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2 Ws (Reha) 8/19•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2020-01-13, 2 Ws (Reha) 8/19
2 Ws (Reha) 8/19Supreme Court / Criminal Chamber IIJan 13, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-13
Aktenzeichen: 2 Ws (Reha) 8/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2020:0113.2WS.REHA8.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers werden verworfen.
Im Übrigen ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 337/16, juris Rn. 4 – m. w. Nachw.).
Die – aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bereits unzulässige – Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses keine Veranlassung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. 1 StrRehaG).
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