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4 W 3/18•OLG Brandenburg 4. Zivilsenat, 2019-09-17, 4 W 3/18
4 W 3/18Supreme Court / Civil Chamber IVSep 17, 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-17
Aktenzeichen: 4 W 3/18
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0917.4W3.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn er hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst mit der Beschwerde vom 20.12.2017 und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 7.9.2017 vorgelegt.
Prozesskostenhilfe muss vor Abschluss der Instanz beantragt werden, weil die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung sonst keine Aussicht auf Erfolg mehr i. S. d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bieten kann. Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag und die gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Abschluss des Verfahrens vorliegen (BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - III ZA 274/13, Rn. 7, BeckRS 2013, 19262). Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Beendigung der Instanz eingereicht, ist der Antrag zurückzuweisen. Prozesskostenhilfe ist aber zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese gewahrt wird (Zöller/Geimer, ZPO; 32. Aufl., § 117 Rn. 2b). Eine solche Frist hat der Beklagte erstinstanzlich weder beantragt noch hat das Landgericht von Amts wegen eine solche Frist gesetzt.
Prozesskostenhilfe kann hier auch nicht ausnahmsweise nachträglich mit der Begründung bewilligt werden, das Gericht habe die Bewilligung durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 Rn. 46, 47), weil sich eine verzögerliche Behandlung nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken darf (Musielak/Voit/Fischer, 16. Aufl., ZPO § 119 Rn. 12). Denn das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag nicht verfahrensfehlerhaft behandelt.
a)
Zunächst hat der Beklagte nicht alles Zumutbare getan, um die Bewilligungsreife seines Antrags herbeizuführen. Er hat zwar mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.1.2016 angekündigt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen umgehend nachzureichen, dies aber in der Folgezeit nicht umgesetzt, obwohl dazu ausreichend Gelegenheit bestand. So hat das Landgericht am 12.10.2016 und am 20.7.2017 mündlich verhandelt, bevor es am 7.9.2017 das Urteil verkündet hat.
b)
Das Landgericht musste auch nicht von Amts wegen darauf hinwirken, dass der Beklagte den Vordruck samt Belegen nachreicht. Eine Pflicht, auf die Vervollständigung von Unterlagen hinzuwirken besteht nicht, wenn der Prozesskostenhilfe-Antrag schwerwiegende Mängel aufweist, so wenn - wie hier - der Vordruck fehlt (vgl. Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 119 Rn. 11). Ob dies auch bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien gilt, kann dahinstehen. Denn eines Hinweises des Landgerichts auf das Fehlen der Erklärung bedurfte es jedenfalls deshalb nicht, weil dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Notwendigkeit, eine derartige Erklärung einzureichen, bekannt war, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 29.1.2016 ergibt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 30.3.2001 - 4 Ta 693/00, BeckRS 2001, 31010790).
c)
Das Landgericht musste auch vor Zurückweisung des Antrages keine Frist bestimmen, binnen derer die Erklärung vorzulegen sei. Denn eine Fristsetzung ist im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO vorgesehen, um den Antragsteller zur Glaubhaftmachung der Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder zur Beantwortung von Fragen anzuhalten. Sie ist entbehrlich, wenn noch überhaupt keine Angaben des Antragstellers zu den subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, die anwaltlich vertretene Partei die Erforderlichkeit, eine solche Erklärung abzugeben, aber kennt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.6.1997 - 10 WF 20/97, FamRZ 1998, 249).
d)
Schließlich ist auch allein dadurch, dass das Landgericht von der Beantragung der Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 29.1.2016 bis zum Abschluss des Verfahrens mit Urteil vom 20.7.2017 den Antrag nicht beschieden hat, kein Vertrauenstatbestand zugunsten des Beklagten entstanden. Denn es ist Sache der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, auf eine rechtzeitige Bescheidung ihres Antrags hinzuwirken (OLG Köln, Beschluss vom 24.5.2000 - 14 WF 58/00, Rn. 14, juris; MüKo/Wache, 5. Aufl. 2016, ZPO § 114 Rn. 103). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten davon ausging, dass er die Nachweise übersandt habe. Denn auch wenn dies zuträfe, hätte er rechtzeitig vor Abschluss des Rechtsstreits auf die Bescheidung des Antrages drängen müssen. Der Beklagte muss sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH, Beschluss vom 12.6.2001 - XI ZR 161/01, Rn. 8 ff., juris)
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme des Beklagten für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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