OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2019-10-28, 3 U 24/19

3 U 24/19Supreme Court / Civil Chamber IIIOct 28, 2019

Full text

OLG Brandenburg 3. Zivilsenat — 2019-10-28 — 3 U 24/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-28

Aktenzeichen: 3 U 24/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1028.3U24.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.02.2019, Az. 1 O 295/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufungen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die erstinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat verweist deshalb zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 426 ff GA), die er sich nach Maßgabe des Nachstehenden zu Eigen macht.

  1. Der Klägerin stehen die auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Ansprüche gemäß Ziff. 1 und 2 ihrer Klageschrift nicht zu. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie ein Feststellungsinteresse mit Blick auf ihr Klagebegehren zu 1 hätte. Dagegen dürfte allerdings sprechen, dass sie insofern selbst (mit Klageantrag zu 2) Leistung begehrt und sich nicht ohne weiteres erschließt, welche weitergehenden Rechte künftig verletzt werden könnten. Allerdings hat die Klägerin jedenfalls in der Sache keine in der vorgenommenen Weise einklagbaren Rechte an dem streitbefangenen Grundstück. Ihr wurde zwar mit notariellem Kaufvertrag vom 10.02.1978 an einem Teil des von ihr verkauften Grundstücks „ein Nutzungsrecht an ca. 300 qm der Parzellen Flurstücke 29 und 30 der Flur Werder“ in Form einer „Eckfläche, die hinsichtlich des Grundstückes 30 begrenzt wird vom … See, in einer Breite von ca. 10 Metern und in einer Länge von ca. 35 Metern der Flurstücke 29 und 30 zum Nachbarn Z… gelegen“ eingeräumt. Diese Fläche lässt sich angesichts der vorgegebenen Parameter jedoch nicht eindeutig bestimmen, so dass jedenfalls die Nutzungsvereinbarung als unwirksam anzusehen ist. Nach allgemeiner Auffassung genügt es für die hinreichende Bestimmtheit nicht genau vermessener Teilflächen und die damit verbundene schuldrechtliche Wirksamkeit eines darauf fußenden Vertrages zwar, wenn die nach dem Willen der Parteien betroffene Teilfläche in einem maßstabsgerechten Lageplan deutlich erkennbar und zweifelsfrei bestímmbar eingezeichnet und dieser Plan ordnungsgemäß zum Bestandteil der Vertragsurkunde genommen worden ist (vgl. BGHZ 150, 334 ff; BGH NJW-RR 1999, 1030; BGH NJW-RR 2004,735; OLG Brandenburg 5. Zivilsenat NJOZ 2008, 3018) bzw. die Vertragsparteien Einigkeit über Größe, Lage und Zuschnitt der Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen, nicht notwendig maßstabsgerechten, Darstellung in einem der Vertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGH aaO). Hieran fehlt es aber, weil die von der Klägerin zu nutzende Fläche in der Vertragsurkunde vom 10.02.1978 nicht näher zeichnerisch beschrieben worden ist. Davon abgesehen hätte es zwar auch genügt, wenn die der Klägerin zur Nutzung überlassene Teilfläche bereits anhand der Angaben in dem Vertrag selbst genau ermittelt werden könnte (BGH NJW-RR 1999, 1030), aber auch dies ist gerade nicht der Fall. Es bleibt bereits offen, ob die nämliche Fläche unmittelbar am Seeufer ins Landesinnere führend beginnen sollte und wo das Grundstück bei Vertragsschluss zum See hin endete. Auch wenn die weiteren Flächenangaben (30 Meter Länge, 10 Meter Breite, von der Grundstücksgrenze Z… aus gemessen) grundsätzlich eine flächenmäßige Berechnung zuließen, sind sie doch im weiteren in der Vertragsurkunde selbst dadurch relativiert worden, dass sie als Schätzungen ausgewiesen wurden (“ca.-Angaben“). Die Beklagten haben auch substantiiert bestritten, dass die von der Klägerin genutzte Fläche eine Größe von 350 qm hat, und unter Angabe konkreter Maßzahlen vorgetragen, diese sei erheblich größer (Bl. 378 GA). Danach lässt sich aus dem vorliegenden Vertrag vom 10.02.1978 noch nicht einmal ansatzweise herleiten, welche Teilfläche des Gesamtgrundstücks nach dem Willen der Vertragsschließenden der Klägerin gebühren sollte. Insofern liegt ein Einigungsmangel vor, so dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist (§ 155 BGB, vgl. OLG Koblenz BeckRS 2007, 03480).

  2. Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber angenommen, dass die Klägerin zur Nutzung des Bootsstegs Nr. 4 berechtigt sei. Die Wasserfläche, in die der Steg hineingebaut worden ist, steht samt des anschließenden, infolge Verlandung entstandenen Uferbereichs im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, die mit ihr über die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiffahrt einen entsprechenden Nutzungsvertrag wirksam abgeschlossen hat. Den Beklagten stehen weitergehende Rechte nicht zu. Insbesondere hat der frühere Grundstückseigentümer P… bereits im Rahmen seiner notariellen Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 10.01.2002 in § 9 Nr. 4 der nämlichen Urkunde bestimmt, dass der Klägerin ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Bootssteg (Nr. 4 der Anlage 5) zustehe, so dass den Käufern der anschließend errichteten Wohnungen - auch der Beklagten zu 2 - divergierende Rechte gerade nicht erwachsen sind. Aus dem Umstand, dass der Eigentümer P… das in dem Entwurf der Teilungserklärung in Bezug auf das Nutzungsrecht noch enthaltene (vgl. Bl, 138 GA) Wort „ausschließlich“ gestrichen hat, können die Beklagten nichts für sie Günstiges herleiten. Insbesondere kann die Streichung auch lediglich deswegen erfolgt sein, um den Text zu straffen und mithin Überflüssiges aus der Urkunde herauszunehmen, zumal nichts dafür spricht, dass P… Dritten ein Mitnutzungsrecht zugestehen wollte.

  3. Auch den Verzugseintritt der Beklagten mit der geltend gemachten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten betreffende Darlegungen hat die Klägerin nicht nachgeholt und sich im Übrigen mit diesem Teil der (abgewiesenen) Klageforderung in ihrer Berufung nicht inhaltlich auseinandergesetzt.

  4. Die Widerklageforderungen bestehen ihrerseits nicht. Zur Duldung der Mitbenutzung des Bootsstegs Nr. 4 ist die Klägerin nach oben Ziff. 2 Gesagtem ebenso wenig verpflichtet wie die Beklagten einen Anspruch darauf haben, ihr vorzuschreiben, einen bestimmten anderen als den derzeit genutzten Grundstücksteil zu akzeptieren. Der zugrunde liegende Vertrag vom 10.02.1978 ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, mit Blick auf das der Klägerin gewährte Nutzungsrecht zu unbestimmt und daher unwirksam. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, weshalb die Klägerin verpflichtet sein sollte, die ihr von den Beklagten - und nicht etwa von allen Wohnungseigentümern - angebotene andere Teilfläche nutzen zu müssen. Die Parteien mögen sich zwar in dieser Weise einigen können; für eine dahingehende Verpflichtung besteht aber kein Rechtsgrund.

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