AG Eberswalde, 2023-05-09, 30 F 19/23

30 F 19/23Court of First InstanceMay 9, 2023

Full text

AG Eberswalde — 2023-05-09 — 30 F 19/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-09

Aktenzeichen: 30 F 19/23

ECLI: ECLI:DE:AGEBERS:2023:0509.30F19.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde (30 F 19/23) vom 06.04.2023 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der o.g. Beschluss wird zu Ziffer 1) und 2) aufgehoben.

2. Dem Jugendamt des Landkreises ……… wird aufgegeben, die zeitnahe Unterbringung der Kindesmutter und des betroffenen Kindes in einer geeigneten Einrichtung zum Zwecke des Clearings für die Dauer von mindestens 3 Monaten zu betreiben.

3. Der Kindesmutter wird aufgegeben, mit dem Jugendamt, insbesondere auch was die derzeitige Unterbringung von L…. in der Einrichtung in ABC angeht, konstruktiv zusammenzuarbeiten.

4. Dem beteiligten Jugendamt und der Kindesmutter wird aufgegeben, für die kontinuierliche Weiterbegutachtung des betroffenen Kindes bei der Landesklinik ABC und deren ordentlichen Abschluss Sorge zu tragen.

5. Der Kindesmutter wird aufgegeben, für den Fall, dass das Jugendamt ihr einen zur Verfügung stehenden Clearingplatz nachweist, diesen auch anzunehmen, selbst wenn dieser ortsfern liegen sollte.

6. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Auslagen tragen die Beteiligten selbst.

7. Der Verfahrenswert bleibt auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das betroffene Kind wurde bis April 2022 durch die Mutter in deren Haushalt betreut und versorgt. Seit Mai 2020 sind massive Verhaltensauffälligkeiten des betroffenen Kindes und daraus resultierende Überlastungssituationen der Mutter bekannt. Ambulante Hilfen scheiterten. Es schlossen sich eine 3-monatige stationäre Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit Clearing und ein Aufenthalt von Mutter und Kind in einer Mutter-Kind-Wohngruppe an. Da die Mutter sich auch unter diesen Umständen mit der Betreuung des Kindes aufgrund eigener psychischer Belastung überfordert sah, wurde L…. stationär in der Wohngruppe H…… betreut. Dort zeigte er weiterhin massive Verhaltensauffälligkeiten. Es wurde eine 1:1 24Std Betreuung installiert. Dennoch stieß die Wohngruppe bei der Betreuung von L….. an ihre Grenzen. L…. wurde noch dortigem Kilinikaufenthalt vom 19.2. Bis 12.4.22 durch die Kinderpsychiatrie der ABC-Kliniken wie aus dem Entlassbrief vom 12.4.22 ( ) ersichtlich diagnostiziert. Die Mutter stellte unter dem 14.6.22 Antrag auf Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen, da die Wohngruppe L… zeitweise fixieren wolle (beigezogenes Verfahren 30 F 50/22). Die Bescheidung des Antrages erledigte sich, nachdem die Wohngruppe H……. - wohl wegen gravierender Mängel - geschlossen worden war und L….. 17.11.22 in der heilpädagogischen Wohngruppe ABC in XYZ versorgt wurde. Im Termin am 13.12.22 wurde festgestellt, dass L….. dort angemessen auf Dauer versorgt werden konnte und freiheitsentziehende Maßnahmen aufgrund der kompetenten Betreuung in der Wohngruppe nicht notwendig waren.

Wohl im März 2023 kam es auch in der WG des ASB zu Auffälligkeiten. L….. erhielt ein Hämatom am linken Auge und brach sich ein Schlüsselbein. Es kam zu Auseinandersetzungen der Wohngruppe mit der Mutter über Ursache, Verschulden und Auswertung der Vorfälle. Der Träger schloss daraufhin eine weitere Zusammenarbeit mit der Mutter aus. Da die Mutter einem erneuten Wechsel des betroffenen Kindes in eine andere Einrichtung widersprach und die Herausgabe des Kindes in ihre Obhut forderte, nahm das zuständige Jugendamt L…… in Obhut und brachte ihn gegen den Willen der Mutter in einer Kriseneinrichtung in ABC unter. Auf Antrag des zuständigen Jugendamtes hat das Amtsgericht Eberswalde (30 F 19/23) mit einstweiliger Anordnung vom 6.4.23 der allein sorgeberechtigten Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht auf die Beantragung von Hilfen zur Erziehung für das betroffene Kind entzogen und das Jugendamt des Landkreises Barnim insoweit als Pfleger bestellt.

Das Gericht hat die Mutter persönlich gehört. Es hat die Sache im Termin am 9.5.23 mit den Beteiligten erörtert.

Im Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen des Gerichtes war die auf § 1666 BGB gestützte einstweilige Anordnung vom 6.4.23 gemäß § 54 FamFG abzuändern, da i.S.d. § 1666a BGB eine Gefahr für das Wohl des betroffenen Kindes durch anderweitige öffentliche Hilfen als der stationären Fremdunterbringung abgewendet werden kann. Die erteilten auflagen sind derzeit zum Schutz des Kindes notwendig aber auch hinreichend.

L…. ist nach den vorliegenden Gutachten, Entlassberichten und Attesten ein schwerst verhaltensgestörtes Kind, das eine intensive Betreuung in einem stabilen Umfeld benötigt. Insbesondere weitere Beziehungsabbrüche seien zu vermeiden.

Über Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Mutter ist nichts Näheres bekannt. Jedenfalls war sie vor einem Jahr mit der Betreuung und Versorgung von L… überfordert. Sie trägt glaubhaft vor, seitdem an sich gearbeitet zu haben, insbesondere selber eine Psychotherapie erfolgreich absolviert zu haben und jetzt in der Lage zu sein, L… selbst zu betreuen.

Da auch die bisherigen Pflegestellen mit der Betreuung von L… überfordert erscheinen und die derzeitige Unterbringung nur vorübergehend ist, bestehen schon Zweifel daran, ob eine weitere Fremdunterbringung von L… überhaupt geeignet ist, seinen Bedarfen Rechnung zu tragen. Dies kann hier dahinstehen, da die Mutter aktuell nicht die Herausgabe des Kindes aus der Krisenstelle in ABC fordert und bereit ist, sich erneut einem Clearing in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu unterziehen.

Die dagegen durch das Jugendamt vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht, da das Gericht die kritische Einstellung der Mutter gegenüber der Einrichtung in XYZ gegen eine weitere vorübergehende Unterbringung des Kindes in einer Kriseneinrichtung und gegenüber den Veranlassungen des zuständigen Jugendamtes nachvollziehen kann.

Die erste Einrichtung wurde geschlossen. In der zweiten kam es zu erheblichen Verletzungen des Kindes. Das eine Unterbringung in einer dritten und vierten Einrichtung in Ansehung des Bedarfes des Kindes an einem stabilen Umfeld ohne weitere Beziehungsabbrüche L….. besser gerecht werden soll, als eine Rückführung in den Haushalt der Mutter erschließt sich nicht.

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