AG Luckenwalde, 2019-01-21, 31 F 13/19

31 F 13/19Court of First InstanceJan 21, 2019

Full text

AG Luckenwalde — 2019-01-21 — 31 F 13/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-21

Aktenzeichen: 31 F 13/19

ECLI: ECLI:DE:AGLUCKE:2019:0121.31F13.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Das Amtsgericht Luckenwalde erklärt sich für örtlich unzuständig.

  2. Das Verfahren wird von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Brandenburg an der Havel - Familiengericht - verwiesen.

Gründe

I. Die Antragstellerin Nr. 1. hat für sich und ihre von ihr vertretenen Kinder Gewaltsschutzanträge im Eilverfahren gestellt gemäß §§ 23 f, 49 f, 210 f FamFG, 823 f. 1004 BGB, 1 f GewSchG.

Der Antragsgegner hat nach den Angaben der Antragstellerin (Ast) und den von den Beteiligten unwidersprochenen Feststellungen des Gerichts seit bzw. vor Antragseingang seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des AG Brandenburg an der Havel - Familiengericht - in ... wie im Rubrum benannt. Dort in einem anderen Ortsteil ist die behauptete dem Antrag zugrundeliegende Handlung erfolgt. Das alles gilt für den Zeitpunkt des Antragseingangs.

Die Beteiligten sind angehört worden (da das Verfahren derzeit einseitig ist kommt es nur auf die Antragsteller als Verfahrensführer an) bzw. werden mit diesem Beschluss angehört.

II. Die Verweisung beruht auf §§ 1 f, 3, 5 f, 49 f, 210 f FamFG. Das AG Luckenwalde - Familiengericht - ist für das Gewaltschutzsacheverfahren Einstweilige Anordnung nach §§ 23 f, 49 f, 210 f FamFG, 823 f. 1004 BGB, 1 f GewSchG örtlich nicht zuständig.

Die Sache ist deshalb an das zuständige Familiengericht wie beschlossen zu verweisen.

  1. Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners oder in dessen Zuständigkeitsbereich die Gewalttat begangen wurde oder der gemeinsame Wohnsitz der Beteiligten liegt, § 210 FamFG. Der Wohnsitz des Antragsgegners ist nach Aktenlage und dem unbestrittenen Vortrag der Ast in ... im Zuständigkeitsbereich des AG Brandenburg an der Havel - Familiengericht -.

Für den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es neben der körperlichen Anwesenheit und den tatsächlichen, rechtlichen und sonstigen sozialen Beziehungen und Verbindungen zum Wohn-/Aufenthaltsort auch auf den Willen an, sich dort ständig niederzulassen. Das ist in diesem Fall in ... im Zuständigkeitsbereich des AG Brandenburg an der Havel - Familiengericht - gegeben, da der Antragsgegner dort willentlich wohnt.

Eine gemeinsame Wohnung gibt es nicht. Die Tat selbst ist ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des im Tenor benannten Gerichts begangen worden.

  1. Der Wohnsitz/Aufenthalt des Antragsgegners und der Tatort liegen im Zuständigkeitsbereich des AG Brandenburg an der Havel - Familiengericht -. Da der Antragsgegner im Zuständigkeitsbereich des AG Brandenburg an der Havel - FamG - wohnt (ständiger Aufenthalt) und dort auch die tat begangen wurde, ist das dort zuständige Familiengericht für das Verfahren zur Entscheidung des Antrages nach §§ 823 f, 1004 BGB, 1 f GewSchG, 1 f, 49 f, 210 f FamFG zuständig. Nach Beteiligten-Vortrag und Aktenlage kommt daher nur das AG Brandenburg an der Havel - FamG - als zuständiges Gericht in Betracht. Ein anderer Gerichtsstand lässt sich nicht feststellen.

Das AG Luckenwalde ist daher berechtigt und verpflichtet, die Sache, für die es von Anfang an nicht zuständig ist, an das o. g. Gericht zu verweisen. Das AG Luckenwalde hat daher seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache ist von Amts wegen an das Amtsgericht - Familiengericht - Brandenburg an der Havel - Familiengericht - zu verweisen, §§ 2, 3 FamFG.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gestellten Anträge sinnvoll oder erfolgreich sein werden sondern nur, welche Anträge gestellt sind und in der Sache zu prüfen sind. Daher ist auch der Antrag betreffend das antragstellende gemeinsame Kind (Antragsteller Nr. 3. Junis) der Antragstellerin Nr. 1. und des Antragsgegners zu verweisen, auch wenn dieser als „Schutz vor Gewalt usw. i. S. v. § 1 GewSchG vor den Eltern“ nur nach § 3 GewSchG, 1666 BGB vor dem für Kindschaftssachen Sorgerecht zuständigen Gericht erfolgreich sein kann (auch betreffend den nichtsorgeberechtigten Elternteil). Ggf. wäre das Verfahren nach Antragsänderung insoweit abzutrennen und weiter (zurück) zu verweisen.

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