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6 W 86/21•OLG Brandenburg 6. Zivilsenat, 2022-01-06, 6 W 86/21
6 W 86/21Supreme Court / Civil Chamber 6Jan 6, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-06
Aktenzeichen: 6 W 86/21
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2022:0106.6W86.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Cottbus vom 25.10.2021 - 3 O 52/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gem. § 11 RPflG, §§ 104, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Einbeziehung der in ihrem Antrag vom 22.07.2021 geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühr in die Festsetzung der Kosten gegen den Beklagten weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 669,60 € und einer 1,0fachen Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG in Höhe von 558 € zurückgewiesen.
Die Klägerin hat zwar mit Vorlage des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.06.2021 (Anlage K7) zum Schriftsatz vom 18.06.2021 glaubhaft gemacht, dass sie dem Beklagten zum Zwecke der schnellen Beendigung des Rechtstreits einen Abschlag von dem Klageantrag zu 2) in Höhe von 332,60 € bis auf 200 € angeboten hat und insgesamt noch eine Zahlung von 9.134,76 € erwartete. Der Beklagte hat in der Folge diesen Betrag gezahlt. Er hat allerdings darüber hinaus auch die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten, mit dem Vergleichsangebot nicht mehr beanspruchten Zinsen gezahlt, die von der Klägerin erwartete Kostenübernahmeerklärung nicht abgegeben und sich dem Abschluss eines Vergleiches ausdrücklich verweigert. Die Zahlung des erwarteten Betrages kann vor diesem Hintergrund nicht als Annahme des Vergleichsangebots gewertet werden. Soweit in der Folge die Klägerin die noch ausstehende Forderung in Höhe von 132,60 € nicht weiterverfolgt, sondern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, stellt dies einen einseitigen Verzicht dar, der eine Einigungsgebühr nicht entstehen lässt.
In der Folge steht der Klägerin auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG nicht zu. Diese wäre nur entstanden, wenn in dem Rechtsstreit, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden wäre (BGH, Beschluss vom 7.5.2020 - V ZB 110/19). An einem solchen Vergleichsschluss fehlt es.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.
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