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9 UF 231/18•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-04-10, 9 UF 231/18
9 UF 231/18Supreme CourtApr 10, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-10
Aktenzeichen: 9 UF 231/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0410.9UF231.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 11.10.2018 (Az. 34 F 86/18) aufgehoben.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge.
Die Beteiligte zu 1. ist die Mutter des am …2015 (nichtehelich) geborenen Kindes Z…. Die elterliche Sorge steht ihr allein zu. Der Kindesvater ist Herr X…, der derzeit eine Haftstrafe im offenen Vollzug verbüßt. Die Kindeseltern trennten sich bereits während der Schwangerschaft. Die Mutter hatte sich Herrn Y… zugewandt. Nach der Entbindung besuchte sie ihn oft mit Z… in dessen Haushalt.
Am …2016 wechselte die Mutter mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Anlass hierfür war eine Kindeswohlgefährdungsanzeige (mangelnde Hygiene, Schlagen des Kindes). Herr Y… besuchte die Mutter und Z… fast täglich in der Einrichtung. Am …2017 wurde das gemeinsame Kind W… geboren; die Trennung der Kindeseltern erfolgte im August 2017. In der Folgezeit hatte Herr Y… mit Z… einmal pro Woche stundenweisen Umgang in der Einrichtung. Dies geschah auf Initiative des Hilfeträgers.
Seit dem …2018 leben Z… und W… in einer Erziehungsstelle in H…. Der Fremdunterbringung der Kinder war ein Kinderschutzverfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az. …) vorausgegangen, in dem ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt wurde. Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens stimmte die (psychisch kranke) Mutter der Fremdunterbringung ihrer beiden Söhne zu.
Seit der Fremdplatzierung hat Herr Y… vierzehntägig Umgang mit seinem Sohn W…; der letzte Kontakt zwischen ihm und Z… fand am …2018 in der Mutter-Kind-Einrichtung statt.
Mit Schreiben vom 04.05.2018 wandte sich das Jugendamt M… an das Gericht zwecks Regelung des Umgangs zwischen Z…und Herrn Y…. Die Mutter lehne seit dem Wechsel des Kindes in eine stationäre Einrichtung die Umgangskontakte ab. Dies sei kindeswohlschädlich, weil Z… eine wichtige Bezugsperson verliere und das Kind sich möglicherweise zurückgesetzt fühle, da sein Bruder W… regelmäßig Kontakt mit Herrn Y… pflege.
In der Sitzung vom 11.10.2018 erklärte sich die Mutter bereit, einen Umgang alle drei Monate zu gestatten. Die Vertreterin des Jugendamts und der Verfahrensbeistand stellten daraufhin Antrag auf Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht der Mutter gemäß § 1666 BGB das Recht, den Umgang zwischen Z… und Herrn Y… zu regeln, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Die Aufgaben des Pflegers nimmt das Jugendamt O… wahr. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Gegen den am 06.11.2018 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit einem am 06.12.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie eine Aufhebung des Beschlusses erreichen will. Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge sei nicht gerechtfertigt, weil ein Umgang von Z… mit Y… nicht dem Wohl des Kindes diene. Die in der Zeit von August 2017 bis März 2018 stattgefundenen Umgangskontakte seien nicht positiv verlaufen, was näher ausgeführt wird.
Das Jugendamt M… und der Verfahrensbeistand verteidigen den angefochtenen Beschluss mit näherer Darlegung.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da der teilweise Entzug der elterlichen Sorge nicht gerechtfertigt ist.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht der Mutter die Befugnis zur Regelung des Umgangs von Z… mit Herrn Y… entzogen.
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; FamRZ 2017, 212).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Kindeswohlgefährdung nicht feststellbar. Der Umstand, dass die Mutter - nach der Fremdunterbringung ihrer beiden Söhne - zunächst einen Umgang zwischen Z… und Herrn Y… ablehnte und nun nur Umgangskontakten im dreimonatigen Rhythmus zustimmt, rechtfertigt keinen Eingriff in die elterliche Sorge. Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Kindes dadurch konkret gefährdet wird, gibt es nicht. Es dient sicherlich dem Kindeswohl, wenn ein Kind – ungeachtet aller Lebensumstände - beständig Kontakt mit seinen engen Bezugspersonen pflegen darf. Dies trifft insbesondere auch - wie hier - auf einen früheren Lebenspartner der Mutter zu. In solchen Lebensverhältnissen entstehen nicht selten intensive elternähnliche soziale Beziehungen zu dem Kind, deren Beendigung dem Kindeswohl schaden kann. Fakt ist aber auch, dass aufgrund gewandelter gesellschaftlicher Wertvorstellungen Partnerschaften instabiler geworden sind. Es ist nicht selten, dass ein Kind in kürzerer Zeit mehrere Lebenspartner der Mutter als Bezugspersonen erlebt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Kindesmutter trennte sich im August 2017 von Herrn Y…, als Z… gerade einmal zweieinhalb Jahre alt war, und ging direkt eine neue Partnerschaft ein, die mittlerweile wieder beendet ist. Sie hat mit keinem der beiden Partner in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt. Der heute vier Jahre alte Z… hat niemals ein richtiges Familienleben erfahren. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es schon zweifelhaft, ob der ehemalige Lebenspartner der Mutter (der eine Kindeswohlgefährdung und einen Wechsel der Mutter in eine Mutter-Kind-Einrichtung nicht verhindern konnte) überhaupt eine enge Bezugsperson des Kindes ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, gibt es aber keinen Erfahrungssatz dafür, dass jeder Kontaktabbruch zu einer engen Bezugsperson eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Soweit der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 27.01.2019 ausführt, ein Kontaktverlust würde Z… in seiner weiteren Entwicklung massiv gefährden, ist dies nicht durch Tatsachen unterlegt. Das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung reicht für einen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Nach Aktenlage fragt Z… nicht nach Herrn Y…. Er zeigt auch keinen Leidensdruck, dass er den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter nicht bzw. nicht regelmäßig sieht. Es gab nur einen Vorfall im April 2018, als der Junge ein Foto von W… und dessen Vater, Herrn Y…, entdeckte; er war danach sehr traurig. Ansonsten zeigte bzw. zeigt das Kind keine Auffälligkeiten in Bezug auf die streitgegenständliche Kontaktgestaltung. Nach der amtsgerichtlichen Entscheidung fand im Januar 2019 in der Erziehungsstelle ein Umgangskontakt statt. Z… hat sich zwar gefreut, Herrn Y… wiederzusehen, sich dann aber wieder schnell seinem Pflegevater, Herrn V…, zugewandt, der bei dem Umgang zugegen war. Ein besonderes Interesse des Kindes an dem Besuch war nicht zu verzeichnen. Z… weiß auch, dass Herr Y… nicht sein Vater ist, sondern Herr X…, von dem er ein Foto besitzt. Dieser soll nun Interesse an einem Umgang mit seinem Sohn haben, konkrete Schritte sind aber nicht eingeleitet.
Festzuhalten bleibt, dass Z… in seinem jungen Leben schon viele Umbrüche erfahren hat und von seiner Mutter auch nicht immer gut behandelt worden ist. Diese unsteten Lebens- und Erziehungsverhältnisse sind an dem Kind nicht spurlos vorüber gegangen. Wie dem Hilfeplan vom 16.01.2019 entnommen werden kann, kommt der Junge in der Einrichtung nicht zur Ruhe und zeigt erhebliche Verhaltensauffälligkeiten. Aus diesem Grund sind die Umgangskontakte mit der Mutter reduziert worden. Sie hat jetzt alle zwei Wochen stundenweisen Umgang mit Z… und nicht wie bisher wöchentlich. Z… ist ein belastetes Kind, dessen weitere Entwicklung aller Voraussicht nach schwierig sein wird. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass durch das Verhalten der Mutter in Bezug auf die Kontaktgestaltung mit Herrn Y… das Kindeswohl konkret gefährdet worden ist. Der teilweise Eingriff in die elterliche Sorge stellt sich damit als nicht gerechtfertigt dar, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.
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