projects
74 M 393/21•AG Neuruppin, 2021-09-10, 74 M 393/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-10
Aktenzeichen: 74 M 393/21
ECLI: ECLI:DE:AGNEURU:2021:0910.74M393.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Erinnerung des Schuldners ... vom 27.07.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus der notariellen Urkunde des Notars ... in Neuruppin vom 07.04.2021 (Urkundenrolle-Nr. …/2014) die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrags von 29.554,85 EUR zzgl. Gerichtsvollzieherkosten. Nachdem die vollstreckbare Ausfertigung des Titels dem Schuldner am 01.03.2021 durch die zuständige Gerichtsvollzieherin zugestellt wurde, wurde er mit Schreiben vom 27.02.2021, zugestellt am 01.03.2021, zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert. Nachdem der Schuldner zum Termin nicht erschienen war, erging eine Eintragungsanordnung gegen den Schuldner, die ihm am 24.03.2021 zugestellt wurde. In der Folge wurde weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubigerinvertreterin angekündigt.
Mit seiner am 27.07.2021 eingereichten Erinnerung beantragt der Schuldner, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Zur Begründung führt er aus, es fehle an der erforderlichen Rechtsnachfolgeklausel. Da am 01.02.2019 über das Vermögen der Gläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, sei die Verfügungsbefugnis kraft Gesetzes auf diesen übergegangen. Eine entsprechende Freigabeerklärung seitens des bestellten Insolvenzverwalters habe nicht vorgelegen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen damit nicht vor.
Die Gläubigervertreterin und die Gerichtsvollzieherin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die zu den Akten gereichten Stellungnahmen (Bl. 32 ff. und Bl. 38) wird umfänglich Bezug genommen.
II.
Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Eine der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung entgegenstehende Einwendung, die der Prüfung im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO unterliegt, hat der Gläubiger nicht geltend gemacht. Die Gerichtsvollzieherin hat die Vollstreckung - deren Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - trotz des (ihr nicht bekannten) Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gläubigerin zu Recht durchgeführt. Denn sie hatte nicht zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter der Gläubigerin die Forderung wirksam freigegeben hat.
Die Zwangsvollstreckung scheitert zunächst nicht an der fehlenden Gläubigeridentität. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur für den im Vollstreckungstitel benannten Gläubiger stattfinden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl, § 750 Rn. 3). Das jeweils tätige Vollstreckungsorgan hat an Hand der namentlichen Bezeichnung des Gläubigers im Titel zu prüfen, ob der Gläubiger als Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit dem Gläubiger identisch ist, für den der titulierte Anspruch durchgesetzt werden soll. Zweifel an der Gläubigeridentität ergaben sich für die Gerichtsvollzieherin auf Grundlage des Vollstreckungstitels und des -auftrags zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns nicht.
Eine darüberhinausgehende Prüfung obliegt der Gerichtsvollzieherin nicht. Ob die Titelgläubigerin noch materiell Inhaberin der geltend gemachten Forderung und damit vollstreckungsbefugt ist, ist der Prüfung im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zugänglich. Es kann somit für die Entscheidung im Erinnerungsverfahren dahinstehen, ob angesichts des Übergangs der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine materielle Berechtigung der Gläubigerin bestand, da es sich um eine für das Erinnerungsverfahren entscheidungsunerhebliche Tatsache handelt. Weder der Gerichtsvollzieher / die Gerichtsvollzieherin noch das Vollstreckungsgericht haben zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter der Gläubigerin die Forderung wirksam freigegeben hat bzw. wer aktueller Forderungsinhaber ist. Es handelt sich um materielle Einwendungen, die der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Vollstreckungsorgane entzogen ist (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 19.10.2011 - 2 T 747/11 - juris). Einwendungen dieser Art hat der Schuldner vielmehr vor dem Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO oder nach § 771 ZPO geltend zu machen. Er kann sich auf diesem Weg entscheiden, ob er die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, mit der er dem ursprünglichen Titelinhaber die Berechtigung zur Geltendmachung bestehender Ansprüche wieder zurückgibt, und die darauf gründende Zwangsvollstreckung als wirksam anerkennt oder das Risiko des Unterliegens im Klageverfahren eingeht, sobald der Titelgläubiger seine Aktivlegitimation nachweist. Aufgrund dieser prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten ergibt sich eine Verkürzung der wechselseitigen Rechtsschutzinteressen aufgrund der fehlenden Pflicht und Berechtigung der Vollstreckungsorgane zur Überprüfung der im Titel benannten Vollstreckungsgläubigerin auf ihre weiterhin bestehende Forderungsinhaberschaft nicht (in diesem Sinne LG Hannover, Beschluss vom 09.05.2019 - 92 T 40/19 - juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO in entsprechender Anwendung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.