Dienstgericht Cottbus, 2022-07-08, DG 7/15

DG 7/15Other CourtJul 8, 2022

Full text

Dienstgericht Cottbus — 2022-07-08 — DG 7/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-08

Aktenzeichen: DG 7/15

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Unzulässigkeit der Maßnahme des Antragsgegners vom 22. Juli 2015 wird insoweit festgestellt als die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller hiermit nachdrücklich aufgefordert hat, die Bearbeitung der Akten, die der von ihm geführten 10. Kammer des Sozialgerichts ... durch Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 zugewiesen worden sind, unverzüglich aufzunehmen und andernfalls in Aussicht gestellt hat, umgehend zu prüfen, ob dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Antragsteller angezeigt seien bzw. ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ... und wendet sich u.a. gegen eine etwaige Nutzungspflicht seines dienstlichen E-Mail-Kontos.

Anlässlich einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts ... vom 29. Juni 2015 entstanden zwischen dem Antragsteller und dem Präsidium sowie zwischen dem Direktor des Sozialgerichts und dem Antragsteller Meinungsverschiedenheiten. Mit Schreiben vom 07. Juli 2015 wies der Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht bekannt sei und deswegen diese auch nicht umgesetzt werden könne. Er sei zudem nicht angehört worden.

Unter dem 13. Juli 2015 übersandte der Direktor des Sozialgerichts an den Antragsteller ein Schreiben, dem er als Anlage einen Auszug aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 10. Juli 2015 beifügte. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass das Präsidium feststellt, dass eine Anhörung des Antragstellers per E-Mail vom 11. Juni 2015 erfolgt sei und der Präsidiumsbeschluss per E-Mail am 30. Juni 2015 an alle Mitarbeiter bekannt gegeben worden sei.

Unter dem 17. Juli 2015 übergab der Direktor des Sozialgerichts „nochmals die bereits per E-Mail übersandten Unterlagen über die Präsidiumssitzung vom 10. Juli 2015“. Das Schreiben vom 17. Juli 2015 wurde auf den Schreibtisch des Antragstellers in seinem Dienstzimmer abgelegt. Der Direktor des Sozialgerichts wies in dem Schreiben vom 17. Juli 2015 weiter darauf hin, dass das Präsidium den E-Mail-Verkehr über die dienstliche E-Mail-Adresse als Kommunikationsweg nutze. Eine andere Form der Bekanntgabe von Präsidiumsentscheidungen erfolge zukünftig nicht mehr.

Unter dem 23. Juli 2015 legte der Antragsteller gegen die Schreiben vom 13. bzw. 17. Juli 2015 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass es rechtsmissbräuchlich sein dürfte, wollte das Präsidium als einziges Anhörungs- und Bekanntgabemedium ein E-Mail-Postfach nutzen, in das die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mehrfach in die Verfassung verletzender Weise eingedrungen sei und in dem die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in gleichfalls die Verfassung verletzender Weise Zensurmaßnahmen an vorbereiteten Mail-Texten des Vorsitzenden vorgenommen habe. Ein Benutzungszwang entbehre ohnehin jedweder Rechtsgrundlage. Es sei ein alternatives E-Mail-Postfach aktiviert worden, worauf auch hingewiesen worden sei.

Unter dem 22. Juli 2015 forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller zum einen auf, die Bearbeitung der Akten, die der von ihm geführten 10. Kammer des Sozialgerichts ... durch Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 zugewiesen worden seien, unverzüglich aufzunehmen. Andernfalls werde sie umgehend prüfen, ob dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen angezeigt seien bzw. ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten sei. Schließlich forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller auf, mitzuteilen, welche Nebentätigkeiten und mit welchem zeitlichen Aufwand er vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2015 ausgeübt habe und welche Nebentätigkeiten er ggf. für die nähere Zukunft ins Auge gefasst habe. Hintergrund sei, dass der Antragsteller sich in einer E-Mail vom 09. Juli 2015, die er an Kollegen weitergeleitet habe, als ... Dozent, Standardwerk-Fachbuchautor“ bezeichnet habe. Er habe bisher nur eine Vortragstätigkeit für die ... im Umfang von drei Stunden, ferner 2008 eine „zunächst einmalig(e)“ schriftstellerische bzw. wissenschaftliche Nebentätigkeit „Verfassen von Entscheidungsbesprechungen für den LMK“ angezeigt. Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bat den Antragsteller ferner um Erläuterung seiner Bezeichnung als Standardwerk-Fachbuchautor.

Unter dem 30. Juli 2015 teilte der Antragsteller im Hinblick auf das Schreiben der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2015 dieser mit, dass eine Bearbeitung des Schreibens nicht zeitgerecht erfolgen könne. Er habe entschieden, dass bei Kapazitätsengpässen Anliegen der Verwaltung gegenüber Anliegen der Antragsteller und Kläger zurückstehen müssen. Er werde bis zum 31. August 2015 auf das Anliegen zurückkommen.

Unter dem 31. Juli 2015 übersandte die Geschäftsstelle der 10. Kammer des Sozialgerichts ... einen vom Antragsteller gefertigten Vermerk zum Verfahren mit dem Aktenzeichen S 10 AS 1984/15 ER an den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Hierin wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen die Übersendung von Präsidiumsbeschlüssen bzw. Anhörungen an das dienstliche E-Mail-Konto. Den angeblichen Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 erachte er als rechtsmissbräuchlich und für den Vorsitzenden der 10. Kammer insofern unbeachtlich. Sowohl der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2015 als auch der Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 seien widerspruchsweise angefochten. Aufgrund Angabe der Geschäftsstelle könne nur von einer vorläufigen bzw. Notzuständigkeit insbesondere für unaufschiebbar erscheinende Eilt-Verfügungen ausgegangen werden. Zu einer hierüber hinausgehenden Bearbeitung sehe er sich im Hinblick auf die anscheinend absichtsvoll rechtsmissbräuchlich gefasste und zumindest ihm gegenüber unbeachtliche Geschäftsverteilung sowie Überbelastung überwiegend außerstande.

Unter dem 30. Juli 2015 erhob der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Hinblick auf das Schreiben vom 22. Juli 2015. Das Schreiben blende aus, dass ihm ein seine Zuständigkeit begründender Präsidiumsbeschluss nicht bekannt sei. Zudem blende es aus, dass die von ihm veranlasste Zuständigkeitsklärung bereits eine Bearbeitung darstelle. Das Schreiben impliziere zusätzlich, er hätte seine Nebentätigkeiten nicht ordnungsgemäß angegeben. Dabei würden sein Schreiben vom 15. März 2013 und die Jahresmeldungen ausgeblendet.

Der Antragsteller hat unter dem 30. Juli 2015 Antrag auf gerichtliche Überprüfung gestellt.

Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf seinen Widerspruch und die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Weiterhin führt er aus, auch Anhörungen zu Geschäftsverteilungen sowie Geschäftsverteilungen als solche würden Verfassungsschutz genießen. Ein mangels alternativer Kommunikationswege absichtsvoller (faktischer) Zwang zur Nutzung eines „mehrfach ausspionierten und zensierten“ E-Mail-Postfachs verletze auch insoweit die richterliche Unabhängigkeit.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Maßnahmen vom 13. Juli bzw. 17. Juli 2015 aufzuheben,

  2. die Maßnahme vom 22. Juli 2015 aufzuheben,

  3. festzustellen, dass der Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende Organe nicht berechtigt sind, den KV zur Benutzung eines mehrfach ausspionierten und zensierten E-Mail-Postfachs zu zwingen,

  4. festzustellen, dass der Antragsgegner ohne vernünftigen Anlass bei der Zuständigkeitsprüfung aufgrund unbekannten Präsidiumsbeschlusses sowie ferner bei Nebentätigkeitsanzeigen nach ersichtlich kursorischer Sachverhaltsfeststellung und darüber hinaus Zusammenfassung zeitlich divergierender Elemente und Ausblendung des gesamten Akteninhalts nicht besteht, nicht berechtigt ist, die Einleitung weiterer Disziplinarverfahren anzudrohen,

hilfsweise,

festzustellen, dass es rechtswidrig ist, wenn sich der Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende Organe in den KV betreffenden Angelegenheiten auf das vom Dienstherren bereitgestellte E-Mail-Postfach als einzigen Anhörungs- und Bekanntgabemedium beschränken und festzustellen, dass es rechtswidrig ist, wenn der Antragsgegner bei Zuständigkeitsprüfung aufgrund unbekannten Präsidiumsbeschlusses sowie ferner bei Nebentätigkeitsanzeigen nach ersichtlich kursorischer Sachverhaltsfeststellung und darüber hinaus Zusammenfassung zeitlich divergierender Elemente und Ausblendung des gesamten Akteninhalts einleitet.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er führt aus, eine Aufhebung der angegriffenen Maßnahmen komme nicht in Betracht, da das dienstgerichtliche Verfahren zulässigerweise nur auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme gerichtet sein könne. Aus diesem Grunde seien auch die weiteren Anträge nicht statthaft.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Die zulässigen Hauptanträge sind teilweise begründet.

  1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).

Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet, vgl. § 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG).

Das Gericht hat hier zwar unter mehreren Gesichtspunkten gewisse Zweifel daran, dass jedenfalls soweit es die „Maßnahmen“ vom 13. Juli 2015 und 17. Juli 2015 sowie die weitergehende „Benutzungspflicht“ des E-Mail-Kontos betrifft, es sich um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen handelt, stellt diese Bedenken aber im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung zurück. So stammen die „Maßnahmen“ nicht von der dienstaufsichtsführenden Stelle und erschöpfen sich in reiner Kommunikation, ohne auch nur im Ansatz kritisch mit dem Antragsteller umzugehen (so schon Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 – DG 8/15 –, Rn. 22 - 24, juris).

  1. Soweit es den Antrag im Hinblick auf die Maßnahmen vom 13. und 17. Juli 2015 (Antrag Nr. 1) und den Antrag zu Nr. 3 betrifft, sind diese zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller wendet sich der Sache nach dagegen, dass das Präsidium des Sozialgerichts ... ihm Mitteilungen (nur) per E-Mail auf das von seinem Dienstherren bereitgestellte E-Mail-Konto zukommen lässt und damit nach der Auffassung des Antragstellers einen Zwang zur Benutzung dieses E-Mail-Kontos begründet.

Dies bleibt erfolglos. Dahinstehen mag, ob – wie der Antragsteller meint – keine Rechtsgrundlage für einen Benutzungszwang im Hinblick auf das dienstliche E-Mail-Konto besteht. Denn unabhängig davon, hat der Dienstherr durch die Bereitstellung des E-Mail-Kontos – dessen Nutzung dem Antragsteller unstreitig faktisch möglich ist – diesen Kommunikationsweg eröffnet. Insoweit unterscheidet sich das E-Mail-Konto nicht von dem dem Antragsteller bereitgestellten Büro, seinem dienstlichen Telefon oder seinem Posteingangsfach. Dem Antragsteller steht daher die Möglichkeit offen, das E-Mail-Konto zu benutzen und die dort eingehenden E-Mails zur Kenntnis zu nehmen. Dies genügt im Übrigen für die – hier interessierende - Anhörung zu einem Präsidiumsbeschluss gemäß § 21e Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Soweit es den – hier ebenfalls interessierenden – Präsidiumsbeschluss betrifft, ergibt sich die Voraussetzung für dessen Bekanntgabe aus § 21e Abs. 9 GVG. Hiernach ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Damit bedurfte es der weiteren Bekanntgabe durch E-Mail nicht. Dass sie dennoch erfolgt ist und über diesen Weg (zusätzlich) erfolgt, ist unschädlich. Dass der Antragsteller entsprechend seines Antrags zu Nr. 3 „gezwungen“ würde das E-Mail-Konto zu benutzen, ist nicht ersichtlich.

  1. Soweit es weiter die in der Maßnahme vom 22. Juli 2015 (Antrag Nr. 2) enthaltene Aufforderung an den Antragsteller betrifft, Auskunft zu seinen Nebentätigkeiten zu geben, ist der Antrag ebenfalls unbegründet.

Diese stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers abzielt (vgl. zur offenkundig weitergehenden Untersagung einer Nebentätigkeit bereits: BGH, Urteil vom 06. Oktober 2011 – RiZ (R) 3/10 –, Rn. 17, juris).

Im Übrigen ist der Antragsteller gemäß § 10 BbgRiG i.V.m. § 40 BeamtStG, § 85 LBG verpflichtet, eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzuzeigen. Damit korrespondiert das Recht des Dienstherren, bei sich ergebenden Unklarheiten im Hinblick auf den Umfang und die grundsätzliche Wahrnehmung von Nebentätigkeiten durch den Richter – seien sie auch nur subjektiver Natur beim Dienstherren – Rückfragen zu stellen (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 – DG 8/15 –, Rn. 35 - 42, juris).

  1. Soweit es den Antrag zu Nr. 2 und 4 betrifft, soweit damit die Maßnahme vom 22. Juli 2015 betroffen ist und der Antragsteller „nachdrücklich“ aufgefordert wird, die Bearbeitung der Akten, die der von ihm geführten 10. Kammer des Sozialgerichts ... durch Präsidiumsbeschluss vom 29. Juni 2015 zugewiesen worden seien, „unverzüglich“ aufzunehmen und andernfalls in Aussicht gestellt wird, umgehend zu prüfen, ob dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen angezeigt seien bzw. ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten sei, sind diese Anträge als Feststellungsanträge zulässig und begründet.

Dabei ist eine – von § 85 Abs. 2 BbgRiG vorgesehene – Aufhebung der Maßnahme nach Auffassung des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht mehr möglich. Denn diese hat sich dadurch erledigt, dass der Antragsteller nicht mehr für die betreffenden Verfahren des Sozialgerichts ... zuständig ist. In entsprechender Anwendung des gemäß § 80 BbgRiG anwendbaren § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in Anlehnung an § 67 Abs. 4 DRiG hält das Gericht die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme für den gebotenen Ausspruch. Die Anträge sind insoweit als Feststellungsanträge auszulegen. Das hierfür notwendige Feststellungsinteresse ist dem Antragsteller – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht abzusprechen. Es besteht jedenfalls in Anbetracht der extensiven Geschichte zwischen den Beteiligten eine nicht völlig von der Hand zu weisende Wiederholungsgefahr.

Die Maßnahme der Dienstaufsicht ist insoweit unzulässig.

Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N; BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – RiZ (R) 3/05 –, Rn. 20, juris) - nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befasst. Diese vollzieht sich nicht in jeder Hinsicht im dienstaufsichtsfreien Raum. Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238 (243)). Auch der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 03. Oktober 1977 – RiZ (R) 1/77 –, BGHZ 69, 309 (313)). Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238 (244)).

Deswegen kann der Vorhalt verzögerlicher Terminierung älterer Sachen oder unangemessen langer Absetzungsfristen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52) oder zu hoher Rückstände (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – RiZ (R) 4/87 –, juris) eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein.

Hingegen enthalten die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52), das Ansinnen einer bestimmten Form der Prozesserledigung (BGH, Urteil vom 03. Oktober 1977 – RiZ (R) 1/77 –, BGHZ 69, 309 (313)), einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 1/83 –, juris) oder vermehrter Anberaumung von Sitzungstagen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – RiZ (R) 4/87 –, juris) sowie das Ersuchen, ganz bestimmte Verfahren umgehend zu bearbeiten (BGH, Urteil vom 06. November 1986 – RiZ (R) 4/86 –, juris), grundsätzlich unzulässige Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 – RiZ (R) 3/94 –, Rn. 40 - 42, juris).

So liegt es indes hier. Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist nicht – auch nicht „nachdrücklich“ - berechtigt, den Antragsteller aufzufordern, die Bearbeitung bestimmter Akten unverzüglich aufzunehmen. Schon gar nicht ist sie berechtigt, insoweit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Aussicht zu stellen. Auch wenn der Antragsteller sich zu Unrecht auf seine Unkenntnis des Präsidiumsbeschlusses berufen haben mag, ist die äußere Grenze der Dienstaufsicht in solchen Fällen Vorhalt und Ermahnung, vgl. § 26 Abs. 2 DRiG. Eine Aufforderung ist dem Dienstherren nicht vergönnt.

III. Soweit es die Hilfsanträge betrifft, ist zwar bereits unklar unter welcher Bedingung diese jeweils stehen. Sie bleiben aber so oder so ohne Erfolg.

  1. Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass auch andere Kommunikation des Dienstherren mit ihm über das dienstlich bereitgestellte E-Mail-Postfach erfolgt, bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass sein E-Mail-Konto von der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zensiert und in dieses eingedrungen werde. Soweit die hier allein in Rede stehende Übersendung von Nachrichten und Dokumenten durch den Dienstherren an den Antragsteller in Rede steht, ist es ohne Belang, ob diese Vorwürfe zutreffen. Dies folgt schon daraus, dass selbst wenn der Antragsteller insoweit in seinen eigenen Äußerungen in den von ihm versandten E-Mails zensiert würde, dies ihn offenkundig nicht daran hindert oder in irgendeiner Form seine Rechte beeinträchtigt, die ihm an dieses E-Mail-Konto übersandten E-Mails zur Kenntnis zu nehmen, was hier allein im Streit steht. Denn in keinem der hier interessierenden Fälle hat der Antragsteller geltend gemacht, dass er gezwungen sei, das E-Mail-Konto aktiv, d.h. etwa durch Versenden eigener E-Mails zu nutzen. Nur diese aktive Nutzung kann aber Gegenstand der Zensurmaßnahmen sein. Ihm ist vielmehr freigestellt, die E-Mails die ihm über dieses E-Mail-Konto zugehen, gänzlich unbeantwortet zu lassen oder per Telefon, Brief oder auf sonstigem Wege zu beantworten.

Auch soweit es das „Eindringen“ in das E-Mail-Konto betrifft, ist dies in diesem Kontext schon deshalb ohne Belang, weil die hier interessierenden Nachrichten an den Antragsteller, die er zu unterbinden sucht, sowieso vom „Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende(n) Organe“ stammen, sodass deren Inhalt diesem ohnehin bekannt ist (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 – DG 8/15 –, Rn. 37 - 39, juris).

Im Übrigen hat sich das Dienstgericht mit diesen Einwendungen bereits im Verfahren DG 13/12 beschäftigt und insbesondere festgestellt, dass ein „Eindringen“, wie es dem Antragsteller vorschwebt, weder stattgefunden hat, noch notwendig war (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 05. März 2021 – DG 13/12 –, juris, Rn. 48ff.).

  1. Soweit der Antragsteller begehrt festzustellen, es sei unzulässig Disziplinarverfahren einzuleiten, ist dieser Antrag unzulässig.

Der Antragsteller sucht hiermit der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz nach. Die mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahren ist aber bereits nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht. Das Gericht kann nicht im Wege der Maßnahmeprüfung dem Dienstherren gleichsam die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines bestimmten Konfliktes untersagen. Insoweit ist der Antragsteller nach der Systematik des § 65 BbgRiG gehalten, die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuwarten und sodann Rechtsschutz zu suchen und sich gegen dieses zu verteidigen. Unabhängig davon, ist hier nicht ersichtlich, dass der Dienstherr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des sich aus dem Schreiben vom 22. Juli 2015 ergebenen Geschehens weiterhin in Erwägung zieht oder vorbereitet. Inzwischen liegen die Vorfälle auch schon fast sieben Jahre zurück, sodass zweifelhaft ist, ob ein Disziplinarverfahren überhaupt noch angestrebt werden kann oder dem schon § 15 LDG entgegensteht (so schon Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 – DG 8/15 –, Rn. 32, juris).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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