax Court / Division 16Mar 1, 2023

Regest

Leitsatz: Ein Verstoß gegen die DSGVO als solcher reicht für das Entstehen eines Schadenersatzanspruchs nicht aus, vielmehr bedarf es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens. Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 10/23 Angewendete Vorschriften: DSGVO Art. 82 Abs. 1

Full text

FG Cottbus 16. Senat — 2023-03-01 — 16 K 16155/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-01

Aktenzeichen: 16 K 16155/21

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2023:0301.16K16155.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Verstoß gegen die DSGVO als solcher reicht für das Entstehen eines Schadenersatzanspruchs nicht aus, vielmehr bedarf es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens. Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IX R 10/23 Angewendete Vorschriften: DSGVO Art. 82 Abs. 1

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Dem Rechtsstreit liegt eine am … erhobene, unter dem Aktenzeichen Az. … geführte Klage wegen datenschutzrechtlicher Rechte des Klägers zu Grunde.

Gegenstand des Rechtsstreits sind im Wesentlichen die datenschutzrechtlichen Rechte des Klägers in Bezug auf die Verarbeitung von den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten durch das beklagte Finanzamt FA im Rahmen der Durchführung der Besteuerung von Dritten, an deren Besteuerungsverfahren der Kläger selbst nicht beteiligt ist. Das Gericht hat in diesem Verfahren durch klageabweisendes Urteil entschieden (Urteil vom … - …). Über die vom Gericht zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof BFH noch nicht entschieden (Az.: …).

Unter anderem machte der Kläger im Verfahren … auch Schadenersatz nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG --DSGVO-- geltend.

Der Kläger beantragte zunächst schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger einen (wirksamen Straf-)Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, § 83 Bundesdatenschutzgesetz BDSG zu leisten.

Der Berichterstatter hat dem Kläger mit Schreiben vom 15.04.2021 eine Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens von einer Woche gesetzt. Mit Schreiben vom 21.04.2021 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Schadenersatz möglicherweise unbestimmt und daher unzulässig sein könnte, da kein Betrag genannt wurde, und möglicherweise unbegründet sein könnte, da nicht erkennbar sei, ob es sich um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden handeln soll; falls materiell, worin dieser bestehen soll; falls immateriell, welches Rechtsgut wie beeinträchtigt worden sein soll. Ferner bestünden Bedenken hinsichtlich der Eröffnung des Finanzrechtswegs.

Mit Beschluss vom 26.10.2021 wurde das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz von dem unter dem Az. … geführten Verfahren abgetrennt, da in Bezug auf diesen Klagegegenstand vorab der Rechtsweg zu prüfen war. Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.10.2021 den Rechtsweg zu den Finanzgerichten hinsichtlich des Schadenersatzes für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht C… verwiesen. Auf die vom Gericht zugelassene Rechtswegbeschwerde des Klägers sowie des Beklagten hin hat der BFH mit Beschluss vom 28.06.2022 den Verweisungsbeschluss aufgehoben (Az.: II B 92/21, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 275, 571). Das Verfahren wird daher beim hiesigen Gericht fortgesetzt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, einer Bezifferung der Höhe des begehrten Schadenersatzanspruchs bedürfe es zur Zulässigkeit der Klage nicht. Insofern werde auf das Verfahren des Amtsgerichts --AG-- Goslar (Urteil vom 27.09.2019 – 28 C 7/19, juris) verwiesen. Das AG Goslar habe kein Problem in der Zulässigkeit einer nicht definierten Schadenersatzforderung gesehen. Im vorliegenden Fall könnte möglicherweise bereits eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG vorliegen. Denn die Frage der Zulässigkeit ergebe sich offensichtlich aus der FGO.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2023, der 284 Seiten umfasst und einheitlich im hiesigen Verfahren des Klägers sowie in mehreren Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers gegen den Beklagten des hiesigen Verfahrens sowie die Senatsverwaltung für Finanzen eingereicht wurde, hat der Kläger unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit von Vorschriften der Abgabenordnung AO geltend gemacht. Dies gelte für § 29b AO, § 29c AO, § 30 Abs. 4 Nr.1-1b; 2b; 2c; 4; Abs. 6 AO, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, § 31b Abs. 1 AO, § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO (unverhältnismäßigen Aufwand), § 32c Abs. 3 AO (Auffinden) Unvereinbar mit Unionsrecht, § 32d Abs. 1 S. 1 AO, § 147 Abs. 6 AO, § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG (unvereinbar mit Unionsrecht), § 200 AO Unvereinbarkeit der Sanktionsregeln der AO mit dem Unionsrecht, fehlende gesetzliche Löschfristen in der AO. Die AO dürfte grundsätzlich gegen Unionsrecht, vorliegend Art. 84 Abs. 1 EU (VO) 2016/679, verstoßen. Ferner trägt der Kläger vor zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Anforderungen des Art. 35 DSGVO in Anbetracht der Erwägungsgründe (75), zu Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (84), zu Risikoevaluierung und Folgenabschätzung (89), zum Entfall der generellen Meldepflicht (90), zur Datenschutz-Folgenabschätzung [DSFA] (91), zur Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (92), zu einer Thematischen Datenschutz-Folgenabschätzung (93) und zu Datenschutz-Folgenabschätzung bei Behörden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen müsse nachweisen, dass die Datenverarbeitung erforderlich und zulässig und auf das absolut notwendige Maß beschränkt gewesen sei. Dabei werde das Gericht den klaren Wortlaut des § 29c Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 AO zu würdigen haben. Es fehle an der Entscheidungsreife für das Verfahren, weil im Rahmen der Datenweitergabe an die Senatsverwaltung für Finanzen auch Daten des Klägers weitergegeben worden seien. Ferner macht der Kläger einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend, der aus der DSGVO folge, und meint darüber hinaus, dass die Regeln der FGO zu Feststellungsklagen durch die DSGVO verdrängt bzw. überlagert würden. Auch die Senatsverwaltung für Finanzen habe das Steuergeheimnis verletzt, weil diese die Daten für die Bearbeitung einer Petition genutzt habe. Das FA habe sich zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses anstiften lassen. Denn das FA sei der Aufforderung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Übergabe der Daten gefolgt. Das FA habe entgegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und entgegen der Anordnung des § 29c Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 AO die Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen in unbekannten Umfang weitergegeben.

Die rechtstaatswidrige Tatprovokation durch die explizite Anforderung von Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren stelle ein Verfahrenshindernis dar. Eine Würdigung des Gerichtes der dem Beklagten vorgeworfenen staatsrechtswidrigen Tatprovokation und Anstiftung zu einer Straftat habe dabei grundlegenden Charakter und sei für die Frage, ob eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Senatsverwaltung für Finanzen vorliege, von existentieller Bedeutung. Das Gericht habe die Frage, ob ein Verfahrenshindernis aufgrund der staatsrechtswidrigen Tatprovokation durch Anforderungsverlangen des FA vorliege, zu prüfen. Hierfür seien aus Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union GRCh alle Akten der jeweiligen Beklagten erforderlich. Der Kläger rügt den Entzug des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Vorlage der Akten an das Gericht.

Es bestehe eine grundsätzliche Frage der Datenhoheit bei rechtswidrig erlangten Daten. Fraglich sei auch der Umfang des Steuergeheimnisses. Es müsse eine konkrete Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff und dem Gewicht des öffentlichen Interesses (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, Urteil vom 18.01.1973 – 2 BvR 483/72, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 34, 205) stattfinden. Der Vortrag zum unionsrechtlichen Erfordernis, insbesondere was den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH angehe, müsse beachtet werden. Der Kläger wendet sich weiter gegen den seiner Meinung nach bestehenden unbegrenzten Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen. Fraglich sei auch der Umfang des Schutzbereiches Art. 7 GRCh in Verbindung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Fraglich sei ferner auch die Datenhoheit und der Rechtsdurchsetzung von verbundenen Datensätzen. Es könnte in der fehlenden vollständigen Auskunft nach Art. 15 DSGVO / Art. 41 GRCh ein Mangel an Rechtschutzmöglichkeiten zu sehen sein. Es bestehe ein allgemeiner Gesetzesvollzugsanspruch aus Unionsrecht. Dem Umfang und der Schutzpflicht zur Datenverarbeitung unbeteiligter Dritter werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Ferner wendet sich der Kläger umfangreich gegen das bereits ergangene Urteil … vom … (Az. des BFH: …). Die Anwendbarkeit des § 68 FGO in datenschutzrechtlichen Verfahren sei fraglich.

Es sei ein Nachweis der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung durch den Beklagten geboten. Es sei eine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch Zeitablauf eingetreten. Der Kläger beruft sich auf Akten im 2. Senat des FG. Die Wirksamkeit der Datenschutzerklärungen (DSE) sei fraglich. Der Zeitpunkt der Übergabe von Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen dürfte relevant sein für die Überprüfung, ob die Daten von der Senatsverwaltung für Finanzen rechtmäßig verwertet hätten werden können. Er verweise auf ihre Ausführung zur AdV im Schriftsatz vom … . Ferner trägt der Kläger zur Anwendbarkeit des § 29c AO bei Beschwerdeverfahren und Dienstaufsicht durch die Senatsverwaltung für Finanzen vor. Ein Beschwerdeverfahren sei eine Petition, die grundsätzlich keine Dienstaufsicht darstelle. Die Anwendbarkeit des § 29c AO scheide aus. Die Datenverarbeitung des Beschwerdegegners basiere dabei auf § 29c Abs. 1 Nr. 6 AO. Die genaue Norm erlaube insoweit nur der Finanzbehörde selbst (Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 29c Rn. 26; Koenig/Pätz, 4. Aufl. 2021, AO § 29c Rn. 59) und nicht der Gebietskörperschaft oder anderer Finanzbehörden (Koenig/Pätz, 4. Aufl. 2021, AO § 29c Rn. 59) die Weiterverarbeitung der Daten. Das beklagte FA werde darlegen und beweisen müssen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Erfordernis für welches Verwaltungsverfahren die Zweckänderung und Weitergabe der Daten erfolgt sei. Der Kläger bestreitet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen die gesamte Zeit hoheitlich gehandelt habe. Es sei möglicherweise zu einer Anstiftung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Verletzung des Steuergeheimnisses durch das FA gekommen. Nach ihrem Sachvortrag unter der Überschrift „Probleme der §§ 29c Abs. 1 Nr. 6; 30 Abs. 4 Nr. 1a AO in Bezug auf die Senatsverwaltung für Finanzen“ sei zu prüfen, ob eventuell eine Anstiftung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege.

Die Datenweitergabe an eine andere Behörde sei nach der Rechtsprechung des BVerfG vom 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 m.w.N. immer ein erneuter Grundrechtseingriff. Die DSGVO gelte nach der Rechtsprechung des EuGH C-175/20 vom 24.02.2022 unmittelbar. Es liege weder eine Begründung für das Handeln der Behörden vor, noch sei rechtliches Gehör vor dem Grundrechtseingriff erfolgt. Das Gehör könne nun auch nicht mehr nachgeholt werden, denn Einsprüche seien bei erledigten Verwaltungsakten unzulässig (BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 – Az.: I C 49.64; BFH, Urteil vom 07.08.1979 – Az.: VII R 14/77). Damit fehle es an der Entscheidungsreife für alle Verfahren. Denn es seien auch Daten des Klägers an die Senatsverwaltung für Finanzen weitergegeben worden. Zum Beweis beruft der Kläger sich auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom … ab Blatt 8 der Akte … .

Es habe eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Senatsverwaltung für Finanzen selbst stattgefunden. Die Senatsverwaltung für Finanzen habe Daten aus einem automatisierten System ohne Rechtgrundlage abgerufen und zugleich habe die Senatsverwaltung für Finanzen die Daten für die Bearbeitung einer Petition genutzt. Das FA habe sich zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses anstiften lassen. Denn das FA sei der Aufforderung des Senatsverwaltung für Finanzen zur Übergabe der Daten gefolgt. Das beklagte FA habe entgegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und entgegen der Anordnung des § 29c Abs. 1 Nr. S. 1 AO die Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen in unbekannten Umfang weitergegeben.

Es sei ferner zu einer Datenweitergabe an den Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - BfDI - durch Herrn D… vom FA gekommen.

Es bestehe ein Löschanspruch des Klägers gegen die Senatsverwaltung für Finanzen, insoweit werde auf das Verfahren … Bezug genommen. Um den Löschanspruch durchsetzbar zu machen, beantrage er Amtsermittlung des Gerichts, welche Datensätze der Senatsverwaltung für Finanzen vorlägen, wo diese gespeichert seien, ob Kopien vorlägen, ob Datensicherungen vorhanden seien und wo diese lägen. Aus dem Konzept der Georedundanz sei davon auszugehen, dass der Auftragsverarbeiter IT-Dienstleistungszentrum Berlin - ITDZ - ein weiteres Rechenzentrum betreibe, in dem die Daten gespeichert seien. Auch diese Datenlokationen seien in die Amtsermittlung einzubeziehen.

Eine Aufgabenzuweisung für die Senatsverwaltung für Finanzen finde sich weder in der Berliner Landesverfassung noch in anderen Normen. Danach liege die Dienst- und Fachaufsicht nicht bei der Senatsverwaltung für Finanzen, sondern beim Senat. Zu dem Thema Dienstaufsicht werde darauf verwiesen, dass diese durch den Vorsteher des beklagten FA wahrgenommen werde. Um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nachzuweisen, müsse die Senatsverwaltung für Finanzen die Zwecke und den Umfang offenlegen. Bisher habe sich der Beklagte nur zur Dienstaufsicht geäußert, welche die Senatsverwaltung für Finanzen nicht wahrnehme.

Mit einem weiteren, 287 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 08.03.2023 trägt der Kläger hinsichtlich der ITDZ vor. Das Gründungsgesetz weise das ITDZ nicht als Steuerbehörde aus. Das Informationstechnikzentrum Bund - ITZBund - hingegen sei nach § 10 des Gründungsgesetzes eine Steuerbehörde. Damit obliege es der Senatsverwaltung für Finanzen nach § 30 Abs. 9 AO nachzuweisen, dass alle Mitarbeiter des ITDZ auf das Steuergeheimnis verpflichtet seien, dazu gehörten auch alle Externen, die Zugang zum System der EAkte hätten. Lägen die Voraussetzungen nicht vor, so liege ein unzulässiges Offenbaren an Dritte vor. Die Senatsfinanzverwaltung habe die Frage nach dem Empfänger der Daten nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Empfänger sei unter anderem das ITDZ, dass ausschließlich die E-Akte für die Berliner Behörden betreibe.

Vorliegend weiche der Datenschutzbeauftragte des FA von den Kontaktdaten des FA ab. Es werde zum Beweis auf die Behördenakte des Verfahrens … (liege beim BFH unter dem Az.: …) verwiesen. Nach der E-Mail von Frau F… vom … sei der behördliche Datenschutzbeauftragte bei der Senatsfinanzverwaltung angesiedelt. Damit sei der Datenschutzbeauftragte des Berliner FA nicht mehr erreichbar. Danach sei die Anforderung aus der DSGVO nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) DSGVO bereits nicht mehr erfüllt. Die Empfänger der Daten würden in der Datenschutzerklärung (lit. e) auch nicht mehr benannt. Denn es fehlten unter Nr. 6 der Datenschutzerklärung die Auftragsverarbeiter der Beklagten. Auch Auftragsverarbeiter seien Empfänger der Daten. Vorliegend seien zumindest das Technisches Finanzamt - TFA – Berlin, die Senatsverwaltung für Finanzen und das ITDZ Empfänger der Daten, da diese Auftragsverarbeiter seien. Es werde zu Beweiszwecken auf das Schreiben des beklagten FA vom … im Verfahren … an das Gericht verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- Euro Schadenersatz zu zahlen, der Schaden ist entstanden aus der staatsrechtswidrigen Tatprovokation des Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2019 im Rahmen der angeordneten Außenprüfung tateinheitlich in Verbindung mit einer Anstiftung zu einer Straftat, tateinheitlich mit einem Mitarbeiterexzess aus den genannten Anforderungsverlangen an Frau E…, aufgehoben mit Urteil vom … Az. … des FG Berlin-Brandenburg und zuvor von der Vollziehung ausgesetzt mit Beschluss vom … Az. … des FG Berlin-Brandenburg und der damit verbundenen Fernwirkung der genannten Rechtsprechung, verbunden mit der unbefugten Offenbarung und Zweckänderung der Daten an die Senatsfinanzverwaltung i.V.m. der unbefugten Offenbarung der Daten des ITDZ durch die Nutzung der E-Mail-Systeme und EAkte sowie Fax-Systeme ohne Vertrag der Auftragsverarbeitung, der fehlenden TOMs unter Verstoß gegen § 30 Abs. 9 AO in Verbindung mit der fehlenden Verpflichtung der Mitarbeiter:innen des ITDZ zum Steuergeheimnis, der fehlenden Auskunft, der Missachtung des Urteils … des FG Berlin-Brandenburg vom …, der unvollständigen Auskunft über die Empfänger der Daten, der rechtswidrigen Speicherung der Daten, dem Veröffentlichen durch die Nutzung von Fax-Geräten und durch den vollständigen Kontrollverlust über identitätsstiftende Daten in Verbindung mit fehlender Transparenz der Durchbrechung des Steuergeheimnisses unter Verstoß gegen die folgenden Normen: § 30 Abs. 4 Nr. 1 a, 2; § 29c Abs. 1 Nr. 6 S. 1 AO; Artikel 5 Abs. 1 lit. a, b, c, e, f; Artikel 6 Abs. 1 lit. a bis f; Artikel 7 Abs. 1 bis 4; Artikel 9; Artikel 11; Artikel 12 Abs. 1, 2, 3; Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 i. V. m. Artikel 41 GRCh; Artikel 14 Abs. 1, 2, 3, 4, 5; Artikel 15 Abs. 1, 3 DSGVO; der Unmöglichkeit der Ausübung der Rechte aus Artikel 16 bis 21; Artikel 24 bis 35 DSGVO i.V.m. der Anwendung der Normen § 29b; § 29c; § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 1 b; 2b; 2c; 4; Abs. 6; § 30 Abs. 4 Nr. 2; § 31b Abs. 1; § 32c Abs. 1 Nr. 3; § 32c Abs. 3; § 32d Abs. 1 S. 1; § 88a; § 147 Abs. 6; § 200 AO, § 22 Abs. 2 S. 2 BDSG ohne Berücksichtigung der Schranken aus dem Unionsrecht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers auf Zahlung von Schadenersatz entgegengetreten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Dem Gericht hat neben den Streitakten des hiesigen Verfahrens ein beim BFH angefordertes Doppel des Verwaltungsvorgangs des Beklagten vorgelegen. Das Original des Verwaltungsvorgangs des Beklagten liegt dem BFH im Revisionsverfahren … vor.

Entscheidungsgründe

I. Der Senat konnte in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

  1. Im Schriftsatz vom 08.03.2023 ist kein Befangenheitsantrag enthalten. Der Vorsitzende hat laut Protokoll vom … darauf hingewiesen, dass die berufsrichterlichen Mitglieder des Senats die Formulierung auf Blatt 139 von 287, dass die Berufsrichter „abzulehnen sind“, aufgrund der Semantik nicht als Befangenheitsantrag verstanden hätten. Daraufhin hat der Kläger erklärt, dies solle kein Befangenheitsantrag sein. Der Vorsitzende hat den Kläger ferner gefragt, ob weitere Befangenheitsanträge gestellt werden oder ob in dem umfangreichen 287 Seiten umfassenden Schriftsatz noch an anderer Stelle Formulierungen vorhanden sind, die als Befangenheitsanträge verstanden werden könnten oder sollen. Dies hat der Kläger verneint.

  2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am … ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … gestellt hat, mit der Begründung, dieser habe sich geweigert, vom Kläger zitierte Rechtsprechung zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch die Kameraanwesenheit in das Protokoll aufzunehmen, ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig. Der Kläger macht lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der eine Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen vermag. Weitere, die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Unzulässigkeit folgt zudem aus der Prozessverschleppungsabsicht des Klägers, der im hiesigen Verfahren bereits zahlreiche Ablehnungsgesuche gestellt hat, über die der Senat bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, zuletzt durch Beschlüsse vom … und … entschieden hat. Über das Ablehnungsgesuch konnte daher im Urteil und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden.

  3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am … ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … gestellt hat, mit der Begründung, dieser habe dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert, indem er den Kläger aufgefordert habe, seine Ausführungen zur Sach- und Rechtslage auf das Wesentliche für den Schadenersatzanspruch zu konzentrieren und alsbald zum Ende zu kommen, ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, weil es nur mit einem Rechtsanwendungsfehler begründet ist. Die Unzulässigkeit folgt zudem und vor allem aus der Prozessverschleppungsabsicht des Klägers, der im hiesigen Verfahren bereits zahlreiche Ablehnungsgesuche gestellt hat, über die der Senat bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, zuletzt durch Beschlüsse vom … und … entschieden hat. Über das Ablehnungsgesuch konnte daher im Urteil und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden.

II. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif und der Senat konnte aufgrund der ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 01.03.2023 und 09.03.2023 (Fortsetzungstermin) in der Sache entscheiden.

  1. Soweit der Kläger im Fortsetzungstermin rügt, er sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil der Briefträger die Sendung nicht persönlich übergeben und dies auch nicht versucht, sondern die Ladung unmittelbar in den Briefkasten eingeworfen habe, ist er der Rüge ordnungsgemäßer Ladung jedenfalls durch rügeloses Verhandeln im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verlustig gegangen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m § 295 ZPO).

  2. Soweit der Kläger beantragt, das hiesige Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Verfahrens des hiesigen Gerichts mit dem Az. …, ist dem mangels Vorgreiflichkeit des genannten Verfahrens nicht zu entsprechen. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das unter dem Az. … geführte Verfahren, in dem es um die Frage der Anstiftung zu einer Straftat und einer staatsrechtswidrigen Tatprovokation durch das FA gegenüber der Ehefrau des Klägers, E…, geht, gebietet mangels Vorgreiflichkeit keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO. Denn unabhängig davon, ob indem Verhalten des Beklagten ein anspruchsbegründendes Verhalten zu sehen sein mag, liegen nach Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden nicht vor, da es am Eintritt eines Schadens des Klägers fehlt.

  3. Soweit sich der Kläger nach auf seinen Antrag beschlossener Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gegen die Kamera der Videokonferenzanlage und der Sicherheitskamera im Saal wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach Rücksprache mit der Haustechnik durch Abschalten des insoweit verwendeten Computers die Anlage ausgeschaltet war. Die fest an der Decke installierte Notfallkamera ist technisch bedingt nicht abbaubar und vor allem nach Rücksprache mit der Haustechnik nur nach Auslösen des Alarms durch die Richter selbst aktiv. Aufgrund der Anbringung an der Decke ist die Kamera auch nicht abdeckbar.

Der Senat ist der Überzeugung, dass die Sicherheitskamera im Saal mangels Auslösung des Alarms nicht aktiv und die Kamera der Videokonferenzanlage im Saal ausgeschaltet war, da die Kamera der Videokonferenzanlage jeweils mit dem dazugehörigen Computer verbunden ist und dieser jeweils nicht angeschaltet war. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gewahrt war.

  1. Soweit der Kläger die Verfügung des Vorsitzenden rügt, mit der ihm die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze aufgegeben wird, steht dies einer Entscheidung des erkennenden Senats nicht entgegen, denn die Verfügung steht im Einklang mit den Wertungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO.

  2. Der Antrag des Klägers im Fortsetzungstermin auf Durchführung einer Güteverhandlung steht einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. § 278 Abs. 5 ZPO, auf den § 155 Satz 1 FGO verweist, sieht die Möglichkeit einer Güteverhandlung vor. Die Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter steht ausschließlich im Ermessen des zur Entscheidung berufenen Gerichts. Voraussetzung für eine Verweisung ist, dass alle Beteiligten zuvor zustimmen (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 155 Rn. 21 m.w.N.). Insoweit fehlt es bereits an der Zustimmung des im Fortsetzungstermin nicht erschienen Beklagten. Im Übrigen erachtet der erkennende Senat eine Güteverhandlung auch nicht für zielführend, da nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht mit einer einvernehmlichen Konfliktlösung zu rechnen ist.

  3. Auch das im Fortsetzungstermin ausgesprochene Angebot des Klägers an das FA, den Rechtsstreit gegen Zahlung von 10.000 Euro in der Hauptsache für erledigt zu erklären, steht einer Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Denn Vergleichsverhandlungen können auch im Anschluss an eine Entscheidung des Finanzgerichts, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung geführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Rechtsstreit auch noch durch von den Hauptbeteiligten übereinstimmend erklärte Hauptsacheerledigung einvernehmlich beendet werden.

III. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

  1. Die Klage ist --mit Bedenken-- zulässig.

a. Der Finanzrechtsweg ist für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO eröffnet. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 28.06.2022 (Az.: II B 92/21, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV 2022, 1035) - für den Senat bindend entschieden.

b. Eine auf Schmerzensgeld gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1, 3. Fall FGO statthaft.

c. Bedenken bestehen, ob der Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet ist.

Es könnte unklar sein, wegen was genau Schmerzensgeld verlangt wird (schädigendes Ereignis), worin der Schaden bestehen soll und ob ein Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden besteht. Es könnte weiter unklar sein, welches Rechtsgut wie beeinträchtigt wurde.

Im Ergebnis hält der Senat die Klage für gerade noch zulässig, da sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers und seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung jedenfalls in grob umrissenen Zügen ergibt, was der Kläger begehrt und worauf er sein Begehren stützt.

  1. Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht mangels Schadens kein Anspruch aus Art. 82 DSGVO gegen den Beklagten auf Ersatz eines -materiellen oder immateriellen - Schadens wegen Verstoßes gegen die DSGVO zu.

Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO hat jede natürliche Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).

Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten - materiellen oder immateriellen - Schaden nicht vor, da es am Eintritt eines Schadens bei dem Kläger fehlt.

a. Die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solcher für das Entstehen eines Schadenersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für ein Ausreichen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht: z.B. Oberlandesgericht --OLG-- München, Urteil vom 04.02.2019 - 15 U 3688/18 -, juris, Rn. 19 ff., Ehmann/Selmayr/Nemitz, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 82 DS-GVO Rn. 11 ff.; für das Erfordernis eines nachgewiesenen Schadens z.B. Landesarbeitsgericht --LAG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2021 - 17 Sa 37/20 -, juris, Rn. 96, Landgericht --LG-- Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019 - 8 O 26/19 -, juris, Rn. 19, Ernst, jurisPR-ITR 1/2021 Anm. 6 m.w.N.).

Insbesondere die Vertreter eines Anspruchs ohne Nachweis eines konkreten Schadens gehen zudem davon aus, dass die Beeinträchtigung über eine bloße Bagatellverletzung hinausgehen muss (vgl. Quellenangaben bei Ernst, jurisPR-ITR 1/2021 Anm. 6).

Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 15.04.2021, – 6 Ob 35/21x, Zeitschrift für Datenschutz --ZD-- 2021, 633, Az. des EuGH: C-300/21) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 (A) –, ZD 2022, 56, Az. des EuGH: C-667/21) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei vertritt der österreichische Gerichtshof die Auffassung, es sei der Nachweis eines Schadens erforderlich, während das BAG den Nachweis eines Schadens nicht für notwendig hält.

b. Der Senat folgt der Auffassung, wonach über den festgestellten Verstoß gegen die Vorschriften des DSGVO hinaus auch der Nachweis eines konkreten (immateriellen) Schadens Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld ist.

  1. Hierfür spricht zunächst bereits der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der über den Verstoß hinaus ausdrücklich die Entstehung eins Schadens („...Schaden entstanden ist") voraussetzt (Eichelberger, Wettbewerb in Recht und Praxis --WRP-- 2021, 159; Wybitul/Brams, ZD 2020, 644). Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht anordnen wollen, hätte es demgegenüber nahegelegen, dies - wie z.B. im Luftverkehrsrecht gem. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (EG) 261/2004 - durch Pauschalen zu regeln (Eichelberger, WRP 2021, 159 Rn. 24).

  2. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen ferner die Erwägungsgründe zur DSGVO. In dem Erwägungsgrund 146 Satz 3 heißt es zwar, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der Anspruch soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 6 sicherstellen, dass die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Das schließt ein, dass Schadenersatzforderungen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen sollen.

Der Begriff des Schadens in Art. 82 DSGVO ist autonom auszulegen, mithin kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter Schaden nach nationalem Recht als Schaden angesehen werden könnte (Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17; vgl. in diesem Zusammenhang auch: Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19 -, ZD 2021, 266). Auch hiernach ist der Schaden jedoch nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleichzusetzen. Denn ausdrücklich muss der Schaden „erlitten" werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2021 - 17 Sa 37/20 -, juris, Rn. 96 unter Bezug auf Paal/Pauly/Frenzel, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 82 DS-GVO, Rn. 10 und Klein, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht --GRUR-Prax-- 2020, 433). Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht daher nicht aus.

  1. Hinzu kommt, dass weder Art. 82 DSGVO noch dessen Erwägungsgründe einen Hinweis darauf enthalten, dass geringfügige (Bagatellschäden) nicht auszugleichen wären; vielmehr sieht Erwägungsgrund 148 Satz 2 vor, dass lediglich ausnahmsweise bei geringfügigen Verstößen auf die Verhängung einer Geldbuße verzichtet werden kann (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2021 - 17 Sa 37/20 -, juris m.w.N.). Das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlich erlittenen Schadens ist daher auch der Sache nach erforderlich, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadenersatzforderungen in allen Fällen eines - tatsächlich für den Betroffenen folgenlosen - Datenschutzverstoßes zu vermeiden (so insbesondere auch Ernst, jurisPR-ITR 1/2021 Anm. 6).

  2. Schließlich sieht sich der Senat in seiner Rechtsansicht bestätigt durch die Schlussanträge des Generalanwalts --GA-- Manuel Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Rs. C-300/21 vom 06.10.2022 (Beck-Rechtsprechung BeckRS 2022, 26562; vgl. auch IT-Rechtsberater ITRB 2023, 33 mit Anmerkungen Hansen/Schwarze; Anmerkung Leibold, Datenschutz-Berater DSB 2022, 285).

Der GA bringt in den Schlussanträgen seine Überzeugung zum Ausdruck, die bloße Verletzung einer Norm aus der DSGVO reiche nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr müsse mit dieser Verletzung auch ein entsprechender materieller oder immaterieller Schaden einhergehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Auslegung, die den Begriff „Verstoß“ automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff „Ausgleich“ in Verbindung bringe, stehe nicht mit Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Einklang.

Nach Ansicht des GA sei Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Lichte typischer Funktionen zivilrechtlicher Haftung konzipiert und gesetzgeberisch gefasst worden. Art. 82 DSGVO begründe gerade keinen Strafschadenersatz. Dies ergebe sich aus der grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift. Der DSGVO sei kein Sanktionscharakter des Ersatzes materieller oder immaterieller Schäden zu entnehmen oder Hinweise auf die abschreckende Wirkung des Schadenersatzes. Letztere komme nur den strafrechtlichen Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Geldbußen zu. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich keine Diskussion über eine etwaige Straffunktion der in der DSGVO vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung.

Die vorgesehene zivilrechtliche Haftung habe eine „private Ausgleichsfunktion“, während Geldbußen und strafrechtliche Sanktionen die „öffentliche Funktion“ haben, abzuschrecken und gegebenenfalls zu sanktionieren. Bei der Verhängung einer Geldbuße und der Festsetzung ihrer Höhe habe die Aufsichtsbehörde die in Art. 83 DSGVO aufgezählten Faktoren zu berücksichtigen, die in der Regel nicht auf die Berechnung des Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO übertragbar seien.

Ferner stellt der GA fest, dass unter Zugrundelegung der vier Auslegungsmethoden die Vermutung eines Schadens zu keinem ersatzfähigen Schaden i.S.d. Art. 82 DSGVO führen könne. Der bloße Kontrollverlust an personenbezogenen Daten allein führe noch zu keinem ersatzfähigen Schaden. Die DSGVO ziele nicht darauf ab, dass die Kontrolle des Einzelnen über die ihn betreffenden Informationen zum Maß aller Dinge wird, indem sie sich schlicht seinen Präferenzen beugt, sondern sie soll das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten jedes Einzelnen mit den Interessen Dritter und der Gesellschaft in Einklang bringen. Die DSGVO bezwecke gerade nicht, die Verarbeitung personenbezogener Daten systematisch zu begrenzen, sondern soll sie unter strengen Voraussetzungen legitimieren.

c. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger das Vorliegen eines konkreten materiellen oder immateriellen Schadens nicht zur Überzeugung des Senats dargetan.

Der Vortrag in seinem auf entsprechenden Hinweis und Fristsetzung des Vorsitzenden eingereichten Schriftsatz vom … erschöpft sich in Ausführungen zur Zulässigkeit eines der Höhe nach unbestimmten Antrags auf Schadenersatz. Nähere Ausführungen zu einem Schaden erfolgen klägerseitig jedoch nicht.

Nichts Anderes gilt für die durchgeführte mündliche Verhandlung. Auch in dieser erfolgen keine näheren Ausführungen zum Eintritt eines Schadens des Klägers.

Auch aus dem übrigen Akteninhalt vermag der Senat einen ersatzfähigen --materiellen oder immateriellen-- Schaden nicht zu erkennen.

  1. Soweit der Kläger anregt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und bestimmte Fragen zur Auslegung der Artt. 82 f. DSGVO und zur Vereinbarkeit der §§ 29b und 29c AO sowie des § 30 AO mit der DSGVO im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen, sieht der erkennende Senat hierfür kein Erfordernis.

a. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH besteht für den erkennenden Senat als Instanzgericht nicht. Die Finanzgerichte sind gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV bei Auslegungsfragen zur Vorlage berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der BFH hat daher entschieden, eine Vorlageverpflichtung der Finanzgerichte bestehe aus unionsrechtlichen Gründen nicht, obwohl keine zulassungsfreie Revisionseinlegung möglich sei (Gräber/Levedag, FGO, 9. Aufl. 2019, Anhang, Rn. 171). Wenn jedoch bereits bei nicht zugelassener Revision keine Vorlagepflicht besteht, gilt dies erst recht, wenn das Instanzgericht die Revision zulässt.

b. Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens in den Rechtssachen C-300/21, C-667/21, C-182/22, C-487/21 und C-64/22 abzuwarten, denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom … Verzögerungsrüge erhoben. Ihm liegt also erkennbar an einer zügigen Entscheidung, was es als untunlich erscheinen lässt abzuwarten. Im Übrigen liegen die maßgeblichen Rechtsfragen dem EuGH bereits in anhängigen Vorlageverfahren u.a. des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 15.04.2021 (C-300/21), des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2021 (C-667/21) und des Amtsgerichts München vom 10.03.2022 (C-182/22) vor. Insoweit steht es dem Kläger aufgrund der wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassenden Revision dazu unter IV. frei, die Entscheidung durch den BFH überprüfen zu lassen.

  1. Soweit der Kläger anregt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 30 AO dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sieht der erkennende Senat hierfür kein Erfordernis. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 30 AO.

  2. Es liegen keine relevanten Beweisanträge des Klägers vor.

a. Soweit der Kläger die Vernehmung der in der als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 genommenen Auflistung benannten Personen als Zeugen beantragt, war dem nicht zu entsprechen:

  1. Der Vernehmung des G…, Bundesministeriums der Finanzen BMF, als Zeuge zur Verwaltungsauffassung des Begriffs dienen in Verbindung mit Maßstab der absoluten Erforderlichkeit im Unionsrecht war mangels tauglichen Beweisthemas nicht zu entsprechen, da dieses sich nicht auf eine Tatsache bezieht, sondern auf eine Rechtsansicht.

  2. Der Vernehmung des H…, BMF, bzw. des G…, BMF, jeweils als Zeugen zu den Möglichkeiten der Durchbrechung des Steuergeheimnisses und der Wirksamkeit des Steuergeheimnisses war mangels tauglichen Beweisthemas nicht zu entsprechen, da dieses sich nicht auf Tatsachen bezieht, sondern auf Rechtsansichten.

  3. Der Vernehmung des Herrn D… , FA, als Zeuge zum Thema, ob Frau I… gemäß Art. 14 DSGVO über die Datenverarbeitung im FA informiert wurde, war mangels Entscheidungserheblich nicht zu entsprechen, da mögliche Verletzungen Dritter in ihren datenschutzrechtlichen Rechten nach der DSGVO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten begründen können.

  4. Der Vernehmung der J…, zu laden über die Adresse der Ehefrau des Klägers, zum Thema, ob sie über die Datenverarbeitung des beklagten FA binnen eines Monats nach der Datenübergabe informiert worden ist, war mangels Entscheidungserheblich nicht zu entsprechen, da mögliche Verletzungen Dritter in ihren datenschutzrechtlichen Rechten nach der DSGVO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten begründen können.

  5. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung von Frau K…, Senatsverwaltung für Finanzen, und Herrn D… , Vorsteher des FA, zur Frage wann die Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen mit welchen Inhalt übergeben worden sind, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entsprechen, da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO durch das unter Beweis gestellte Verhalten, mangels Eintritts eines Schadens des Klägers nicht gegeben wäre.

  6. Dem Antrag Herrn L… (Alternativ: M… oder N…) als Zeugen zum Betrieb der E-Akte in der Senatsverwaltung für Finanzen, zu den bekannten Datenspeicherorten und den Auftragsverarbeitern zu vernehmen, war mangels Entscheidungserheblich nicht zu entsprechen, denn ein Verhalten der Senatsverwaltung für Finanzen kann mangels Zurechenbarkeit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Schadenersatzanspruch gegen das im hiesigen Verfahren beklagte FA begründen.

  7. Dem Antrag Frau O… und Frau P… vom FA als Zeugen zu vernehmen zur Erforschung der Anforderungsverlangen und der Anwendung des 4-Augen-Prinzips beim Erlass der Anforderungsverlangen, war als Antrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis nicht zu entsprechen, da keine konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, vorgetragen werden oder anderweitig erkennbar sind und die begehrte Beweiserhebung lediglich darauf abzielt, im Rahmen der Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzudecken.

  8. Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Herrn Q… zum Betrieb der Website war mangels Vorliegens eines wirksamen, das Beweisthema erkennen lassenden Beweisantrags nicht zu entsprechen.

  9. Dem Antrag auf Vernehmung des Herrn D… , Vorstehe des FA, und der Frau R… sowie der Frau K…, beide Senatsverwaltung für Finanzen, mit dem Thema, diese mögen als Zeugen über den Zeitpunkt der Datenübergabe an die Senatsverwaltung für Finanzen und deren Umstände erhellend aussagen, war bereits mangels Vorliegens eines wirksamen, das Beweisthema erkennen lassenden Beweisantrags nicht zu entsprechen. Im Übrigen fehlt dem Beweisantrag die Entscheidungserheblichkeit, da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO durch das unter Beweis gestellte Verhalten, mangels Eintritts eines Schadens des Klägers nicht gegeben wäre.

  10. Soweit der Kläger beantragt hat Frau O… vom FA als Zeugin zu vernehmen zum Nachweis, ob die Daten ausschließlich auf dem Prüferlaptop gespeichert gewesen seien, ob die Daten auf irgendeine Art und Weise den Prüferlaptop verlassen hätten (Netzlaufwerk, kompletter Ausdruck oder Ähnliches); wer Zugriff auf den Prüferlaptop gehabt habe (Administratoren; Datenschutz etc.) und wie der Umgang mit Prüfungsdaten insgesamt organisiert sei, war dem Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entsprechen, da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO durch das unter Beweis gestellte Verhalten, mangels Eintritts eines Schadens des Klägers nicht gegeben wäre.

b. Dem Antrag des Klägers auf Beiziehung des Aktenvermerks vom … von Herrn S… in der Verwaltungsakte zu der Gerichtsakte …, Blatt 47, weiter die handschriftliche Notiz vom …, Blatt 40, ebenda, sowie aus der FG-Akte …, Schreiben der Senatsverwaltung Blatt 11, 12 und 15, zum Beweis, dass die Datenauskunft des Beklagten unvollständig ist und dass dem Kläger seinerzeit keine Datenschutzerklärung vorlag, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entsprechen, da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch selbst bei unterstellter Unvollständigkeit der Datenauskunft und Nichtvorliegens einer Datenschutzerklärung mangels Eintritts eines Schadens des Klägers nicht gegeben wäre.

c. Soweit der Kläger beantragt, dass Gericht möge ermitteln, wofür die im Rahmen der Fachaufsicht an Senatsverwaltung für Finanzen übermittelten Daten dort erforderlich waren und möge dem Beklagten aufgeben, seine Auftragsverarbeiter zu benennen und die jeweiligen Auftragsbearbeitungsverträge vorzulegen sowie die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung der in der Betriebsprüfung erhobenen Gesundheitsdaten nachzuweisen und die durchgeführten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit darzulegen, brauchte der erkennende Senat diesen, als Anregung zur Prüfung des Umfangs der im zu entscheidenden Fall erforderlichen Amtsermittlung verstandenen, Hinweisen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachzugehen, da der Kläger mangels Eintritts eines Schaden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf den geltend gemachten Schadenersatz hat, sodass es auf die benannten Umstände nicht ankommt.

d. Soweit der Kläger beantragt, den Vorsteher des beklagten FA Herrn D… zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, welche Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen übergeben wurden und auf welchem Transportweg und ob dabei weitere Verletzungen des Steuergeheimnisses oder von Datenschutzvorschriften geschehen sind, war dem Antrag nicht zu entsprechen, da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO durch das unter Beweis gestellte Verhalten, mangels Eintritts eines Schadens des Klägers nicht gegeben wäre.

e. Soweit der Kläger beantragt, die Sachgebietsleiterin Betriebsprüfung des beklagten FA Frau P… zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, ob in der Betriebsprüfung von Ärzten und Apothekern medizinische Daten standardmäßig angefordert werden, war dem Antrag nicht zu entsprechen, da der geltend gemachte Schadenersatzanspruch selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO durch das unter Beweis gestellte Verhalten, mangels Eintritts eines Schadens des Klägers nicht gegeben wäre.

IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgrund großer Breitenwirkung klärungswürdig und klärungsbedürftig erscheinenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gewährt, zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), und weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da der Senat im Hinblick auf die Frage, ob allein Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO für einen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen oder ob es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf, vom OLG Köln – zur umstrittenen Frage der Divergenzfähigkeit, vgl. Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 115 Rn. 186 – abweicht, das jeden Verstoß gegen die DSGVO als für einen Schadenersatzanspruch ausreichend ansieht (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022, I-15 U 137/21, Monatsschrift für deutsches Recht --MDR-- 2022, 1157).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.

Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.

Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

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