VG Cottbus 6. Kammer, 2019-08-02, 6 L 331/18.A

6 L 331/18.AAdministrative Court / Chamber 6Aug 2, 2019

Full text

VG Cottbus 6. Kammer — 2019-08-02 — 6 L 331/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-02

Aktenzeichen: 6 L 331/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0802.6L331.18.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 7. Mai 2018 (VG 6 K 1049/18.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag der nach ihren Angaben am 1. Januar 1993 in Omhajer auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geborenen Antragstellerin, Angehörige der Tigrinya,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 7. Mai 2018 (VG 6 K 1049/18.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2018 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Denn vorliegend galt insoweit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die – von der Antragstellerin gewahrte – Jahresfrist, da dem angefochtenen Bescheid eine unzutreffende, die Antragstellerin trotz ihres Wohnsitzes in D... im Landkreis E... auf den Rechtsweg an das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verweisende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

So liegen die Dinge hier.

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist dann der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1294/92 -, juris Rn. 15)

Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung.

Insbesondere vermag die Annahme des Bundesamtes, der Antragstellerin drohe im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG, nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt sich nicht mit hinreichender Überzeugung ausschließen, dass ihr jedenfalls die Einziehung zum Nationaldienst drohen würde, dem gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 grundsätzlich alle Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr unterliegen. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15, Ziff. 1.6).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die linke Hand der Antragstellerin gelähmt ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen bietet dies allein keine hinreichend sicherere Gewähr dafür, dass die Antragstellerin nicht zum Nationaldienst eingezogen würde. Zwar sind nach Art. 13 der Proklamation Nr. 82/1995 für den Militärdienst Untaugliche von der militärischen Komponente befreit. Sie müssen stattdessen aber in der zivilen Komponente 18 Monate lang Dienst leisten und in Kriegs- und Notsituationen gemäß ihren Fähigkeiten dienen. Behinderte, Blinde und psychisch Kranke können gemäß Art. 15 der Proklamation auch vom Dienst in der zivilen Komponente befreit werden. Das Konzept einer endgültigen Freistellung existiert jedoch nicht, vielmehr gelten Freistellungen nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden. Ohnehin aber wendet die eritreische Regierung die Bedingungen für eine Freistellung bei Männern wie bei Frauen nur inkonsequent an und genehmigt diese nur in Ausnahmefällen. Funktionierende Prozesse zur Feststellung der medizinischen Tauglichkeit fehlen, zum Teil werden Freistellungen aus medizinischen Gründen etwa auch bei Razzien (Giffas) ignoriert (vgl. zum Ganzen: EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 13 f.).

Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um einen zeitlich nicht befristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und damit als eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1a K 1931/16.A -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 -, juris Rn. 25).

Dabei ist zu beachten, dass es in Bezug auf Eritrea wegen der fast lückenlosen Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb des Landes durch Militär, Polizei und Sicherheitsdienste außerordentlich schwierig ist, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, S. 2, Ziff. 7; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29). Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Menschenrechtsbeobachter haben keinen Zugang zum Land, auch eine freie Presse gibt es nicht. Die eritreische Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent, interne Richtlinien und Änderungen der behördlichen Praxis werden nicht veröffentlicht. Besondern betroffen sind dabei Kernthemen wie der Nationaldienst, die Haftbedingungen, Folter sowie die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 1 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 71, 73).

Berichte von Menschenrechtsorganisationen und UN-Institutionen stützen sich daher im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden sowie Einschätzungen von Personen mit Expertenwissen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 3), während die Migrationsbehörden der europäischen Länder für ihre Berichte auch die im Rahmen von Fact-Finding-Missions erlangten Positionen der eritreischen Regierung und Äußerungen von eritreischen Einwohnern – die allerding in der Regel in vom eritreischen Außenministerium organisierten und von dessen Mitarbeitern übersetzten Interviews erfolgen - und ausländischen Diplomaten heranziehen (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.). Die Gefahr des sog. „Information round tripping“ – sekundäre Quellen zitieren einander gegenseitig, so dass der Eindruck einer tatsächlich nicht gegebenen breiten Quellenbasis entsteht -, der Spekulation, Unzuverlässigkeit und Unausgewogenheit haftet letztlich all diesen Quellen an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 9; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 2.), die deshalb nicht einseitig und unkritisch zu Grunde gelegt werden dürfen.

Den herangezogenen Quellen lässt sich jedoch jedenfalls entnehmen, dass sich der eritreische Nationaldienst vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten unterscheidet (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34). Es kommt systematisch zu Menschenrechtsverletzungen, die Arbeitsbedingungen sind sowohl im militärischen als auch in zivilen Teil des Dienstes extrem hart, die Arbeitstage dauern bis zu 12 Stunden, ein Urlaubsanspruch scheint nicht geregelt, Feiertage oder Urlaub werden willkürlich nur selten gewährt. Besoldung, Bekleidung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung sind schlecht und ermöglichen den Rekruten und ihren Familien keine menschenwürdige Existenz. Bestrafungen erfolgen willkürlich und gehen mit Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung einher, schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin können drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen, vor allem Frauen drohen auch sexuelle Übergriffe. Eine geregelte und funktionierende Militärgerichtsbarkeit existiert nicht (vgl. zum Ganzen ausführlich: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017, Seite 4 ff., und Schnellrecherche vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Seite 3; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 38 ff.; Amnesty International, Report Eritrea 2017/18 (Stand 12/2017), Seite 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seite 15, Ziff. 1.6.).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen darüber hinaus auch, soweit das Bundesamt darauf abstellt, dass die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der ihr wegen ihrer zweimaligen illegalen Ausreise drohenden Bestrafung als unglaubhaft zu bewerten seien. Insbesondere vermag die Kammer keinen offensichtlich konstruiert wirkenden, gesteigerten Vortrag darin zu erkennen, dass die Antragstellerin die Fragen, ob ihr in der Vergangenheit – namentlich vor ihrer ersten Ausreise aus Eritrea und nach ihrer Abschiebung aus Ägypten – etwas passiert sei, verneint und lediglich auf ihre gesundheitlichen Probleme verwiesen hat, die sie zur Ausreise bewegt hätten, auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea befürchte, sodann auf eine ihr drohende Verhaftung verwies, da sie bereits nach ihrer Abschiebung aus Ägypten eine Erklärung habe unterschreiben müssen, dass sie das Land nie wieder illegal verlassen und andernfalls bestraft werde. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Fragstellungen – nach einer ggf. bereits erfolgten Verfolgung einerseits und nach der künftig befürchteten andererseits -; die Antworten der Antragstellerin sind insofern weder widersprüchlich noch gesteigert, sondern bauen logisch aufeinander auf. Glaubwürdig wirkt dabei nicht nur die Schilderung, dass die eritreischen Behörden die Antragstellerin nach ihrer ersten, nicht vordergründig politisch, sondern durch medizinische Behandlungswünsche motivierten illegalen Ausreise offensichtlich lediglich ein Reuebekenntnis unterschreiben ließen, durch das die Straftat explizit gestanden und eine Bestrafung akzeptiert wird – ohne dass ihr zunächst also etwas „passiert“ ist -, sondern auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihr Schicksal gerade nicht überhöht dargestellt, sondern von Anfang an eingeräumt hat, dass ihr bislang in Eritrea nichts widerfahren und sie aus medizinischen Gründen ausgereist sei. Dass ihr, nachdem sie das Reuebekenntnis unterschrieben und umgehend das Land erneut illegal verlassen hat, nunmehr eine Verhaftung und Bestrafung droht, erscheint plausibel und kann im Hinblick auf die in Eritrea herrschende Strafpraxis und die Haftbedingungen (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Seiten 14, Ziff. 1.5. und Seiten 18 f., Ziff. 2. und 4.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 45 ff) jedenfalls nicht mit einer eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigenden Überzeugung von der Hand gewiesen werden.

Soweit die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Alter nicht stimmig sind, steht dies in keinem relevanten Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Asylgründen, die vielmehr unabhängig davon zu bewerten sind, ob die Antragstellerin tatsächlich am 1. Januar 1993 oder erst 1997 geboren ist. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass der genaue Zeitpunkt der Geburt in Eritrea – wie auch in einer Vielzahl von Fällen die fiktive Angabe des 1. Januar als Geburtstag zeigt – nicht die gleiche Bedeutung hat, wie etwa in Deutschland. Nach den Erfahrungen der Kammer wird das Geburtsjahr zudem gegenüber offiziellen Stellen häufig falsch angegeben, um etwa die Einziehung zum Nationaldienst hinauszuzögern oder Mädchen früher verheiraten zu können, um sie vor dem Nationaldienst zu bewahren. Insofern ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihres Geburtsjahres bzw. ihres Alters im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters schlicht einem Irrtum unterliegt, der eine Offensichtlichkeitsentscheidung jedoch nicht rechtfertigt, zumal es auf ihr Alter vorliegend nicht entscheidend ankommt. Den Schluss auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin vermag die Kammer daraus jedenfalls nicht mit hinreichender Überzeugung zu ziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedarf es angesichts der tenorierten Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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