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16 M 57/22•AG Fürstenwalde, 2022-06-14, 16 M 57/22
Entscheidungsdatum: 2022-06-14
Aktenzeichen: 16 M 57/22
ECLI: ECLI:DE:AGFUERS:2022:0614.16M57.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 27.01.2022 wird dahingehend geändert, dass die Kinder und bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind (§ 850c Abs.1 ZPO).
Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.01.2022 in vollem Umfang Bestand.
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 11.05.2022 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Es war anzuordnen, dass die Kinder und bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind, da der Schuldner an diese weder Bar- noch Naturalunterhalt leistet.
Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Freibetrages für ein unterhaltsberechtigtes Kind gem. § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut, dass der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung „Unterhalt gewährt“, also tatsächlich leistet. Auf die Art der Unterhaltsleistung - mithin Naturalunterhalt oder Barunterhalt - und die Höhe der Unterhaltsleistung (vgl. hierzu BGH FamRZ 2010, 2071) kommt es hierbei nicht an. Maßgeblich ist, ob der Schuldner in irgendeiner Form seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nachkommt.
Eine Nichtberücksichtigung des Kindes nach Maßgabe von § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt den schlüssigen Vortrag des Gläubigers voraus, dass keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht werden. Ausweislich der vorgelegten Vermögensauskunft vom 21.12.2021 ist davon auszugehen, dass der Schuldner auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Barunterhalt noch Naturalunterhalt leistet.
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