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16 K 16036/22•FG Cottbus 16. Senat, 2023-03-29, 16 K 16036/22
16 K 16036/22Tax Court / Division 16Mar 29, 2023
Leitsätze: 1. Ein einheitlicher Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann nicht in prozessual zulässiger Weise auf mehrere verschiedene Datenschutzverstöße gestützt werden. 2. Bei Freistellungsansprüchen (§ 257 BGB) muss der Anspruch genau bezeichnet werden (Höhe, Name des Drittgläubigers), anderenfalls ist die Klage insoweit unzulässig. NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 41/23 Angewendete Vorschriften: DSGVO Art. 82 Abs. 1 FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 887 BGB § 257
Entscheidungsdatum: 2023-03-29
Aktenzeichen: 16 K 16036/22
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2023:0329.16K16036.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Leitsätze:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Zwischen den Beteiligten waren und sind zahlreiche Verfahren anhängig. Die Beteiligten stritten in den vor dem 16. Senat anhängig gewesenen und zum Teil noch anhängigen insbesondere um die Rechtmäßigkeit von Auskunftsverlangen des Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung. Es wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf das den Beteiligten bekannte Urteil in dem Verfahren … vom … (Aktenzeichen des BFH: …), in dem auf die beiden Beteiligten bekannten weiteren Verfahren verwiesen worden war. Wesentlicher Streitpunkt der Beteiligten ist, dass die Klägerin, eine Frauenärztin, auf Verlangen des Beklagten im Rahmen einer Außenprüfung einen Stick mit Daten übergeben hatte, auf dem unter anderem vollständige Rechnungen an ihre Patientinnen enthalten waren. Erst nach Übergabe hatte sich die Klägerin auf das von ihr zu wahrende Arztgeheimnis berufen. Auf das den Beteiligten bekannte Urteil in der Sache … vom … wird verwiesen. Die Verfahren …, …, … waren auf das Verfahren … verbunden worden, im Urteil … war Bezug genommen worden auf diese Entscheidung.
Die Klägerin hat im Rahmen des mittlerweile vor dem FG abgeschlossenen Verfahrens … ihre Klage erweitert und unter anderem die Verletzung der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – gerügt. Das Urteil in der Sache … vom … ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen des BFH …) angegriffen worden. Der Beklagte hat der Klageerweiterung nicht zugestimmt, sodass das Verfahren hinsichtlich der Ansprüche nach der DSGVO insoweit unter dem jetzigen Aktenzeichen geführt wird.
Die Klägerin hat zunächst vorgebracht, dass der Beklagte ihre Forderung aus ihren Schreiben vom …, … und … nicht erfüllt habe, indem er ihr nicht alle Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt habe (Art. 15 DSGVO).
Mit Schreiben vom … hatte die Klägerin beim Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 3 DSGVO Unterrichtung bzw. Information bezüglich einer Außenprüfung beantragt. Die Außenprüfung habe bisher nur aufgrund von Daten stattgefunden.
Mit Schreiben vom … hatte die Klägerin einen Fragenkatalog an den Beklagten über ihre Daten insbesondere aus dem Schreiben vom …, unterschrieben von Frau B… und bearbeitet von Frau C…, gerichtet. Sie begehrte insbesondere die Beantwortung folgender Fragen:
Zu welchem Zweck verarbeite der Beklagte diese Daten.
Woher diese sie betreffenden Daten stammten.
Ferner wollte die Klägerin in diesem Schreiben noch wissen, ob die Daten an Dritte übermittelt würden oder dies geplant sei. Ferner wollte die Klägerin wissen, wie lange die Daten verarbeitet würden. Außerdem fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob ein Profil bezüglich ihrer Person angelegt worden sei. Falls ja, begehre sie Mitteilung des Inhalts des gegebenenfalls erstellten Profils und der Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils. Außerdem wollte die Klägerin noch wissen, welchen Scorewert der Beklagte hinsichtlich ihrer Person ermittelt habe und welche genaue Bedeutung dieser Wert habe. Diesbezüglich stellte sie noch weitere Einzelfragen, auf die entsprechenden Einzelheiten im Schriftsatz vom …, der sich in den beigezogenen Verwaltungsakten befindet, wird verwiesen. Abschließend wollte die Klägerin noch wissen, ob die betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet würden.
Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom … . Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der Betriebsprüfung Verträge mit Angehörigen hinsichtlich ihrer Anerkennung zu prüfen seien. Die entsprechenden Daten stammten aus der steuerlichen Anmeldung sowie aus der Bearbeitung, Verarbeitung und Recherche hinsichtlich des Kaufvertrages hinsichtlich der Praxis der Klägerin.
Die Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse würden bis zur Archivierung der Steuerakten bei ihm vorhanden sein. Die Berechtigung zur Bearbeitung der entsprechenden Daten ergebe sich aus § 194 Abgabenordnung – AO –. Die steuerlichen Verhältnisse müssten ermittelt werden. Die Daten seien nicht an Dritte übermittelt worden. Nach endgültigen Abschluss der Betriebsprüfung würden die elektronischen Daten gelöscht werden. Die Daten der Steuerakten würden zehn Jahre aufbewahrt werden. Es sei kein Profil zu ihrer Person angelegt worden. Ein Scorewert werde in der Finanzverwaltung nicht erstellt. Die Daten würden auch nicht mithilfe einer automatisierten Entscheidungsfindung erstellt.
Mit Schreiben vom … hatte sich die Klägerin wiederum an den Beklagten gewandt und um Auskunft gebeten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Sollte dies der Fall sein, bitte sie um Auskunft über diese Personendaten und alle in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten weiteren Information sowie um eine Kopie dieser Daten. Dies betreffe insbesondere aber nicht ausschließlich, die Zwecke der Verarbeitung ihrer Daten, die Empfänger, gegenüber denen die Finanzverwaltung die Daten offengelegt habe oder dies noch beabsichtige, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten sowie aussagekräftige Information über die involvierte Logik der automatisierten Entscheidungsfindung. Sollte der Beklagte ihre personenbezogenen Daten ins Ausland übermitteln, beantrage sie um Auskunft über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO.
Mit Schreiben vom … übermittelte der Beklagte der Klägerin eine Grunddatenübersicht, eine Bescheid-Datenübersicht sowie eine E-Datenübersicht. Auf das Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerin trägt vor, dass der BGH mit Urteil vom 15.06.2021 VI ZR 576/19 die Reichweite der Auskunftspflicht festgestellt habe. Danach sei der Auskunftsanspruch nicht dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug eine signifikante biografische Information voraussetze, die im Vordergrund des fraglichen Dokuments stehe. Auch interne Vermerke könnten nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ausgenommen werden. Dass es sich insoweit um interne Vorgänge handele, sei ohne Belang. Der Anspruch setze auch nicht voraus, dass die Daten extern zugänglich seien. Auch die Kommunikation der betroffenen Person mit dem Verantwortlichen könnten nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgenommen werden. Dass der betroffenen Person die Schreiben bekannt seien, schließe den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Mit Schreiben vom … habe der Beklagte lediglich eine Auflistung der vorhanden Bescheid-Daten übermittelt. Die Übermittlung der Daten bzw. deren Kopien habe der Beklagte dabei unterlassen und damit Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO nicht erfüllt. Zudem fehlten sämtliche Daten zu der laufenden Außenprüfung und die übergebenen Daten. Es fehlten auch sämtliche Schreiben und sämtliche E-Mails mit Bezug auf ihrer Person. Diese Daten schienen zudem unvollständig zu sein, denn der Beklagte werde in diversen Schreiben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - BfDI -, der Senatskanzlei und des Abgeordnetenhauses erwähnt. Für die Details verweise sie auf die vorhandenen Verfahren. Der Beklagte habe wesentliche Inhalte der Außenprüfung ohne ihre Zustimmung an den BfDI übermittelt. Sie verweise insoweit auf das Schreiben des BfDI vom … . Der Beklagte habe auch nicht zugesichert, dass die Unterlagen vollständig seien. Der Beklagte erfülle den Auskunftsanspruch im Sinne des § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei daher die gegebenenfalls konkludente Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei (so BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18). Mit dem obigen Satz, der keine Erklärung sei, dass die Auskunft vollständig sei, i. V. m. den fehlenden Kopien der Unterlagen ergebe sich der Schluss, dass der Beklagte bewusst Unterlagen verschweigen wolle. Denn dass die Schreiben bereits bekannt seien, schließe für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vergleiche Brink/Joos ZD 219, 482, Schmidt-Wudyn in BeckOK DatenschutzR, Art. 15 DSGVO Rz. 52.2; anderer Auffassung wohl LAG Niedersachsen Urteil vom 09.06.2020 – 9 Sa 608/19, Rn. 66 zum gegensätzlichen Regelungsansatz hinsichtlich der Informationspflicht nach Art. 13, 14 DSGVO und Erwägungsgrund Nr. 62). Der Beklagte solle Auskunft darüber geben, ob er bei dem Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeite, insbesondere speichere. Die Auskunft solle die Klägerin in die Lage versetzen, der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie wolle sich insbesondere vergewissern können, dass die sie betreffenden Daten richtig seien und in zulässiger Weise verarbeitet würden. Auf der übermittelten Grundlage sei dies nicht möglich. Interne Vermerke oder interne Kommunikation sowie Korrespondenz des Beklagten mit Dritten könnten ebenfalls auf sie bezogene Daten enthalten. Die gesamte Korrespondenz fehle in der Auskunft des Beklagten. Zusätzlich scheine es so, dass alle an den Beklagten übergebenen Daten bei der Senatsverwaltung für Finanzen vorlägen. Dies würde ihr Arztgeheimnis verletzen. Der Beklagte stelle auch nicht dar, an wen und auf welcher Rechtsgrundlage Daten von ihr weitergegeben worden seien. Damit fehle dem Beklagten die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und Speicherung nach der DSGVO. Mithin erscheine die Datenverbreitung rechtswidrig. Das Steuergeheimnis sei verletzt.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2023, der 284 Seiten umfasst und auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klägerin unter anderem die Unionsrechtswidrigkeit von Vorschriften der AO geltend gemacht. Dies gelte für § 29b AO, § 29c AO, § 30 Abs. 4 Nr.1-1b; 2b; 2c; 4; Abs. 6 AO, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, § 31b Abs. 1 AO, § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO (unverhältnismäßigen Aufwand), § 32c Abs. 3 AO (auffinden) Unvereinbar mit Unionsrecht, § 32d Abs. 1 S. 1 AO, § 147 Abs. 6 AO, § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG (unvereinbar mit Unionsrecht), § 200 AO Unvereinbarkeit der Sanktionsregeln der AO mit dem Unionsrecht, fehlende gesetzliche Löschfristen in der AO. Die AO dürfte grundsätzlich gegen Unionsrecht, vorliegend Art. 84 Abs. 1 EU (VO) 2016/679, verstoßen. Ferner trägt die Klägerin vor zur Unmöglichkeit der Erfüllung der Anforderungen des Art. 35 DSGVO in Anbetracht der Erwägungsgründe (75), zu Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (84), zu Risikoevaluierung und Folgenabschätzung (89), zum Entfall der generellen Meldepflicht (90), zur Datenschutz-Folgenabschätzung [DSFA] (91), zur Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung (92), zu einer Thematischen Datenschutz-Folgenabschätzung (93) und zu Datenschutz-Folgenabschätzung bei Behörden.
Die Senatsverwaltung für Finanzen müsse nachweisen, dass die Datenverarbeitung erforderlich und zulässig und auf das absolut notwendige Maß beschränkt gewesen sei. Dabei werde das Gericht den klaren Wortlaut des § 29c Abs. 1 Nr. 6 S.1 AO zu würdigen haben. Es fehle an der Entscheidungsreife für das Verfahren, weil im Rahmen der Datenweitergabe an die Senatsverwaltung für Finanzen auch Daten ihres Ehemanns weitergegeben worden seien. Ferner macht die Klägerin einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend, der aus der DSGVO folge, und meint darüber hinaus, dass die Regeln der FGO zu Feststellungsklagen durch die DSGVO verdrängt bzw. überlagert würden. Auch die Senatsverwaltung für Finanzen habe das Steuergeheimnis verletzt, weil diese die Daten für die Bearbeitung einer Petition genutzt habe. Das Finanzamt habe sich zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses anstiften lassen. Denn das Finanzamt sei der Aufforderung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Übergabe der Daten gefolgt. Das Finanzamt habe entgegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und entgegen der Anordnung des § 29c Abs. 1 Nr. 6 S. 1 AO die Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen in unbekannten Umfang weitergegeben. Die Klägerin beantragt insoweit Zeugenvernehmung von Frau C… vom Finanzamt. Die Prüferin möge darüber Auskunft geben, ob die Daten ausschließlich auf dem Prüferlaptop gespeichert gewesen seien, ob die Daten auf irgendeine Art und Weise den Prüferlaptop verlassen hätten (Netzlaufwerk, kompletter Ausdruck oder Ähnliches); wer Zugriff auf den Prüferlaptop gehabt habe (Administratoren; Datenschutz etc.) und wie der Umgang mit Prüfungsdaten insgesamt organisiert sei.
Die rechtstaatswidrige Tatprovokation durch die explizite Anforderung von Unterlagen von Berufsgeheimnisträgern auch in einem finanzgerichtlichen Verfahren stelle ein Verfahrenshindernis dar. Eine Würdigung des Gerichtes der der Beklagten vorgeworfenen staatsrechtswidrigen Tatprovokation und Anstiftung zu einer Straftat habe dabei grundlegenden Charakter und sei für die Frage, ob eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Senatsverwaltung für Finanzen vorliege, von existentieller Bedeutung. Das Gericht habe die Frage, ob ein Verfahrenshindernis aufgrund der staatsrechtswidrigen Tatprovokation durch Anforderungsverlangen des Finanzamtes vorliege, zu prüfen. Hierfür seien aus Art. 41 GRCh alle Akten der jeweiligen Beklagten erforderlich. Die Klägerin rügt den Entzug des rechtlichen Gehörs durch die fehlende Vorlage der Akten an das Gericht.
Es bestehe eine grundsätzliche Frage der Datenhoheit bei rechtswidrig erlangten Daten. Fraglich sei auch der Umfang des Steuergeheimnisses. Es müsse eine konkrete Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff und dem Gewicht des öffentlichen Interesses (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 1973 – 2 BvR 483/72, BVerfGE 34, 205) stattfinden. Ihr Vortrag zum unionsrechtlichen Erfordernis, insbesondere was den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung angehe, müsse beachtet werden. Die Klägerin wendet sich weiter gegen den ihrer Meinung nach bestehenden unbegrenzten Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen. Fraglich sei auch der Umfang des Schutzbereiches Art. 7 GRCh in Verbindung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Fraglich sei ferner auch die Datenhoheit und der Rechtsdurchsetzung von verbundenen Datensätzen. Es könnte in der fehlenden vollständigen Auskunft nach Art. 15 DSGVO / Art. 41 GRCh ein Mangel an Rechtschutzmöglichkeiten zu sehen sein. Es bestehe ein allgemeiner Gesetzesvollzugsanspruch aus Unionsrecht. Dem Umfang und der Schutzpflicht zur Datenverarbeitung unbeteiligter Dritter werde nicht hinreichend Rechnung getragen. Ferner wendet sich die Klägerin umfangreich gegen das bereits ergangene Urteil … vom … Aktenzeichen des BFH: … . Die Anwendbarkeit des § 68 FGO in datenschutzrechtlichen Verfahren sei fraglich.
Es sei ein Nachweis der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung durch den Beklagten geboten. Es sei eine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch Zeitablauf eingetreten. Die Klägerin beruft sich auf Akten im 2. Senat des FG. Die Wirksamkeit der Datenschutzerklärungen (DSE) sei fraglich. Der Zeitpunkt der Übergabe von Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen dürfte relevant sein für die Überprüfung, ob die Daten von der Senatsverwaltung für Finanzen rechtmäßig verwertet hätten werden können. Sie verweise auf ihre Ausführung zur AdV im Schriftsatz vom … . Ferner trägt die Klägerin zur Anwendbarkeit des § 29c AO bei Beschwerdeverfahren und Dienstaufsicht durch die Senatsverwaltung für Finanzen vor. Ein Beschwerdeverfahren sei eine Petition, die grundsätzlich keine Dienstaufsicht darstelle. Die Anwendbarkeit des § 29c AO scheide aus. Die Datenverarbeitung des Beschwerdegegners basiere dabei auf § 29c Abs. 1 Nr. 6 AO. Die genaue Norm erlaube insoweit nur der Finanzbehörde selbst (Klein/Rüsken, 16. Aufl. 2022, AO § 29c Rn. 26; Koenig/Pätz, 4. Aufl. 2021, AO § 29c Rn. 59) und nicht der Gebietskörperschaft oder anderer Finanzbehörden (Koenig/Pätz, 4. Aufl. 2021, AO § 29c Rn. 59) die Weiterverarbeitung der Daten. Das beklagte Finanzamt werde darlegen und beweisen müssen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Erfordernis für welches Verwaltungsverfahren die Zweckänderung und Weitergabe der Daten erfolgt sei. Die Klägerin bestreitet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen die gesamte Zeit hoheitlich gehandelt habe. Es sei möglicherweise zur einer Anstiftung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt gekommen. Nach ihrem Sachvortrag unter der Überschrift „Probleme der §§ 29c Abs. 1 Nr. 6; 30 Abs. 4 Nr. 1a AO in Bezug auf die Senatsverwaltung für Finanzen“ sei zu prüfen, ob eventuell eine Anstiftung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege.
Die Datenweitergabe an eine andere Behörde sei nach der Rechtsprechung des BVerfG vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 m.w.N. immer ein erneuter Grundrechtseingriff. Die DSGVO gelte nach der Rechtsprechung des EuGH C-175/20 vom 24.02.2022 unmittelbar. Es liege weder eine Begründung für das Handeln der Behörden vor, noch sei rechtliches Gehör vor dem Grundrechtseingriff erfolgt. Das Gehör könne nun auch nicht mehr nachgeholt werden, denn Einsprüche seien bei erledigten Verwaltungsakten unzulässig (Urt. v. 09.02.1967, Az.: BVerwG I C 49.64; BFH, Urteil vom 07.08.1979 – BFH Aktenzeichen VII R 14/77). Damit fehle es an der Entscheidungsreife für alle Verfahren. Denn es seien auch Daten von Herrn E… an die Senatsverwaltung für Finanzen weitergegeben worden. Zum Beweis beruft die Klägerin sich auf das Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom … ab Blatt 8 der Akte … .
Es habe eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Senatsverwaltung für Finanzen selbst stattgefunden. Die Senatsverwaltung für Finanzen habe Daten aus einem automatisierten System ohne Rechtgrundlage abgerufen und zugleich habe die Senatsverwaltung für Finanzen die Daten für die Bearbeitung einer Petition genutzt. Das Finanzamt habe sich zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses anstiften lassen. Denn das Finanzamt sei der Aufforderung der Senatsverwaltung für Finanzen zur Übergabe der Daten gefolgt. Das beklagte Finanzamt habe entgegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und entgegen der Anordnung des § 29c Abs. 1 Nr. S. 1 AO die Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen in unbekannten Umfang weitergegeben.
Es sei ferner zur einer Datenweitergabe an den Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - BfDI - durch Herrn D… vom Finanzamt gekommen.
Es bestehe ein Löschanspruch des Ehemannes der Klägerin (E…) gegen die Senatsverwaltung für Finanzen, insoweit werde auf das Verfahren … Bezug genommen. Um den Löschanspruch durchsetzbar zu machen, beantrage sie Amtsermittlung des Gerichts, welche Datensätze der Senatsverwaltung für Finanzen vorlägen, wo diese gespeichert seien, ob Kopien vorlägen, ob Datensicherungen vorhanden seien und wo diese lägen. Aus dem Konzept der Georedundanz
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/RZ-Sicherheit/Standort-Kriterien_Rechenzentren.pdf?__blob=publicationFile&v=1] sei davon auszugehen, dass der Auftragsverarbeiter IT-Dienstleistungszentrum Berlin - ITDZ - ein weiteres Rechenzentrum betreibe, in dem die Daten gespeichert seien. Auch diese Datenlokationen seien in die Amtsermittlung einzubeziehen.
Eine Aufgabenzuweisung für die Senatsverwaltung für Finanzen finde sich weder in der Berliner Landesverfassung noch in anderen Normen. Danach liege die Dienst- und Fachaufsicht nicht bei der Senatsverwaltung für Finanzen, sondern beim Senat. Zu dem Thema Dienstaufsicht werde darauf verwiesen, dass diese durch den Vorsteher des beklagten Finanzamtes wahrgenommen werde. Um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nachzuweisen, müsse die Senatsverwaltung für Finanzen die Zwecke und den Umfang offenlegen. Bisher habe sich der Beklagte nur zur Dienstaufsicht geäußert, welche die Senatsverwaltung für Finanzen nicht wahrnehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Schriftsatzes wird auf diesen Bezug genommen.
Mit einem weiteren umfangreichen Schriftsatz vom 08.03.2023 trägt die Klägerin hinsichtlich der ITDZ Berlin vor. Das Gründungsgesetz weise das ITDZ nicht als Steuerbehörde aus. Das Informationstechnikzentrum Bund - ITZBund - hingegen sei nach § 10 des Gründungsgesetzes eine Steuerbehörde. Damit obliege es der Senatsverwaltung für Finanzen nach § 30 Abs. 9 AO nachzuweisen, dass alle Mitarbeiter des ITDZ Berlin auf das Steuergeheimnis verpflichtet seien, dazu gehörten auch alle Externen, die Zugang zum System der E-Akte hätten. Lägen die Voraussetzungen nicht vor, so liege ein unzulässiges Offenbaren an Dritte vor. Die Senatsfinanzverwaltung habe die Frage nach dem Empfänger der Daten nicht vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Empfänger sei unter anderem das ITDZ Berlin, dass ausschließlich die E-Akte für die Berliner Behörden betreibe. Sie stelle den Antrag auf Zeugenvernehmung: F… (Alternativ: G…; oder H…). Der Zeuge solle sich zum Betrieb der E-Akte in der Senatsverwaltung für Finanzen und zu den bekannten Datenspeicherorten und den Auftragsverarbeitern äußern. Die Senatsverwaltung für Finanzen nutzte dabei die E-Akte.
Vorliegend weiche der Datenschutzbeauftragte des Finanzamtes von den Kontaktdaten des Finanzamtes ab. Es werde zum Beweis auf die Behördenakte des Verfahrens … (liege beim BFH unter dem AZ: …) verwiesen. Nach der Email von Frau I… vom … sei der behördliche Datenschutzbeauftragte bei der Senatsfinanzverwaltung angesiedelt. Damit sei der Datenschutzbeauftragte des Finanzamtes nicht mehr erreichbar. Danach sei die Anforderung aus der DSGVO nach Art. 13 Abs. 1 Lit b) DSGVO bereits nicht mehr erfüllt. Die Empfänger der Daten würden in der Datenschutzerklärung (Lit. e) auch nicht mehr benannt. Denn es fehlten unter Nr. 6 der Datenschutzerklärung die Auftragsverarbeiter der Beklagten. Auch Auftragsverarbeiter seien Empfänger der Daten. Vorliegen seien mind. das Technisches Finanzamt - TFA – Berlin, die Senatsverwaltung für Finanzen und das ITDZ Berlin Empfänger der Daten, da diese Auftragsverarbeiter seien. Es werde zu Beweiszwecken auf das Schreiben des beklagten FA vom … im Verfahren … an das Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des mit diesem Schriftsatz ergänzten Vortrages wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 hat die Klägerin umfangreich Schriftwechsel mit dem Finanzamt und gerichtliche Schreiben eingereicht. Die Klägerin hat angegeben, dies zum Beweismaterial im Verfahren zu machen.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 hat die Klägerin ihren Klageantrag umgestellt auf eine Schadensersatzforderung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,- € Schadenersatz zu zahlen, der Schaden ist entstanden aus der Falschauskunft und aus der Verwertung der Patientendaten, aus der staatrechtswidrigen Tatprovokation des Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2019 im Rahmen der angeordneten Außenprüfung tateinheitlich in Verbindung mit einer Anstiftung zu einer Straftat, tateinheitlich mit einem Mitarbeiterexzess aus den genannten Anforderungsverlangen an Frau A…, aufgehoben mit Urteil vom … des FG Berlin/Brandenburg und zuvor von der Vollziehung ausgesetzt mit Beschluss vom … des FG Berlin/Brandenburg und der damit verbundenen Fernwirkung der genannten Rechtsprechung, verbunden mit der unbefugten Offenbarung und Zweckänderung der Daten an die Senatsfinanzverwaltung i. V. m. der unbefugten Offenbarung der Daten des ITDZ durch die Nutzung der E-Mail-Systeme und E-Akte sowie Fax-Systeme ohne Vertrag der Auftragsverarbeitung, der fehlenden TOMs unter Verstoß gegen § 30 Abs. 9 AO in Verbindung mit der fehlenden Verpflichtung der Mitarbeiter:innen des ITDZ zum Steuergeheimnis, der fehlenden Auskunft, der Missachtung des Urteils … des FG Berlin/Brandenburg vom …, der unvollständigen Auskunft über die Empfänger der Daten, der rechtswidrigen Speicherung der Daten, dem Veröffentlichen durch die Nutzung von Fax-Geräten und durch den vollständigen Kontrollverlust über identitätsstiftende Daten in Verbindung mit fehlender Transparenz der Durchbrechung des Steuergeheimnisses, unter unkontrollierbaren Risiken für die weitere berufliche Tätigkeit durch einen unbefugten Eingriff durch die Steuerverwaltung in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient unter bewussten und gewollten Ausforschungsaspekten durch die Anordnung der Prüfung an Amtsstelle unter Umgehung des Artikel 41 GRCh unter Missachtung der Rechtsprechung des BFH zur Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern unter Verstoß gegen die folgenden Normen: § 30 Abs. 4 Nr. 1 a, 2; § 29 c Abs. 1 Nr. 6 S. 1 AO; Artikel 5 Abs. 1 Lit. a, b, c, e, f; Artikel 6 Abs. 1 Lit. a bis f; Artikel 7 Abs. 1 bis 4; Artikel 9; Artikel 11; Artikel 12 Abs. 1, 2, 3; Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 i. V. m. Artikel 41 GRCh; Artikel 14 Abs. 1, 2, 3, 4, 5; Artikel 15 Abs. 1, 3 DSGVO; der Unmöglichkeit der Ausübung der Rechte aus Artikel 16 bis 21; Artikel 24 – 35 DSGVO i. V. m. der Anwendung der Normen § 29 b; § 29 c; § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis 1 b; 2b; 2c; 4; Abs. 6; § 30 Abs. 4 Nr. 2; § 31 b Abs. 1; § 32 c Abs. 1 Nr. 3; § 32 c Abs. 3; § 32 d Abs. 1 S. 1; § 88 a; § 147 Abs. 6; § 200 AO, § 22 Abs. 2 S. 2 BDSG ohne Berücksichtigung der Schranken aus dem Unionsrecht und Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Patient:innen aus der Datenschutzverletzung geltend machen.
Nach Fristsetzung durch das Gericht wegen Bedenken gegen die Zulässigkeit des insoweit gestellten Antrags trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.03.2023 vor, dass Gegenstand des Klagebegehrens die Frage sei, ob die Datenverarbeitung des Beklagten mit den auf sie identifizierbaren Daten mit der Rechtsordnung vereinbar sei; dazu gehörten u.a. die Fragen der Speicherdauer; der Zweckänderung; der Offenbarung; der Weitergabe an Empfänger; der technischen Infrastruktur; der genutzten Cryptographie und die Anforderungen der DSGVO.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2023 hat die Klägerin erklärt, dass sie sich nicht in der Lage sehe, einen anderen Klageantrag zu formulieren. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei die Verletzung des Datenschutzes aus der DSGVO und der AO unter allen Gesichtspunkten der DSGVO.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
A. Die Klage ist unzulässig.
I. Vorliegend hat die Klägerin neben 50.000 € Schadenersatz zusätzlich beantragt: „und Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Patient:innen aus der Datenschutzverletzung geltend machen.“
Bei Freistellungsansprüchen (vgl. § 257 BGB) muss aber nach der Rechtsprechung des BGH der Anspruch genau bezeichnet werden (Höhe, Name des Drittgläubigers), weil er gemäß § 887 ZPO vollstreckt wird (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2014 – I-22 U 31/14 –, juris Rn. 40; Toussaint in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 257 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 16; BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 109/99 –, juris Rn. 18).
II. Da hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 50.000 € verschiedene Begründungen geliefert werden, ist die Klage auch insoweit unzulässig. Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000 € aus der Falschauskunft und aus der Verwertung der Patientendaten, aus der staatrechtswidrigen Tatprovokation des Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2019 und verschiedenen anderen im Antrag genannten Gesichtspunkten.
Wenn wegen verschiedener schädigender Ereignisse Schadenersatz verlangt wird, handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände (vgl. hierzu z. B. OLG München, Teilurteil vom 11. Januar 2016 – 19 U 3924/14 –, juris Rn. 38-40).
Das bedeutet vorliegend, dass hier eine unzulässige alternative Klagehäufung gegeben ist, bei der die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, und die deshalb gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, verstößt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09; BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - XI ZR 276/13; BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 62/12). Dieser Norm entspricht im Finanzgerichtsprozess § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, wonach der Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen ist.
Die Klägerin macht Falschauskunft, Tatprovokation, Verwertung von Patientendaten und andere Lebenssachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände geltend.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Gegenstand des Klagebegehrens die Verletzung des Datenschutzes aus der DSGVO und der AO unter allen Gesichtspunkten der DSGVO sei, kann auch darin kein zulässiger Klageantrag gesehen werden, denn der diesbezügliche Vortrag ist vollkommen unsubstantiiert und die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts sind nicht klar. Im Ergebnis beruft sich die Klägerin auf eine allgemeine Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten.
B. Ablehnungsanträge
Es existiert anders als im Schriftsatz vom … der Klägerin behauptet auch kein Ablehnungsgesuch vom …, über das noch nicht entschieden wäre. Aus den Urteilsgründen … ergibt sich das Gegenteil. Insbesondere hat die Klägerin den dort tätigen Einzelrichter für dieses Verfahren abgelehnt. Selbst wenn sie damit eine Ablehnung des Richters für alle Verfahren hätte bewirken wollen, hätte sie dies zum einen eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, wie sie dies auch sonst tat, und zum anderen ist dieses Ablehnungsgesuch jedenfalls aus den bereits im Urteil … dargelegten Gründen jedenfalls zurückzuweisen. Der Senat schließt sich den Ausführungen in diesem Urteil jedenfalls an und weist das Ablehnungsgesuch unter Verweis auf die dortigen Ausführungen vorsorglich zurück.
Es heißt in dem Urteil … vom … wörtlich: „Aus den gleichen Gründen war auch der zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellte Befangenheitsantrag zurückzuweisen. Auch dieser Antrag diente lediglich der weitern Prozessverschleppung und konnte ohne Einhaltung des Handlungsverbots durch den Richter selbst entschieden werden.“
Dass diese zu Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung allein das dortige Verfahren betraf, ergibt sich außerdem aus dem Umstand, dass die Klägerin ansonsten keine Probleme damit hatte, ihre Ablehnungsanträge ausdrücklich auf alle anhängen Verfahren zu beziehen so z.B. der Ablehnungsantrag vom …. Dort hatte sie ausdrücklich formuliert: „in allen anhängigen Verfahren“. Eine solche Formulierung ist aber laut Protokoll für den damals neuen, zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag gerade nicht erfolgt.
Im Schriftsatz vom 08.03.2023 ist kein Befangenheitsantrag enthalten. Der Vorsitzende im Verfahren … hat laut Protokoll vom … darauf hingewiesen, dass die in dem gemeinsamen Schriftsatz vom 08.03.2023 möglicherweise enthaltenen Befangenheitsanträge aus Sicht des Gerichts nur das Verfahren … betreffen, und hat den Vertreter der Klägerin gefragt, ob in der hiesigen Sache Befangenheitsanträge gestellt werden sollen oder in dem Schriftsatz enthalten sind. Diese Frage bezog sich auf den gemeinsam für mehrere Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 08.03.2023. Der Vertreter der Klägerin hat dies verneint. Damit ist in dem Schriftsatz vom 08.03.2023 auf Seite 139 jedenfalls kein Befangenheitsantrag gestellt; zumal die in dem entsprechenden Satz genannten Verfahren … und … keine Verfahren der Klägerin sind. Das Gericht weist das Vorbringen, sollte es doch als Befangenheitsantrag gemeint sein, vorsorglich als unzulässig zurück, da es nur mit Vorbringen aus anderen Verfahren als denen der Klägerin begründet wird.
Die Ablehnungsanträge vom … und in der mündlichen Verhandlung vom … waren als unzulässig zurückweisen.
Soweit sich die Klägerin mit ihrem Antrag vom … gegen den Beschluss vom … wendet und meint, dass der Beschluss zu Unrecht durch die abgelehnten Richter selbst ergangen sei, macht sie lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der eine Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen vermag. Zudem ist der Antrag von der Klägerin - obwohl sie bereits mehrfach darauf hingewiesen worden ist - wieder ohne Aktenzeichen elektronisch eingereicht worden, was dazu geführt hat, dass der entsprechende am Samstag übermittelte Schriftsatz im Senat erst in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist. Die Klägerin hat aber ganz genau gewusst, dass die Angabe des Aktenzeichens für die Zuordnung unbedingt erforderlich ist und in ihrem Schriftsatz vom … bezüglich einer Ausschlussfrist das Aktenzeichen dann auch angegeben. Gerade die Nichtangabe des Aktenzeichens im Schriftsatz selbst belegt die Prozessverschleppungsabsicht der Klägerin. Dies steht auch im Kontext mit den zahlreichen immer neuen Befangenheitsanträgen, mit denen die Klägerin das Verfahren auch bisher schon massiv verzögert hat. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in einer Zeile im De-Mail Protokoll den 16. Senat erwähnte, denn auch insoweit ist kein Aktenzeichen angegeben, so dass die die Klägerin aus mehrfachen vorherigen Aufforderungen wusste, dass eine Zuordnung für die Verwaltung nicht möglich war.
In dem Beschluss vom … ist von einer Unzulässigkeit ausgegangen worden, so dass eine Entscheidung durch die abgelehnten Richter selbst erfolgen konnte. Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass dabei Teile des Protokolls zitiert worden sind, hat die Klägerin selbst ein einheitliches Ablehnungsbegehren eingereicht, über das mit Beschluss vom … einheitlich entschieden worden ist, denn es war nicht erkennbar, dass Teile der Begründung des entsprechenden Antrags nur für bestimmte Verfahren gelten sollten. Da der entsprechende Beschluss begründungsbedürftig ist und die Klägerin selbst die Verbindung in den verschiedenen Verfahren hergestellt hat, musste dieser Antrag auch beschieden werden und das Eingehen auf das Geschehen in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Vorbringens der Klägerin zwingend erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, nach dem Vorbringen der Klägerseite auch gehört und beschieden werden muss. Auch die Klägerin selbst trägt an anderer Stelle vor, dass ihre Ablehnungsanträge höchstpersönlich seien. Es hätte der Klägerin freigestanden, getrennte und vor allem auch inhaltlich unterschiedlich begründete Ablehnungsanträge in den verschiedenen Verfahren einzureichen. Auch insoweit ist der Antrag evident abwegig.
Das Gericht hat auch nicht gegen die Wartepflicht verstoßen. Durch die bewusste unvollständige Bezeichnung im Schriftsatz vom … ist das Ablehnungsgesuch dem Gericht erst in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden, so dass auch insoweit das Vorbringen evident abwegig ist. Zudem kann das Gericht bei unzulässigen Anträgen auch selbst und im Urteil entscheiden.
Die Befangenheitsanträge vom … und in der mündlichen Verhandlung vom … waren auch und vor allem deshalb als unzulässig weil prozessverschleppend zurückzuweisen, weil sie in einer Reihe von immer neuen Befangenheitsanträgen stehen, mit denen die Klägerin das Verfahren bereits bisher massiv verzögert hat. Es wird beispielhaft auf die Beschlüsse vom …, …, … und … verwiesen; die Klägerin stellt einfach immer neue Anträge, um das Verfahren zu verzögern.
C. Videokonferenzanlage und Notfallkamera
Soweit sich der Vertreter der Klägerin nach auf deren Antrag beschlossenen Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gegen die Videokonferenzanlage wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach Rücksprache mit der Haustechnik durch Abschalten des insoweit verwendeten Computers die Anlage ausgeschaltet war. Die fest an der Decke installierte Notfallkamera ist technisch bedingt nicht abbaubar und vor allem nach Rücksprache mit der Haustechnik nur nach Auslösen des Alarms durch die Richter selbst aktiv. Aufgrund der Anbringung an der Decke ist die Kamera auch nicht abdeckbar.
Der Senat ist der Überzeugung, dass die Kamera der jeweiligen Videokonferenzanlage in beiden Sälen nicht aktiv war, da diese jeweils mit dem dazugehörigen Computer verbunden ist und dieser jeweils nicht angeschaltet war. Damit war das Verfahren nichtöffentlich. Dies gilt auch soweit das Verfahren in den Saal A verlegt worden war, weil sich der Klägervertreter nach seinen Angaben durch Ameisen im ersten Saal gestört fühlte. Selbst wenn das Mikrofon eingeschaltet gewesen sein sollte, war es die Videokonferenzanlage, insbesondere der entsprechende Computer und damit das System BigBlueButton jedenfalls nicht, so dass eine Übertragung nicht stattgefunden hat.
Soweit der Vertreter der Klägerin die Vernehmung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht … zur Funktionsweise der Videokameras im Saal beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen, weil die Funktionsweise der Kamera nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist, sondern vielmehr die Umstände der mündlichen Verhandlung betrifft. Vor allem hat das Gericht vor der Verhandlung bei der Haustechnik Rücksprache gehalten und die entsprechenden Hinweise erhalten, die mit dem Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Der Senat hat daher keinen Zweifel, dass keine Übertragung stattgefunden hat und mithin die Nichtöffentlichkeit gewahrt war.
Gründe für eine Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich, § 115 Abs. 2 FGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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