OLG Brandenburg 6. Zivilsenat, 2019-05-02, 6 U 23/19

6 U 23/19Supreme Court / Civil Chamber 6May 2, 2019

Full text

OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2019-05-02 — 6 U 23/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-02

Aktenzeichen: 6 U 23/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0502.6U23.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 01.02.2019 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 52 O 77/18 – durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet, die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Die im Rahmen der Berufungsbegründung geltend gemachten Rügen gebieten nicht eine andere rechtliche Entscheidung, auch im Übrigen sind Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil nicht gegeben.

  1. Die Berufung kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass anstatt der angerufenen Zivilkammer die Kammer für Handelssachen entschieden hat.

a. In der Berufung kann der Verfügungskläger gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mit Erfolg geltend machen, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Abgrenzung der funktionalen Zuständigkeit von Zivilkammer und Kammer für Handelssachen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2018 – 6 U 49/18; OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 – 7 U 800/15; Münchner Komm./Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 513 Rn 15; Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 513 Rn 7, jew. m. w. Hinw.). § 513 Abs. 2 ZPO soll zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte Streitigkeiten über die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers vermeidet diese Regelung zugleich, dass die vom Erstgericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722 S. 94). Die zitierte Gesetzesbegründung verweist zu Recht darauf, dass damit nicht die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters verletzt wird.

Anderes könnte nur gelten bei willkürlicher Handhabung von Zuständigkeitsbestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine lediglich auf einem Irrtum in der Rechtsanwendung beruhende gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, sondern nur bei Vorliegen von Willkür (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 – 2 BvR 1516/96).

b. Eine solche willkürliche Handhabung liegt hier nicht vor.

Für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen betreffend Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die Handelssachen i.S.v. § 95 GVG darstellen, ist nach einer weit verbreiteten Ansicht in analoger Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG ausschließlich die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht zuständig (Karsten Schmidt, in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn 150; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anhang zu § 47 Rn 81; Schwab, in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 30; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anhang § 47 Rn 168; Ganzer, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., Anhang § 47 Rn 59; OLG München, Beschluss vom 14.09.2007 – 31 AR 211/07), das Verfahren kann von Amts wegen von der Zivilkammer in jedem Stadium an die Kammer für Handelssachen abgegeben werden.

  1. Der Berufung kommt auch kein Erfolg zu, soweit sie darauf abstellen will, die als befangen abgelehnte Vorsitzende der Kammer für Handelssachen habe bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt.

a. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers hat über den Befangenheitsantrag nicht mehr das erstinstanzliche Gericht zu entscheiden, vielmehr ist in der Berufungsinstanz der Ablehnungsgrund als Verfahrensfehler geltend zu machen. Denn Ziel einer Richterablehnung ist, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung im Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist (BGH, Beschluss vom 18.10.2006 – XII ZB 244/04).

b. Allerdings wäre ein solcher Verfahrensfehler, gesetzt den Fall, die Kammer für Handelssachen hätte das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich behandelt und in der Sache entschieden, im Berufungsrechtszug nur dann beachtlich - im Unterschied zur Revision wegen § 547 Nr. 3 ZPO -, wenn auch in der Sache eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre. Denn das Berufungsgericht hat, wie sich aus § 538 Abs. 1 ZPO ergibt, grundsätzlich selbst in der Sache zu entscheiden. Ist eine verfahrensrechtliche Norm verletzt, die nicht die Tatsachenfeststellung betrifft, genügt für die Berufungsbegründung zwar die Darlegung, dass die Entscheidung ohne die Rechtsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Dies reicht aber allein nicht aus, um die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Maßgeblich ist, ob die Verletzung des Verfahrensrechts kausal für die Sachentscheidung geworden ist. Anderes könnte nur gelten, wenn bei einem in erster Instanz unterlaufenen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 ZPO das erstinstanzliche Verfahren überhaupt keine Grundlage für das Berufungsverfahren darstellen könnte, so dass eine Zurückverweisung zu erfolgen hätte (BGH, Urteil vom 17.03.2008 – II ZR 313/06).

Das ist hier nicht der Fall.

  1. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Das von dem Verfügungskläger mit seinem Hauptantrag erstrebte, der Verfügungsbeklagten aufzuerlegende Gebot, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einziehungsbeschluss vom 23.05.2018 weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, kann nicht erlassen werden. Gleiches gilt für die hilfsweise geltend gemachte Begehr, die Gesellschafterliste vom 19.06.2018, die ihn nicht mehr als Gesellschafter der Verfügungsbeklagten ausweist, aus dem Handelsregister zu löschen, bzw. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, eine neue, ihn als hälftigen Gesellschafter ausweisende Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen.

a. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers ist seine Begehr nicht durch die Ver-fügungsbeklagte anerkannt worden. Es liegt weder ein prozessuales noch ein materiell-rechtliches Anerkenntnis vor.

Ein prozessuales Anerkenntnis (§ 307 ZPO) liegt in der von einem Beklagten abgegebenen einseitigen Erklärung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ganz oder zum Teil bestehe. Das Anerkenntnis kann auch konkludent abgegeben werden. Notwendig ist jedoch, dass ein entsprechender Wille eindeutig erkennbar wird. Ein Beklagter, der vorbehaltlos die Klageforderung erfüllt, aber weiterhin Abweisung der Klage beantragt, erkennt nicht an im Sinne von § 307 ZPO (Elzer, in: BeckOK/ZPO, Vorwerk/Wolf, 31. Edition Stand 01.12.2018, § 307 Rn 7, 8). So liegt der Fall hier. Dass die Verfügungsbeklagte ausgeführt hat, sie akzeptiere die Rechte des ausgeschlossenen Verfügungsklägers, stellt kein solches Anerkenntnis dar. Diese Erklärung steht in Widerspruch zu ihrem Prozessantrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung.

Auch ein materielles Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB liegt nicht vor, denn die Verfügungsbeklagte verteidigt die Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers und erachtet den Gesellschafterbeschluss vom 23.05.2018 für rechtens.

b. Die begehrte einstweilige Verfügung verstößt gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und kann nicht erlassen werden. Die mit Haupt- und Hilfsanträgen begehrte Leistungsverfügung ist nur bei eindeutiger Sach- und Rechtslage und auch nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nicht ausreichend für eine „Außer-Vollzug-Setzung“ des Einziehungsbeschlusses durch einstweilige Verfügung ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Gesellschafterbeschluss im Nichtigkeits- und Anfechtungsprozess keinen Bestand haben wird. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit dieses Beschlusses und das Drohen konkreter wesentlicher und nicht wiedergutzumachender Nachteile aufseiten des ausgeschlossenen Gesellschafters im Falle der Ablehnung der Suspendierung des in Rede stehenden Gesellschafterbeschlusses (Kammergericht, Urteil vom 10.12.2015 – 23 U 99/15; Wertenbruch, in MünchnerKomm/GmbHG, 3. Aufl., Anhang § 47 Rn 396).

Zwar kann der durch den angefochtenen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossene Gesellschafter jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage wesentliche Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben. Ursache und auch Rechtfertigungsgrund dafür ist die ausdrückliche Vereinbarung der Gesellschafter, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils mittels Gesellschafterbeschluss erfolgen kann und sogleich Wirksamkeit erlangen soll (Kammergericht, a.a.O., Wertenbruch, a.a.O., Rn 397; so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.08.2016 – 2 U 168/16).

Die Rechtswidrigkeit der Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers kann im hier vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.

(1) Ein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führender formeller Mangel des Einziehungsbeschlusses vom 23.05.2018 lässt sich nicht feststellen.

Soweit der Verfügungskläger Einberufungs- und Beschlussmängel erstinstanzlich damit begründet hat, dass auf den Gesellschafterversammlungen der Verfügungsbeklagten vom 26.02.2018 bzw. 01.03.2018 der Mitgesellschafter und Geschäftsführer R… wirksam aus diesem Amt abberufen und sein Geschäftsanteil eingezogen worden sei, dieser also nicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 befugt gewesen sei (§ 51 GmbHG i.V.m. § 7 Ziff. 1 der Satzung), ist dies umstritten, denn der Verfügungskläger soll unbefugt als Gesellschafter zu den genannten beiden Versammlungen geladen haben. Die Verfügungsbeklagte beruft sich auf die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 26.02.2018 und 01.03.2018 und verweist auf die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Potsdam vom 23.03.2018 (6 O 112/18) und vom 08.05.2018 (12 O 104/18). Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich, dass der Geschäftsführer R… nach wie vor als solcher im Register eingetragen ist und in der Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten aufgeführt wird.

Ob dies auch der materiellen Rechtslage entspricht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, die Klärung dieser Streitpunkte muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Ein Mangel der Einberufung der Gesellschafterversammlung am 23.05.2018 kann nicht darin gesehen werden, dass die Einladung vom 07.05.2018 den zu fassenden Beschluss nicht konkret angegeben habe, wie der Verfügungskläger erstinstanzlich geltend gemacht hat. Mit der Einladung soll zwar grundsätzlich auch die Tagesordnung mitgeteilt werden, doch wäre eine Einberufung ohne diese Mitteilung nicht unwirksam, wie aus der Formulierung von § 51 Abs. 2 GmbHG („soll“) und aus dem Zusammenhang mit Abs. 4 hervorgeht (vgl. Zöllner/Noack, a.a.O.,§ 51 Rn 18).

Die mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung mitgeteilte Tagesordnung zu TOP 1 lässt außerdem die beabsichtigte Abstimmung über die Einziehung des Geschäftsanteils des Verfügungsklägers deutlich erkennen.

Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018 ist in P… unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse der Verfügungsbeklagten einberufen worden. Nach § 121 Abs. 5 S. 1 AktG analog soll der Ort der Gesellschafterversammlung grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft sein, ein Mangel ist deshalb nicht ersichtlich.

Beschlussmängel sind nicht feststellbar.

Für einen wirksamen Beschluss in der Versammlung muss diese beschlussfähig gewesen sein, es muss ein Beschlussantrag vorliegen, eine Abstimmung stattgefunden und der Beschluss muss die erforderliche Mehrheit in der Abstimmung erreicht haben.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Versammlung der Beklagten vom 23.05.2018 war beschlussfähig, da beide Gesellschafter teilgenommen haben und somit gem. § 7 Nr. 3 des Gesellschaftervertrags mindestens 50 % der vorhandenen Stimmen anwesend waren.

Es hat auch ein Beschlussantrag vorgelegen. Der Inhalt des Beschlusses wird durch den Antrag vorgegeben, da die abgegebenen Stimmen, wenn sich der Gesellschafter nicht enthält, jeweils nur „Ja“ oder „Nein“ lauten können. Hier wurde zu TOP 1 ein Antrag zur Abstimmung gestellt, der, wenn man ihn seinem Sinn und Zweck nach auslegt, auf Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers lautete.

Über diesen Antrag wurde auch abgestimmt. Abstimmung ist in der Gesellschafter-versammlung die Stimmabgabe aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter zu einem bestimmten Beschlussantrag. Der Gesellschafter R… hat entsprechend dem Vortrag des Verfügungsklägers mit all seinen Stimmen für die Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers gestimmt. Diesem stand bei der Abstimmung über die Einziehung seiner Anteile nach § 13 Ziffer 4 des Gesellschaftervertrages kein Stimmrecht zu, so dass die Abstimmung die in § 7 Ziff. 10 des Gesellschaftervertrages vorgesehene Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichte.

(2) Ob die Einziehung der Geschäftsanteile des Verfügungsklägers sachlich nicht gerechtfertigt war, lässt sich anhand des vorgetragenen Sachverhalts nicht sicher bejahen.

Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt (§ 13 Ziff. 2 c) des Gesellschaftsvertrages). Ein wichtiger Grund für eine Einziehung i.S.v. § 13 Ziff. 2 c) kann darin liegen, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter unzumutbar ist. Aus dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt ist zu schließen, dass eine Zerrüttung des Gesellschafter-verhältnisses in hohem Maße gegeben ist. Die Parteien dieses Verfahrens bzw. die Gesellschafter untereinander überziehen sich mit einer Vielzahl von Prozessen und erheben heftige gegenseitige Vorwürfe. Die Verfügungsbeklagte sieht die zur Einziehung des Geschäftsanteils berechtigenden Pflichtverletzungen des Verfügungsklägers insbesondere in dessen Unterfangen, in nichtiger Weise zu zwei Terminen Gesellschafterversammlungen abgehalten zu haben zu dem Zweck der Einziehung der Geschäftsanteile des Mitgesellschafters R… sowie dessen Abberufung als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten mit dem Ziel der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf sich selbst. Dies könnte einen dem Verfügungskläger anzulastenden Grund für das tiefgreifende Zerwürfnis der Zwei-Personen-Gesellschaft der Verfügungsbeklagten darstellen. Eine sichere Entscheidung kann hierüber aber nur unter Würdigung aller in Betracht kommenden, das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betreffenden Umstände erfolgen, dies kann nicht im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geschehen.

  1. Es fehlt auch der Verfügungsgrund.

Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Der Gesellschafterliste im Register ist bereits ein Widerspruch zugeordnet worden, so dass dem Verfügungskläger nicht der endgültige Verlust seines Geschäftsanteils drohen kann. Dass der Mitgesellschafter R… in unlauterer Weise Vermögen der Verfügungsbeklagten an sich bringt bzw. derartiges unmittelbar droht und auf diese oder andere Weise das Vermögen der Gesellschaft verschlechtert wird, hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger kann außerdem, wenn er gerichtlich erfolgreich gegen den Einziehungsbeschluss vom 23.05.2018 vorgegangen ist, zwischenzeitlich ergangene Gesellschafterbeschlüsse bzw. Satzungsänderungen zu Fall bringen.

  1. Dem Antrag des Verfügungsklägers auf einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann aus Gründen der vorstehenden Ausführungen nicht stattgegeben werden.

  2. Es kommt die Herabsetzung des Streitwerts in Betracht (§ 63 Abs. 3 GKG).

Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Verfügungsklägers an der vorläufigen „Außerkraftsetzung“ des Einziehungsbeschlusses, dieses Interesse bestimmt sich nach dem Wert des Geschäftsanteils. Das Vermögen der Gesellschaft besteht in dem Eigentum an einem Grundstück und daraus erzielten Mieteinnahmen. Eine Wertfestsetzung auf 50.000 € könnte angemessen erscheinen.

Binnen gesetzter Frist möge der Verfügungskläger prüfen, ob er seine Berufung – auch aus Kostengründen – zurücknimmt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.